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Beschluss

(4) 161 Ss 51/13 (53/13)

KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2013:0327.4.161SS51.13.53.1.0A
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Leitsätze
1. Der verfahrensrechtliche Tatbegriff umfasst den von der zugelassenen Anklage betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Den Rahmen der Untersuchung bildet daher zunächst das tatsächliche Geschehen, wie es die Anklage beschreibt. Über den in der Anklage umschriebenen Geschehensablauf hinaus umfasst die Tat als Prozessgegenstand auch das sonstige Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet.(Rn.7) (Rn.8) 2. Zur Tatidentität bei Diebstahl und nachfolgender Begünstigung.(Rn.7) 3. Hat der Tatrichter die angeklagte Tat für nicht nachgewiesen erachtet, so ist der Angeklagte durch das Revisionsgericht freizusprechen.(Rn.12)
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 2012 aufgehoben a) soweit der Angeklagte wegen Begünstigung verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt, die diesbezüglichen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse Berlin zur Last; b) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Der Angeklagte wird vom Vorwurf des Diebstahls in drei Fällen (Fälle 1 bis 3 der Anklageschrift vom 28. November 2011) auf Kosten der Landeskasse Berlin, die auch seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der verfahrensrechtliche Tatbegriff umfasst den von der zugelassenen Anklage betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Den Rahmen der Untersuchung bildet daher zunächst das tatsächliche Geschehen, wie es die Anklage beschreibt. Über den in der Anklage umschriebenen Geschehensablauf hinaus umfasst die Tat als Prozessgegenstand auch das sonstige Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet.(Rn.7) (Rn.8) 2. Zur Tatidentität bei Diebstahl und nachfolgender Begünstigung.(Rn.7) 3. Hat der Tatrichter die angeklagte Tat für nicht nachgewiesen erachtet, so ist der Angeklagte durch das Revisionsgericht freizusprechen.(Rn.12) 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 2012 aufgehoben a) soweit der Angeklagte wegen Begünstigung verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt, die diesbezüglichen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse Berlin zur Last; b) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Der Angeklagte wird vom Vorwurf des Diebstahls in drei Fällen (Fälle 1 bis 3 der Anklageschrift vom 28. November 2011) auf Kosten der Landeskasse Berlin, die auch seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. I. Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten wegen Hehlerei und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Auf seine Berufung hat das Landgericht Berlin mit dem angefochtenen Urteil die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und ihn wegen Begünstigung und vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Berufung der Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen (Fälle 1 bis 3 der zugelassenen Anklage) statt wegen Hehlerei erstrebt hatte, hat die Strafkammer verworfen. Die Revision des Angeklagten führt zur Verfahrenseinstellung, soweit er wegen Begünstigung verurteilt wurde, und hat im Übrigen einen (vorläufigen) Teilerfolg. II. Soweit der Angeklagte wegen Begünstigung bestraft worden ist, kann das Urteil keinen Bestand haben. Die auf die zulässige Revision von Amts wegen gebotene Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 337 Rn. 6) ergibt, dass insoweit ein Prozesshindernis besteht. Die Tat war nicht Gegenstand der zugelassenen Anklage; eine diese Tat einbeziehende Nachtragsanklage (§ 266 StPO) ist nicht erhoben worden. 1. In der unverändert zugelassenen Anklage wurden dem Angeklagten – soweit hier von Bedeutung – drei in der Nacht zum 22. November 2011 begangene Diebstähle zur Last gelegt, bei denen er in xx in Kraftfahrzeuge eingebrochen sein und hierbei Gegenstände im Gesamtwert von 6.100 € entwendet haben soll. Das Landgericht hat hingegen im Wesentlichen Folgendes festgestellt: Der Angeklagte hielt sich in der Nacht vom 21. zum 22. November 2011 im Bereich der P.straße in Berlin-C. in einem Internetcafé auf. Während einer Rauchpause traf er vor der Tür gegen 2.00 Uhr den Zeugen G, der in einer Tasche die Beute aus von unbekannten Tätern in Berlin-T. begangenen Einbruchdiebstählen in Kraftfahrzeuge – wohl den angeklagten, was das Urteil aber nicht ausdrücklich mitteilt – und diverse Werkzeuge mit sich führte. G bat den Angeklagten, auf die Tasche aufzupassen. Dieser erklärte sich hiermit einverstanden, obwohl ihm klar war, dass sich in der Tasche möglicherweise Diebesgut befinden würde. Er war bereit, G bei der Sicherung der Diebesbeute zu unterstützen. 2. Anklage und Urteil beziehen sich demnach nicht auf dieselben Taten ( § 264 StPO). Der Angeklagte ist vielmehr wegen einer anderen als der angeklagten Taten verurteilt worden. Der verfahrensrechtliche Tatbegriff umfasst den von der zugelassenen Anklage betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (vgl. BGHSt 35, 80, 81 m.w.N.). Den Rahmen der Untersuchung bildet daher zunächst das tatsächliche Geschehen, wie es die Anklage beschreibt (vgl. BGH aaO. m.w.N.). Hier schildert der Anklagesatz nicht den Vorgang, in dem die Strafkammer das strafbare Tun des Angeklagten gesehen hat (Aufbewahrung von Diebesbeute aus von unbekannt gebliebenen Tätern begangenen Einbruchdiebstählen für den Zeugen G), sondern das davorliegende Geschehen (die Einbrüche in die Kraftfahrzeuge). Über den in der Anklage umschriebenen und dem Angeklagten zur Last gelegten Geschehensablauf hinaus umfasst die Tat als Prozessgegenstand zwar auch das sonstige Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet (vgl. BGH aaO. m.w.N.). Ein derartiger Zusammenhang ist hier aber nicht gegeben. Die Lebensvorgänge, die der Anklage zugrunde liegen (Diebstahl durch Einbrüche in Kraftfahrzeuge), unterscheiden sich eindeutig von dem abgeurteilten Geschehen (Verwahrung einer auf der Straße in einem anderen Stadtbezirk übernommenen Tasche), so dass die Diebstähle einerseits und die sich anschließende Begünstigungshandlung andererseits bei natürlicher Betrachtungsweise keinen einheitlichen Lebenssachverhalt, sondern zwei klar voneinander trennbare Geschehensabläufe darstellen, und zwar auch dann, wenn es sich bei den in der Tasche befindlichen Gegenständen um die Diebesbeute aus den angeklagten Einbruchdiebstählen handelte (vgl. BGHSt aaO. S. 82). Hinzu kommt, dass bei den angeklagten Taten die Angriffsrichtung des Täterverhaltens eine andere ist als bei dem abgeurteilten Geschehen: Während sich dort der Täter (eigennützig) an fremden Eigentum vergreift, will er hier (fremdnützig) einem anderen die Vorteile aus einer von diesem begangenen Tat sichern. Auch diese Verschiedenheit schließt es grundsätzlich aus, die Identität der Tat noch als gewahrt anzusehen (vgl. BGHSt aaO.; OLG Frankfurt NStZ 1988, 92; KG, Beschluss vom 13. Februar 2002 – [5] 1 Ss 25/02 [3/02] – bei juris). 3. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der abgeurteilten Begünstigung, die nicht Gegenstand der zugelassenen Anklage war (vgl. KG aaO. m.w.N.), mit der Kostenfolge aus § 467 Abs. 1 StPO. Die Einstellung steht der Erhebung einer neuen Anklage nicht entgegen. Infolge des Wegfalls der wegen der Begünstigung verhängten Einzelstrafe ist außerdem die aus dieser Strafe und der für die weitere abgeurteilte Tat erkannten Einzelstrafe gebildete Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben. Deren Aufhebung erfasst auch die damit verbundene Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung. III. Hinsichtlich der in den Fällen 1 bis 3 der zugelassenen Anklage angeklagten Taten des Diebstahls war der allein revidierende Angeklagte mit der Kostenfolge aus § 467 Abs. 1 StPO freizusprechen, da die Strafkammer durch die (rechtskräftige) Verwerfung der Berufung der Staatsanwaltschaft darauf erkannt hat, dass dem Angeklagten diese Taten – zu denen die Kammer nähere Feststellungen nicht getroffen hat – nicht nachzuweisen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – [4] 1 Ss 456/11 [324/11] – bei juris m.w.N.). IV. Hingegen haben der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und die hierfür verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten Bestand. Die Revision des Angeklagten ist insoweit im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Senat besorgt nicht, dass die Höhe der – angesichts des Tatbildes ohnehin sehr milden – Einzelstrafe dadurch zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst wurde, dass die Strafkammer ihn auch wegen eines weiteren Delikts verurteilt hat. Es ist daher nach Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nur noch über die Frage der Aussetzung der rechtskräftigen Einzelfreiheitsstrafe zur Bewährung zu entscheiden. Insoweit war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Der Aufhebung von Feststellungen bedurfte es nicht. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende – zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende – Feststellungen zu treffen.