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Beschluss

(4) 161 Ss 198/13 (229/13)

KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2013:1028.4.161SS198.13.229.0A
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Leitsätze
1. Grundsätzlich können auch Sinneswahrnehmungen, wie der optische Eindruck eines Angeklagten, im Zusammenhang mit dem verbalen Entschuldigungsvorbringen bei der Beurteilung, ob eine genügende Entschuldigung im Sinne des § 329 Abs. 1 StPO vorlag, herangezogen werden.(Rn.5) 2. Für die Zulässigkeit der Erhebung der darauf bezogenen Rüge der Verletzung des § 329 Abs. 1 StPO ist dann aber eine so umfassende Beschreibung des Eindrucks erforderlich, dass das Revisionsgericht anhand dessen überprüfen kann, ob sich das Tatgericht zu weiteren Nachforschungen hätte gedrängt sehen müssen.(Rn.5)
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Juni 2013 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich können auch Sinneswahrnehmungen, wie der optische Eindruck eines Angeklagten, im Zusammenhang mit dem verbalen Entschuldigungsvorbringen bei der Beurteilung, ob eine genügende Entschuldigung im Sinne des § 329 Abs. 1 StPO vorlag, herangezogen werden.(Rn.5) 2. Für die Zulässigkeit der Erhebung der darauf bezogenen Rüge der Verletzung des § 329 Abs. 1 StPO ist dann aber eine so umfassende Beschreibung des Eindrucks erforderlich, dass das Revisionsgericht anhand dessen überprüfen kann, ob sich das Tatgericht zu weiteren Nachforschungen hätte gedrängt sehen müssen.(Rn.5) 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Juni 2013 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 17. Januar 2013 nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen, weil der Angeklagte zur Berufungshauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt ausgeblieben war. Die Mitteilung des Angeklagten, der am Morgen der anberaumten Hauptverhandlung auf der Geschäftsstelle erschienen sei und erklärt habe, dass er sich wegen eines Allergieschubes in ärztliche Behandlung begeben müsse, genüge zur Entschuldigung nicht. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unzulässig, jedenfalls unbegründet. 1. Zwar reicht grundsätzlich für die Zulässigkeit der Erhebung der Rüge der Verletzung des § 329 Abs. 1 StPO der Vortrag aus, das Ausbleiben des Angeklagten habe nicht als unentschuldigt angesehen werden dürfen, um eine Überprüfung der schriftlichen Urteilsgründe durch das Revisionsgericht zu erreichen (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Januar 1997 - (4) 1 Ss 358/96 (144/96) - [juris]; Beschluss vom 28. November 2011 - (4) 1 Ss 491/11 (295/11)). Soweit allerdings mögliche Entschuldigungsgründe den Gründen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen sind, erweitert sich der Umfang der Darlegungspflicht des Revisionsführers (vgl. Senat a.a.O.). Mit der Revisionsbegründung macht der Angeklagte geltend, eine Nachfrage des Landgerichts bei der Geschäftsstellenmitarbeiterin, die den Angeklagten am Morgen der Hauptverhandlung persönlich erlebt hatte, hätte der Kammer Anlass zu weiteren, tatsächlich unterbliebenen Nachforschungen geben können. Er will sich neben seinem verbal vorgebrachten Entschuldigungsvorbringen - Allergieschub - damit ersichtlich auch auf sein äußeres Erscheinungsbild berufen. Nach dem aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO resultierenden Grundsatz, dass dem Revisionsgericht die entsprechenden Tatsachen zur Begründung einer Verfahrensrüge (auch nach § 329 Abs. 1 StPO), soweit sie sich nicht bereits aus dem angefochtenen Urteil ergeben, von der Revision unterbreitet werden müssen und zwar derart, dass die Revision die den Mangel enthaltenen Tatsachen so vollständig mitzuteilen hat, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Angabe der den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft (vgl. Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 344 Rdn. 21 m.w.N.), erforderte es hier zusätzlich der Darlegung, dass das Gericht die geltend gemachten Entschuldigungsgründe auf der Basis des Vorbringens des Angeklagten bzw. seines Verteidigers zum Zeitpunkt der Verwerfungsentscheidung bereits gekannt hat oder hätte bei pflichtgemäßer Vorgehensweise kennen müssen, aber versäumt hat, sich mit diesen auseinander zu setzen (vgl. Senat, a.a.O.). Dies ist nicht in der gebotenen Weise erfolgt. Weder ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil eine Beschreibung des äußeren Erscheinungsbildes des Angeklagten noch hat der Revisionsführer dazu mit hinreichender Bestimmtheit konkret vorgetragen. Der Senat kann sich kein Bild darüber machen, welche Informationsmöglichkeiten dem Tatrichter zum maßgeblichen Zeitpunkt der Hauptverhandlung zur Verfügung standen und dass die Nachfrage bei der Geschäftsstellenmitarbeiterin tatsächlich Anlass zu weiteren Nachforschungen gegeben hätte. Grundsätzlich können zwar auch Sinneswahrnehmungen, wie der optische Eindruck eines Angeklagten, im Zusammenhang mit dem verbalen Entschuldigungsvorbringen bei der Beurteilung, ob eine genügende Entschuldigung vorlag, herangezogen werden. Für die Zulässigkeit der Erhebung der darauf bezogenen Rüge der Verletzung des § 329 Abs. 1 StPO ist dann aber eine so umfassende Beschreibung dieses Eindruckes erforderlich, dass das Revisionsgericht anhand dessen überprüfen kann, ob sich das Tatgericht zu weiteren Nachforschungen hätte gedrängt sehen müssen. 2. Soweit die Revision beanstandet, das Landgericht habe es versäumt, den Angeklagten, dessen Mobilfunktelefonnummer anlässlich eines Telefonates mit der Geschäftsstelle vom 13. Juni 2013 vermerkt worden sei, anzurufen und um Bekanntgabe des behandelnden Arztes zu bitten, um sodann dort die notwendigen Auskünfte einzuholen, ist die Aufklärungsrüge unbegründet. Bloße Zweifel an einer genügenden Entschuldigung des Angeklagten gehen zwar nicht zu Lasten des Angeklagten. Das Gericht ist vielmehr gehalten, seinen Zweifeln - gegebenenfalls im Weg des Freibeweises - nachzugehen. Die Nachforschungspflicht des Gerichts ist aber nicht grenzenlos. Voraussetzung ist, dass der Angeklagte vor der Hauptverhandlung zumindest schlüssig einen Sachverhalt vorträgt oder vortragen lässt, der geeignet ist, sein Ausbleiben genügend zu entschuldigen, dem Gericht somit hinreichende Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung zur Kenntnis gebracht sind (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 6. März 2013 - 3 Ss 20/13 - [juris]). Die Erklärung des Angeklagten, er müsse einen Arzt aufsuchen, weil er einen Allergieschub erlitten habe, ist - zumal als eigene Bewertung des Revisionsführers - zu ungenau, reicht aufgrund ihrer Pauschalität nicht aus und gab keinen Anlass zu weiteren Nachforschungen des Tatgerichts. Denn diese Erklärung ließ offen, welches Ausmaß und welche Dauer die allergische Reaktion hatte, welche konkreten Auswirkungen sich auf die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten ergeben haben und wann welcher Arzt aufgesucht werden sollte. Dass das Landgericht bei dieser Sachlage die Berufung des Angeklagten ohne weitere Nachforschungen verworfen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.