Beschluss
4 Ws 25/13, 4 Ws 25/13 - 141 AR 56/13
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2013:0215.4WS25.13.0A
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Leitsätze
1. Zur Wiedereinsetzung bei fehlenden Sprachkenntnissen.(Rn.4)
2. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Ursprungsverfahren wirkt bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens fort.(Rn.6)
Tenor
1. Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Schwurgerichtskammer – vom 5. November 2012 sowie die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den vorbezeichneten Beschluss werden als unzulässig verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seiner sofortigen Beschwerde zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
3. Der Antrag des Verurteilten auf Beiordnung eines Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Wiedereinsetzung bei fehlenden Sprachkenntnissen.(Rn.4) 2. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Ursprungsverfahren wirkt bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens fort.(Rn.6) 1. Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Schwurgerichtskammer – vom 5. November 2012 sowie die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den vorbezeichneten Beschluss werden als unzulässig verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seiner sofortigen Beschwerde zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). 3. Der Antrag des Verurteilten auf Beiordnung eines Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Das Landgericht Berlin hat mit dem angefochtenen Beschluss einen Antrag des Verurteilten vom 5. August 2012, den die Kammer als auf die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil vom 19. Dezember 2008 abgeschlossenen Verfahrens gerichtet angesehen hat, als unzulässig verworfen, weil dieser nicht den Anforderungen des § 366 StPO genüge. Gegen diesen ihm am 26. November 2012 zugestellten Beschluss, der mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen war, hat der Verurteilte mit Schreiben vom 8. Dezember 2012, das er an die Staatsanwaltschaft Berlin – Hauptabteilung Vollstreckung – adressiert hat, sofortige Beschwerde eingelegt. Dieses Schriftstück ist am 11. Dezember 2012 bei den Justizbehörden Berlin-Moabit eingegangen. Darin hat der Verurteilte zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist begehrt und beantragt, ihm „bei allen Rechtsfragen (…) einen Rechtsanwalt und Dolmetscher zu stellen“. Zur Begründung hat er sich darauf berufen, dass er, da er der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sei, die Angelegenheit erst am 8. Dezember 2012 durch eine ihm vertraute Person habe bearbeiten lassen können. Das Rechtsmittel und die Begehren des Verurteilten bleiben ohne Erfolg. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat hierzu wie folgt Stellung genommen: „1. Die nach § 372 Satz 1 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist wegen nicht fristgerechter Einlegung unzulässig. Der angefochtene Beschluss ist dem Beschwerdeführer am 26. November 2012 in der JVA Tegel durch Aushändigung an ihn persönlich (§ 37 Abs. 1 Satz 1 StPO, §§ 166, 176, 177 ZPO) zugestellt worden. Mit dieser Bekanntmachung der Entscheidung wurde die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO in Lauf gesetzt, die mit Ablauf des 3. Dezember 2012 (Montag) endete. Die vom 8. Dezember 2012 datierende und unzutreffenderweise an die Staatsanwaltschaft Berlin - Hauptabteilung Vollstreckung - gerichtete Beschwerdeschrift ist jedoch erst am 11. Dezember 2012 bei den Justizbehörden Berlin-Moabit (…) eingegangen. An der verspäteten Rechtsmitteleinlegung ändert der angebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nichts. Der Antrag ist unzulässig. Es kann dahinstehen, ob der Verurteilte, der sich als Ausländer, dem eine von ihm als belastend erkannte Entscheidung mit einer ihm nicht verständlichen Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden ist, bemühen muss, alsbald ihren Inhalt zu erfahren (vgl. BVerfG StV 1995, 394 L; OLG Köln MDR 1979, 864; VRS 63, 457; VRS 67, 251), seiner diesbezüglichen Darlegungspflicht überhaupt in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Denn der Beschwerdeführer hat - was nach § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO ebenfalls zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Wiedereinsetzungsantrags gehört - sein Antragsvorbringen, erst am 8. Dezember 2012 eine Übersetzung des angefochtenen Beschlusses erlangt haben zu können, durch seine eigene schlichte Erklärung, die kein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung darstellt (vgl. BGH NStZ 1985, 493 [bei Pfeiffer/Miebach]), nicht glaubhaft gemacht. Dass ihm andere Mittel der Glaubhaftmachung nicht zur Verfügung stehen würden, ist weder vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich. Unabhängig von Vorgesagtem könnte die sofortige Beschwerde auch aus den zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses in der Sache keinen Erfolg haben. 2. Dem Antrag des Verurteilten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers für das Beschwerdeverfahren ist nicht zu entsprechen, weil der Beschwerdeführer bereits verteidigt ist. Denn ihm ist am 12. Juni 2008 Rechtsanwalt H zum Verteidiger bestellt worden. Da diese Bestellung nach Aktenlage nachfolgend nicht zurückgenommen worden ist, gilt sie bis zur Rechtskraft des Beschlusses nach § 370 Abs. 2 StPO fort (vgl. OLG Bremen NJW 1964, 2175; OLG Hamm NJW 1961, 932; OLG Karlsruhe GA 76, 344; OLG Koblenz MDR 1983, 252; KG, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 4 Ws 46/12 - [veröffentlicht in NJW 2013, 182 = StraFo 2013, 22]). Dass Rechtsanwalt H die Verteidigung im Wiederaufnahmeverfahren nicht führen kann, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.“ Diese zutreffenden Ausführungen macht sich der Senat zu Eigen; sie begründen die getroffene Entscheidung.