Beschluss
4 Ws 113/14, 4 Ws 113/14 - 141 AR 563/14
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2014:1110.4WS113.14.0A
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Leitsätze
Der noch vor der Eröffnungsentscheidung getroffene Trennungsbeschluss unterliegt - anders als ein im Hinblick auf § 305 Satz 1 StPO nur in Ausnahmefällen anfechtbarer Abtrennungsbeschluss des erkennenden Gerichts - im Beschwerdeverfahren der vollen Nachprüfung einschließlich der Untersuchung auf Ermessensfehler bei der Beurteilung des Gesichtspunkts der Zweckmäßigkeit.(Rn.8)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. Oktober 2014 aufgehoben, soweit hierin die Trennung der Verfahren (392) 285 Js 1809/14 (54/14) und (392) 284 Js 977/14 (62/14) angeordnet wird.
2. Im Übrigen wird der Beschluss auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft dahin abgeändert, dass die in den genannten Verfahren erhobenen Anklagen vor der 9. großen Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Berlin zur gemeinsamen Hauptverhandlung zugelassen werden.
3. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. Oktober 2014 aufgehoben, soweit hierin die Trennung der Verfahren (392) 285 Js 1809/14 (54/14) und (392) 284 Js 977/14 (62/14) angeordnet wird. 2. Im Übrigen wird der Beschluss auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft dahin abgeändert, dass die in den genannten Verfahren erhobenen Anklagen vor der 9. großen Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Berlin zur gemeinsamen Hauptverhandlung zugelassen werden. 3. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst. I. Die Staatsanwaltschaft Berlin legt dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom 5. August 2014 - 285 Js 1809/14 - Verstöße gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in 94 Fällen zur Last. Der Angeklagte war am 9. Februar 2004 durch das Landgericht Hildesheim wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 18 Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt worden, die er bis zum 26. Januar 2010 voll verbüßte. Mit Beschluss vom 12. Januar 2010 ordnete das Landgericht Göttingen das Nichtentfallen der von Gesetzes wegen eintretenden Führungsaufsicht an, bestimmte deren Dauer auf drei Jahre und unterstellte den Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung des örtlich zuständigen Bewährungshelfers. Es erteilte ihm ferner die Weisungen, sich nicht an Orten aufzuhalten, die ihm die unkontrollierte Kontaktaufnahme zu Kindern ermöglichen, keine Kinder zu beaufsichtigen oder bei sich zu beherbergen und keine Tätigkeiten auszuüben, die mit dem Kontakt zu Kindern verbunden sind. Gegen diese Weisungen soll der Angeklagte ausweislich der Anklageschrift in der Zeit vom 28. März 2012 bis zum 17. Januar 2013 durch die Betreuung von Kindern in 94 Fällen verstoßen haben. Die Betreuungsverhältnisse sollen dadurch zustande gekommen sein, dass der Angeklagte seine Dienste als professioneller Kinderbetreuer im Internet angeboten habe. Mit der weiteren Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin vom 9. September 2014 - 284 Js 977/14 - werden dem Angeklagten vier Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Kindern, begangen zum Nachteil von ihm betreuter Kinder im Zeitraum von Oktober 2013 bis zum 14. Mai 2014, sowie der Besitz kinderpornographischer Schriften (festgestellt am 16. Mai 2014) vorgeworfen. Beide Anklagen sind zum Amtsgericht Tiergarten - Jugendschöffengericht - erhoben worden. Dieses hat die Verfahren 285 Js 1809/14 und 284 Js 977/14 am 12. September 2014 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die Akten mit Beschluss vom 2. Oktober 2014 der für sachlich zuständig erachteten Jugendkammer des Landgerichts Berlin gemäß § 209 Abs. 2 StPO zur Entscheidung vorgelegt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die 9. große Strafkammer des Landgerichts - Jugendkammer - die genannten Verfahren wieder getrennt, beide Anklagen unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren hinsichtlich der Anklage vom 5. August 2014 vor dem Amtsgericht Tiergarten - Schöffengericht - und hinsichtlich der Anklage vom 9. September 2014 vor dem Amtsgericht Tiergarten - Jugendschöffengericht - eröffnet. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrem als sofortige Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel. Sie begehrt die Aufhebung der Verfahrenstrennung und die einheitliche Verhandlung beider Anklagen vor der Jugendkammer. II. 1. Soweit sich das einheitlich erhobene Rechtsmittel gegen die unmittelbar vor Eröffnung des Hauptverfahrens getroffene Trennungsentscheidung richtet, ist es als - nach § 304 Abs. 1 StPO statthafte und nicht durch § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossene (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1991, 145; OLG Köln NStZ-RR 2000, 313; OLG Celle wistra 2013, 405; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 2 Rdn. 11, 13 und § 210 Rdn. 4; Scheuten in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 2 Rdn. 9, 14 f.; Erb in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 2 Rdn. 27) - einfache Beschwerde zu behandeln, der die Jugendkammer nicht abgeholfen hat. Im Übrigen ist das Rechtsmittel als sofortige Beschwerde statthaft (§ 210 Abs. 2 StPO), da sich die Staatsanwaltschaft gegen die Eröffnung der Verfahren vor dem Schöffengericht und dem Jugendschöffengericht anstelle der Jugendkammer und damit gegen die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung wendet (vgl. HansOLG Hamburg NStZ 2005, 654; wistra 2003, 38). Beide Rechtsmittel unterliegen auch sonst keinen Zulässigkeitsbedenken. 2. Die Rechtsmittel haben auch in der Sache Erfolg. a) Die Trennung der zuvor durch das Amtsgericht Tiergarten verbundenen Verfahren 285 Js 1809/14 und 284 Js 977/14 kann keinen Bestand haben. aa) Der noch vor der Eröffnungsentscheidung getroffene Trennungsbeschluss unterliegt - anders als ein im Hinblick auf § 305 Satz 1 StPO nur in Ausnahmefällen anfechtbarer Abtrennungsbeschluss des erkennenden Gerichts (vgl. Senat NStZ-RR 2013, 218) - im Beschwerdeverfahren der vollen Nachprüfung einschließlich der Untersuchung auf Ermessensfehler bei der Beurteilung des Gesichtspunkts der Zweckmäßigkeit (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 352; OLG Karlsruhe ZJJ 2013, 211; OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Celle a.a.O.; OLG Köln a.a.O.; Scheuten, a.a.O., § 2 Rdn. 15; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 2 Rdn. 13; Erb in Löwe/Rosenberg, a.a.O.). bb) Der danach gebotenen Überprüfung hält die Trennungsentscheidung nicht stand. (1) Die Zuständigkeit des Jugendgerichtes als Jugendschutzgericht gemäß § 26 GVG ist entgegen den Ausführungen der Strafkammer auch für die Tatvorwürfe begründet, die Gegenstand der Anklage vom 5. August 2014 sind. Die angeklagten Taten sind Jugendschutzsachen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. GVG. Die Norm erfasst von Erwachsenen begangene Straftaten, durch die ein Kind oder ein Jugendlicher (§ 1 Abs. 2 JGG) verletzt oder unmittelbar gefährdet worden ist. Die Art der Straftat ist ohne Bedeutung; der Tatbestand braucht - anders als bei der hier nicht einschlägigen 2. Alternative des § 26 Abs. 1 Satz 1 GVG (dazu vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 26 GVG Rdn. 3) - nicht nur oder in besonderer Weise dem Schutz von Kindern oder Jugendlichen zu dienen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 26 GVG Rdn. 2). Als Verletzung ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen, sittlichen oder charakterlichen Entwicklung anzusehen; eine unmittelbare Gefährdung ist die Schaffung der unmittelbaren Gefahr einer solchen Beeinträchtigung (vgl. Siolek in Löwe/Rosenberg, a.a.O., § 26 GVG Rdn. 4). Danach sind die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. GVG hinsichtlich der dem Angeklagten im Verfahren 285 Js 1809/14 vorgeworfenen Verstöße gegen Weisungen während der Führungsaufsicht ohne weiteres zu bejahen. Die ihm nach § 68b Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 StGB erteilten Weisungen, die einen direkten Bezug zu den seiner Verurteilung durch das Landgericht Hildesheim zugrunde liegenden Taten hatten, dienten dem Zweck, erneute Straftaten nach §§ 176, 176a StGB zu verhindern. Die in der Anklage beschriebene hartnäckige und massive Missachtung der Weisungen begründete die unmittelbare Gefahr der Begehung weiterer Sexualstraftaten zum Nachteil der betreuten Kinder. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Zuständigkeit der Jugendgerichte nach § 26 Abs. 2 Satz 1 GVG sind gegeben. Der Senat teilt die Auffassung der Beschwerdeführerin sowie der Generalstaatsanwaltschaft Berlin, dass die betroffenen Kinder als (zumeist einzige) unmittelbare Zeugen benötigt werden, um die für die Strafzumessung erforderlichen Feststellungen - insbesondere im Hinblick auf körperliche Annäherungen, wie sie etwa der Zeuge V. bekundet hat - treffen zu können. Die durch die Vernehmung gerade auch zu ambivalenten oder bestrafenden Handlungen des Angeklagten an den Kindern (wie etwa Massagen, Streicheln oder Kneifen) berührten schutzwürdigen Interessen der Kinder können durch die Verhandlung vor dem Jugendgericht besser gewahrt werden, da dieses über eine besondere Sachkunde und Erfahrung bei der Vernehmung kindlicher Zeugen und bei der Würdigung ihrer Aussagen verfügt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 26 GVG Rdn. 4). Die Beschwerdeführerin hat zu Recht ausgeführt, dass die Vernehmung kindlicher Zeugen zu derartigen körperlichen Annäherungen ein besonderes Einfühlungsvermögen des Vernehmenden voraussetzt, insbesondere wenn es sich um sehr junge Zeugen handelt. (2) Unabhängig davon würde die Trennung der Verfahren 285 Js 1809/14 und 284 Js 977/14 zu einer unnatürlichen Aufspaltung zweier Lebenssachverhalte führen, die jeweils denselben Angeklagten betreffen und eine innere Verbindung aufweisen. Sämtliche angeklagten Taten nach § 145a StGB und § 176 StGB stehen im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern und lassen ein planvolles Vorgehen erkennen. Eine einheitliche Würdigung der Lebenssachverhalte erscheint deshalb geboten. Die getrennte Verhandlung und Entscheidung ist auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten nicht sinnvoll. Die in den getrennt geführten Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse stammen aus denselben Ermittlungshandlungen; ein Teil der in den Anklagen benannten Zeugen ist identisch. Zudem besteht angesichts der im Urteil des Landgerichts Hildesheim festgestellten Kernpädophilie hinsichtlich sämtlicher Taten das Erfordernis, zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten einen psychiatrischen Sachverständigen heranzuziehen. Darüber hinaus hätte die Trennung zur Folge, dass das Verfahren 284 Js 977/14 - anders als zuvor aufgrund der Verbindung zu dem als Haftsache geführten Verfahren 285 Js 1809/14 - nicht mehr dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen unterläge, so dass der Angeklagte insoweit aller Voraussicht nach durch eine längere Verfahrensdauer beschwert wäre (dazu vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 24). b) Die danach notwendige einheitliche Hauptverhandlung hat vor der Jugendkammer stattzufinden. aa) Der hinreichende Tatverdacht (§ 203 StPO) ist vom Senat nicht zu überprüfen; denn die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrem Rechtsmittel nicht gegen die (unanfechtbare) Entscheidung über die Zulassung der Anklage, sondern gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Jugendschöffengericht und dem Schöffengericht und greift damit lediglich die Bezeichnung des Gerichts an, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll (§ 207 Abs. 1 StPO; vgl. Senat, Beschluss vom 16. April 2012 - 4 Ws 30/12 -). Eine Konstellation, in der das über die Eröffnung entscheidende Gericht den Sachverhalt tatsächlich oder rechtlich in einer für die Bewertung der Eröffnungszuständigkeit relevanten Weise abweichend von der Anklageschrift gewürdigt hat und dies ausnahmsweise die Prüfung des hinreichenden Tatverdachts erforderlich macht (dazu vgl. KG NStZ-RR 2005, 26; Senat OLGSt StPO § 210 Nr. 4 und Beschlüsse vom 16. April 2012 - 4 Ws 30/12 - und 31. Juli 2009 - 4 Ws 83/09 -), ist nicht gegeben. Die Strafkammer hat ihre Zuständigkeit nicht aufgrund einer abweichenden tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung der Tatvorwürfe - insbesondere einer (teilweisen) Ablehnung des hinreichenden Tatverdachts - verneint, sondern aufgrund der Aufspaltung in zwei Tatkomplexe mit jeweils geringerer Straferwartung die Strafgewalt von Gerichten niederer Ordnung für ausreichend erachtet. bb) Die dergestalt beschränkte Prüfung ergibt, dass die Zuständigkeit des Landgerichts - Jugendkammer - begründet ist. Es handelt sich - wie oben dargelegt - um eine Jugendschutzsache, die nach § 26 GVG in die Zuständigkeit der Jugendgerichte fällt. Die Zuständigkeit der Jugendkammer - anstelle des Jugendschöffengerichts - folgt aus der Höhe der im Verurteilungsfall zu erwartenden Gesamtfreiheitsstrafe, die die durch § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG begrenzte Strafgewalt des Amtsgerichts überschreiten dürfte. Der 1. Strafsenat des Kammergerichts hat in seinem die weitere Haftbeschwerde des Angeklagten verwerfenden Beschluss vom 17. September 2014 - 1 Ws 74/14 - zutreffend ausgeführt, dass bereits hinsichtlich der Tatvorwürfe nach § 145a StGB eine Straferwartung von weniger als drei Jahren wenig realistisch ist und dass sich die Gesamtstraferwartung durch die Tatvorwürfe, die Gegenstand der Anklageschrift vom 9. September 2014 sind, erheblich erhöht. Der Senat teilt diese Einschätzung und macht sich die zutreffenden Ausführungen in dem genannten Beschluss zu Eigen. Die Vielzahl und das Gewicht der mit hohem organisatorischem Aufwand begangenen Taten lassen im Verurteilungsfall eine Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als vier Jahren erwarten. c) Für das weitere Verfahren ist die 9. große Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Berlin zuständig, die den angefochtenen Beschluss erlassen hat. Für die Anordnung, die Hauptverhandlung vor einer anderen großen Strafkammer stattfinden zu lassen (§ 210 Abs. 3 Satz 1 StPO), besteht mangels besonderer Sachgründe (vgl. Senat, Beschluss vom 16. April 2012 - 4 Ws 30/12 -; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 210 Rdn. 10 m.w.N.) kein Anlass. Der nach § 309 Abs. 2 StPO im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur Sachentscheidung berufene Senat hat den angefochtenen Beschluss daher wie aus dem Tenor zu 2. ersichtlich abgeändert. 3. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung war nicht veranlasst; sie bleibt der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten (vgl. OLG München, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 2 Ws 794-801/13 = NJW 2013, 3799; s. auch OLG Hamm, Beschluss vom 24. Januar 2013 - III-3 Ws 13/13 -; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 7. Dezember 2012 - 1 Ws 60/12 -; OLG Rostock, Beschluss vom 27. September 2012 - I Ws 133/12 -; alle bei juris).