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Beschluss

4 Ws 23/14, 4 Ws 23/14 - 141 AR 93/14

KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2014:0318.4WS23.14.0A
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Leitsätze
1. Bewährungsauflagen müssen klar, bestimmt und in ihrer Einhaltung überprüfbar sein, damit Verstöße einwandfrei festgestellt werden können. Maßgeblich ist, dass der Verurteilte ihnen unmissverständlich entnehmen kann, unter welchen Umständen ihm der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung droht.(Rn.4) 2. Die Auswahl und Bestimmung der Stelle, bei der Freizeitarbeiten als Auflage nach dem JGG abzuleisten sind, gehört nicht zu den Regelungen, die schon zwingend der Richter zu treffen hat; dies kann vielmehr der Bewährungs- bzw. Jugendgerichtshilfe übertragen werden.(Rn.7)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Jugendkammer - vom 7. November 2013 aufgehoben. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin vom 21. Oktober 2013, die Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bewährungsauflagen müssen klar, bestimmt und in ihrer Einhaltung überprüfbar sein, damit Verstöße einwandfrei festgestellt werden können. Maßgeblich ist, dass der Verurteilte ihnen unmissverständlich entnehmen kann, unter welchen Umständen ihm der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung droht.(Rn.4) 2. Die Auswahl und Bestimmung der Stelle, bei der Freizeitarbeiten als Auflage nach dem JGG abzuleisten sind, gehört nicht zu den Regelungen, die schon zwingend der Richter zu treffen hat; dies kann vielmehr der Bewährungs- bzw. Jugendgerichtshilfe übertragen werden.(Rn.7) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Jugendkammer - vom 7. November 2013 aufgehoben. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin vom 21. Oktober 2013, die Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin. Das Landgericht Berlin hat gegen den Verurteilten im Berufungsrechtszug eine Jugendstrafe von einem Jahr verhängt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Durch Beschluss hat es die Bewährungszeit auf zwei Jahre festgesetzt, den Verurteilten der Aufsicht und Leitung des für ihn zuständigen Bewährungshelfers unterstellt, ihm aufgegeben, „innerhalb von vier Monaten 120 Stunden Freizeitarbeiten abzuleisten und die Erbringung der Kammer zum Fristablauf unaufgefordert nachzuweisen“, sowie ihn angewiesen, „innerhalb von vier Monaten 5 Beratungsgespräche bei dem Jugendberatungshaus X zu führen“ und dies ebenfalls unaufgefordert nachzuweisen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner nach § 59 Abs. 3 JGG zulässigen sofortigen Beschwerde. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Ein Widerrufsgrund gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG liegt nicht vor. Zwar hat der Verurteilte die im Bewährungsbeschluss festgesetzten 120 Stunden Freizeitarbeiten nicht erfüllt. Die Ausgestaltung der Auflage genügt jedoch nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz. Daher liegt keine wirksame Bewährungsauflage nach § 23 Abs. 1 Satz 2 und 4 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG vor, sodass ein Verstoß nicht zu einem Bewährungswiderruf führen kann. Bewährungsauflagen müssen klar, bestimmt und in ihrer Einhaltung überprüfbar sein, damit Verstöße einwandfrei festgestellt werden können. Maßgeblich ist, dass der Verurteilte ihnen unmissverständlich entnehmen kann, unter welchen Umständen ihm der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung und damit ein einschneidender Eingriff in sein verfassungsrechtlich verbürgtes Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG droht (vgl. BVerfG StV 2012, 481, 482; OLG Braunschweig StV 2007, 257; OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 1997, 2; OLG Hamm StV 2004, 657). Aufgrund der Tatsache, dass die Verfassung die Entziehung der Freiheit dem Richter vorbehält (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG), ist die inhaltliche, dem Bestimmtheitsgebot entsprechende Ausgestaltung von Auflagen und Weisungen ausschließlich dem Gericht übertragen. Deshalb darf sich das Gericht grundsätzlich nicht darauf beschränken, nur den Umfang der gemeinnützigen Leistungen festzulegen. Vielmehr muss in der Auflage auch die Zeit, innerhalb derer die Arbeitsleistung zu erfüllen ist, die Art und nach Möglichkeit auch der Ort dieser Arbeitsleistung und die Institution, bei der sie abzuleisten ist, niedergelegt werden. Diese ihm allein obliegende Befugnis zur inhaltlichen Ausgestaltung der Arbeitsauflage darf das Gericht nicht an Dritte, auch nicht den Bewährungshelfer delegieren (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; Stree in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 56 d Rn. 4 m.w.N.). Diese zu § 56b StGB entwickelten Grundsätze sind auf Auflagen nach dem JGG grundsätzlich entsprechend anzuwenden. Daraus folgt allerdings nicht, dass Jugendgerichtshilfe oder Bewährungshilfe in die nähere Ausgestaltung der Auflage nicht eingebunden werden dürfen. Das Bestimmtheitsgebot bedeutet schon im Rahmen einer Entscheidung nach § 56b StGB nicht, dass die Auflage bis ins Letzte präzisiert sein muss. Deshalb können Konkretisierungen dem Bewährungshelfer immer dann überlassen werden, wenn eine genaue Bestimmung schon unmittelbar durch das Gericht nicht sinnvoll praktikabel wäre (vgl. BVerfG a.a.O.). Dies gilt auch und umso mehr für die Jugendgerichtshilfe, der im jugendgerichtlichen Verfahren ganz erhebliche Bedeutung zukommt, die regelmäßig an der Hauptverhandlung teilnimmt und die dort die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte zur Geltung bringt (§ 38 JGG). Die Auswahl und Bestimmung der Stelle, bei der Freizeitarbeiten als Auflage nach dem JGG abzuleisten sind, gehört daher nicht zu den Regelungen, die schon zwingend der Richter zu treffen hat; dies kann vielmehr der Bewährungs- bzw. Jugendgerichtshilfe überlassen bleiben (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20. Juni 2013 - III-3 RVs 35/13 - [juris] sowie [jeweils eine Arbeitsweisung betreffend] BVerfGE 74, 102 und OLG Braunschweig NStZ 2012, 575). Eine genaue Bezeichnung der Arbeitsstelle schon in dem mit dem Urteil zu verkündenden Bewährungsbeschluss ist oftmals nicht sinnvoll praktikabel. Jedoch muss sich dann aus dem Bewährungsbeschluss ergeben, wer für die Auswahl und Vermittlung der Stelle zuständig ist, damit der Verurteilte weiß, nach wessen Weisung er die gerichtliche Auflage zu erfüllen hat, bzw. bei Missachtung welcher konkreten Anweisung ihm der Widerruf der Strafaussetzung droht. Diese Anforderungen erfüllt der Bewährungsbeschluss des Landgerichts nicht. Aus ihm ergibt sich lediglich, innerhalb welcher Zeit (vier Monate) welche Anzahl von Freizeitarbeiten (120 Stunden) abzuleisten ist. Der Verurteilte kann dem Beschluss jedoch weder entnehmen, wo er die Freizeitarbeiten abzuleisten hat, noch nach wessen Weisung dies geschehen soll. Auch im Rahmen der Bewährungsüberwachung hat die Auflage keine Präzisierung erfahren. Lediglich der Vermerk über den Anhörungstermin, zu dem der Verurteilte nicht erschienen war, und der angefochtene Beschluss selbst zeigen auf, dass die Jugendgerichtshilfe dem Verurteilten Freizeitarbeiten angeboten hat, bei deren Auswahl sie auf die räumliche Nähe zum Wohnort des Verurteilten geachtet haben soll. Welcher Art die angebotenen Arbeiten waren und auf welcher rechtlichen Grundlage die im Bewährungsbeschluss damit nicht beauftragte Jugendgerichtshilfe sie dem Verurteilten angeboten hat, kann der Senat dem ihm vorgelegten Bewährungsheft nicht entnehmen. Diese Unbestimmtheit steht dem auf die Nichterfüllung dieser Auflage gestützten Bewährungswiderruf entgegen. Auf die Nichteinhaltung der Weisung, innerhalb von vier Monaten fünf Beratungsgespräche bei dem Jugendberatungshaus X zu führen, oder die Unzuverlässigkeit im Kontakt zum Bewährungshelfer hat die Kammer ihre Widerrufsentscheidung zu Recht nicht gestützt. Aus diesem Verhalten allein lassen sich keine konkreten und objektivierbaren Verdachtsmomente (zu dieser Anforderung vgl. Eisenberg, JGG 16. Aufl., § 26 Rn. 8 m.w.N.) ableiten, der Verurteilte werde erneut Straftaten begehen (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 JGG). Der Senat hebt daher die angefochtene Entscheidung auf und weist den Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft zurück. Die Jugendkammer ist nicht gehindert, ihren Bewährungsbeschluss noch in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise zu präzisieren (§ 23 Abs. 1 Satz 3 JGG) sowie die ihr obliegende (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2009 - 4 Ws 65/09 -) Bewährungsaufsicht und damit auch die Überwachung der inhaltlichen Ausgestaltung der Auflage stärker als bisher geschehen wahrzunehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.