Beschluss
(4) 151 AuslA 148/12 (273/12), (4) 151 Ausl A 148/12 (273/12)
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2012:1121.4.151AUSLA148.12.0A
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Leitsätze
1. Die zur Problematik von Abwesenheitsurteilen entwickelten Rechtsgrundsätze sind nicht ohne weiteres auf in Abwesenheit des Verfolgten ergangene Rechtsmittelentscheidungen übertragbar.(Rn.4)
2. Begibt sich der Verfolgte in Kenntnis der Tatsache, dass das ausländische Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist und die erstinstanzliche Entscheidung zu seine Ungunsten geändert werden kann, wieder nach Deutschland, und verliert er hierdurch die Möglichkeit, (weiterhin) Einfluss auf die gerichtlichen Entscheidungen zu nehmen, kann er sich im Auslieferungsverfahren nicht darauf berufen, ihm sei kein rechtliches Gehör gewährt worden.(Rn.4)
Tenor
1. Der Antrag des Verfolgten auf erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag auf Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zur Problematik von Abwesenheitsurteilen entwickelten Rechtsgrundsätze sind nicht ohne weiteres auf in Abwesenheit des Verfolgten ergangene Rechtsmittelentscheidungen übertragbar.(Rn.4) 2. Begibt sich der Verfolgte in Kenntnis der Tatsache, dass das ausländische Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist und die erstinstanzliche Entscheidung zu seine Ungunsten geändert werden kann, wieder nach Deutschland, und verliert er hierdurch die Möglichkeit, (weiterhin) Einfluss auf die gerichtlichen Entscheidungen zu nehmen, kann er sich im Auslieferungsverfahren nicht darauf berufen, ihm sei kein rechtliches Gehör gewährt worden.(Rn.4) 1. Der Antrag des Verfolgten auf erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag auf Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls wird zurückgewiesen. Der Senat hat mit Beschluss vom 19. Oktober 2012 die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Serbien zum Zweck der Strafvollstreckung für zulässig erklärt und gleichzeitig die Auslieferungshaft gegen ihn angeordnet. Dem Auslieferungsersuchen der serbischen Behörden liegen ein Urteil des Gemeindegerichts in Z vom 30. Dezember 2008 und ein Berufungsurteil des Bezirksgerichts in Z vom 22. Juli 2009 zugrunde. Hiernach ist der Verfolgte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden, die er noch in vollem Umfang zu verbüßen hat. Der Verfolgte hat mit Schriftsatz seines Beistandes vom 16. November 2012 beantragt, nach § 33 IRG erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden und den Auslieferungshaftbefehl aufzuheben. Die Anträge haben keinen Erfolg. 1. Die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 33 Abs. 1 und 2 IRG für eine erneute Beschlussfassung über die Zulässigkeit der Auslieferung sind nicht erfüllt. Seit der Entscheidung des Senats vom 19. Oktober 2012 sind keine durchgreifenden Umstände eingetreten, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zu begründen geeignet sind. Soweit der Verfolgte nunmehr einwendet, bei dem Berufungsurteil des Bezirksgerichts in Z vom 22. Juli 2009 handele es sich um ein Abwesenheitsurteil, er habe von dem Urteil keine Kenntnis gehabt und sei auch nicht zur Berufungsverhandlung geladen worden, kann er damit nicht gehört werden. Ein der Auslieferung entgegenstehendes Abwesenheitsurteil liegt nicht vor. Entgegen der Ansicht des Beistands ist § 83 Nr. 3 IRG hier nicht einschlägig. Es ist nicht ersichtlich, dass die im Rechtsmittelverfahren auf die Berufung der Gemeindestaatsanwaltschaft in Z getroffene Entscheidung über den Wegfall der in erster Instanz gewährten Strafaussetzung zur Bewährung verfassungsrechtlich gewährten Mindeststandards und damit wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung (§ 73 IRG) widerspräche. Ein solcher Verstoß läge nur vor, wenn das ausländische Verfahren zu elementaren verfassungsrechtlichen oder völkerrechtlichen Geboten des Grundrechts- oder Menschenrechtsschutzes in offenbarem Widerspruch gestanden hätte. Im Regelfall ist von der Wirksamkeit eines dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden ausländischen Strafurteils auszugehen und dessen Rechtmäßigkeit nicht nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zu überprüfen. Zu der Wahrung der Mindestrechte eines Verfolgten gehört, dass er im Rahmen der von der Verfahrensordnung vorgegebenen, angemessenen Regeln die Möglichkeit haben und ausüben können muss, auf das Verfahren einzuwirken, sich persönlich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern und dabei entlastende Umstände vorzutragen sowie deren umfassende und erschöpfende Nachprüfung und gegebenenfalls auch Berücksichtigung zu erreichen (vgl. nur OLG Düsseldorf NJW 1990, 1429, 1431 mit zahlr. Nachw.). Dass diese Voraussetzungen im Grundverfahren gegeben waren, steht außer Zweifel, denn ausweislich der von den serbischen Behörden übersandten Unterlagen war der Verfolgte in dem erstinstanzlichen Verfahren anwesend und auch von einem Rechtsanwalt verteidigt; beide haben sich zu dem Vorwurf geäußert. Hinsichtlich des Berufungsurteils ist zu bedenken, dass sich die Problematik von Abwesenheitsurteilen nur bei erstinstanzlichen Urteilen aufdrängt und die hierzu ergangene Rechtsprechung nicht ohne weiteres auf in Abwesenheit des Verurteilten ergangene Rechtsmittelentscheidungen übertragbar ist (vgl. Brdbg. OLG, Beschluss vom 26. April 2010 – 1 Ws 19/10 – [juris]; OLG Düsseldorf aaO.; Lagodny in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 5. Aufl., § 73 Rn. 76 m.w.N.). Ob das serbische Rechtsmittelverfahren – ähnlich dem deutschen Revisionsrecht - schriftlich ausgestaltet ist und keine Anwesenheit von Angeklagtem und Staatsanwaltschaft vorsieht, braucht der Senat nicht aufzuklären. Hierfür spricht allerdings, dass die Entscheidung im Verfahren über die „Beschwerde“ offensichtlich ohne eine Hauptverhandlung ergangen ist, nachdem die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag gestellt hatte, indem das Rechtsmittelgericht offensichtlich lediglich eine Überprüfung der schriftlichen Urteilsgründe gemäß den Artikeln 388, 391 der serbischen Strafprozessordnung ohne erneute Beweisaufnahme vorgenommen und den Strafausspruch geändert hat. Darauf kommt es aber im Ergebnis nicht an. Der Verfolgte musste mit einer Änderung der ihm günstigen Entscheidung über die Strafaussetzung rechnen. Das erstinstanzliche Urteil enthält eine Rechtsmittelbelehrung dahin, dass die Einlegung einer „Beschwerde“ zum Bezirksgericht innerhalb von fünfzehn Tagen möglich ist. Dass ein solches Rechtsmittel von der Staatsanwaltschaft erhoben würde, lag nach dem Verlauf der Hauptverhandlung erster Instanz auch nicht fern. Das erstinstanzliche Urteil trägt keinen Rechtskraftvermerk, sodass der Verfolgte entgegen seinem neuen Vortrag nicht auf den Bestand des ihm günstigen Urteils vertrauen konnte. Vielmehr hat er sich in Kenntnis der Tatsache, dass das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, wieder nach Deutschland begeben. Zudem hat er ausweislich seiner Angaben bei seiner Festnahme am 15. Oktober 2012 und in der richterlichen Anhörung vom 16. Oktober 2012 von dem Fortgang des Verfahrens und auch dessen Ergebnis Kenntnis gehabt. Denn er hat erklärt, dass ihm „der Sachverhalt bereits bekannt“ sei (er aber „nicht mehr mit der Polizei gerechnet“ habe [Hervorhebung durch den Senat]), das Urteil des Bezirksgerichts „bereits zu kennen“ und aus familiären Gründen die sechs Monate „hier absitzen“ zu wollen. Mit der nunmehr vom Beistand vorgebrachten Behauptung, der Verfolgte sei von dem Fortbestehen der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem ersten Urteil ausgegangen und habe von dem Berufungsverfahren vor dem Bezirksgericht nicht gewusst, sind diese Erklärungen nicht vereinbar. Ungeachtet der Frage, ob die zum Abwesenheitsurteil entwickelten Grundsätze auch auf die vorliegende Entscheidung in einem Rechtsmittelverfahren anzuwenden wären, kann sich ein Verfolgter jedenfalls dann, wenn er sich durch sein eigenes Verhalten seiner Möglichkeit begibt, (weiterhin) Einfluss auf die gerichtlichen Entscheidungen zu nehmen, nicht darauf berufen, ihm sei kein rechtliches Gehör gewährt worden. 2. Die Auslieferungshaft dauert aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 19. Oktober 2012 fort.