Beschluss
4 Ws 117 - 119/13, 4 Ws 117/13, 4 Ws 118/13, 4 Ws 119/13, 4 Ws 117 - 119/13 - 161 AR 29/13 ... mehr
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2013:1030.4WS117.119.13.0A
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Leitsätze
1. Die Erledigung einer prozessualen Zwangsmaßnahme steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen, wenn sie tief in die Grundrechte des Beschuldigten eingegriffen hat.(Rn.13)
2. § 81a StPO ermächtigt über seinen Wortlaut hinaus nicht nur dazu, einen Beschuldigten zu untersuchen, sondern auch dazu, ihn zur Vorbereitung dieser Maßnahme vorübergehend unterzubringen.(Rn.17)
3. Es ist Aufgabe des Gerichts, von vornherein für eine angemessene Begrenzung der Zwangsmaßnahme Sorge zu tragen, weshalb die Ausgestaltung des Eingriffs nicht allein dem untersuchenden Arzt überlassen bleiben darf.(Rn.24)
4. Die Unterbringung des Beschuldigten zum Zwecke der Klärung seiner Verhandlungsfähigkeit setzt in der Regel die begründete Erwartung voraus, dass er sich den Untersuchungen nicht freiwillig unterzieht.(Rn.25)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Angeklagten wird festgestellt, dass der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. August 2013 rechtswidrig war.
Insoweit trägt die Landeskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
2. Die Beschwerde der Angeklagten gegen die Nichtabhilfeentscheidungen des Landgerichts Berlin vom 20. und 21. August 2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erledigung einer prozessualen Zwangsmaßnahme steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen, wenn sie tief in die Grundrechte des Beschuldigten eingegriffen hat.(Rn.13) 2. § 81a StPO ermächtigt über seinen Wortlaut hinaus nicht nur dazu, einen Beschuldigten zu untersuchen, sondern auch dazu, ihn zur Vorbereitung dieser Maßnahme vorübergehend unterzubringen.(Rn.17) 3. Es ist Aufgabe des Gerichts, von vornherein für eine angemessene Begrenzung der Zwangsmaßnahme Sorge zu tragen, weshalb die Ausgestaltung des Eingriffs nicht allein dem untersuchenden Arzt überlassen bleiben darf.(Rn.24) 4. Die Unterbringung des Beschuldigten zum Zwecke der Klärung seiner Verhandlungsfähigkeit setzt in der Regel die begründete Erwartung voraus, dass er sich den Untersuchungen nicht freiwillig unterzieht.(Rn.25) 1. Auf die Beschwerde der Angeklagten wird festgestellt, dass der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. August 2013 rechtswidrig war. Insoweit trägt die Landeskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 2. Die Beschwerde der Angeklagten gegen die Nichtabhilfeentscheidungen des Landgerichts Berlin vom 20. und 21. August 2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Über die Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin, die der Beschwerdeführerin Geldwäsche in sieben Fällen und drei Mitangeklagten u. a. gewerbs- und bandenmäßigen Betrug vorwirft, ist vor der 14. großen Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Berlin seit dem 27. Februar 2013 an 19 Verhandlungstagen verhandelt worden. Nach Überschreitung der gemäß § 229 StPO zulässigen Unterbrechungsdauer ist die Verhandlung zuletzt nicht fortgesetzt worden. Am 11. November 2013 soll mit der Verhandlung neu begonnen werden. Nach dem 15. Verhandlungstag hat sich die Angeklagte einer ambulanten Operation unterzogen; ihr ist ein Plattenepithelkarzinom - ein Hauttumor - am rechten Fuß entfernt worden. Zur Schmerzbehandlung ist ihr in der Folge Tramal 100, ein Medikament aus der Gruppe der Opioide, verschrieben worden. Am 16. Verhandlungstag, dem 5. August 2013, ist sie ausgeblieben, weshalb die Hauptverhandlung unterbrochen, der Beginn der Fristhemmung nach § 229 Abs. 3 StPO (durch lediglich formlose Erklärung des Vorsitzenden) festgestellt und die amtsärztliche Untersuchung der Angeklagten angeordnet worden ist. Die noch am selben Tag durch den Facharzt für Rechtsmedizin P. vorgenommene Untersuchung hat ergeben, dass die Angeklagte aufgrund unmittelbarer Operationsfolgen und wegen der Einwirkung starker Schmerzmittel verhandlungsunfähig sei. Wie lange die Verhandlungsunfähigkeit andauere, lasse sich nicht sicher sagen, mit der Wiederherstellung der Verhandlungsfähigkeit sei bei komplikationslosem Verlauf „in absehbarer Zeit (nach ca. einem Monat)“ zu rechnen. Die Angeklagte hat in der Folge sukzessive ärztliche Atteste ihres Hausarztes Dr. D. eingereicht, die sie infolge einer Kreislaufdysregulation bis zum 9., 18. bzw. 25. August 2013 als verhandlungsunfähig ausgewiesen haben. Am 14. August 2013 hat die Kammer erneut angeordnet, dass die Angeklagte auf ihre Verhandlungsfähigkeit untersucht wird. In einem hierauf geführten Telefonat hat der beauftragte Rechtsmediziner P. dem Kammervorsitzenden mitgeteilt, die Angaben der Angeklagten zu ihrem Befinden seien mit den Mitteln eines Hausbesuchs nicht zu widerlegen. Die verabreichte Schmerzmitteldosis sei möglicherweise zu hoch. Zu dem Hauptverhandlungstermin am 19. August 2013 ist die Angeklagte benommen und kaum ansprechbar im Rollstuhl erschienen und musste noch vor Verhandlung zur Sache in das Krankenzimmer verbracht und durch den gerufenen Notarzt in ein Krankenhaus eingewiesen werden. Der Pfleger hat ihren Zustand als mit Schmerzmitteln „zugedröhnt“ beschrieben. In einem am selben Tag geführten Telefonat hat Dr. D. der Berichterstatterin mitgeteilt, die Wundheilung verlaufe günstig, die Angeklagte sei aber durch die Medikamente noch stark beeinträchtigt. Am 20. August 2013 hat die Verteidigerin berichtet, die Angeklagte habe einen leichten Hirnschlag erlitten, und sie leide an Hemihypästhesie (halbseitige Empfindungsstörung), Atemnot und möglicherweise an einer chronischen Bronchitis. Diese Diagnosen stammten von dem Ehemann der Angeklagten, dem hier mitangeklagten Dr. H., der Arzt ist. Die Strafkammer hat mit Beschluss vom selben Tag - ersichtlich ohne Anhörung des Sachverständigen zum Untersuchungskonzept - zur „Klärung der Verhandlungsfähigkeit und zur Klärung der Frage, ob sie sich selbst vorsätzlich und schuldhaft in einen die Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat“, die vorübergehende Unterbringung der Angeklagten im Bundeswehrkrankenhaus Berlin für bis zu fünf Tage angeordnet. Der Beschluss lautet auszugsweise wie folgt: „Die Angeklagte soll darauf untersucht bzw. beobachtet werden, - ob wegen der behandelten Hautveränderung Therapiemaßnahmen nötig sind, wenn ja welche? - ob und in welcher Dosierung sie Medikamente einnimmt und ob diese notwendig oder geboten sind. Wenn ja, in welcher Konzentration und wie lange noch? Es sollen Blut- bzw. Urinkontrollen durchgeführt werden, um den Medikamentenspiegel, insbesondere im Hinblick auf Diazepame (Valium, Benzodiazepin) und Morphine (Tramadol), zu kontrollieren, - wie ihr allgemeiner Zustand (Erbrechen, Übelkeit, Schwindel, Müdigkeit, Kreislaufdysfunktion) ist, insbesondere sollen Blutdruckmessungen durchgeführt werden. Beruht der Zustand auf der Einnahme von Medikamenten? Röntgen- und computergesteuerte Untersuchungsmaßnahmen sind zugelassen.“ Die Angeklagte hat sich in der Folge freiwillig in das Bundeswehrkrankenhaus begeben. Die meisten der dort durch den Sachverständigen Oberstarzt Dr. B. beabsichtigten Untersuchungen haben die Angeklagte, ihre Verteidigerin und ihr ebenfalls anwesender Ehemann nicht zugelassen, lediglich Blut ist entnommen worden. Zwang ist nicht angewendet worden. Das gleichwohl erstellte Gutachten äußert den Verdacht auf ein depressives Syndrom mit Ich-synthonem hypochondrischem Wahn. Es bezeichnet die Angeklagte als eingeschränkt verhandlungsfähig. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf das Gutachten vom 27. August 2013 Bezug. Gegen den Untersuchungs- und Unterbringungsbeschluss vom 20. August 2013 sowie - ausdrücklich - gegen die in Vermerkform am selben und am nächsten Tag niedergelegten Nichtabhilfeentscheidungen der Kammer richten sich die Beschwerden der Angeklagten. A. Die Beschwerde gegen den Untersuchungs- und Unterbringungsbeschluss vom 20. August 2013 ist zulässig und begründet. I. Zwar ist die Beschwerde prozessual überholt. Denn die Angeklagte ist aufgrund des angefochtenen Beschlusses bereits amtsärztlich untersucht worden. Die hierdurch eingetretene Erledigung steht der Zulässigkeit des Rechtsmittels aber nicht entgegen, weil gerichtliche Anordnungen, die tief in Grundrechte eingreifen, auch dann einer Überprüfung im Beschwerdeverfahren zugänglich sind, wenn sie bereits vollzogen sind (vgl. BVerfGE 96, 27). Das gebietet der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes auch dann, wenn der an sich beendete Eingriff nicht fortwirkt und eine Wiederholungsgefahr nicht besteht (vgl. BVerfG aaO). Insbesondere gilt dies, wenn der Eingriff seiner Natur nach üblicherweise beendet ist, bevor eine gerichtliche Überprüfung möglich ist (vgl. BVerfG aaO). Ein derart schwerwiegender Grundrechtseingriff ist in der Vergangenheit angenommen worden bei Freiheitsentziehungen (vgl. BVerfG NJW 1999, 273) sowie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit (vgl. BVerfG NJW 2007, 1117) und in die Unverletzlichkeit der Wohnung (vgl. BVerfGE 96, 27). Das Rechtsmittel ist zulässig, weil der erledigte, aber zur Überprüfung gestellte Grundrechtseingriff in diesem Sinne schwer wiegt. Das Landgericht hat die kurzzeitige, bis zu fünf Tage währende Unterbringung der Angeklagten in einem Krankenhaus und zugleich ihre eingehende körperliche Untersuchung angeordnet und hierfür Blutentnahmen sowie röntgen- und computergesteuerte Untersuchungsmaßnahmen zugelassen. Dadurch sind ihre Grundrechte auf die Freiheit der Person und auf körperliche Unversehrtheit tiefgreifend betroffen. Dass die Angeklagte der Untersuchung keinen physischen Widerstand entgegensetzt hat, nimmt der Anordnung nicht ihren Eingriffscharakter (vgl. BVerfG NJW 2013, 2337). Zwar hat sie sich selbst in das Bundeswehrkrankenhaus begeben, und sie hat sich dort untersuchen lassen, ohne dass körperlicher Zwang angewendet worden ist. Es kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass dies nicht aus freien Stücken geschah. Ersichtlich hat die Angeklagte der angefochtenen Anordnung Folge geleistet, um der angedrohten Zwangsanwendung vorzubeugen. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht auch nicht § 305 Satz 1 StPO entgegen. Zwar richtet sich das Rechtsmittel gegen eine der Urteilsfällung vorausgehende Anordnung des erkennenden Gerichts. Jedoch steht die zur Überprüfung gestellte Maßnahme den in § 305 Satz 2 StPO genannten Maßnahmen gleich. Denn mit ihr waren eine Freiheitsentziehung und Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit verbunden (vgl. OLG Nürnberg NStZ-RR 1998, 242; OLG Karlsruhe Justiz 1986, 53; OLG Hamm NJW 1970, 1985; MDR 1975, 1040; OLG Zweibrücken MDR 1990, 75), und die Maßnahme wäre auch nicht bei der Urteilsfällung auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft worden (vgl. Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 305 Rdn. 6). II. Die Beschwerde ist begründet, weil die zur Überprüfung gestellte Anordnung die Tragweite des Grundrechts auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) verkannt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit außer Acht gelassen hat. Die Unterbringung der Angeklagten war zur Erreichung des Untersuchungszwecks jedenfalls nicht erforderlich. 1. Allerdings ermächtigt § 81a StPO über seinen Wortlaut hinaus nicht nur dazu, einen Beschuldigten zu untersuchen, sondern auch dazu, ihn zur Vorbereitung dieser Maßnahme vorübergehend unterzubringen (vgl. BayVerfGH NJW 1982, 1583; BayObLG NJW 1957, 272; OLG Schleswig NStZ 1982, 81; OLG Celle NJW 1971, 256; Meyer-Goßner aaO, § 81a Rdn. 24; Krause in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 81a Rdn. 4, 34; offen gelassen durch BVerfG NJW 2004, 3697). Auch schied die Anwendung erheblicher Zwangsmittel nicht von vornherein unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbots aus (vgl. BVerfG NJW 2004, 3607 mwN). Denn die angeklagten Straftaten - Geldwäsche in Millionenhöhe - sind von erheblichem Gewicht, und der dringende Tatverdacht, den der Senat in seinem Beschluss vom 5. Juli 2013 - 4 Ws 84/13 - festgestellt hat, wird auch durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt. 2. Die zur Überprüfung gestellte Anordnung war aber nicht verhältnismäßig. Es ist bereits zweifelhaft, ob die gerichtliche Anordnung hinreichend bestimmt war (vgl. dazu OLG Celle StV 2012, 524; OLG Düsseldorf StV 2005, 490; StraFo 2011, 505) und ob die angeordneten Untersuchungen sowie die Unterbringung der Angeklagten zur Erreichung des Untersuchungszwecks, nämlich der Klärung, ob die Voraussetzungen des § 231a StPO vorlagen, geeignet waren. Jedenfalls waren sie nicht erforderlich. a) Die Auslegung des angefochtenen Beschlusses ergibt, dass der Untersuchungszweck darin bestand zu klären, ob die Angeklagte ihre Verhandlungsunfähigkeit im Sinne des § 231a StPO selbst herbeigeführt hat. Hierzu sollte sachverständig ermittelt werden, welche Medikation medizinisch geboten war und welche Medikamente die Angeklagte tatsächlich einnahm. Zwar sollten die Untersuchungen nach dem Wortlaut des Beschlusses neben „der Frage, ob sie sich vorsätzlich und schuldhaft in einen die Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat“ auch „der Klärung der Verhandlungsfähigkeit“ der Angeklagten dienen. Die Begründungen des Beschlusses und der Nichtabhilfeentscheidungen lassen aber erkennen, dass die Kammer nach den Ereignissen des 19. August 2013 tatsächlich von der Verhandlungsunfähigkeit der Angeklagten ausging und die Untersuchungen lediglich der Klärung dienen sollten, ob sie auf medizinisch nicht indizierter und nicht verordneter Medikamenteneinnahme beruhte. In den Gründen des Beschlusses heißt es nämlich, der Sachverständige P. habe erklärt, „es könne nur im Rahmen einer stationären Untersuchung geklärt werden, aus welchen Gründen die Angeklagte verhandlungsunfähig ist. Mit den Mitteln eines Hausbesuchs seien keine weiteren Erkenntnisse zu erzielen“ (Hervorhebung durch den Senat). Denselben Untersuchungszweck belegt der Nichtabhilfevermerk des Vorsitzenden vom 21. August 2013, in dem es heißt: „Die Kammer hat nicht unterstellt, dass die Angeklagte sich vorsätzlich oder schuldhaft in den Zustand der Schuldfähigkeit versetzt hat. Diese Frage ist aufzuklären, um die Voraussetzungen des § 231a Abs. 1 StPO prüfen zu können.“ b) Zur Erreichung des Untersuchungszwecks - Klärung der gesundheitlich indizierten (aa) und der tatsächlichen Medikation (bb) - bedurfte es keiner stationären Untersuchung. aa) Es ist nicht ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt die Feststellung angemessener Arzneimittelgabe eines stationären Klinikaufenthalts bedurfte. Zwar mussten das Operationsgeschehen nachvollzogen und der betroffene Fuß untersucht werden. Die durch den Beschluss pauschal zugelassenen „röntgen- und computergesteuerten Untersuchungsmaßnahmen“ könnten hierzu erforderlich gewesen sein. Die Notwendigkeit eines stationären Aufenthalts erschließt sich gleichwohl nicht. Sie wäre angesichts des damit verbundenen Grundrechtseingriffs durch die Strafkammer - gegebenenfalls durch die Befragung eines medizinischen Sachverständigen im Vorfeld - aufzuklären und in dem Beschluss darzulegen gewesen. bb) Auch die Klärung der Frage, ob die Angeklagte über das medizinisch indizierte Maß hinaus Medikamente einnahm, erforderte keine stationäre Begutachtung. Angesichts der Subjektivität von Schmerzempfinden und der vielfältigen und im ärztlichen Ermessen liegenden Möglichkeiten der medikamentösen Schmerzbekämpfung bestehen bereits Zweifel, ob durch die zugelassenen „Blut- bzw. Urinkontrollen“ festgestellt werden konnte, dass ein Medikament in medizinisch nicht indizierter Dosis eingenommen wurde. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Kammer sich sachverständig darüber hat beraten lassen, ob die von ihr zugelassenen Untersuchungen im Grundsatz geeignet waren, eine durch die Angeklagte zumindest gebilligte Übermedikation aufzuklären. Jedenfalls war der stationäre Aufenthalt zur Erlangung von Urin nicht geeignet und für die Blutentnahme nicht erforderlich. Für letztere hätte eine Anordnung nach § 81a Abs. 1 Satz 2 StPO ausgereicht. cc) Keineswegs ermächtigte der zur Überprüfung gestellte Beschluss dazu, die Angeklagte im Krankenzimmer zu isolieren und sie unterbrechungslos daraufhin zu beobachten, ob sie (heimlich) Medikamente einnahm, die ihre Verhandlungsunfähigkeit bedingten. Dabei kann dahinstehen, ob die Isolierung der Angeklagten und ihre Vollzeitbeobachtung hierzu geeignet gewesen wären. Offen bleiben kann auch, ob die §§ 80, 81a StPO zu derartigen Maßnahmen generell ermächtigen könnten und ob - im konkreten Fall - ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG zu besorgen gewesen wäre. Jedenfalls erforderte eine derartige Maßnahme eine ausdrückliche und hinreichend bestimmte Anordnung. Denn die Ausgestaltung des Eingriffs in die Freiheit des Betroffenen durfte nicht allein dem untersuchenden Arzt überlassen bleiben. Vielmehr ist es Aufgabe des Gerichts, von vornherein für eine angemessene Begrenzung der Zwangsmaßnahme Sorge zu tragen (BVerfGE 42, 212). Eine diesen Anforderungen genügende Bestimmung der Isolierung der Angeklagten und ihrer durchgehenden Überwachung enthält der zur Überprüfung gestellte Beschluss nicht. c) Neben den angeordneten Untersuchungen war auch die Unterbringung der Angeklagten nicht erforderlich. Sie hatte sich bereits amtsärztlich untersuchen lassen, so dass nicht mit der für einen freiheitsentziehenden Grundrechtseingriff erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen war, dass sie sich üblichen Untersuchungen fortan verweigern würde. Indem die Kammer die Unterbringung auch darauf stützt, dass „die Einweisung in ein Krankenhaus aus medizinischen Gründen ohnehin geboten“ gewesen sei, verkennt sie augenfällig die Bedeutung des Grundrechts auf Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Danach steht die Entscheidung über die Umstände einer medizinischen Behandlung, namentlich die Wahl des Arztes, die Behandlungsmethode und die Dauer eines Klinikaufenthalts, allein dem Grundrechtsträger zu. III. Den offenbar an das Beschwerdegericht gerichteten Anträgen der Verteidigerin, ihr „die dienstliche Erklärung des Landgerichts Berlin zugänglich zu machen“ und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, war nicht zu entsprechen. Die Richter des erkennenden Gerichts haben in verschiedenen Ablehnungsverfahren dienstliche Erklärungen abgegeben. Diese stehen, anders als die durch den Kammervorsitzenden zur Akte gebrachten Vermerke über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, in keinem unmittelbaren Zusammenhang zu den hier eingelegten Rechtsmitteln, so dass sie für die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung waren. IV. Auch dem Antrag, über die Rechtsmittel mündlich zu verhandeln, war nicht nachzukommen. Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, § 309 Abs. 1 StPO. B. Die Beschwerde gegen die am 20. und 21. August 2013 durch die Kammer getroffenen und in Vermerkform niedergelegten Nichtabhilfeentscheidungen ist unzulässig. Die Nichtabhilfeentscheidung bildet mit der angefochtenen Entscheidung verfahrensrechtlich eine Einheit, weshalb sie kein selbstständiger Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. Engelhardt in: Karlsruher Kommentar, StPO 6. Aufl., § 309 Rdn. 20) und nicht gesondert anfechtbar ist (vgl. Meyer-Goßner aaO, § 306 Rdn. 8 f.). C. Die Kostenentscheidungen beruhen auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO bzw. auf § 473 Abs. 1 StPO.