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Beschluss

4 Ws 108/13, 4 Ws 108/13 - 141 AR 419/13

KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2013:0815.4WS108.13.0A
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Leitsätze
1. Ebenso wie bei der Berechnung der Vorlagefrist nach § 121 StPO kommt es für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Dauer der Untersuchungshaft nicht auf den tatsächlichen Erlass eines Haftbefehls und den Beginn dessen Vollzuges an, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem die Taten des Beschuldigten - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind, weshalb ein neuer Haftbefehl hätte erlassen oder ein bestehender Haftbefehl hätte erweitert werden können.(Rn.13) 2. Die Tatsache, dass ein Haftbefehl - aus welchen Gründen auch immer - erst zu einem späteren Zeitpunkt erlassen wird, führt nicht dazu, dass sämtliche Fristen, die bei seinem unverzüglichem Erlass nach Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bereits in Gang gesetzt wären, erst jetzt beginnen würden. Denn durch eine solche Vorgehensweise könnten die gesetzlichen und von der Rechtsprechung entwickelten Fristen sowie auch das Beschleunigungsgebot umgangen werden.(Rn.12)
Tenor
Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Haftbefehl des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2013 aufgehoben. Die Landeskasse Berlin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ebenso wie bei der Berechnung der Vorlagefrist nach § 121 StPO kommt es für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Dauer der Untersuchungshaft nicht auf den tatsächlichen Erlass eines Haftbefehls und den Beginn dessen Vollzuges an, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem die Taten des Beschuldigten - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind, weshalb ein neuer Haftbefehl hätte erlassen oder ein bestehender Haftbefehl hätte erweitert werden können.(Rn.13) 2. Die Tatsache, dass ein Haftbefehl - aus welchen Gründen auch immer - erst zu einem späteren Zeitpunkt erlassen wird, führt nicht dazu, dass sämtliche Fristen, die bei seinem unverzüglichem Erlass nach Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bereits in Gang gesetzt wären, erst jetzt beginnen würden. Denn durch eine solche Vorgehensweise könnten die gesetzlichen und von der Rechtsprechung entwickelten Fristen sowie auch das Beschleunigungsgebot umgangen werden.(Rn.12) Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Haftbefehl des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2013 aufgehoben. Die Landeskasse Berlin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Staatsanwaltschaft Berlin legt dem Angeklagten zur Last, im Zeitraum zwischen Februar 2009 und November 2012 zum Nachteil der am 14. Februar 2000 geborenen O M, der Tochter seiner damaligen Lebensgefährtin L M, in elf Fällen ein Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes verübt und dies in zwei weiteren Fällen versucht zu haben. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf die Anklageschriften vom 2. Januar 2013 (in dem inzwischen hinzu verbundenen Ausgangsverfahren 275 Js 5815/12) und vom 20. Juni 2013 (275 Js 45/13) Bezug. Der Angeklagte befindet sich nach seiner vorläufigen Festnahme am 22. Dezember 2012 seit dem Folgetag ununterbrochen in Untersuchungshaft. Deren Grundlage war zunächst der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 23. Dezember 2012 – 384 Gs 304/12. Seit dem 8. Juli 2013 bildet der aus dem Entscheidungssatz ersichtliche Haftbefehl des Landgerichts die Haftgrundlage, nachdem der Senat im besonderen Haftprüfungsverfahren nach den §§ 121, 122 StPO mit Beschluss von diesem Tage – (4) 141 HEs 35/13 (16/13) –, auf dessen Gründe er ergänzend Bezug nimmt, den vorgenannten Haftbefehl des Amtsgerichts aufgehoben hatte. Der Verfahrensgang gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: Am 22. Dezember 2012 kam es in den späten Abendstunden in der Wohnung der Zeugin L M zu einem Polizeieinsatz wegen häuslicher Gewalt, die der Angeklagte gegen seine Lebensgefährtin verübt haben soll. Anlässlich dieses Einsatzes wandte sich O M an eine Polizeibeamtin und erklärte, dass der Angeklagte sie seit etwa fünf Jahren in unregelmäßigen Abständen sexuell missbrauche. Sie habe ihn mehrmals oral befriedigen sollen und er habe mehrmals versucht, sie zum Geschlechtsverkehr zu zwingen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Die letzte sexuelle Tathandlung liege einen Monat zurück. Noch am 23. Dezember 2012 wurden die Kindesmutter sowie die Geschädigte polizeilich als Zeuginnen vernommen. Den Angaben des Mädchens entnahm die Vernehmungsbeamtin, dass es neben zwei zeitlich einzuordnenden Taten – an einem nicht näher bestimmten Tag in den Sommerferien 2012 soll der Angeklagte den Versuch eines Analverkehrs unternommen sowie an einem Freitag im November 2012 das Mädchen veranlasst zu haben, an ihm den Oralverkehr bis zum Samenerguss auszuüben, wobei er das Ejakulat mit einem Taschentuch aufgefangen habe, – zu weiteren etwa zehn Taten gekommen sei (u.a. mehrfacher Oralverkehr). Diese weiteren Taten wurden indessen nicht mehr erörtert, weil die Geschädigte nach gut zweistündiger Vernehmung müde und unaufmerksam geworden war. Der Angeklagte bestritt die Vorwürfe in seiner richterlichen Vernehmung am selben Tag. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. Dezember 2012 bezog sich lediglich auf die beiden in der Zeugenvernehmung konkretisierten Taten. Ohne die Zeugin O M erneut vernehmen zu lassen, fertigte die Staatsanwaltschaft im Verfahren 275 Js 5815/12 wegen dieser beiden Taten am 2. Januar 2013 sogleich eine Anklage, erhob diese am 5. Januar 2013 beim Amtsgericht Tiergarten – Jugendschöffengericht – und trennte das Verfahren hinsichtlich weiterer zehn Taten ab. Mit Verfügung vom 4. Januar 2013 ordnete die Staatsanwaltschaft in dem abgetrennten Verfahren 275 Js 45/13 weitere Ermittlungen an, die das LKA Berlin in der Folgezeit wie folgt vornahm: Am 22. und 23. Januar 2013 fanden ausführliche Nachvernehmungen der Zeugin O M statt (Bl. 113 bis 172 Band I). Am 4. Februar 2013 wurde die (von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift später nur vorsorglich benannte) Zeugin D A und am 13. Februar 2013 in M. der Zeuge J W polizeilich vernommen. Mit diesen Vernehmungen lagen diejenigen Ermittlungsergebnisse vor, die die Staatsanwaltschaft – neben polizeilichen Zeugen sowie der Zeugin L M – ihrer Anklageschrift vom 20. Juni 2013 als tragend zugrunde gelegt hat. Auch nach dem Eingang des Berichts des LKA vom 20. März 2013, der auch Ermittlungen zu (weiteren) Zeugen vom Hörensagen zum Inhalt hatte und ankündigte, dass über die Vernehmung des Zeugen M. M. nachberichtet werde (was am 28. März 2013 geschah), fand eine Förderung des vorliegenden Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft zunächst nicht mehr statt. Erst als am 20. Juni 2013 offenbar wurde, dass im Ausgangsverfahren die dort – zu spät – an diesem Tage durchgeführte Hauptverhandlung vom Jugendschöffengericht ausgesetzt werden würde, was seinen Grund in der monatelangen sachwidrigen Trennung der Verfahren und einer nicht genügenden Vorbereitung der Hauptverhandlung hatte, wurde die Anklageschrift noch an diesem Tag gefertigt. Am 25. Juni 2013 lag sie mit den Akten der Jugendkammer vor. Diese hat bereits am selben Tag einen Haftbefehl wegen der weiteren Anklagevorwürfe nach Maßgabe der Anklageschrift erlassen, wobei sie den dringenden Tatverdacht im Wesentlichen auf die Angaben der Zeugin O M gestützt hat. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens am 11. Juli 2013 wird die Jugendkammer mit der Hauptverhandlung am 5. November 2013 beginnen und diese an fünf Tagen bis zum 21. November 2013 fortsetzen. Wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist, ist die auch mit anderen Haftsachen belastete Jugendkammer nicht in der Lage, zu einem früheren Zeitpunkt zu verhandeln. 2. Mit seiner zulässigen Beschwerde vom 22. Juli 2013 wendet sich der Angeklagte gegen den Haftbefehl der Jugendkammer. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat, ohne die Verfahrensdauer in den Blick zu nehmen, in ihrer dem Senat am 9. August 2013 zugegangenen Zuschrift die Verwerfung des Rechtsmittels als unbegründet beantragt. Der Haftbefehl ist aufzuheben. a) Ob der Angeklagte der ihm vorgeworfenen Taten dringend verdächtig ist (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) und der vom Landgericht angenommene Haftgrund vorliegt, kann dahin stehen. b) Denn die Fortdauer der Untersuchungshaft unter Aufrechterhaltung des Haftbefehls ist nicht gerechtfertigt, weil das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 2 MRK folgende Beschleunigungsgebot (vgl. BVerfG StV 1992, 121, 122; KG StV 2003, 627 m.w.N.) durch das bisherige Verfahren in einem Maße verletzt ist, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der der Untersuchungshaft auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (vgl. BVerfGE 20, 45, 49), nicht mehr gewahrt ist. aa) Das in Haftsachen geltende Gebot der besonderen Verfahrensbeschleunigung verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte von Anfang an alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2781/10 – [juris]; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 56. Aufl., § 120 Rn. 3 m.w.N.). Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und Sicherstellung der Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verzögerungen verursacht ist. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare Verfahrensverzögerungen stehen daher regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen. Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann. An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert (vgl. BVerfG aaO mit zahlr. Nachw.). Dabei ist nicht entscheidend, ob eine einzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß annimmt, sondern ob die Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit einen Umfang erreichen, der im Rahmen der Abwägung die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (vgl. BVerfG StraFo 2009, 375; KG StraFo 2007, 26; Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2009 – 4 Ws 123/09 –, jeweils m.w.N.). bb) Den sich aus diesen Grundsätzen ergebenden Anforderungen wird das bisherige Verfahren nicht gerecht. Dabei ist für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft – und für die Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Untersuchungsgefangenen und dem Strafverfolgungsinteresse des Staates – nicht etwa die Zeit seit dem Erlass des Haftbefehls der Jugendkammer und dessen Vollzug maßgeblich. Zwar bildet dieser Haftbefehl erst seit weniger als sechs Wochen die Grundlage für die Untersuchungshaft. Es muss aber berücksichtigt werden, dass sich der Angeklagte schon seit nahezu acht Monaten für den vorliegenden Verfahrenskomplex in Untersuchungshaft befindet. Angesichts dessen, dass ein anderer Haftbefehl bereits deren Grundlage bildete, hat die Staatsanwaltschaft ersichtlich keine Notwendigkeit gesehen, eine Erweiterung des Haftbefehls wegen der weiteren Tatvorwürfe zu erwirken; denn einer etwaigen Flucht des Angeklagten war – praktisch betrachtet, jedoch rechtlich bedeutungslos (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 112 Rn. 17) – durch seinen Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt Moabit bereits wirksam vorgebeugt. Dies führt indessen nicht dazu, dass ein Haftbefehl, der – aus welchen Gründen auch immer – erst zu einem späten Zeitpunkt erlassen wird, sämtliche Fristen, die bei seinem unverzüglichem Erlass nach Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bereits in Gang gesetzt wären, erst jetzt beginnen ließe. Denn durch eine solche Vorgehensweise könnten die gesetzlichen und von der Rechtsprechung entwickelten Fristen sowie auch das Beschleunigungsgebot umgangen werden (vgl. KG, Beschluss vom 15. März 2007 – 2 Ws 166-167/07 –). Für die Berechnung der Vorlagefrist des § 121 Abs. 1 StPO ist anerkannt, dass es auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem die Taten des Beschuldigten – im Sinne eines dringenden Tatverdachts – bekannt geworden sind und in den bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, gleichgültig, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind (vgl. OLG Koblenz NStZ-RR 2001, 152; OLG Stuttgart StV 2008, 85; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2004, 125; OLG Brandenburg StV 1997, 536; Senat, Beschluss vom 5. August 2009 – [4] 1 HEs 28/09 [20/09] –; KG, Beschluss vom 27. September 2012 – [3] 141 HEs 71/12 [23/12] –; Schultheis in: Karlsruher Kommentar, StPO 6. Auflage, § 121 Rn. 10 f.; Hilger in: Löwe/Rosenberg, StPO 26. Auflage, § 121 Rn. 14 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 121 Rn. 11 ff.). Werden erst nach dem Erlass des ersten Haftbefehls weitere, schon vor Erlass dieses Haftbefehls begangene Straftaten bekannt, beginnt die Sechsmonatsfrist hinsichtlich der neuen Taten von dem Zeitpunkt an, ab dem wegen des neuen Vorwurfs erstmals die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls vorlagen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Tag, an dem der neue Haftbefehl hätte erlassen oder der bestehende Haftbefehl hätte erweitert werden können (vgl. OLG Stuttgart; Senat; Schultheis; Hilger; Meyer-Goßner/Schmitt, jeweils aaO). Da an die Unverzüglichkeit der Herbeiführung eines neuen bzw. erweiterten Haftbefehls strenge Anforderungen zu stellen sind, ist es bei klarem Beweisergebnis in der Regel geboten, den Haftbefehl spätestens an dem auf die Beweisgewinnung folgenden Tag der veränderten Sachlage anzupassen (vgl. OLG Stuttgart; OLG Koblenz; Senat, jeweils aaO). Auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Erlasses des Haftbefehls wegen der neuen Tat(en) kann es nicht ankommen, weil dieser deutlich nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für seinen Erlass ergangen sein kann. Gerade in Fällen der Aufspaltung einer Tatenserie – wie im vorliegenden Fall – ließe sich sonst ohne Weiteres die Möglichkeit einer „Reservehaltung“ von Tatvorwürfen mit dem Ziel eröffnen, jeweils eine neue Sechsmonatsfrist zu erreichen, was dem Schutzzweck der gesetzlichen Fristenregelung zuwiderliefe (vgl. Senat aaO m.w.N.). Aus diesen Rechtsgrundsätzen folgt hier – unter Zugrundelegung der Bewertung des dringenden Tatverdachts durch die Staatsanwaltschaft Berlin, die vom Amtsgericht Tiergarten und Landgericht Berlin jeweils geteilt worden ist –, dass spätestens Mitte Februar 2013 eine Erweiterung des Haftbefehls hätte erfolgen können und bei adäquater Sachbehandlung (vgl. OLG Koblenz NStZ-RR 2001, 152, 155: „bei ordnungsgemäßer Ermittlungstätigkeit“; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2004, 125, 126: „bei ordnungsgemäßem Verlauf der Ermittlungen“) geboten war. Die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht Tiergarten haben sich am 23. Dezember 2012 (ebenso wie die Jugendkammer am 25. Juni 2013 hinsichtlich der weiteren Tatvorwürfe) im Wesentlichen auf die Angaben der Geschädigten gestützt. Wegen der bereits in der ersten Zeugenvernehmung dem Grunde nach bekannten weiteren Tatvorwürfe war noch eine Konkretisierung der Angaben erforderlich, die am 23. Dezember 2012 von der jungen Zeugin infolge Müdigkeit und Konzentrationsmängeln nicht mehr zu leisten war. Wäre es nicht zu der übereilten Anklage eines geringen Teils der Tatvorwürfe auf der Grundlage eines unzureichenden Ermittlungsergebnisses zu einem Gericht gekommen, dessen Zuständigkeit jedenfalls bei der gebotenen Betrachtung des gesamten Tatkomplexes nicht nahe lag, hätten die Nachvernehmungen alsbald im Januar 2013 erfolgen müssen und können. Aber auch bei dem tatsächlichen Verfahrensgang lagen infolge der schnellen Bearbeitung durch das LKA die erforderlichen Angaben der Zeugin O M schon im Januar 2013 vor. Selbst wenn man anerkennt, dass auch der Zeuge W – wie nunmehr von der Staatsanwaltschaft eingeschätzt – als Beweismittel erforderlich ist, lag diese Beweisgewinnung am 13. Februar 2013 vor. Dass die Möglichkeit einer zügigen Erweiterung des Haftbefehls ohne Weiteres gegeben war, steht nach dem Verfahrensgang außer Frage. Der Dezernent der Staatsanwaltschaft war mit dem Sachverhaltskomplex bereits vertraut und hatte schon eine Anklage gefertigt. Die weiteren Vorwürfe bedurften nur noch der Konkretisierung; diese war aufgrund der zügigen Arbeit des LKA am 23. Januar 2013 abgeschlossen. Am 20. Juni 2013 vermochte der Staatsanwalt deshalb auch umgehend eine weitere Anklageschrift zu fertigen und einen weiteren Haftbefehl zu beantragen, nachdem ihm ausweislich der Anklagebegleitverfügung bewusst geworden war, dass im Ausgangsverfahren die Vorlage der Akten bei dem Kammergericht erforderlich werden würde. Der Erlass des neuen Haftbefehls war dem mit den Akten zuvor noch nicht vertrauten Landgericht ersichtlich binnen weniger Stunden möglich. Dass die Akten der Staatsanwaltschaft tatsächlich erst mit dem Bericht des LKA vom 20. März 2013 wieder zugeleitet wurden, steht dieser Bewertung nicht entgegen. Das LKA hatte keine erkennbare Weisung, die Sache alsbald nach dem Vorliegen der Ergebnisse der Nachvernehmungen oder jedenfalls binnen einer eng zu bemessenden Frist wieder der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Die vom Staatsanwalt mit der Verfügung vom 4. Januar 2013 – sachgerecht – auf einen Monat bestimmte Wiedervorlagefrist ist, soweit ersichtlich, in der Folgezeit nicht mehr beachtet worden. Ob diese Sachbehandlung, insbesondere auch die in der Zeit nach dem Eingang des Berichts vom 20. März 2013 getroffenen, das Verfahren nicht fördernden Verfügungen auf der Annahme des Staatsanwalts beruhte, die Sache nicht mehr konzentriert und zügig bearbeiten zu müssen, weil gegen den Angeklagten schon ein Haftbefehl vorlag und vollzogen wurde, mag dahinstehen. Wäre das offen zutage liegende Erfordernis beachtet worden, die von der Geschädigten bereits am 23. Dezember 2012 dem Grunde nach offenbarten gesamten Vorwürfe gemeinsam zu untersuchen und einer gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zuzuführen, hätte noch im Februar 2013 ein sämtliche Tatvorwürfe umfassender Haftbefehl vorliegen und die Anklage (aller Vorwürfe zum Landgericht) jedenfalls drei Monate früher als geschehen erhoben werden können (zum Gebot unverzüglicher Anklageerhebung in Haftsachen vgl. etwa KG, Beschluss vom 4. März 2013 –[3] 141 HEs 7/13 [4-5/13] –; OLG Naumburg StV 2007, 364). Selbst wenn auch die Jugendkammer – wie das gleichsam auf entsprechenden „Zuruf“ des Verteidigers agierende Jugendschöffengericht – eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung der Geschädigten für erforderlich erachtet hätte, wäre bei der gebotenen gleichzeitigen Planung der Hauptverhandlung deren Beginn mindestens drei Monate früher als nunmehr vorgesehen möglich und erforderlich gewesen, um dem Gebot der bestmöglichen Verfahrensförderung gerecht zu werden. Einen grundsätzlich möglicher (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Mai 2011 – 4 Ws 45/11 – m.w.N.) Ausgleich für die bis zur Anklageerhebung eingetretene, nicht unerhebliche Verzögerung durch eine besonders beschleunigte Bearbeitung ist dem Landgericht Berlin nicht möglich. Die Jugendkammer vermag vielmehr nicht einmal den von den Strafsenaten des Kammergerichts regelmäßig noch für hinnehmbar erachteten Zeitraum von vier Monaten zwischen Anklageerhebung und Beginn der Hauptverhandlung (vgl. etwa Senat StraFo 2010, 26 m.w.N.) einzuhalten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse zur Last, da sonst niemand dafür haftet.