OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 Ws 138/12, 4 Ws 138/12 - 141 AR 655/12

KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2013:0102.4WS138.12.0A
1Zitate
18Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 18 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei Anhängigkeit der Sache in einem Kollegialgericht ist der gesamte Spruchkörper für Entscheidungen nach § 119a StPO zuständig. § 126 Abs. 2 Satz 3 StPO gilt insoweit nicht.(Rn.4) 2. Zur Zuständigkeit bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung nach § 119 Abs. 5 Satz 1 StPO.(Rn.13)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 29. November 2012 wird der Beschluss der Vorsitzenden der Strafkammer 38 des Landgerichts Berlin vom 22. November 2012 aufgehoben. 2. Der Antrag des Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung vom 15. August 2012 gegen den Bescheid der Justizvollzugsanstalt M. vom 2. August 2012 wird als unbegründet zurückgewiesen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Anhängigkeit der Sache in einem Kollegialgericht ist der gesamte Spruchkörper für Entscheidungen nach § 119a StPO zuständig. § 126 Abs. 2 Satz 3 StPO gilt insoweit nicht.(Rn.4) 2. Zur Zuständigkeit bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung nach § 119 Abs. 5 Satz 1 StPO.(Rn.13) 1. Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 29. November 2012 wird der Beschluss der Vorsitzenden der Strafkammer 38 des Landgerichts Berlin vom 22. November 2012 aufgehoben. 2. Der Antrag des Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung vom 15. August 2012 gegen den Bescheid der Justizvollzugsanstalt M. vom 2. August 2012 wird als unbegründet zurückgewiesen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Angeklagte befindet sich derzeit in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt M. für ein bei der Strafkammer 38 des Landgerichts Berlin anhängiges Verfahren. Mit Bescheid der Justizvollzugsanstalt vom 2. August 2012 wurde er mit Wirkung vom 1. August 2012 wegen näher beschriebenen Fehlverhaltens von seinem Arbeitsplatz abgelöst. Seinen hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 119a Abs. 1 Satz 1 StPO) hat die Vorsitzende der Strafkammer mit dem angefochtenen Beschluss als unbegründet zurückgewiesen. Der Angeklagte hat am 29. November 2012 „bezüglich des Beschlusses vom 22.11.2012 die Einsetzung in den vorherigen Stand“ beantragt und zur Begründung ausgeführt, dass der Beschluss noch nicht hätte erlassen werden dürfen; die Kammer hätte vielmehr den Ausgang eines Ermittlungsverfahrens abwarten müssen. 1. Das Begehren des Angeklagten ist als (nach § 304 Abs. 1 StPO zulässige) Beschwerde auszulegen (§ 300 StPO), da er nur auf diese Weise eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung erreichen kann. Für eine Behandlung als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) ist kein Raum, da ein solcher Antrag nur gegen eine unanfechtbare Entscheidung zulässig ist. Eine Fristversäumnis, gegen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden könnte, liegt nicht vor. 2. Die Beschwerde bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Zwar war die Vorsitzende der Strafkammer für den Erlass der angefochtenen Entscheidung funktional unzuständig (nachfolgend a) und ihr Beschluss daher aufzuheben. Jedoch führt die danach gebotene eigene Sachprüfung des Senats (§ 309 Abs. 2 StPO) zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen ist (nachfolgend b). a) Die Zuständigkeit für die Bescheidung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 119a Abs. 1 StPO ergibt sich aus § 126 StPO. Danach ist für Anträge nach § 119a StPO zunächst dasjenige Gericht zuständig, das den Haftbefehl erlassen hat (§ 126 Abs. 1 Satz 1 StPO). Mit Anklageerhebung geht die Zuständigkeit auf das mit der Sache befasste Gericht über. Ist dieses Gericht ein Kollegialgericht, so hat der gesamte Spruchkörper in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgesehenen Besetzung zu entscheiden. Die sich aus § 126 Abs. 2 Satz 3 StPO ergebende Sonderzuständigkeit des Vorsitzenden für einzelne Anordnungen gilt nicht für Anträge nach § 119a Abs. 1 StPO. aa) Die Handhabung in der Praxis ist bisher unterschiedlich. Zum Teil werden Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen Entscheidungen der Vollzugsanstalt durch den Spruchkörper beschieden, zum Teil - wie vorliegend - durch den Vorsitzenden. Eine obergerichtliche Klärung der Rechtsfrage ist bisher - soweit ersichtlich - nicht erfolgt. Soweit Obergerichte mit Beschwerden im Verfahren nach § 119a StPO befasst waren, haben sie jeweils ohne Erörterung der Zuständigkeitsfrage in der Sache entschieden, obwohl die ihnen vorgelegten Entscheidungen teils (wohl) von Spruchkörpern, teils von deren Vorsitzenden erlassen wurden (vgl. OLG Thüringen, einerseits StV 2011, 36, 37 [Vorentscheidung durch den Vorsitzenden], andererseits Beschluss vom 3. Januar 2012 - 1 Ws 575/11 - bei juris [Vorentscheidung „der Strafkammer“]). In der Literatur wird überwiegend - in Übereinstimmung mit den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucksache 16/11644, S. 31, 33) - pauschal auf § 126 StPO bzw. die Zuständigkeit des „Haftrichters“ verwiesen (vgl. Posthoff in HK-StPO 5. Aufl., Rn. 4; Tsambikakis in Radtke/Hohmann, StPO, Rn. 4; Krauß in Graf, StPO 2. Aufl., Rn. 4; Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., Rn. 2; jeweils zu § 119a; Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft 4. Aufl., Rn. 1026; Willsch in Ostendorf, Untersuchungshaft und Abschiebehaft, S. 551; Engelstätter SchlHA 2011, 365; Kazele NJ 2010, 1, 5 f.; König AnwBl 2010, 50, 51; Weider StV 2010, 102, 108). Ausdrückliche Stellungnahmen zur funktionalen Zuständigkeit innerhalb des Spruchkörpers finden sich nur vereinzelt (vgl. König in AnwK Untersuchungshaft, Rn. 10 zu § 126 StPO; Wiesneth, Untersuchungshaft, Rn. 394; jeweils unter Berufung auf Wankel in KMR-StPO, Rn. 16 zu § 126: Zuständigkeit des Kollegialgerichts; a.A. Paeffgen in SK-StPO 4. Aufl., Rn. 10a zu § 119a: Zuständigkeit des Vorsitzenden [unter Berufung auf Senat StV 1996, 326 zu § 119 Abs. 6 StPO a.F.]). bb) Der Senat teilt die Ansicht, dass für Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 119a Abs. 1 StPO der gesamte Spruchkörper zuständig ist, wenn ein Kollegialgericht mit der Sache befasst ist. Mit den durch das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274) vorgenommenen Änderungen der §§ 119, 119a StPO hat der Gesetzgeber dem Wegfall der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht des Untersuchungshaftvollzugs durch die Neufassung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG im Rahmen der Föderalismusreform Rechnung getragen. In der Gesetzgebungskompetenz des Bundes verblieb damit nur noch die Regelung solcher Beschränkungen der Untersuchungshaft, die zur Erreichung des Haftzwecks erforderlich sind. Die bis zur Novellierung von § 119 Abs. 3 und 4 StPO a.F. („Ordnung in der Vollzugsanstalt“) miterfasste Ausgestaltung des Untersuchungshaftvollzuges unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt fiel mit der Föderalismusreform hingegen in die Gesetzgebungskompetenz der Länder, die hiervon inzwischen durch den Erlass von Untersuchungshaftvollzugsgesetzen (in Berlin durch Gesetz vom 3. Dezember 2009, GVBl. 2009, 686) Gebrauch gemacht haben. Die Zuständigkeit für die Regelung des gerichtlichen Verfahrens zur Überprüfung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Untersuchungshaftvollzuges ist hingegen beim Bund verblieben. Von ihr hat er durch den Erlass von § 119a StPO Gebrauch gemacht, der nach seiner allgemeinen Formulierung („behördliche Entscheidung oder Maßnahme im Untersuchungshaftvollzug“) sowohl für die nach altem Recht von § 119 Abs. 3, 2. Alt., Abs. 6 StPO a.F. erfassten Anordnungen als auch für diejenigen Maßnahmen gilt, die vor der Novellierung nur im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG überprüfbar waren (vgl. hierzu Hilger in LR-StPO 26. Aufl., Rn. 160 ff. zu § 119). Die Ablösung des letztgenannten, als unangemessen aufwändig erachteten Rechtswegs durch eine „praxisgerechtere“ Lösung war auch ausdrückliches Ziel der Reform (vgl. BT-Drucksache 16/11644, S. 31). Die gerichtliche Zuständigkeit für das Verfahren nach § 119a StPO hat der Bundesgesetzgeber in der Neufassung von § 126 Abs. 1 Satz 1 StPO geregelt. Bei dieser Regelung hat er ersichtlich - die Materialien schweigen hierzu - nicht in Bedacht genommen, dass nach altem Recht für insoweit in die Zuständigkeit des Haftrichters fallende Anträge bei Kollegialgerichten der Vorsitzende allein zuständig war (§§ 119 Abs. 6, 126 Abs. 2 Satz 3 StPO a.F.). Die Änderung der Bezeichnung des zuständigen Organs in § 126 Abs. 1 Satz 1 StPO von „Richter“ in „Gericht“ sollte insoweit keine Aussage treffen, sondern diente allein der Vereinheitlichung des Sprachgebrauchs und einer geschlechtsneutralen Gesetzessprache (vgl. BT-Drucksache 16/11644, S. 33). Die unverändert gebliebene Regelung des § 126 Abs. 2 Satz 3 StPO hat erkennbar - im Sinne eines Verharrens in der tradierten Verfahrensweise - zu der derzeitigen unterschiedlichen Handhabung beigetragen. Hierbei erscheint die Annahme einer Zuständigkeit des Vorsitzenden grundsätzlich auch sachgerecht. Die über § 126 Abs. 2 Satz 3 StPO unzweifelhaft in seine Zuständigkeit fallenden Anordnungen nach § 119 Abs. 1 und 2 StPO werden häufig in engem Zusammenhang mit den Maßnahmen der Untersuchungshaftvollzugsanstalt stehen (vgl. BT-Drucksache 16/11644, S. 33), was im Einzelfall auch die Abgrenzung schwierig machen kann, ob eine Maßnahme der Anstalt als vorläufige Anordnung nach § 119 Abs. 1 Satz 4 StPO oder als Maßnahme nach dem jeweiligen Untersuchungshaftvollzugsgesetz zu werten ist. An diese Differenzierung Konsequenzen für den Rechtsweg zu knüpfen, kann zu Problemen der Zuständigkeitsabgrenzung führen, die durch eine Zuständigkeitskonzentration bei dem Vorsitzenden vermeidbar wären. Es ist auch in der Sache nicht geboten, die Überprüfung von Maßnahmen nach den Untersuchungshaftvollzugsgesetzen einem Kollegialgericht vorzubehalten, wenn die der Haft zu Grunde liegende Strafsache bei diesem anhängig ist. Denn letztlich hängt es damit von dem Gewicht der dem Untersuchungsgefangenen vorgeworfenen Tat ab, ob Maßnahmen im Untersuchungshaftvollzug durch drei Berufsrichter (bei einer Kammeranklage) oder aber durch einen (bei einer Anklage zum Amtsgericht und im Berufungsverfahren) überprüft werden, ohne dass die Bedeutung der zu überprüfenden Maßnahmen von dem Tatvorwurf beeinflusst wäre. Bei vergleichbaren Maßnahmen im Strafvollzug hat der Gesetzgeber für Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG ausdrücklich die Zuständigkeit des Einzelrichters (der nicht Vorsitzender Richter sein muss) vorgesehen (§§ 78a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 78b Abs. 1 Nr. 2 GVG). Während mithin de lege ferenda mehr für eine Konzentration der Zuständigkeit auch für Entscheidungen nach § 119a StPO auf den Vorsitzenden spricht, erachtet der Senat nach der aktuellen Gesetzeslage die Annahme einer solchen Zuständigkeit nicht für möglich. Hierfür spricht zwar nicht zwingend das von Wankel (a.a.O.) und den ihm folgenden Literaturstimmen herangezogene Argument, dass es sich bei dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht um eine „einzelne Maßnahme“ im Sinne des § 126 Abs. 2 Satz 3 StPO, sondern um einen der Beschwerde nach § 304 StPO gleichgestellten Rechtsbehelf handelt. Denn eine solche Gleichstellung besagt nichts darüber, wer für die Entscheidung über den Rechtsbehelf funktional zuständig ist. Als entscheidend sieht der Senat jedoch an, dass die Annahme der Zuständigkeit des Vorsitzenden im Verfahren nach § 119a StPO die Grenze des Wortlauts der als Zuständigkeitsbegründung einzig denkbaren Norm des § 126 Abs. 2 Satz 3 StPO überschreitet. Im Verfahren nach § 119a StPO obliegt es dem Gericht, die von einer anderen Stelle, nämlich der Untersuchungshaftvollzugsanstalt, im Rahmen der ihr landesgesetzlich zugewiesenen Aufgaben getroffene Entscheidung auf Antrag des Untersuchungsgefangenen zu überprüfen. Das Gericht hat hingegen (anders als bei § 119 Abs. 1 und 2 StPO) keine originäre eigene Entscheidungskompetenz. Das gerichtliche Verfahren nach § 119a StPO lässt sich daher schon vom Wortlaut her nicht als eine Anordnung im Sinne von § 126 Abs. 2 Satz 3 StPO begreifen; anderes mag für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 119 Abs. 5 StPO gelten (dazu nachfolgend cc). Auch für eine analoge Anwendung von § 126 Abs. 2 Satz 3 StPO auf das Verfahren nach § 119a StPO ist kein Raum, da angesichts der verbleibenden Zuständigkeit des gesamten Spruchkörpers keine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke besteht. cc) Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die Zuständigkeit des Kollegialgerichts auch für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 119 Abs. 5 Satz 1 StPO gilt. Der Senat neigt allerdings dazu, insoweit von einer alleinigen Zuständigkeit des Vorsitzenden auszugehen (a.A. Wankel a.a.O.; König in AnwK Untersuchungshaft, a.a.O.). Abgesehen von den Fällen nicht beschwerdefähiger Entscheidungen nach § 119 Abs. 1 und 2 StPO durch ein Oberlandesgericht oder den Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof (vgl. dazu BT-Drucksache 16/11644, S. 30) kommt ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach dieser Vorschrift dann in Betracht, wenn Staatsanwaltschaft oder Vollzugsanstalt eine vorläufige Anordnung nach § 119 Abs. 1 Satz 4 StPO getroffen haben, diese aber wegen Erledigung dem zuständigen Gericht nicht mehr zur Genehmigung vorlegen mussten (§ 119 Abs. 1 Satz 5 StPO). In diesen Fällen kann der Untersuchungsgefangene eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der erledigten Maßnahme nur über den Antrag nach § 119 Abs. 5 Satz 1 StPO erreichen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die gerichtliche Anordnung der Maßnahmen nach § 119 Abs. 1 und 2 StPO dem Vorsitzenden durch § 126 Abs. 2 Satz 3 StPO ausdrücklich zugewiesen wird, wäre es widersprüchlich, die Überprüfung der von Staatsanwaltschaft oder Vollzugsanstalt an seiner Stelle getroffenen vorläufigen Anordnungen dem Kollegialgericht zu übertragen. Insoweit ergibt sich aus § 126 Abs. 2 Satz 3 StPO eine Annexkompetenz des Vorsitzenden für die Bescheidung von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung nach § 119 Abs. 5 Satz 1 StPO. Dies gilt erst recht in dem theoretisch ebenfalls denkbaren Fall, dass der Untersuchungsgefangene durch einen Antrag nach § 119 Abs. 5 Satz 1 StPO der Vorlage nach § 119 Abs. 1 Satz 5 StPO zuvorkommen will. Auf Anträge nach § 119a StPO ist diese Überlegung jedoch de lege lata nicht übertragbar, da es insoweit an einer originären Anordnungskompetenz des Vorsitzenden fehlt. b) Die Entscheidung durch die funktional unzuständige Vorsitzende verhilft der Beschwerde jedoch im Ergebnis nicht zum Erfolg. Denn in der Sache treffen die Gründe der angefochtenen Entscheidung zu. Der Senat schließt sich ihnen an. Das pauschale Vorbringen „Die Aussagen des Herrn K. sind falsch und entsprechen nicht der Wahrheit“ rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Es ist auch nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Ausgang des auf eine Strafanzeige des Angeklagten gegen Herrn K. wegen des Vorwurfs der Nötigung geführten Ermittlungsverfahrens x der Staatsanwaltschaft x für die im Verfahren nach § 119a StPO zu treffende Entscheidung vorgreiflich oder sonst von Bedeutung sein könnte. Der Angeklagte setzt sich mit seinem Beschwerdevorbringen im Übrigen in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten, hat er doch im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Telefax vom 19. November 2012 ausdrücklich verlangt, seinem Antrag „nachzukommen“, und angekündigt, sich an die Senatsverwaltung für Justiz zu wenden, „falls nichts passiert“.