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Beschluss

(4) 151 Ausl A 114/12 (166/12)

KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2012:1015.4.151AUSLA114.12.0A
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Leitsätze
Eine Tatverdachtprüfung gemäß § 10 Abs. 2 IRG findet im Auslieferungsverfahren nach dem EuAlÜbk grundsätzlich nicht statt (vergleiche OLG Köln, 16. März 2012, 6 Ausl A 13/12, juris). Eine solche Prüfung ist nur dann geboten, wenn und soweit hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ersuchende Staat seinen Anspruch auf Auslieferung missbräuchlich geltend macht, oder die besonderen Umstände des Falles befürchten lassen, dass der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt wäre, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandart im Sinne des Art. 25 GG verstoßen würde (BGH, 15. März 1984, 4 ARs 23/83, BGHSt 32, 314) und die Tatverdachtprüfung darüber Aufschluss geben kann.(Rn.3) Die Vorlage von schriftlichen Alibizeugenaussagen geben zur Tatverdachtsprüfung keinen Anlass. Die Richtigkeit der Aussagen kann grundsätzlich nie unterstellt werden. Die daher erforderliche Überprüfung der Zeugenaussagen im Rahmen einer speziellen Beweiswürdigung ist aber - wie die Beweiserhebung selbst - stets Sache des Staates, der das Strafverfahren betreibt und um Auslieferung ersucht, nicht Sache des um die Auslieferung ersuchten Staates (vergleiche BVerfG, 9. Dezember 2008, 2 BvR 2386/08, juris). Ein Sonderfall, in dem Alibizeugenaussagen ausnahmsweise besondere Umstände darstellen können, die Anlass für die Tatverdachtsprüfung geben, könnte nur vorliegen, wenn sie vor einem deutschen Richter erfolgt und für glaubhaft befunden worden sind (vergleiche OLG Karlsruhe, 18. Juni 2007, 1 AK 72/06, juris).(Rn.5)
Tenor
1. Der Antrag des Verfolgten auf erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung wird als unzulässig verworfen. 2. Ein Aufschub der Auslieferung wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Tatverdachtprüfung gemäß § 10 Abs. 2 IRG findet im Auslieferungsverfahren nach dem EuAlÜbk grundsätzlich nicht statt (vergleiche OLG Köln, 16. März 2012, 6 Ausl A 13/12, juris). Eine solche Prüfung ist nur dann geboten, wenn und soweit hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ersuchende Staat seinen Anspruch auf Auslieferung missbräuchlich geltend macht, oder die besonderen Umstände des Falles befürchten lassen, dass der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt wäre, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandart im Sinne des Art. 25 GG verstoßen würde (BGH, 15. März 1984, 4 ARs 23/83, BGHSt 32, 314) und die Tatverdachtprüfung darüber Aufschluss geben kann.(Rn.3) Die Vorlage von schriftlichen Alibizeugenaussagen geben zur Tatverdachtsprüfung keinen Anlass. Die Richtigkeit der Aussagen kann grundsätzlich nie unterstellt werden. Die daher erforderliche Überprüfung der Zeugenaussagen im Rahmen einer speziellen Beweiswürdigung ist aber - wie die Beweiserhebung selbst - stets Sache des Staates, der das Strafverfahren betreibt und um Auslieferung ersucht, nicht Sache des um die Auslieferung ersuchten Staates (vergleiche BVerfG, 9. Dezember 2008, 2 BvR 2386/08, juris). Ein Sonderfall, in dem Alibizeugenaussagen ausnahmsweise besondere Umstände darstellen können, die Anlass für die Tatverdachtsprüfung geben, könnte nur vorliegen, wenn sie vor einem deutschen Richter erfolgt und für glaubhaft befunden worden sind (vergleiche OLG Karlsruhe, 18. Juni 2007, 1 AK 72/06, juris).(Rn.5) 1. Der Antrag des Verfolgten auf erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung wird als unzulässig verworfen. 2. Ein Aufschub der Auslieferung wird abgelehnt. Der Senat hat mit Beschluss vom 10. September 2012 die Auslieferung des Verfolgten an die Russische Föderation zum Zweck der Strafverfolgung für zulässig erklärt, nachdem bereits mit Beschluss vom 3. Juli 2012 die vorläufige Auslieferungshaft und mit Beschluss vom 31. Juli 2012 die Fortdauer der vorläufigen Auslieferungshaft als Auslieferungshaft gegen ihn angeordnet worden war. Dem Auslieferungsersuchen der russischen Behörden lag ein Haftbefehl des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Russischen Föderation vom 30. März 2010 bei, mit dem dem Verfolgten vorgeworfen worden ist, gemeinsam mit vier Mittätern am 27. September 2009 auf öffentlicher Straße in Moskau das mit ihm verfeindete Oberhaupt der Gemeinde Kreis Chassawjrut der Republik Dagestan, A., durch ca. 20 Schüsse getötet und dessen Leibwächter verletzt zu haben. Der Verfolgte hat nun mit Schreiben seines früheren Beistandes vom 4. Oktober 2012 beantragt, nach § 33 IRG erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden; mit Schreiben seines weiteren Beistandes vom 4. Oktober 2012 beantragt er, die Auslieferung „nicht durchzuführen“, hilfsweise einen Aufschub der Auslieferung anzuordnen. Die Anträge haben keinen Erfolg. 1. Die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 33 Abs. 1 und 2 IRG für eine erneute Beschlussfassung über die Zulässigkeit der Auslieferung sind nicht erfüllt. Seit der Entscheidung des Senats vom 10. September 2012 sind keine durchgreifenden besonderen Umstände eingetreten, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zu begründen geeignet sind. Soweit der Verfolgte einwendet, die ihm vorgeworfenen Taten entsprächen nicht den Tatsachen und zum Beweis dafür mehrere Alibizeugenaussagen sowie einen Krankenhausbericht überreicht hat, wonach er sich zur Tatzeit in dem städtischen Krankenhaus in H. befunden habe, kann er damit nicht gehört werden, denn eine Tatverdachtprüfung gemäß § 10 Abs. 2 IRG findet im Auslieferungsverfahren nach dem EuAlÜbk grundsätzlich nicht statt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16. März 2012 - 6 Ausl.A 13/12 -[bei juris]). Eine Prüfung ist nur dann geboten, wenn und soweit hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ersuchende Staat seinen Anspruch auf Auslieferung missbräuchlich geltend macht, oder die besonderen Umstände des Falles befürchten lassen, dass der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt wäre, dass gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandart im Sinne des Art. 25 GG verstoßen würde (BGH St 32, 314) und die Tatverdachtprüfung darüber Aufschluss geben kann. a. Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch des Auslieferungsanspruchs noch droht dem Verfolgten ein rechtswidriges Verfahren. Einer Zulässigkeit der Auslieferung steht insbesondere nicht § 8 IRG entgegen. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 10. September 2012 darauf hingewiesen, dass die russischen Behörden zugesichert haben, nicht die Todesstrafe gegen den Verfolgten zu verhängen und ihn entsprechend Art. 3 der von ihnen unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 28. April 1983 keiner Folter oder einer anderen menschenrechtswidrigen Behandlung zu unterwerfen. Damit ist die Erklärung der russischen Behörden als ausreichende Zusicherung im Sinne des § 8 IRG anzusehen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 25. August 2008 - OLG Ausl. 108/07 - [bei juris]). Anhaltspunkte dafür, dass auch die weitere Zusicherung, dem Verfolgten alle Verteidigungsmöglichkeiten, einschließlich anwaltlichen Beistandes zu gewähren, nicht eingehalten werden wird, sind nicht erkennbar, zumal ein Verstoß gegen diese völkerrechtlichen Verpflichtungen das in der gegenseitigen Auslieferungsverpflichtung des Art. 1 EuAlÜbk zum Ausdruck kommende Vertrauen der Vertragspartner enttäuschen und damit die weitere Zusammenarbeit im Bereich der Rechtshilfe nachhaltig stören würde (vg. BVerfG aaO.m.w.Nachw.). b. Die Vorlage mehrerer schriftlicher Alibi- Zeugenaussagen und des Krankenhausberichtes lassen keine besonderen Umstände erkennen, die zu einer derartigen Prüfung Anlass geben könnten. Angesichts der bereits anlässlich der richterlichen Anhörung als Alibizeugnis überreichten, von dem Senat in seinem Beschluss vom 10. September 2012 als gefälscht erkannten „Original“- Urkunden des Ministeriums für Gesundheitswesen ist der Wahrheitsgehalt der nun überreichten weiteren schriftlichen Zeugenaussagen anzuzweifeln. Eine Überprüfung der Zeugenaussagen durch eine spezielle Beweiswürdigung wäre notwendig, da die Richtigkeit der Aussage schon grundsätzlich nie unterstellt, vorliegend aber erst recht nicht als eindeutig und unzweifelhaft gegeben angesehen werden kann. Derartige Überprüfungen und Erhebungen sind aber stets Sache des Staates, der das Strafverfahren betreibt und um Auslieferung ersucht, nicht Sache des um die Auslieferung ersuchten Staates (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 2386/08 - [bei juris]). Dies gilt naturgemäß auch für die Überprüfung der Aussage des den Verfolgten am 3. November 2009 zunächst belastenden Zeugen M., soweit er am 17. Februar 2011 seine Angaben widerrufen hat. Ein Sonderfall, in dem Alibizeugenaussagen ausnahmsweise besondere Umstände, die Anlass für die Tatverdachtsprüfung geben, darstellen können, weil sie vor einem deutschen Richter erfolgt sind und für glaubhaft befunden worden waren, liegt nicht vor (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Juni 2007 - 1 AK 72/06 - [bei juris]). c. Soweit angekündigt worden ist, der Verfolgte werde einen Asylantrag stellen, steht dies der Zulässigkeit der Auslieferung nicht entgegen; denn der Verfolgte soll nicht abgeschoben, sondern den russischen Behörden, die völkerrechtlich verbindlich zugesichert haben, dass der Verfolgte keiner menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen werden wird, zum Zwecke der Strafverfolgung ausgeliefert werden (vgl. OLG Dresden, Beschluss aaO.). 2. Gründe für einen Aufschub der Auslieferung sind nicht gegeben.