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Urteil

(4) 121 Ss 136/13 (170/13)

KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2013:0924.4.121SS136.13.170.0A
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Leitsätze
1. Bei der Beurteilung, ob bei der Beantragung von Sozialleistungen eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB vorliegt, ist auf den Zweck der Mitteilungspflichten nach § 60 Abs. 1 SGB I abzustellen. Die Mitteilungspflicht besteht hinsichtlich aller Umstände, die für den Leistungsbezug erheblich sind.(Rn.25) 2. Drängt sich nach den Urteilsgründen eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht auf, sind in der Revisionsbegründung die Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensverstoß belegen, so detailliert darzulegen, dass dem Revisionsgericht eine entsprechende Nachprüfung allein anhand der Revisionsrechtfertigung möglich ist. Eine gewisse Untätigkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnittes führt nicht ohne weiteres zu einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK.(Rn.39)
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. April 2013 werden verworfen. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Beurteilung, ob bei der Beantragung von Sozialleistungen eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB vorliegt, ist auf den Zweck der Mitteilungspflichten nach § 60 Abs. 1 SGB I abzustellen. Die Mitteilungspflicht besteht hinsichtlich aller Umstände, die für den Leistungsbezug erheblich sind.(Rn.25) 2. Drängt sich nach den Urteilsgründen eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht auf, sind in der Revisionsbegründung die Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensverstoß belegen, so detailliert darzulegen, dass dem Revisionsgericht eine entsprechende Nachprüfung allein anhand der Revisionsrechtfertigung möglich ist. Eine gewisse Untätigkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnittes führt nicht ohne weiteres zu einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK.(Rn.39) Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. April 2013 werden verworfen. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. I. Das Amtsgericht Tiergarten hat die Angeklagten wegen (gewerbsmäßig begangenen) Betruges in zwei Fällen verurteilt. Die Berufungen der Angeklagten hat das Landgericht mit der Maßgabe verworfen, dass es die Angeklagten jeweils wegen Betruges und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt hat, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Als Einzelstrafen hat das Landgericht jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe festgesetzt. Hiergegen richten sich die unbeschränkten Revisionen der Angeklagten. Während die Angeklagte J. L. die Rüge der Verletzung sachlichen und formellen Rechts erhebt, rügt der Angeklagte M. L. zwar ausdrücklich nur die Verletzung materiellen Rechts, beanstandet aber auch die „Unterlassung der zusätzlichen Kompensation wegen einer Verfahrensverzögerung“. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. Das Landgericht hat ausweislich des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe – deren Gestaltung der Berufungskammer in dem nach ihrer Einschätzung „konsequent auf Verschleierung der wahren Verhältnisse angelegten Verfahren“ (UA S. 17) möglicherweise erschwert war – die folgenden Feststellungen getroffen: Zur Vorgeschichte Der Angeklagte M. L. erwarb am 2. März 2004 im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens das von ihm und seiner Familie bereits bewohnte Hausgrundstück im xx in Berlin-x, das zuvor im Eigentum seiner Eltern gestanden hatte. Da er den zum Erwerb erforderlichen Geldbetrag nicht aufbringen konnte, nahm er im Juni 2004 gemeinsam mit der Mitangeklagten und seinen Eltern über einen Finanzdienstleister, den Zeugen B., gesamtschuldnerisch zwei Kredite über insgesamt 170.000 Euro auf, für die monatlich insgesamt 1.700 Euro Zinsen (12% p.a.) bis zur vollständigen Rückzahlung der Darlehenssumme bei nicht festgelegter Laufzeit gezahlt werden sollten. Zur Sicherung wurden zugunsten des Zeugen B. Grundschulden in Höhe der Gesamtdarlehenssumme in das Grundbuch eingetragen. Bereits in den ersten drei Monaten erfolgten die vereinbarten Zinszahlungen nicht, weshalb der Zeuge B. die Angeklagten mit Schreiben vom 17. September 2004 mahnte. Da auch in der Folgezeit die Zinszahlungen ausblieben, erwirkte der Zeuge B. unter dem 10. Februar 2005 die Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerks in das Grundbuch; der Termin für die Zwangsversteigerung wurde zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt auf den 30. August 2005 bestimmt. Am 19. Mai 2005 stellten beide Angeklagten, die zu jener Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgingen, beim Jobcenter Berlin-Spandau im Rahmen einer persönlichen Vorsprache einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Hierbei wiesen sie ausdrücklich auf die monatliche Zinslast von 1.700 Euro und die drohende Zwangsversteigerung hin. Die zuständige Mitarbeiterin des Jobcenters belehrte die Angeklagte über die Pflicht zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben und auch darüber, dass Änderungen unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen seien. Diese Obliegenheiten waren auch dem Angeklagten M. L. bekannt. Mit Bescheid vom 21. Mai 2005 gewährte das Jobcenter den Angeklagten vom Antragszeitpunkt an die begehrten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und übernahm im Hinblick auf den bevorstehenden Zwangsversteigerungstermin insbesondere auch die von ihnen angegebenen Darlehenszinsen in Höhe von monatlich 1.700 Euro zunächst bis einschließlich August 2005, später auch für September und Oktober 2005 (hinsichtlich dieser beiden Monate ist das Verfahren vom Landgericht nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden). In der Folgezeit gelang es dem Angeklagten, das Grundstück an den Zeugen Dr. R. zu veräußern. Mit notariellem Vertrag vom 23. August 2005 erwarb der Zeuge die Immobilie zu einem Preis von 265.000 Euro, wobei der Kaufpreis bis zum 30. September 2005 auf ein Notaranderkonto einzuzahlen war. Aus dem Verkaufserlös sollten – dies war auch mit dem Zeugen B. abgesprochen – die Verbindlichkeiten der Angeklagten gegenüber diesem Zeugen getilgt werden. Demgemäß bewilligte der Zeuge B. mit Blick auf den notariellen Kaufvertrag die Aufhebung des Zwangsversteigerungstermins, und das Zwangsversteigerungsverfahren wurde am 29. August 2005 eingestellt. An diesem Tag wurde auch die Eigentumsübertragungsvormerkung für den Zeugen Dr. R. in das Grundbuch eingetragen. Wohnungslos wurden die Angeklagten hierdurch nicht: Wie bereits am 23. August 2005 vorbesprochen und im notariellen Kaufvertrag in Aussicht genommen, vermietete der mit der Familie freundschaftlich verbundene Zeuge Dr. R. das Hausgrundstück mit schriftlichem Mietvertrag vom 30. September 2005 zum 1. Oktober 2005 an die Angeklagten zu einem monatlichen Mietzins (netto kalt) von 898 Euro, wobei dieser Betrag genau den monatlichen Belastungen entsprach, die Dr. R. zur Finanzierung des Immobilenerwerbs seinerseits auf sich genommen hatte. Zum Tat- und Folgegeschehen a) Fall 1: Ungeachtet dieser Veränderungen und der Tatsache, dass die Angeklagten die Schuldzinsen in Höhe von monatlich 1.700 Euro weiterhin nicht an den Zeugen B. zahlten (nunmehr: absprachegemäß, weil dieser aus dem Verkaufserlös insgesamt befriedigt werden sollte), beantragten die Angeklagten in einem am 4. Oktober 2005 beim Jobcenter eingereichten Folgeantrag vom 23. September 2005 die Fortzahlung der Leistungen. Hierbei gaben sie bewusst wahrheitswidrig an, dass in ihren Vermögensverhältnissen keine Änderungen eingetreten seien, um sich auf Dauer eine zusätzliche Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Infolgedessen nahm die zuständige Sachbearbeiterin im Jobcenter irrig an, dass die Angeklagten weiterhin zur Finanzierung des Erwerbs ihrer selbst genutzten Immobilie Darlehenszinsen von monatlich 1.700 Euro zu zahlen hätten und tatsächlich auch zahlten; sie gewährte dementsprechend der Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 5. Oktober 2005 für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum 30. April 2006 Leistungen von monatlich 2.889,66 Euro (einschließlich der angenommenen Darlehenszinslast). Wäre der Sachbearbeiterin der wahre Sachverhalt bekannt gewesen, so hätte das Jobcenter – neben den Wohnnebenkosten in Höhe von etwa 410 Euro – anstelle der (vermeintlichen) Schuldzinsen von monatlich 1.700 Euro lediglich die monatliche Nettokaltmiete in Höhe von 898 Euro übernommen. Tatsächlich zahlten die Angeklagten die vereinbarte Miete an den Zeugen Dr. R. jedenfalls in den Monaten Dezember 2005 bis April 2006. In dem weiteren Bewilligungszeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2006 (dazu sogleich bei Fall 2) sowie auch später nahmen sie keine, jedenfalls keine regelmäßigen Mietzahlungen an den Zeugen Dr. R. mehr vor; dieser forderte die ausgebliebenen Zahlungen allerdings auch nie ein. Die vom Zeugen B. vermittelten Darlehen wurden absprachegemäß durch den beim Verkauf des Grundstücks an den Zeugen Dr. R. erzielten Erlös abgelöst. Am 2. Februar 2006 wurden vom Notaranderkonto 210.000 Euro an den Zeugen überwiesen, und ebenfalls im Februar 2006 erhielt der Zeuge weitere 40.000 Euro unbekannter Herkunft. Zum 26. Februar 2006 bestand nach den Feststellungen des Tatgerichts noch eine Restforderung des Zeugen B. in Höhe von 1.599,95 Euro, deren Berechnung sich aus den Urteilsgründen indessen nicht erschließt. Mit Schreiben vom 21. März 2006 teilte das Jobcenter den Angeklagten mit, dass es künftig die unangemessen hohen Darlehenszinsen von monatlich 1.700 Euro nicht mehr übernehmen werde. Darauf erwiderten die Angeklagten mit gemeinsamem Schreiben vom 29. März 2006 wie folgt: „Nach der ersten Beantragung von Leistungen bei Ihnen im Mai vergangenen Jahres und der daraufhin erfolgten kulanten Bewilligung zur Übernahme von Schuldzinsen, konnten wir die notariell vereinbarten Schuldzinsen für unser Eigenheim wieder bewerkstelligen. Aus vorgenannter Ursächlichkeit war damit der Zessionar nicht mehr länger genötigt, eine Zwangsversteigerung des Objekts aufrechtzuerhalten. Da durch den derzeitigen Leistungsempfang die reguläre Finanzierung bei Banken und Bausparkassen nicht mehr zu realisieren ist, werden wir uns selbstverständlich umgehend um eine kostengünstige Umschuldung bemühen und bitten bis zu diesem Zeitpunkt die Zinszahlungen wenn möglich aufrechtzuerhalten, um keine Nachteile oder Verluste bei einem erneuten Zwangsversteigerungsverfahren entstehen zu lassen.“ b) Fall 2: Unter dem 28. März 2006 stellten die Angeklagten einen weiteren Leistungsfolgeantrag für den Bewilligungszeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2006 und gaben – wiederum in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken – abermals (bewusst) wahrheitswidrig an, dass keine Änderungen in ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen eingetreten seien, um weiterhin zu Unrecht auch die Berücksichtigung der vermeintlichen Zinslast und damit höhere Leistungen zu erreichen. Die zuständige Mitarbeiterin des Jobcenters berücksichtigte in ihrem Bescheid vom 20. April 2006 bei der Ermittlung des Leistungsbedarfs nunmehr jedoch keine Leistungen nach § 22 SGB II für Aufwendungen zur Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie mehr. Gegen diesen Bescheid legten die Angeklagten mit von ihnen beiden unterzeichnetem Schreiben vom 2. Mai 2006 Widerspruch ein. In dem Widerspruchsschreiben heißt es unter anderem: „Ihre Ankündigung vom 21. März 2006 ist als gegenstandslos zu betrachten, da innerhalb dieser Zeit alle notwendigen Maßnahmen wie geeignete Wohnraumsuche, Grundstücksverkauf und Umzug bis zur Einstellung der Zahlung zum 1. Mai 2006 niemals zu realisieren gewesen wären. Aufgrund dessen ist es weder hinnehmbar noch zumutbar, ohne Gewährung einer angemessenen Karenzzeit die Zinszahlungen vollständig einzustellen, zumal wir bereits mit Schreiben vom 29. März 2006 signalisiert haben, Kosten für die Unterkunft nachhaltig zu senken. Wir beantragen daher letztmalig einen Aufschub von sechs Monaten zur Ordnung der Verhältnisse zu bewilligen und die Zahlungen bis dahin wieder aufzunehmen.“ Gegen den ihren Widerspruch zurückweisenden Bescheid vom 29. Mai 2006 erhoben die Angeklagten am 15. Juni 2006 Klage beim Sozialgericht. Darüber hinaus beantragten sie am 24. Juli 2006 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ab dem 1. Mai 2006 die Bewilligung von 1.700 Euro für die Tilgung der (vermeintlich zu zahlenden) Schuldzinsen. Dieser Antrag wurde am 15. August 2006 vom Sozialgericht zurückgewiesen. Die Klage wurde ebenfalls abgewiesen. Auf die dagegen eingelegte Berufung der Angeklagten, mit der sie ihr Ziel unverändert weiter verfolgen, forderte das Landessozialgericht sie unter anderem auf, ihre Zinszahlungen nachzuweisen. Erst jetzt, im Jahr 2009, offenbarten die Angeklagten den notariellen Kaufvertrag vom 23. August 2005. Daraufhin ordnete das Landessozialgericht mit Beschluss vom 24. September 2009 das Ruhen des Verfahrens an und leitete den Vorgang an die Staatsanwaltschaft Berlin wegen des Verdachts des Betruges weiter. II. Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Soweit die Angeklagte J. L. mit der Verfahrensrüge geltend macht, der Hauptverhandlungstermin am 12. März 2013 habe in ihrer Abwesenheit stattgefunden, genügt ihre Rüge der Verletzung des § 230 Abs. 1 StPO nicht den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Die Verfahrensbeschwerde ist damit unzulässig. Der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, muss die den Mangel begründenden Tatsachen so vollständig und genau angeben, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, sofern das tatsächliche Vorbringen zutrifft (vgl. BGH NJW 1995, 2047; Senat, Beschlüsse vom 24. Mai 2013 – [4] 121 Ss 105/13 [121/13] – und 5. April 2013 – [4] 161 Ss 78/13 [71/13] – m.w.N.; Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 344 Rn. 21). Daran mangelt es hier. Eine die Abwesenheit des Angeklagten i.S.d. § 338 Nr. 5 StPO bemängelnde Verfahrensrüge muss die Mitteilung enthalten, welchen Abschnitt der Hauptverhandlung der Angeklagte versäumt hat. Sind von der Abwesenheit – wie hier – nur Teile der Hauptverhandlung betroffen, so müssen die Verfahrensvorgänge benannt werden, die im Zeitraum der Abwesenheit des Angeklagten geschehen sind, damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob es sich dabei um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung gehandelt hat, was allein die Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfertigen kann (vgl. BGH NStZ 2008, 644; BGHSt 26, 85, 91; BGH GA 1963, 19; NStZ 1983, 36; Deiters in: SK-StPO 4. Aufl., § 230 Rn. 39; Meyer-Goßner aaO, § 230 Rn. 26; Becker in LR-StPO 26. Aufl., § 230 Rn. 47). Eine solche Angabe enthält das Revisionsvorbringen nicht. Es hat lediglich den versäumten Terminstag angegeben, es aber unterlassen darzulegen, welcher Teil der Hauptverhandlung – neben der mitgeteilten Erörterung der Abwesenheit der Angeklagten – in dieser Zeit stattgefunden hat. 2. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen entgegen der Auffassung der Revisionen und der Generalstaatsanwaltschaft Berlin die Schuldsprüche. a) Die Angeklagten haben zunächst in ihrem am 4. Oktober 2005 beim Jobcenter eingereichten Antrag vom 23. September 2005 bewusst unzutreffende Angaben hinsichtlich ihrer Vermögensverhältnisse gemacht, indem sie durch die Erklärung, es seien (im Vergleich zum Sachstand vom 19. Mai 2005) keine entscheidungserheblichen Änderungen eingetreten, mindestens konkludent der Wahrheit zuwider erklärt haben, sie hätten – neben den ohnehin anfallenden Nebenkosten – zur Erhaltung ihrer Unterkunft weiterhin monatliche Schuldzinsen in Höhe von 1.700 Euro an den Darlehensgeber zu zahlen, obgleich ihnen aufgrund des Vertrages mit dem Zeugen Dr. R. sowie infolge der geänderten Absprachen mit dem Zeugen B. der Verlust ihrer Wohnung nicht mehr drohte, die Darlehensgeber nunmehr aus dem Verkaufserlös befriedigt werden würden und sie fortan – vom 1. Oktober 2005 an – nur noch einen monatlichen Mietzins in Höhe von 898 Euro zu zahlen hatten. Bei der Beurteilung der Frage, ob derjenige, der eine Sozialleistung beantragt, im Antragsverfahren eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB begeht, ist auf den Zweck der von ihm zu erfüllenden Mitteilungspflichten nach § 60 Abs. 1 SGB I abzustellen. Nach der ersten Variante dieser Vorschrift hat er alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Die Vorschrift des § 60 Abs. 1 SGB I dient der Ermittlung der entscheidungserheblichen Informationen, die mit Hilfe des Leistungsberechtigten zu erlangen sind. Damit soll dem Leistungsträger die Erfüllung seiner Aufgaben ermöglicht werden, weshalb die Mitteilung inhaltlich vollständig und richtig sein muss. Die Mitteilungspflicht besteht hinsichtlich aller tatsächlichen Umstände, die für das Sozialleistungsverhältnis Rechtsfolgen haben können, also für den Leistungsbezug erheblich sind (vgl. OLG Köln StraFo 2007, 99). Die Angaben müssen so konkret und vollständig sein, dass der Leistungsträger den Sachverhalt prüfen und über den Bestand des Leistungsanspruchs entscheiden kann (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2010, 79 [zu § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I] m.w.N.). Hiernach waren die Erklärungen der Angeklagten unrichtig, weil – jedenfalls – in entscheidungserheblicher Weise unvollständig. Nach § 22 Abs. 1 SGB II (in der zur Tatzeit geltenden Fassung) wurden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese „angemessen“ sind. Nach den Feststellungen hat der Leistungsträger vorliegend die – sehr hohen – Aufwendungen für Finanzierungskosten zunächst vorübergehend zur Abwendung der konkreten Gefahr übernommen, die Angeklagten und ihre Kinder könnten ihre Unterkunft aufgrund des Zwangsversteigerungsverfahrens verlieren. Deshalb war die Übernahme der Aufwendungen zunächst auf den Zeitraum bis einschließlich August 2005 beschränkt. Den Ausnahmecharakter dieser Kostenübernahme haben auch die Angeklagten ausweislich ihres Schreibens vom 29. März 2006 erkannt, indem sie von der „kulanten Bewilligung“ gesprochen haben. Es liegt auf der Hand, dass vor diesem Hintergrund der Wegfall des Zwangsversteigerungsverfahrens und die mit dem Gläubiger dieses Verfahrens getroffene Vereinbarung, dass er nunmehr aus dem Erlös des Verkaufs des Grundstücks an den Zeugen Dr. R. befriedigt werden solle, sowie der Umstand, dass die Bedarfsgemeinschaft ab Oktober 2005 für ihre Unterkunft aufgrund eines Mietvertrages mit dem Erwerber des Grundstücks zukünftig (lediglich) eine Kaltmiete von 898 Euro aufzuwenden haben würde, einen mitteilungspflichtigen Änderungssachverhalt darstellte. Die Angabe in dem auf den 23. September 2005 datierten Antrag, dass Änderungen (gegenüber dem Sachstand im Mai 2005) nicht eingetreten seien, war deshalb eine bewusst falsche Erklärung (durch aktives Handeln). aa) Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft Berlin ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht, dass die Forderung auf Zahlung der Schuldzinsen zur Tatzeit und weiterhin bis zum Februar 2006 („unstreitig“) noch bestand. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft hierfür eine Passage aus der Aussage des Zeugen B. herangezogen hat, wonach (aufgrund der ursprünglichen Abreden) die Zinsen bis zur vollständigen Rückführung der Darlehen zu zahlen waren, bedenkt ihre Argumentation nicht, dass der Zeuge auch „die Umstände der Abwicklung“ der Darlehensverträge so wie festgestellt glaubhaft bekundet hat (UA S. 18). Hierzu gehört die Absprache, dass die Darlehensgeber nunmehr aus dem Verkaufserlös befriedigt werden sollten. Die Urteilsgründe erweisen in ihrem Gesamtzusammenhang auch, dass die Angeklagten im Leistungszeitraum die Zinsen in Höhe von monatlich 1.700 Euro tatsächlich nicht gezahlt haben (und dazu aufgrund der Änderung der Abreden mit dem Zeugen B. auch nicht mehr verpflichtet waren). Dass die Angeklagten nach der Auskehrung der Darlehensvaluta im Juni 2004 von Anfang an keine Zinsen gezahlt haben und es deshalb im Februar 2005 zur Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens mit der Bestimmung des Zwangsversteigerungstermins auf den 30. August 2005 kam, ist den Feststellungen zu entnehmen. Eine Aufnahme der Zinszahlungen ist demgegenüber nicht festgestellt. Eine Veränderung der Sachlage fand vielmehr allein durch den Verkauf des Grundstücks an den Zeugen Dr. R. mit notariellem Vertrag vom 23. August 2005 statt, über den der Zeuge B. nicht nur informiert worden ist, sondern der Anlass auch zu der (neuen) Absprache mit diesem Zeugen war, dass die von ihm vermittelten Darlehensverträge „durch den Verkaufserlös abgewickelt“ werden sollten (UA S. 10: „wie von Anfang an … geplant und mit dem Zeugen B. vereinbart“). Es ist vor diesem Hintergrund folgerichtig, dass der Zeuge B. sodann mit Blick auf den notariellen Kaufvertrag und die in Aussicht genommene Befriedigung der Darlehensgeber aus dem Verkaufserlös – und nicht etwa schon vorher wegen angeblicher Zinszahlungen seit Mai 2005, wie die Angeklagten mit ihren Schreiben vorspiegeln wollten, – die Aufhebung des Zwangsversteigerungstermins bewilligte, weshalb das Zwangsversteigerungsverfahren schließlich am 29. August 2005 eingestellt wurde. Auch die Angeklagten haben zu keinem Zeitpunkt eine greifbare Zinsleistung mit Benennung des Datums und des konkreten Zahlungswegs behauptet oder gar belegt. Sie haben ausweislich der Feststellungen vielmehr im sozialgerichtlichen Berufungsverfahren nach gerichtlicher Aufforderung zum Nachweis von Zinszahlungen den wahren Sachverhalt durch Vorlage des notariellen Kaufvertrages vom 23. August 2005 offenbart, nicht aber eine einzige Zinszahlung vorgebracht und belegt. Das Landgericht hat – wenngleich nicht in der wünschenswerten Klarheit im Rahmen einer geschlossenen Darstellung der getroffenen Feststellungen, sondern an anderer Stelle der Urteilsgründe – auch ausgeführt, dass die Behauptung der Angeklagten, sie hätten für ihre Unterkunft weiterhin Schuldzinsen in Höhe von monatlich 1.700 Euro zu leisten, „wahrheitswidrig“ war, weil sie „tatsächlich“ zum Erhalt ihrer Unterkunft „nur noch“ zu einer Mietzahlung in Höhe von 898 Euro monatlich verpflichtet waren (UA S. 21). Es liegt fern anzunehmen, dass das Landgericht zwar solche Ausführungen gemacht hat, aber trotzdem angenommen haben könnte, dass die Angeklagten (ungeachtet des Fehlens einer rechtlichen Verpflichtung hierzu) tatsächlich noch solche Zinszahlungen geleistet hätten. Wollte man dies anders sehen, wären entsprechende Ausführungen des Landgerichts hierzu erforderlich und auch zu erwarten gewesen. bb) Es gefährdet den Bestand des angefochtenen Urteils in diesem Zusammenhang nicht, dass sich das Landgericht in der Beweiswürdigung nicht ausdrücklich mit der Behauptung des Angeklagten M. L. befasst hat, er habe „noch im Februar 2006 monatlich Zinsen von 1.700 Euro überwiesen“. Denn diese Erklärung fügte sich nach den Urteilsgründen ein in eine Einlassung, die das Landgericht – ohne Rechtsfehler – in ihrer Gesamtheit als unwahr bewertet hat, soweit sie den Feststellungen widersprach. Die durch das Landgericht vorgenommene Bewertung der Beweise ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Dessen Schlussfolgerungen müssen nicht zwingend sein; es genügt grundsätzlich, dass sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Das Revisionsgericht hat auf die Sachrüge lediglich zu prüfen, ob dem Tatrichter hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind. Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung unter anderem dann, wenn sie unklar oder lückenhaft ist. Um dem Revisionsgericht die insoweit gebotene Nachprüfung zu ermöglichen, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen – wenn auch schwerwiegenden – Verdacht zu begründen vermag (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. Juni 2013 – (4) 121 Ss 36/13 (120/13) –, 12. Januar 2011 – [4] 1 Ss 3/11 [6/11] – und 14. Juni 2010 – [4] 1 Ss 126/10 [117/10] –, jeweils m.w.N.). Gemessen daran hält die Beweiswürdigung des Landgerichts der Überprüfung stand. Das Landgericht hat seine Auffassung in jedenfalls vertretbarer Weise begründet, dass und warum es zu der Überzeugung gelangt ist, die Angeklagten hätten – soweit sie von den Feststellungen abweichende Angaben gemacht haben – die Unwahrheit gesagt. Diese Beurteilung ist nicht nur rechtsfehlerfrei, sondern sie liegt vielmehr nahe. Die Angeklagten haben ihre vermeintlichen Zinszahlungen sogar noch im gerichtlichen Verfahren für Zeiträume bewusst wahrheitswidrig vorgebracht, in denen die vom Zeugen B. vermittelten Darlehen (ungeachtet einer – zweifellos nicht ins Gewicht fallenden und ersichtlich nicht die ursprüngliche Darlehensvaluta betreffenden – Restforderung) längst zurückgeführt waren. Die Annahme, dass die Angeklagten, die nach dem Bekunden des Angeklagten M. L. „finanziell am Ende“ waren, neben den Mietzahlungen an den Zeugen Dr. R. auch noch – nicht mehr geschuldete – Zinszahlungen in erheblicher Höhe geleistet haben könnten (dies aber nicht belegen wollen), liegt gänzlich fern. Die mit näheren Ausführungen rechtsfehlerfrei dargelegte Überzeugung der Strafkammer, die Angeklagten hätten insgesamt unglaubhafte Schutzbehauptungen abgegeben, die nicht einmal von Zeugen aus ihrem Umfeld hinreichend bestätigt worden seien, machte es entbehrlich, den von der Generalstaatsanwaltschaft herausgegriffenen Teil der insgesamt unglaubhaften Einlassung gesondert zu würdigen. Entgegen der Auffassung der Revision der Angeklagten J. L. hat das Landgericht bei der rechtlichen Bewertung nicht auf die Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück und den Zeitpunkt eines Eigentumsübergangs abgestellt; darauf kommt es auch nicht an, sondern auf (geltend gemachte) tatsächliche Aufwendungen. Die Ausführungen der Revision des Angeklagten M. L. zur Höhe des Schadens (RB S. 1 bis 11) zwingen entgegen dessen Auffassung nicht zu der Annahme, das Landgericht hätte zu seinen Gunsten „unterstellen müssen, dass er den Betrag von monatlich 1.700 € zahlt“. cc) Der Senat vermag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin auch nicht darin zu folgen, dass sich den Urteilsgründen nicht hinreichend entnehmen lasse, die Angeklagten hätten (auch) in ihrem Folgeantrag vom 28. März 2006 erklärt, dass die Forderung auf Zahlung der Schuldzinsen in Höhe von 1.700 Euro weiterhin bestehe und die Übernahme dieser Kosten erneut beantragt werde. Die Behauptung fehlender Änderungen gegenüber dem Erst- und dem Folgeantrag vom 23. September 2005 enthielt die konkludente Erklärung, die Verpflichtung zu der Zinszahlung bestehe fort, und in diesem Zusammenhang versteht es sich von selbst, dass auch die Fortgewährung der entsprechenden Leistungen begehrt wurde. In der Zusammenschau mit dem nahezu zeitgleich eingereichten Schreiben vom 29. März 2006, von dessen Inhalt und Eingang beim Leistungsträger sich das Landgericht mangels entgegenstehender Einlassungen der Angeklagten überzeugen durfte, wird dieser Erklärungsinhalt noch deutlicher. Die Aussagen, man habe die „vereinbarten Schuldzinsen wieder bewerkstelligen“ können und bemühe sich „selbstverständlich umgehend um eine kostengünstige Umschuldung“ (deren es in Wahrheit nicht mehr bedurfte, weil die ursprüngliche Darlehensvaluta bereits getilgt war), verbunden mit der Bitte, „die Zinszahlungen wenn möglich aufrechtzuerhalten, um keine Nachteile und Verluste bei einem erneuten Zwangsversteigerungsverfahren entstehen zu lassen“, kann schwerlich anders gedeutet werden. Dass die unwahren Behauptungen in dem Widerspruchsschreiben vom 2. Mai 2006 sowie im Klagevortrag und dem Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bekräftigt worden sind, tritt noch hinzu. Mit Ihren Erklärungen haben die Angeklagten auch den Eindruck erweckt, sie hätten aus dem Leistungsbezug seit Mai 2005 Darlehenszinsen in Höhe von monatlich 1.700 Euro gezahlt und würden dies bei entsprechender erneuter Leistungsgewährung weiterhin tun. Dass dies falsch war, steht nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen außer Frage und belegt das dolose Handeln der Angeklagten. Auch die Revisionsbegründungschrift der Angeklagten J. L. geht zutreffend davon aus, dass die Zahlung von 210.000 Euro an den Zeugen B. am 2. Februar 2006 die „erste Zahlung auf das Darlehen“ darstellte (RB S. 16). Dies erscheint auch ohne weiteres nachvollziehbar. Bedenkt man, dass die Darlehenssumme ursprünglich 170.000 Euro betrug und im Februar 2006 insgesamt 250.000 Euro an den Zeugen geflossen sind, liegt es auch unter Berücksichtigung der reinen Zinslast (die nach Auskehrung der Darlehenssumme im Juni 2004 im fraglichen Zeitraum von 21 Monaten 35.700 Euro betrug), aber auch bei Ansetzung etwaiger Verzugszinsen und Kosten der Zwangsversteigerung und Rechtsverfolgung, nicht nahe, dass darüber hinaus tatsächlich monatliche Zinszahlungen erfolgt sind. c) Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist auch insoweit rechtsfehlerfrei, als es angenommen hat, die Angeklagte J. L. habe als (Mit-)Täterin mit jedenfalls bedingtem Vorsatz gehandelt. Die Angeklagte, die alle Erklärungen eigenhändig unterzeichnet hat, hatte ein unmittelbares eigenes Interesse am Gelingen der Taten. Das Landgericht hat ihre Einlassung, sie habe sowohl die von ihrem Ehemann ausgefüllten Folgeanträge als auch alle weiteren in diesem Zusammenhang verfassten Schreiben und Verträge ungelesen in dem Vertrauen auf deren inhaltliche Richtigkeit unterschrieben, mit zumindest vertretbarer Argumentation als unglaubhaft verworfen. Die dieser Bewertung zugrunde liegenden Schlussfolgerungen sind jedenfalls möglich. Das Landgericht hat angenommen, die Einlassung der Angeklagten sei angesichts der erheblichen Bedeutung des Erhalts der Wohnung für die Familie und der Wichtigkeit der von ihr (angeblich „blind“) unterschriebenen Dokumente nicht nachvollziehbar. Die Kammer hat sich unter anderem darauf gestützt, es sei nicht plausibel anzunehmen, dass die Eheleute nicht über die Lage gesprochen hätten, zumal die Angeklagte beim Erstantrag unter Vorlage von Belegen selbst explizit auf die drohende Zwangsversteigerung hingewiesen hatte und – als Hauptantragstellerin – jeweils auch die Adressatin der fraglichen Bescheide war. Überdies habe sie durch gemeinsam mit ihrem Ehemann unterzeichnetes Schreiben an das Jobcenter vom 21. Februar 2006 darum gebeten, die Leistungen statt auf das Konto des Mitangeklagten zukünftig auf ihr Konto zu überweisen, was auch so geschehen sei, weshalb sie über die unverminderte Höhe der Leistungen informiert gewesen sei. Soweit die Angeklagte zur Begründung ihrer Sachrüge Auszüge aus den Akten und dem Hauptverhandlungsprotokoll zitiert hat, sind die Ausführungen urteilsfremd, ohne dass es darauf ankommt, ob sie die Revisionsführerin ihrem Ziel hätten näher bringen können. d) Der Schaden ist ebenfalls rechtsfehlerfrei festgestellt; die Ausführungen des Landgerichts lassen jedenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Soweit die Revision der Angeklagten J. L. annimmt, die Angeklagten hätten allein aufgrund ihrer – vermeintlichen – Verpflichtung zur Zahlung der Darlehenzinsen in Höhe von monatlich 1.700 Euro einen Anspruch auf die Übernahme von Aufwendungen in dieser Höhe gehabt, weshalb es jedenfalls für die Monate November 2005 bis Januar 2006 zu keinem Schadenseintritt gekommen sei, trifft dies schon deshalb nicht zu, weil es auf die tatsächlichen Aufwendungen ankommt. Im Übrigen bestand die Verpflichtung, wie ausgeführt, gar nicht mehr. Indem das Landgericht (im Zusammenhang mit der Schadensberechnung) angenommen hat, die Angeklagten hätten auch die Miete für November 2005 gezahlt, hat es den rechtserheblichen Betrugsschaden, den es zutreffend in der Differenz zwischen den vermeintlichen (1.700 Euro) und tatsächlichen monatlichen Aufwendungen (898 Euro) gesehen hat, zugunsten der Angeklagten um 802 Euro reduziert. 3. Soweit der Angeklagte M. L.den unterlassenen Ausspruch einer Kompensation durch das Landgericht rügt, bleibt die Revision ebenfalls erfolglos. a) Dass der Angeklagte lediglich die „Verletzung materiellen Rechts“ rügt, ist dabei allerdings unschädlich, denn entscheidend ist die wirkliche rechtliche Bedeutung der Rüge, wie sie dem Sinn und Zweck des Vorbringens zu entnehmen ist (vgl. BGHSt 19, 273, 275; Meyer-Goßner aaO, § 344 Rn. 10 m.w.N.). b) Ein Revisionsführer, der das Vorliegen einer Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzenden Verfahrensverzögerung geltend machen will, muss nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung – verfassungsrechtlich unbedenklich (Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2009 – 2 BvR 1182/08 – [juris]) – grundsätzlich eine den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrensrüge erheben. Nur wenn sich nach den Urteilsgründen eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung aufdrängt, kann es einen auf die Sachrüge zu berücksichtigenden Erörterungsmangel darstellen, wenn sich das Urteil zu den näheren Umständen der Verfahrensverzögerung nicht verhält. Ist ein solcher Fall – wie hier – nicht gegeben, hat der Beschwerdeführer die Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensverstoß belegen, in der Revisionsbegründung darzulegen, um dem Revisionsgericht eine entsprechende Nachprüfung zu ermöglichen. Ob die Verfahrensdauer noch angemessen ist, muss nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Dabei ist auf die gesamte Dauer des Verfahrens abzustellen und es sind Schwere und Art des Tatvorwurfs, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens, Art und Weise der Ermittlungen neben dem eigenen Verhalten des Beschuldigten, Zeiten der Untätigkeit der Strafverfolgungsorgane und die Gründe hierfür sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des Verfahrens verbundenen Belastungen für den Beschuldigten zu berücksichtigen. Eine gewisse Untätigkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnitts führt nicht ohne weiteres zu einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, sofern die angemessene Frist insgesamt nicht überschritten wird (vgl. zum Ganzen BGHSt 49, 342; BGH NStZ-RR 2009, 92; 2006, 56; NStZ 2000, 418; 2004, 504; Meyer-Goßner aaO, Art. 6 MRK Rn. 9g m.w.N.). An Umfang und Genauigkeit der Ausführungen sind hohe Anforderungen zu stellen, da dem Revisionsgericht ein detailliertes und wirklichkeitsgetreues Bild des wirklichen Verfahrensablaufs zu bieten ist. Nur dann ist es in der Lage, allein anhand der Revisionsrechtfertigung zu prüfen, ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt und welche Folgen diese hat. Die Anforderungen dürfen hiernach zwar nicht überspannt werden, so dass es insbesondere bei einem jahrelang währenden Verfahren nicht erforderlich ist, jeden Ermittlungsschritt anzuführen. Es muss aber ein realistischer Überblick gewährt werden (vgl. BVerfG aaO [Tz. 31]). c) Diesen Anforderungen genügt das Rügevorbringen nicht. Der Angeklagte hat in seiner Revisionsschrift lediglich die Urteilsgründe, die bei der Erörterung einer Kompensation wesentliche Verfahrensdaten mitteilen, zitiert und diese zum Teil ergänzt, insbesondere um die Mitteilung, wann die Angeklagten durch die Polizei von den gegen sie erhobenen Vorwürfen erfahren haben. Er hat jedoch nicht hinreichend angegeben, welche Verzögerungen sich im Rahmen des Verfahrens im einzelnen ergeben haben und insbesondere nicht dargelegt, dass und in welchem Umfang solche Verzögerungen auf ein rechtsstaatswidriges Verhalten staatlicher Stellen zurückzuführen sind. Zudem fehlt es an einer konkreten Darlegung der aus etwaigen Verzögerungen erwachsenen individuellen Belastungen beim Angeklagten (vgl. dazu BGH NStZ 2009, 287). Die Revisionsschrift verweist insoweit lediglich unzureichend auf die Tatsache der Beiordnung eines Pflichtverteidigers und die dieser zugrunde liegende Straferwartung. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass, soweit die Verfahrensdaten und die Verzögerungen sowie die Gründe für diese bekannt sind, nichts für die Annahme einer kompensationspflichtigen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung spricht. Die von der Revision konkret benannten Daten der Tatverdachtseröffnung, der Anklage und der Eröffnung des Hauptverfahrens lassen für sich genommen noch keine rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen erkennen, auch wenn im Vergleich zu einem idealtypischen Verfahren gewisse Verzögerungen vorliegen mögen. Die Aussetzung der ersten Hauptverhandlung am 20. März 2012 wegen unentschuldigten Ausbleibens des Zeugen Dr. R. sowie die Aufhebung des Hauptverhandlungstermins vom 28. November 2012 infolge Krankheit der Angeklagten J. L. hatten ihren Grund nicht in staatlichem Fehlverhalten. Soweit die Revision die Neuansetzung der Berufungshauptverhandlung auf den 22. Februar 2013 – weniger als drei Monate nach dem wegen Krankheit der Angeklagten aufzuhebenden Termin – als rechtsstaatswidrig verzögert ansieht, ist dies schon für sich genommen nicht verständlich; ob es des Vortrags der Revision bedurft hätte, wann die Erkrankung der Angeklagten einer Neuterminierung nicht mehr entgegen stand, kann deshalb dahin stehen. Schließlich ist mit der Entscheidung des Senats das über drei Rechtszüge geführte Verfahren nicht insgesamt in einer Weise rechtsstaatswidrig verzögert durchgeführt worden, dass die vom Landgericht vorgenommene strafmildernde Berücksichtigung des Zeitablaufs auf der vorgelagerten Ebene der Strafzumessung (im engeren Sinne) als nicht mehr ausreichend erschiene. 4. Die auf die Sachrüge noch gebotene weitere Überprüfung des Urteils hat sonstige die Angeklagten belastende Rechtsfehler nicht zutage gefördert. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.