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Beschluss

(4) 161 Ss 224/12 (281/12)

KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2012:1211.4.161SS224.12.281.0A
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Leitsätze
Ein in den Akten befindlicher schriftlicher Eröffnungsbeschluss ist trotz Fehlens der richterlichen Unterschrift wirksam, wenn - ggf. nach Klärung der Frage im Freibeweisverfahren - feststeht, dass der zuständige Amtsrichter die Eröffnungsentscheidung tatsächlich getroffen hat und es sich bei dem Beschluss nicht lediglich um einen Entwurf handelt.
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Juli 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende: Das Verfahrenshindernis eines fehlenden oder unwirksamen Eröffnungsbeschlusses liegt nicht vor. Soweit der Revisionsführer erstmals in seiner Gegenerklärung – nach entsprechenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Berlin im Verwerfungsantrag – die Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses geltend gemacht hat, weil dieser keine richterliche Unterschrift trägt, verhilft dies dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass der Eröffnungsbeschluss (auch) eines Amtsgerichts trotz fehlender Unterschrift gültig sein kann. Zwar ist der Eröffnungsbeschluss in jedem Fall schon im Hinblick auf seine nach § 35 Abs. 2 StPO erforderliche Mitteilung schriftlich zu dokumentieren. Die richterliche Unterzeichnung ist aber nicht unerlässlich für seinen wirksamen Erlass. Vielmehr ist es - auch beim Amtsgericht - ausreichend, wenn bei fehlender Unterschrift das Schriftstück aus sich selbst heraus oder aus der Verbindung mit sonstigen Urkunden mit Sicherheit erkennen lässt, dass der zuständige Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen hat, es sich also nicht lediglich um einen Entwurf handelte, sondern um eine endgültige Entscheidung, die mit dem Willen des Richters zur weiteren Erledigung in den Geschäftsgang gegeben worden ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 10. März 1988 - (4) 1 Ss 314/87 (26/88) - und 13. August 1997 – 4 Ws 177/97 – [juris]-; ebenso KG, Beschluss vom 27. Juli 1998 - (3) 1 Ss 118/98 (57/88) – [juris]; BayObLG StV 1990, 395, 396; JR 1959, 68; OLG Celle JR 1978, 347; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Dezember 2011 – III-3 RVs 154/11 – [juris] -; StV 1983, 408; NStZ-RR 2000, 114; OLG Hamburg NJW 1962, 1360; OLG Hamm MDR 1993, 893; OLG Koblenz MDR 1985, 955; OLG Stuttgart NStZ-RR 2010, 343; OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, 75 und Beschluss vom 2. Mai 2008 - 1 Ws 142/08 – [juris Rn. 17]; Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 207 Rn. 11; a.A. OLG Frankfurt JR 1992, 348; offen lassend OLG Karlsruhe NStZ-RR 2003, 332). Soweit der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einer vielfach zitierten Entscheidung eine abweichende Auffassung vertreten hat (NStZ 1981, 448), hat er inzwischen ausdrücklich entschieden, an dieser Rechtsprechung nicht mehr festzuhalten (NStZ-RR 2012, 117; vgl. auch BGH [1. Strafsenat] bei Kusch NStZ-RR 2000, 34). Der Senat brauchte nicht zu entscheiden, ob bereits die äußeren Umstände und insbesondere der weitere Verfahrensgang (Ladung zur Hauptverhandlung, Zustellung des Eröffnungsbeschlusses, Beiordnung des bisherigen Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger unmittelbar vor der Hauptverhandlung, Feststellung der Eröffnung im Hauptverhandlungstermin) den Schluss tragen, dass der in den Akten befindliche Eröffnungsbeschluss tatsächlich von dem zuständigen Richter erlassen worden ist und nicht lediglich ein Entwurf war. Die im Wege des Freibeweises eingeholte dienstliche Erklärung des Amtsrichters hat jedenfalls jeglichen Zweifel daran beseitigt, dass der mit allen Bestandteilen vollständig zur Akte gebrachte schriftliche Beschluss vom 15. März 2012 nur versehentlich nicht unterzeichnet worden und von dem Richter gefasst und willentlich in den Geschäftsgang gebracht worden ist (zur Abgrenzung von dem Fall des gänzlichen Fehlens einer schriftlich fixierten Eröffnungsentscheidung vgl. BGH NStZ-RR 2011, 150 und von Fällen des Vorliegens eines bloßen Beschlussfragments, bei dem zudem die richterliche Urheberschaft zweifelhaft ist, vgl. OLG Hamm StV 2001, 331; OLG Koblenz NStZ-RR 2009, 288; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Mai 2008 aaO). Zu der in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und nach den Umständen auch nahe liegenden Darstellung des Amtsrichters hat sich der hierzu angehörte Beschwerdeführer nicht mehr geäußert. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein in den Akten befindlicher schriftlicher Eröffnungsbeschluss ist trotz Fehlens der richterlichen Unterschrift wirksam, wenn - ggf. nach Klärung der Frage im Freibeweisverfahren - feststeht, dass der zuständige Amtsrichter die Eröffnungsentscheidung tatsächlich getroffen hat und es sich bei dem Beschluss nicht lediglich um einen Entwurf handelt. 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Juli 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende: Das Verfahrenshindernis eines fehlenden oder unwirksamen Eröffnungsbeschlusses liegt nicht vor. Soweit der Revisionsführer erstmals in seiner Gegenerklärung – nach entsprechenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Berlin im Verwerfungsantrag – die Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses geltend gemacht hat, weil dieser keine richterliche Unterschrift trägt, verhilft dies dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass der Eröffnungsbeschluss (auch) eines Amtsgerichts trotz fehlender Unterschrift gültig sein kann. Zwar ist der Eröffnungsbeschluss in jedem Fall schon im Hinblick auf seine nach § 35 Abs. 2 StPO erforderliche Mitteilung schriftlich zu dokumentieren. Die richterliche Unterzeichnung ist aber nicht unerlässlich für seinen wirksamen Erlass. Vielmehr ist es - auch beim Amtsgericht - ausreichend, wenn bei fehlender Unterschrift das Schriftstück aus sich selbst heraus oder aus der Verbindung mit sonstigen Urkunden mit Sicherheit erkennen lässt, dass der zuständige Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen hat, es sich also nicht lediglich um einen Entwurf handelte, sondern um eine endgültige Entscheidung, die mit dem Willen des Richters zur weiteren Erledigung in den Geschäftsgang gegeben worden ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 10. März 1988 - (4) 1 Ss 314/87 (26/88) - und 13. August 1997 – 4 Ws 177/97 – [juris]-; ebenso KG, Beschluss vom 27. Juli 1998 - (3) 1 Ss 118/98 (57/88) – [juris]; BayObLG StV 1990, 395, 396; JR 1959, 68; OLG Celle JR 1978, 347; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Dezember 2011 – III-3 RVs 154/11 – [juris] -; StV 1983, 408; NStZ-RR 2000, 114; OLG Hamburg NJW 1962, 1360; OLG Hamm MDR 1993, 893; OLG Koblenz MDR 1985, 955; OLG Stuttgart NStZ-RR 2010, 343; OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, 75 und Beschluss vom 2. Mai 2008 - 1 Ws 142/08 – [juris Rn. 17]; Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 207 Rn. 11; a.A. OLG Frankfurt JR 1992, 348; offen lassend OLG Karlsruhe NStZ-RR 2003, 332). Soweit der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einer vielfach zitierten Entscheidung eine abweichende Auffassung vertreten hat (NStZ 1981, 448), hat er inzwischen ausdrücklich entschieden, an dieser Rechtsprechung nicht mehr festzuhalten (NStZ-RR 2012, 117; vgl. auch BGH [1. Strafsenat] bei Kusch NStZ-RR 2000, 34). Der Senat brauchte nicht zu entscheiden, ob bereits die äußeren Umstände und insbesondere der weitere Verfahrensgang (Ladung zur Hauptverhandlung, Zustellung des Eröffnungsbeschlusses, Beiordnung des bisherigen Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger unmittelbar vor der Hauptverhandlung, Feststellung der Eröffnung im Hauptverhandlungstermin) den Schluss tragen, dass der in den Akten befindliche Eröffnungsbeschluss tatsächlich von dem zuständigen Richter erlassen worden ist und nicht lediglich ein Entwurf war. Die im Wege des Freibeweises eingeholte dienstliche Erklärung des Amtsrichters hat jedenfalls jeglichen Zweifel daran beseitigt, dass der mit allen Bestandteilen vollständig zur Akte gebrachte schriftliche Beschluss vom 15. März 2012 nur versehentlich nicht unterzeichnet worden und von dem Richter gefasst und willentlich in den Geschäftsgang gebracht worden ist (zur Abgrenzung von dem Fall des gänzlichen Fehlens einer schriftlich fixierten Eröffnungsentscheidung vgl. BGH NStZ-RR 2011, 150 und von Fällen des Vorliegens eines bloßen Beschlussfragments, bei dem zudem die richterliche Urheberschaft zweifelhaft ist, vgl. OLG Hamm StV 2001, 331; OLG Koblenz NStZ-RR 2009, 288; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Mai 2008 aaO). Zu der in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und nach den Umständen auch nahe liegenden Darstellung des Amtsrichters hat sich der hierzu angehörte Beschwerdeführer nicht mehr geäußert. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).