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Beschluss

4 Ws 12 - 13/13, 4 Ws 12/13, 4 Ws 13/13, 4 Ws 12 - 13/13 - 161 AR 37/12, 4 Ws 12/13 - 161 AR 37/12 ... mehr

KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2013:0128.4WS12.13.13.0A
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Leitsätze
1. Für den Rechtshilfeverkehr mit der Republik Südafrika findet das Europäische Auslieferungsübereinkommen (EuAlÜbk) mit seinen Zusatzprotokollen Anwendung.(Rn.18) 2. Eine förmliche Belehrung über die Rechtsfolgen des in Art. 14 EuAlÜbk beschriebenen Verhaltens ist nach dieser Vorschrift nicht erforderlich.(Rn.22) 3. Bei mehreren aufeinander folgenden Haftentscheidungen kann in der Regel nur die letzte angefochten werden, sofern sie eine Entscheidung über den Bestand des Haftbefehls beinhaltet, denn es widerspräche einem sinnvollen Verfahrensablauf, wenn der Beschwerdeführer beliebig auf frühere, denselben Sachvorgang betreffende Haftentscheidungen zurückgreifen könnte, obwohl deren Begründung möglicherweise bereits überholt ist.(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 36. Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Berlin vom 21. November 2012 wird als unzulässig und seine Beschwerde gegen den Beschluss derselben Kammer vom 7. Dezember 2012 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den Rechtshilfeverkehr mit der Republik Südafrika findet das Europäische Auslieferungsübereinkommen (EuAlÜbk) mit seinen Zusatzprotokollen Anwendung.(Rn.18) 2. Eine förmliche Belehrung über die Rechtsfolgen des in Art. 14 EuAlÜbk beschriebenen Verhaltens ist nach dieser Vorschrift nicht erforderlich.(Rn.22) 3. Bei mehreren aufeinander folgenden Haftentscheidungen kann in der Regel nur die letzte angefochten werden, sofern sie eine Entscheidung über den Bestand des Haftbefehls beinhaltet, denn es widerspräche einem sinnvollen Verfahrensablauf, wenn der Beschwerdeführer beliebig auf frühere, denselben Sachvorgang betreffende Haftentscheidungen zurückgreifen könnte, obwohl deren Begründung möglicherweise bereits überholt ist.(Rn.10) Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 36. Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Berlin vom 21. November 2012 wird als unzulässig und seine Beschwerde gegen den Beschluss derselben Kammer vom 7. Dezember 2012 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. I. Der Angeklagte ist aufgrund einer Bewilligung der Republik Südafrika am 15. Oktober 2010 an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert worden und befand sich seither zunächst durchgehend in Haft. Das Landgericht Berlin hat das hiesige Hauptverfahren mit Beschluss vom 4. Mai 2011 eröffnet und den Angeklagten am 30. September 2011 – nicht rechtskräftig – wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit Steuerhinterziehung sowie wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in Tateinheit mit Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Gegen seine Verurteilung hat der Angeklagte Revision eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2012 hat der Bundesgerichtshof das Verfahren analog § 205 StPO vorläufig eingestellt und der Staatsanwaltschaft eine Frist von zwei Monaten gesetzt, um ein Nachtragsersuchen entsprechend Art. 14 Abs. 1 Buchst. a EuAlÜbk an die zuständigen Behörden der Republik Südafrika zu richten, weil er im damaligen Verfahrensstadium ein (behebbares) Verfahrenshindernis aufgrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Spezialität gesehen hat. Gegen den Angeklagten besteht der Haftbefehl des Landgerichts Berlin (536-11/10) vom 30. August 2011 in der Fassung des Haftfortdauerbeschlusses dieses Gerichts vom 30. September 2011, mit dem die Kammer auf das zuvor verkündete Urteil Bezug nahm. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2012 hat das Landgericht Berlin den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2012 zunächst ohne Auflagen ausgesetzt, den Haftbefehl – in der Fassung des Haftfortdauerbeschlusses - jedoch aufrechterhalten. Mit Beschluss vom 21. November 2012 hat es den Haftbefehl in der o.g. Fassung sodann wieder in Vollzug gesetzt und den vorgenannten Aussetzungsbeschluss aufgehoben, weil der Angeklagte den Schutz des Spezialitätsgrundsatzes verloren habe, nachdem er von einem Aufenthalt in der Schweiz am 15. November 2012 freiwillig in die Bundesrepublik zurückgekehrt ist. Am Morgen des 22. November 2012 wurde der Angeklagte unter seiner Meldeanschrift in Berlin im Haus seiner Tochter erneut festgenommen und noch am selben Tage dem Landgericht vorgeführt, wo ihm der Beschluss vom 21. November 2012 vorgelesen und Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. Am 28. November 2012 beantragte der Angeklagte zu Protokoll des Urkundsbeamten des Amtsgerichts Tiergarten mündliche Haftprüfung. Nach Gewährung rechtlichen Gehörs hat die Wirtschaftsstrafkammer im schriftlichen Verfahren mit Beschluss vom 7. Dezember 2012 die Haftfortdauer angeordnet. Mit seinen Beschwerden vom 13. Dezember 2012 greift der Angeklagte (bei sachgerechter Auslegung seines Schreibens von diesem Tage, in dem den Beschlüssen lediglich falsche Daten zugeordnet werden) sowohl den Beschluss der Wirtschaftsstrafkammer vom 21. November 2012, mit dem der erneute Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet worden ist (4 Ws 12/13), als auch den Beschluss derselben Kammer vom 7. Dezember 2012, mit dem die Haftfortdauer beschlossen wurde (4 Ws 13/13), an. Das Landgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen. II. 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss der Wirtschaftsstrafkammer vom 21. November 2012 war als unzulässig zu verwerfen, weil der angefochtene Beschluss, mit dem der Haftbefehl in der o.g. Fassung wieder in Vollzug gesetzt und der vorangegangene Aussetzungsbeschluss aufgehoben wurden, prozessual überholt und damit der Anfechtung durch die Beschwerde entzogen ist. Dies beruht darauf, dass bei mehreren aufeinander folgenden Haftentscheidungen in der Regel nur die letzte angefochten werden kann, sofern sie eine Entscheidung über den Bestand des Haftbefehls beinhaltet (vgl. auch § 117 Abs. 2 StPO), denn es widerspräche einem sinnvollen Verfahrensablauf, wenn der Beschwerdeführer beliebig auf frühere, denselben Sachvorgang betreffende, Haftentscheidungen zurückgreifen könnte, obwohl deren Begründung möglicherweise bereits überholt ist (vgl. KG, Beschluss vom 20. November 2012 – 3 Ws 649/12 – mit weit. Nachw., darunter: Senat, Beschluss vom 16. September 1999 – 4 Ws 235/99 –, [bei Juris Rn. 2], Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, § 117 Rn. 8). Mit seinem (letzten) Beschluss die Haftfrage betreffend vom 7. Dezember 2012, den der Beschwerdeführer selbst veranlasst hatte, hat das Landgericht die Haftfortdauer angeordnet und damit bewirkt, dass die Entscheidung vom 21. November 2012 inzwischen keine Wirkung mehr entfaltet und die Fortdauer der Untersuchungshaft nunmehr allein auf der neuen Entscheidung über denselben Gegenstand beruht. Auch der Grundsatz, dass in Fällen der prozessualen Überholung stets die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet sein muss (vgl. auch hierzu mit zahlreichen weiteren Nachw. KG, Beschluss vom 20. November 2012 – 3 Ws 649/12), steht hier nicht entgegen. Im vorliegenden Fall ist ein solches Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen, weil die von dem Angeklagten ebenfalls eingelegte Beschwerde gegen die letzte Haftentscheidung das Rechtsmittelgericht auch zu einer Auseinandersetzung mit der Frage zwingt, ob die zuvor durch Beschluss vom 21. November 2012 erfolgte Anordnung der Untersuchungshaft auf einer tragfähigen Begründung beruhte. Da die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss vom 21. November 2012 nicht erst nachträglich gegenstandslos geworden ist, sondern dies bereits war, als er sie mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 eingelegt hat, ist die Beschwerde als - von Anfang an - unzulässig zu verwerfen. 2. Die Beschwerde gegen den Beschluss der Wirtschaftsstrafkammer vom 7. Dezember 2012, mit dem die Haftfortdauer angeordnet worden ist (4 Ws 13/13), ist gemäß §§ 304 ff. StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. a) Der dringende Tatverdacht folgt aus den Gründen des Urteils des Landgerichts Berlin vom 30. September 2011 (UA S. 8 bis S. 47); auf diese nimmt der Senat Bezug. Die Taten sind auch verfolgbar. Für den Rechtshilfeverkehr mit der Republik Südafrika findet das Europäische Auslieferungsübereinkommen (EuAlÜbk) mit seinen Zusatzprotokollen Anwendung (so auch der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2012 im hiesigen Verfahren – 1 StR 165/12 -). Die Republik Südafrika ist dem Übereinkommen am 12. Februar 2003 mit Wirkung ab dem 13. Mai 2003 beigetreten. Seit ihrem Beitritt hat sie (lediglich) zwei Erklärungen/Vorbehalte notifizieren lassen, die die Art. 2 und 6 des Übereinkommens betreffen und in keinem Zusammenhang mit der hier vorliegenden Fallgestaltung stehen (vgl. Liste der Erklärungen zum Vertrag Nr. 024 [Europäisches Auslieferungsübereinkommen], Stand: 21. Januar 2013, im Internet abrufbar über die Seite des Europarats unter: http://conventions.coe.int/Treaty/Commun/ListeDeclarations.asp?NT=024&CM=8&DF=&CL=GER&VL=1). Gemäß Art. 14 EuAlÜbk hindert der Grundsatz der Spezialität die Strafverfolgung u.a. dann nicht mehr, „wenn der Ausgelieferte, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem er ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist“. Der Senat teilt die Auffassung der Wirtschaftsstrafkammer, dass der Angeklagte sich nicht (mehr) auf den Grundsatz der Spezialität berufen kann bzw. dieser seiner Verurteilung nicht (mehr) entgegensteht, denn sein Aufenthalt beruhte zum Zeitpunkt seiner erneuten Verhaftung nicht mehr auf der Auslieferung durch die Republik Südafrika, sondern auf seiner freiwilligen Rückkehr aus der Schweiz, die er zwischenzeitlich selbst eingeräumt hat. „Endgültig freigelassen“ im Sinne des EuAlÜbk ist der Ausgelieferte dann, wenn ihm nach seiner Entlassung aus dem Gewahrsam des ersuchenden Staates in dem Verfahren, für das die Auslieferung bewilligt worden war, freisteht, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu verlassen und er dazu die tatsächliche Möglichkeit hat (vgl. dazu auch Walter, NStZ 1993, 393). Dies war hier mit der Außervollzugsetzung des gegen den Angeklagten bestehenden Haftbefehls am 26. Oktober 2012 der Fall. Hierdurch wurde die einzige die Bewegungsfreiheit des Angeklagten beeinträchtigende staatliche Maßnahme (nämlich seine Inhaftierung) durch das Gericht aufgehoben. Ladungen standen angesichts des mit Urteil abgeschlossenen Hauptverfahrens erster Instanz nicht mehr an. Vollstreckungsmaßnahmen konnten im Hinblick auf die vorläufige Einstellung des Verfahrens durch den Bundesgerichtshof nicht ergriffen werden. Irgendwelche Auflagen (z.B. das Bundesgebiet nicht zu verlassen) waren mit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls nicht verbunden. Dem Angeklagten war auch bekannt, dass seine Ausreise in die Schweiz den Schutz des Grundsatzes der Spezialität entfallen ließ, wie die Wirtschaftsstrafkammer zutreffend unter Hinweis auf das Schreiben des Angeklagten vom 5. November 2012 dargetan hat. Eine förmliche Belehrung hierüber ist nach Art. 14 EuAlÜbk nicht erforderlich, eine dahingehende, nach § 72 IRG beachtliche Bedingung lag der Bewilligung der Auslieferung durch die Republik Südafrika nicht zugrunde. b) Aus den auch insoweit zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensverhältnisse, die nach den maßgeblichen Rechtsgrundsätzen (vgl. grundlegend Senat, Beschluss vom 3. November 2011 -4 Ws 96/11- [bei juris] = StV 2012, 350 = StRR 2012, 155 mit zust. Anm. Burhoff; dieser Rechtsprechung folgend u.a. KG, Beschluss vom 10. August 2012 -2 Ws 367/12- mit weit. Nachw.) zu beachten und abzuwägen sind, ist es wahrscheinlicher, dass der Angeklagte dem aus der konkret erheblichen Strafdrohung folgenden Fluchtanreiz nachgeben, als dass er sich dem Verfahren zur Verfügung halten wird. Es ist nichts ersichtlich, was den Angeklagten, der mit der Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren (abzüglich der erlittenen Auslieferungs- und Untersuchungshaft) zu rechnen hat und – abgesehen von den wenigen Wochen nach seiner vorübergehenden Entlassung aus der Untersuchungshaft - seinen Wohnsitz zuletzt in Südafrika hatte, veranlassen könnte, sich dem weiteren Verfahren in Deutschland zu stellen. Der Angeklagte hat im Gegenteil keinen Zweifel daran gelassen, dass er dringend bestrebt ist, nach Südafrika zurückzukehren (so zuletzt in der Begründung zu seiner Haftbeschwerde vom 13. Dezember 2012). c) Mildere Maßnahmen nach § 116 StPO sind vor diesem Hintergrund nicht geeignet, den Zweck der Untersuchungshaft zu sichern. d) Die Fortdauer der Untersuchungshaft steht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden langjährigen Strafe auch nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). 3. Soweit der Angeklagte sich zudem gegen die Beschlagnahme verschiedener Gegenstände wendet, ist hierin ein Antrag auf Entscheidung des Landgerichts (als Gericht der Hauptsache, §§ 98 Abs. 2 S. 2, 162 Abs. 3 S. 2 StPO) zu sehen. Erst gegen dessen Entscheidung könnte ggf. das Beschwerdegericht angerufen werde. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.