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Beschluss

(4) 161 Ss 129/13 (158/13)

KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2013:0826.4.161SS129.13.158.0A
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Leitsätze
1a. Eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist auch dann wirksam, wenn das Ausgangsgericht fehlerhaft Tatmehrheit statt Tateinheit zwischen den festgestellten Delikten angenommen und das geltende Recht damit falsch angewendet hat.(Rn.9) 1b. Die dem Rechtsmittelberechtigten in § 318 Satz 1 StPO eingeräumte Verfügungsmacht über den Umfang der Anfechtung gebietet es, den in den Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren. Die Beurteilung der Frage, ob der Entscheidung eines Angeklagten Geltung zu verschaffen ist, den gegen ihn ergangenen Schuldspruch zu akzeptieren und in der Rechtsmittelinstanz lediglich den Strafausspruch überprüfen zu lassen, ob also die vom Ausgangsgericht getroffenen Feststellungen eine ausreichende Grundlage für die Rechtsfolgenentscheidung bilden, erfolgt deshalb nicht nach denselben Maßstäben wie die revisionsgerichtliche Überprüfung eines vom Angeklagten angefochtenen Schuldspruchs.(Rn.9) 2a. Die Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO setzt voraus, dass überhaupt Gespräche stattgefunden haben, die auf eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO abzielten, also bei im Vorfeld oder neben der Hauptverhandlung geführten Gesprächen ausdrücklich oder konkludent die Möglichkeit und die Umstände einer solchen Verständigung im Raum standen, nicht aber bei Erörterungen, die mangels eines Bezugs auf das Verfahrensergebnis dem Regelungskonzept des Verständigungsgesetzes vorgelagert und von ihm nicht betroffen sind.(Rn.5) 2b. Deshalb muss ein Revisionsführer, der eine Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO rügen will - gegebenenfalls nach Einholung von Erkundigungen beim Instanzverteidiger - nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bestimmt behaupten und konkret darlegen, in welchem Verfahrensstadium, in welcher Form und mit welchem Inhalt Gespräche stattgefunden haben, die auf eine Verständigung abzielten.(Rn.5)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist auch dann wirksam, wenn das Ausgangsgericht fehlerhaft Tatmehrheit statt Tateinheit zwischen den festgestellten Delikten angenommen und das geltende Recht damit falsch angewendet hat.(Rn.9) 1b. Die dem Rechtsmittelberechtigten in § 318 Satz 1 StPO eingeräumte Verfügungsmacht über den Umfang der Anfechtung gebietet es, den in den Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren. Die Beurteilung der Frage, ob der Entscheidung eines Angeklagten Geltung zu verschaffen ist, den gegen ihn ergangenen Schuldspruch zu akzeptieren und in der Rechtsmittelinstanz lediglich den Strafausspruch überprüfen zu lassen, ob also die vom Ausgangsgericht getroffenen Feststellungen eine ausreichende Grundlage für die Rechtsfolgenentscheidung bilden, erfolgt deshalb nicht nach denselben Maßstäben wie die revisionsgerichtliche Überprüfung eines vom Angeklagten angefochtenen Schuldspruchs.(Rn.9) 2a. Die Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO setzt voraus, dass überhaupt Gespräche stattgefunden haben, die auf eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO abzielten, also bei im Vorfeld oder neben der Hauptverhandlung geführten Gesprächen ausdrücklich oder konkludent die Möglichkeit und die Umstände einer solchen Verständigung im Raum standen, nicht aber bei Erörterungen, die mangels eines Bezugs auf das Verfahrensergebnis dem Regelungskonzept des Verständigungsgesetzes vorgelagert und von ihm nicht betroffen sind.(Rn.5) 2b. Deshalb muss ein Revisionsführer, der eine Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO rügen will - gegebenenfalls nach Einholung von Erkundigungen beim Instanzverteidiger - nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bestimmt behaupten und konkret darlegen, in welchem Verfahrensstadium, in welcher Form und mit welchem Inhalt Gespräche stattgefunden haben, die auf eine Verständigung abzielten.(Rn.5) Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. März 2013 wird auf ihre Kosten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Senat bemerkt ergänzend zu den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Berlin lediglich das Folgende: 1. Die Rüge der Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO verhilft dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, weil die Revision keinen bestimmten Rechtsfehler behauptet. Der Verfahrensbeschwerde liegt im Kern das Vorbringen zugrunde, mangels einer entsprechenden Mitteilung durch die Strafkammervorsitzende in der Berufungshauptverhandlung sei für die Öffentlichkeit unklar geblieben, dass im Vorfeld der Hauptverhandlung durch das Gericht die Rechtsmittelbeschränkung „ins Feld geführt“ worden sei „und ob es hierfür möglicherweise zwischen den Zeilen irgendwelche Andeutungen zum dann möglichen Ausgang des Verfahrens seitens des Gerichts gegeben haben kann“. Nach dem Wortlaut des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO teilt der Vorsitzende mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Das Gebot, hinsichtlich eines Verständigungsgeschehens in der öffentlichen Hauptverhandlung (umfassende) Transparenz herzustellen, dient der Gewährleistung einer Kontrolle verständigungsbasierter Urteile. Die hierzu geschaffene Mitteilungspflicht setzt demgemäß voraus, dass überhaupt Gespräche stattgefunden haben, die auf eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO abzielten. Sie greift nur dann ein, wenn bei im Vorfeld oder neben der Hauptverhandlung geführten Gesprächen ausdrücklich oder konkludent die Möglichkeit und die Umstände einer solchen Verständigung im Raum standen, nicht aber bei Erörterungen, die mangels eines Bezugs auf das Verfahrensergebnis dem Regelungskonzept des Verständigungsgesetzes vorgelagert und von ihm nicht betroffen sind. § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO soll also entgegen der Auffassung der Revision nicht etwa jegliche („irgendwelche“) Gespräche transparent machen, die lediglich unter Aufbietung von Mutmaßungen oder Unterstellungen eine Verbindung zu einem (von den Beteiligten tatsächlich nicht ins Auge gefassten) bestimmten Verfahrensergebnis erhalten könnten. Deshalb muss ein Revisionsführer, der eine Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO rügen will, – gegebenenfalls nach Einholung von Erkundigungen beim Instanzverteidiger (vgl. Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 344 Rn. 22 m.w.N.) – bestimmt behaupten und konkret darlegen, in welchem Verfahrensstadium, in welcher Form und mit welchem Inhalt Gespräche stattgefunden haben, die auf eine Verständigung abzielten. Denn das bloße Fehlen einer Mitteilung reicht nicht aus, um einen – vom Revisionsführer darzulegenden – Rechtsfehler zu begründen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 – 2 StR 47/13 – [juris]). An einem solchen Vortrag fehlt es hier. Das Vorliegen eines transparent zu machenden „Verständigungsgeschehens“, eine wie auch immer geartete Verknüpfung der stattgefundenen Erörterungen (über eine mögliche Begrenzung der Berufungshauptverhandlung durch eine Rechtsmittelbeschränkung) mit einem bestimmten Verfahrensausgang oder auch nur einem Verhalten des Berufungsgerichts, wird von der Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise – und sei es auch nur durch die Darlegung (ggf. unausgesprochen gebliebener) konkreter Vorstellungen eines der Beteiligten von einer bestimmten Rechtsfolgenentscheidung – behauptet. Dies führt gemäß § 344 Abs. 2 StPO zur Unzulässigkeit der Verfahrensrüge. Diese wäre im Übrigen angesichts der von der Revision mitgeteilten Inhalte der (jeweils schriftlichen) Anfrage der Kammervorsitzenden an die Instanzverteidigerin einerseits und deren Antworten andererseits mangels eines Bezugs zu einer Verständigung (im Sinne einer Vereinbarung des Gerichts mit den Verfahrensbeteiligten) jedenfalls unbegründet. Auf die Frage eines Beruhens des Urteils auf einem in diesem Zusammenhang zu unterstellenden Rechtsfehler (vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 – 3 StR 426/11 –; OLG Celle, Beschluss vom 30. August 2011 – 32 Ss 87/11 –, beide zitiert nach juris), das zweifellos ausgeschlossen wäre, käme es nicht an. 2. Das Landgericht hat die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch mit Recht als wirksam angesehen. a) Dass das Amtsgericht bei einem Teil der Taten möglicherweise zu Unrecht Tatmehrheit statt Tateinheit angenommen hat, steht der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung – wie auch sonst in Fällen eines fehlerhaften Schuldspruchs, wenn nicht bei richtiger Rechtsanwendung ein Freispruch hätte erfolgen müssen – nicht entgegen (vgl. nur BGH NStZ-RR 1996, 267 [Ls], Volltext bei juris; BayObLG NStZ 1988, 570, 571; OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2004, 74, 75; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 345; NZV 2008, 371; OLG Köln VRS 110, 120; Senat, Beschluss vom 30. März 2004 – [4] 1 Ss 65/04 [24/04] –; s.a. Meyer-Goßner aaO, § 318 Rn. 17a). b) Soweit die Revisionsverteidigung annimmt, die Berufungsbeschränkung sei unwirksam gewesen, weil das amtsgerichtliche Urteil nicht die Anforderungen erfülle, die der Bundesgerichtshof nach Maßgabe etwa von BGH NStZ 2003, 313 an die Begründung des Irrtums als Merkmal des Betrugstatbestands insbesondere bei arbeitsteilig tätigen Unternehmen stelle, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Revision bedenkt nicht, dass die Beurteilung der Frage, ob der Entscheidung eines Angeklagten, den gegen ihn ergangenen Schuldspruch zu akzeptieren, die vom Ausgangsgericht getroffenen Feststellungen gegen sich gelten zu lassen und in der Rechtsmittelinstanz lediglich den Strafausspruch überprüfen zu lassen, Geltung zu verschaffen ist, nicht nach denselben Maßstäben erfolgt wie die revisionsgerichtliche Überprüfung eines vom Angeklagten angefochtenen Schuldspruchs. aa) Eine wirksame Beschränkung ist nur in denjenigen Fällen nicht möglich, in denen Schuldspruch und Strafzumessung so eng miteinander verknüpft sind, dass eine getrennte Überprüfung der Strafzumessung nicht möglich wäre, ohne den nicht mitangefochtenen Schuldspruch zu berühren. Ansonsten gebietet es die dem Rechtsmittelberechtigten in § 318 Satz 1 StPO eingeräumte Verfügungsmacht über den Umfang der Anfechtung, den in den Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren (vgl. BGHSt 29, 359, 364; OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2003, 23 m.w.N.). Deshalb kann und darf das Rechtsmittelgericht regelmäßig diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird, und führt nicht jeder Mangel des infolge der Beschränkung grundsätzlich in Rechtskraft erwachsenden Teils, insbesondere auch nicht jede Lücke in den Schuldfeststellungen, zur Unwirksamkeit der Beschränkung. Das gilt auch, wenn infolge der Unvollständigkeit die Feststellungen für die erneut vorzunehmende Strafzumessung zu ergänzen sind, solange die neu zu treffenden Feststellungen den bindend gewordenen nicht widersprechen und der Schuldspruch als solcher davon nicht betroffen sein kann. Die Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist nur dann unwirksam, wenn die Feststellungen des Erstgerichts zum Tatgeschehen so dürftig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat(en) nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen und daher keine ausreichende Grundlage für die Rechtsfolgenentscheidung bilden können (vgl. BayObLG NStZ 1988, 570; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 345; NZV 2008, 371 Meyer-Goßner aaO, Rn. 16 m.w.N.), weshalb die sonst in der Regel gegebene Trennbarkeit zwischen Schuld- und Strafausspruch ausnahmsweise zu verneinen ist (vgl. BGHSt 33, 59; BayObLG NStZ-RR 2003, 310; BayObLGSt 1994, 253, 254). Wenn der Schuldspruch unzureichend begründet ist, hindert dies also nicht, ihn durch Rechtsmittelbeschränkung von der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht auszunehmen, sofern nicht die o.g. Voraussetzungen vorliegen. Andernfalls würde das Institut der Rechtsmittelbeschränkung zur Bedeutungslosigkeit abgestuft, weil die Wirksamkeit der Beschränkung so lange in der Schwebe wäre, bis durch das Rechtsmittelgericht festgestellt wird, ob der Schuldspruch richtig ist oder nicht (vgl. BayObLGSt 1993, 84 m.w.N.). Bei der Prüfung der Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung hat das Berufungsgericht einen gewissen Beurteilungsspielraum (vgl. Meyer-Goßner aaO, Rn. 8). bb) Die Feststellungen des Amtsgerichts ließen den Unrechts- und Schuldgehalt auch der Taten des Betruges und versuchten Betruges hinreichend – mehr noch als nur „in groben Zügen“ – erkennen und boten damit dem Berufungsgericht eine ausreichende Grundlage für die (von der Revision auch nicht näher beanstandete) rechtsfehlerfrei begründete Rechtsfolgenentscheidung. Dass die Angeklagte mit dem Ziel der unberechtigten Erlangung von Vermittlungsprovisionen unter Herstellen und Vorlegen gefälschter Anträge auf Abschluss von Rentenversicherungsverträgen (überwiegend fiktiver Personen) betrügerisch agierte und die Täuschung des mit den Anträgen bei dem jeweiligen Versicherer befassten Personals beabsichtigte sowie auf dessen irrtumsbedingte Verfügungen setzte und dieses Ziel zum Teil auch erreichte, steht nach den Feststellungen außer Frage. Zwar trifft es zu, dass ein Versicherer in Gestalt einer juristischen Person als solcher nicht getäuscht werden und irren kann. Darauf kam es für das Landgericht aber nicht an. Ein Fall, in dem die Möglichkeit des Fehlens tatbestandlicher Voraussetzungen ernstlich in Betracht kommt und die Strafbarkeit nach § 263 StGB im Grundsatz in Frage steht, etwa weil eine automatisierte Bearbeitung der Anträge im Raum steht und deshalb Feststellungen zur getäuschten und irrenden Person erforderlich sind (vgl. dazu etwa Senat, Beschluss vom 5. März 2008 – [4] 1 Ss 428/07 [315/07] – für den Fall der Bearbeitung von Überweisungsträgern in Bankverkehr), liegt hier nicht vor. Feststellungen dazu, welche genauen Vorstellungen welcher konkrete Sachbearbeiter in jedem einzelnen Fall der fingierten, mit Totalfälschungen angebrachten Anträge hatte, waren nicht Voraussetzung für eine sachgerechte Rechtsfolgenentscheidung des Landgerichts. Der Senat brauchte bei dieser Sachlage auch nicht anhand des Akteninhalts im Wege des Freibeweises zu prüfen (vgl. dazu Meyer-Goßner aaO m.w.N.), ob die Berufungskammer die Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung jedenfalls im Ergebnis zu Recht angenommen hat. Das Landgericht hatte die von der Angeklagten als Berufungsführerin getroffene Entscheidung, den Schuldspruch nicht zur Überprüfung zu stellen, zu respektieren; es war ihm infolge der eingetretenen Teilrechtskraft verwehrt, den Schuldspruch zu überprüfen oder zu ändern. Dass, wie die Verteidigung meint, das Urteil des Amtsgerichts eine vergleichbar schwerwiegende Lücke aufweist, wie das Urteil in dem von ihr angeführten Fall BGH NStZ 1994, 130, in welchem sich aus den tatrichterlichen Feststellungen weder das Tatobjekt (einer schweren Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB) noch die Tathandlung (des In-Brand-Setzens) hinreichend ergab, trifft nicht zu. 3. Die auf die Sachrüge noch gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils auf sonstige Rechtsfehler hat solche zum Nachteil der Angeklagten nicht zutage gefördert; das Landgericht hat insbesondere zu Recht eine Gesamtstrafe gebildet (vgl. dazu etwa die unter 2. a) genannte Entscheidung des BGH).