Beschluss
4 Ws 77/12, 4 Ws 77/12 - 141 AR 376/12
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2012:0911.4WS77.12.0A
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Leitsätze
Kommt der Widerruf einer Jugendstrafe nach § 26 JGG in Betracht, sind zwar nach § 58 Abs. 1 Satz 3 JGG der Jugendliche und über § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG der nach Jugendstrafrecht verurteilte Heranwachsende unabhängig vom möglichen Widerrufsgrund mündlich anzuhören. Hat der Verurteilte zum Zeitpunkt des Widerrufsverfahrens indessen das 24. Lebensjahr vollendet, ist eine mündliche Anhörung nicht mehr zwingend erforderlich, wenn der Widerruf allein wegen erneuter Straffälligkeit erfolgen soll.(Rn.13)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 31. Oktober 2011 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 31. Oktober 2011 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. 1. Nachdem das Jugendschöffengericht Tiergarten in Berlin den zur Tatzeit 19-jährigen Beschwerdeführer wegen gefährlicher und vorsätzlicher Körperverletzung, Bedrohung und versuchter Nötigung (Taten vom 26. und 27. August 2005) unter Einbeziehung eines Urteils des Landgerichts Hamburg zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt hatte, hat die Jugendkammer des Landgerichts Berlin auf die Berufung des Angeklagten die Vollstreckung der in erster Instanz verhängten Jugendstrafe für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil ist seit dem 28. Dezember 2006 rechtskräftig. Ihre Bewährungsentscheidung hat die Jugendkammer mit der Zusicherung des Angeklagten, sich künftig straffrei zu führen, und mit gefestigten familiären und beruflichen Bindungen begründet. Dem einbezogenen Urteil lagen zwei gemeinschaftlich begangene schwere Raubtaten zugrunde. Der Beschwerdeführer und ein Mittäter hatten maskiert und bewaffnet zwei Tankstellen überfallen. Das Landgericht Hamburg hatte am 9. Februar 2005 eine Jugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten festgesetzt und die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 57 JGG für sechs Monate zurückgestellt. 2. In der Bewährungszeit ist der Verurteilte erneut straffällig geworden: a) Am 26. Februar 2009 (rechtskräftig seit dem 6. März 2009) hat ihn das Amtsgericht Tiergarten in Berlin wegen Beleidigung sowie gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Nötigung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die abermalige Strafaussetzung zur Bewährung hat das Amtsgericht in den schriftlichen Urteilsgründen nicht begründet. Der Verurteilung lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Am 29. April 2007 zeigte der Verurteilte dem Fahrer eines Linienbusses der Berliner Verkehrsgesellschaft, der neben ihm fuhr und durch den er sich belästigt fühlte, durch das Fenster des von ihm geführten Pkw den ausgestreckten Mittelfinger. Anschließend lenkte er seinen Pkw, ohne die Richtungsänderung zuvor anzuzeigen, absichtlich so knapp in den benachbarten Fahrstreifen, dass der Busfahrer bremsen musste, um einen Auffahrunfall zu vermeiden. Als sein Pkw ca. 5 m von dem Bus entfernt war, bremste der Verurteilte nochmals stark ab. Trotz sofortiger Gefahrenbremsung konnte der Busfahrer diesmal eine Kollision nicht vermeiden und fuhr auf den Pkw des Angeklagten auf. Infolge des abrupten Abbremsens stürzte ein dreijähriges Kind im Inneren des Busses und zog sich Prellungen im Bauchbereich zu. Der Verurteilte stieg aus seinem Fahrzeug und bemerkte gegenüber dem Busfahrer: „Ich bin reich, ich habe Anwälte und ich rede nicht mit Busfahrern.“ Daraufhin hat die Jugendkammer die Bewährungszeit, fehlerhaft gestützt auf § 56f Abs. 2 StGB, um ein Jahr verlängert. Aus der Begründung des Beschlusses vom 18. März 2010 geht hervor, dass es einen Widerruf der Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung nicht für erforderlich erachtete, weil die in der Bewährungszeit begangenen Taten drei Jahre zurücklagen. b) Durch Strafbefehle vom 7. Dezember 2010 und vom 29. April 2011 hat das Amtsgericht Tiergarten in Berlin gegen den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) und wegen Gebrauchs eines nicht haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges (§§ 1, 6 Abs. 1 PflVG) am 22. Juni 2010 Geldstrafen von 20 Tagessätzen zu je 30,-- Euro und von 60 Tagessätzen zu je 15,-- Euro festgesetzt. Die Sachverhaltsschilderung des Strafbefehls vom 7. Dezember 2010 weist aus, dass der Beschwerdeführer am 26. Juli 2010 einen Lkw führte und beim Abbiegen infolge Unachtsamkeit einen Radfahrer übersah, der über die Motorhaube auf die Straße fiel und sich Verletzungen zuzog. 3. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin, die Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen, hat die Kammer die schriftliche Anhörung des Verurteilten verfügt und durch den angefochtenen Beschluss nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 JGG antragsgemäß entschieden. Ein Anhörungstermin fand im Widerrufsverfahren nicht statt. Mit seiner Beschwerdeschrift und dem anwaltlichen Schriftsatz vom 11. Juli 2012 hat der Verurteilte im Wesentlichen vorgebracht, dass er keine Gelegenheit gehabt habe, sich zu dem Widerrufsantrag zu äußern. Die Kammer sei zu Unrecht von vier innerhalb der Bewährungszeit begangenen Straftaten ausgegangen und habe nicht berücksichtigt, dass zuletzt nur Geldstrafen festgesetzt worden seien. Die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Taten rechtfertigten einen Widerruf nicht. Zumindest hätte das Landgericht im Hinblick auf die gefestigten Lebensverhältnisse des Verurteilten, der in die väterliche Wohnung zurückgekehrt sei, unmittelbar vor der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis stehe und eine Lebensgefährtin habe, mit der er einen gemeinsamen Haushalt zu gründen beabsichtige, mildere Maßnahmen anordnen müssen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 109 Abs. 2 Satz 1, 59 Abs. 3 JGG), bleibt aber ohne Erfolg. 1. a) Die angefochtene Entscheidung der Jugendkammer ist im Ergebnis nicht verfahrensfehlerhaft ergangen, denn die im Widerrufsverfahren unterlassene mündliche Anhörung stellt keinen Verfahrensverstoß dar. Kommt der Widerruf einer Jugendstrafe nach § 26 JGG in Betracht, sind zwar nach § 58 Abs. 1 Satz 3 JGG der Jugendliche und über § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG der nach Jugendstrafrecht verurteilte Heranwachsende unabhängig vom möglichen Widerrufsgrund mündlich anzuhören. Die Gelegenheit zur mündlichen Äußerung ist vor einer solchen Entscheidung zwingend zu geben (vgl. KG, Beschluss vom 15. August 2008 – 2 Ws 357/08 - ; OLG Rostock, Beschluss vom 3. Juni 2003 – I Ws 167/03 - ; Brunner/ Dölling, JGG 12. Aufl., § 58 Rdn. 4; Eisenberg, JGG 14. Aufl., § 58 Rdn. 7; jeweils m.w.Nachw.). Die mündliche Anhörung des zum Zeitpunkt des Widerrufsverfahrens bereits 25-jährigen Verurteilten nach §§ 109 Abs. 2 Satz 1, 58 Abs. 1 Satz 3 JGG war aber nicht erforderlich. aa) Dem Wortlaut des Gesetzes („ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung … zu geben“), ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob für die Begründung der Anhörungspflicht allein das jugendliche Alter zur Tatzeit maßgebend ist oder lediglich die Verurteilten anzuhören sind, die zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung noch Jugendliche oder - über § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG – Heranwachsende sind. Die zu § 58 Abs. 1 Satz 3 JGG ergangene und dem Senat über Veröffentlichungen zugängliche Rechtsprechung sowie das Schrifttum setzen sich mit dieser Frage nicht gesondert auseinander. Lediglich das Landgericht Heidelberg hat entschieden, dass die mündliche Anhörung eines 26 Jahre alten Verurteilten nicht mehr erforderlich sei, diese Auffassung allerdings nicht begründet (Beschluss vom 26. April 2007 – 3 Qs 4/07 – = StV 2008, 119). bb) Der Senat erachtet mit Blick auf Sinn und Zweck der Norm eine mündliche Anhörung nach § 58 Abs. 1 Satz 3 JGG nach der Vollendung des 24. Lebensjahres nicht mehr als zwingend erforderlich, wenn der Widerruf – wie hier – allein wegen erneuter Straffälligkeit erfolgen soll. Die gesetzlichen Bestimmungen, die das Widerrufsverfahren regeln, beruhen auf gesetzgeberischen Überlegungen, die denen vergleichbar sind, die die Vorschriften über die Herauslösung aus dem Jugendstrafvollzug hervorgebracht haben. Mit der Einführung des § 58 Abs. 1 Satz 3 JGG durch das 1. JGGÄndG vom 30. August 1990 (BGBl. I 1853) wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass das Gericht dem Verurteilten die Gelegenheit zur mündlichen Äußerung gibt, weil Jugendliche (und Heranwachsende) häufig von einer schriftlichen Erklärung absehen, da sie sich schriftlich nicht ausreichend artikulieren können (vgl. BT-Drs. 11/5829, S. 27: „soll dem Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung gegeben werden“) oder dies aus Gleichgültigkeit oder Trotz nicht tun (vgl. Brunner/Dölling, a.a.O.). Aus diesem Grunde ist nicht die ursprünglich vorgesehene Fassung (vgl. BT-Drs. 11/5829, S. 6 und 27: „soll dem Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung gegeben werden“), sondern die zurzeit geltende Fassung des Gesetzes verabschiedet worden. Die dem Gesetz zugrunde liegende Annahme greift bei einem erwachsenden Verurteilten auch aus Sicht des Gesetzgebers nicht in gleichem Maße, wie § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO zeigt. Diese Vorschrift sieht eine mündliche Anhörung nicht bei erneuter Straffälligkeit, sondern lediglich dann vor, wenn ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aufgrund eines Verstoßes gegen Bewährungsauflagen oder –weisungen in Betracht kommt. Tragfähige Gründe für eine davon abweichende Behandlung eines nach Jugendstrafrecht Verurteilten sind nicht ersichtlich. Für die Grenzziehung bei dem 24. Lebensjahr sprechen die nachfolgend aufgeführten vollzugsrechtlichen Bestimmungen, die Altersgrenzen enthalten. Die für den Untersuchungshaft- und Strafvollzug geltenden §§ 85 Abs. 6 Satz 1, 89b Abs. 1 Satz 2, 89c Satz 2 und 114 JGG verkörpern den Rechtsgedanken, dass die den Jugendstrafvollzug prägenden Gesichtspunkte, die noch nicht abgeschlossene Persönlichkeitsentwicklung und die darauf abgestimmte erzieherische Gestaltung des Jugendstrafvollzugs (vgl. §§ 3 und 5 JStVollzG Bln) mit zunehmendem Alter ihr Gewicht verlieren. Diesen Grundsatz hat der Gesetzgeber in die Festlegung einer Altersgrenze umgesetzt, bis zu deren Erreichen die Beachtung der besonderen entwicklungsbedingten Aspekte notwendig erscheint (vgl. BT-Drs. 11/5829, S. 34 f. zu § 85 JGG; Brunner/Dölling a.a.O., § 85, Rdn. 13 f.). Er hat festgelegt, dass ein Verurteilter, der das 24. Lebensjahr vollendet hat, mit den besonderen Methoden des Jugendstrafvollzugs nicht mehr erreicht werden und es auf die Beachtung jugendgemäßer Aspekte nicht mehr ankommen kann. § 85 Abs. 6 Satz 1 JGG bestimmt, dass der für den Vollzug einer Jugendstrafe zuständige Vollstreckungsleiter die Vollstreckung bei über 24 Jahre alten Verurteilten an die zuständige Strafvollstreckungskammer abgegeben kann. Auch die §§ 89b Abs. 1 Satz 2 und 114 JGG sehen die Vollendung des 24. Lebensjahres als maßgeblichen Zeitpunkt an, zu dem eine Jugend- oder Freiheitsstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen werden soll. Die unterschiedliche Gestaltung des Gesetzes mit den Ermessensvorschriften der §§ 89a Abs. 3 und 89b Abs. 1 Satz 1 JGG auf der einen und der Sollvorschrift des § 89b Abs. 1 Satz 2 JGG auf der anderen Seite gibt ersichtlich die Auffassung des Gesetzgebers wieder, dass eine Eignung des Verurteilten für den Jugendstrafvollzug ab dem 18. bzw. 21. Lebensjahr entfallen sein kann, während dies ab dem 24. Lebensjahr grundsätzlich der Fall ist. Aus § 89c Sätze 1 und 2 JGG folgt, dass die Untersuchungshaft nur bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nach den Vorschriften über den Vollzug der Untersuchungshaft an jungen Gefangenen vollzogen werden soll oder – bei über 21 Jahre alten Gefangenen - kann. Die vorgenannten Gesetzesbestimmungen betreffen zwar unmittelbar nur das Vollstreckungsverfahren. Der ihnen zugrunde liegende Rechtsgedanke ist allerdings auf die ebenfalls nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens gemäß §§ 26, 105 Abs. 1 JGG zu treffende Entscheidung übertragbar, auch weil diese dem Vollzug der festgesetzten Jugendstrafe vorgeschaltet ist. b) Die Einwendung des Beschwerdeführers, eine Anhörung im Widerrufsverfahren sei fehlerhaft gänzlich unterblieben, trifft zwar zu, verhilft dem Rechtsmittel aber nicht zum Erfolg. Das Anhörungsschreiben vom 13. Oktober 2011 wurde versehentlich an eine Anschrift versandt, unter der der Verurteilte nicht gemeldet und auch nicht wohnhaft war. Die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs in der ersten Instanz kann, solange – wie hier - keine Willkür und kein sonstiges grobes prozessuales Unrecht vorliegt, eine Aufhebung und Zurückverweisung nicht begründen, da das rechtliche Gehör im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 31. März 2011 – 4 Ws 29/11 - ; Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 14. März 2011 – 2 Ws 26-27/11 - ; OLG Köln, Beschluss vom 1. März 2012 – 2 Ws 153-154/12 - ; OLG Rostock a.a.O.). Der Verurteilte hat die ihm im Beschwerdeverfahren eingeräumte Gelegenheit, sich zu äußern, auch genutzt. 2. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Aussetzung der Jugendstrafe nach § 105 Abs. 1 JGG i.V.m. § 26 Abs. 1 Nr. 1 JGG sind gegeben. Der Beschwerdeführer ist innerhalb der Bewährungszeit mehrfach straffällig geworden und hat dadurch gezeigt, dass die Erwartung, die der ihm erneut gewährten Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat. a) Die Jugendkammer hat zu Recht alle in der Bewährungszeit begangenen Straftaten berücksichtigt. Grundlage der Widerrufsentscheidung ist das gesamte Verhalten während der Bewährungszeit. Taten, die bereits Anlass zu ihrer Verlängerung gegeben haben, sind nicht als Widerrufsgrund verbraucht, sondern können bei erneuter Straffälligkeit des Verurteilten für die Gesamtbewertung seines Verhaltens herangezogen werden (vgl. Senat, a.a.O.; KG, Beschluss vom 24. Mai 2011 – 2 Ws 109/11 – m.w.Nachw.). Die Taten, die das Amtsgericht am 26. Februar 2009 geahndet hat, sowie die den Strafbefehlen vom 7. Dezember 2010 und 29. April 2011 zugrunde liegenden Taten sind als Widerrufsgrund geeignet. Dem steht nicht entgegen, dass gegen den Beschwerdeführer zuletzt im Strafbefehlsverfahren Geldstrafen festgesetzt worden sind. Der Widerruf wegen der Begehung weiterer Straftaten setzt nicht voraus, dass die neuen Taten den früheren nach Art und Schwere entsprechen. Die Erwartung künftiger Straffreiheit wird durch jede Tat von nicht unerheblichem Gewicht in Frage gestellt (vgl. KG, a.a.O., m.w.Nachw.). Die im Straßenverkehr begangenen Delikte sind Ausdruck einer die Entwicklung des Beschwerdeführers prägenden zumindest gleichgültigen Einstellung zu den Rechtsgütern anderer Personen und der Rechtsordnung insgesamt, die vielfach in einer besonderen Rücksichtslosigkeit anderen gegenüber zum Ausdruck gekommen ist. Insoweit ist selbst das fahrlässig begangene Delikt vom 26. Juli 2010 Ausdruck dieser Einstellung, denn nur vier Monate zuvor war ein weiteres Mal von der Vollstreckung einer Jugendstrafe abgesehen worden. Seit der Zustellung des Verlängerungsbeschlusses am 23. März 2010 wusste der Beschwerdeführer, dass er unter (verlängerter) Bewährung, damit erneut unter besonderer Beobachtung stand und eine erhöhte Sorgfalt walten lassen musste. Die Tat stellt sich zugleich als Fortsetzung des besonders rücksichtslosen Verhaltens dar, das der Beschwerdeführer am 29. April 2007 gezeigt hat, als er durch seine Fahrweise vorsätzlich die Insassen eines Linienbusses der Gefahr ausgesetzt hat, verletzt zu werden. Bei diesen Taten handelt es sich um Straftaten von erheblichem Gewicht, die schon für sich genommen einen Widerruf gerechtfertigt hätten. Die mit dem Urteil vom 26. Februar 2009 getroffene Prognoseentscheidung des Amtsgerichts Tiergarten beruht auf in den schriftlichen Gründen nicht mitgeteilten und auch sonst nicht nachvollziehbaren Erwägungen. Der Beschwerdeführer hatte trotz einer kurze Zeit zuvor - ebenfalls nicht ohne Begehung von Straftaten - durchlaufenden Vorbewährung (§ 57 JGG), die lediglich dann gewährt werden kann, wenn die Aussicht besteht, begründete Zweifel an einer positiven Prognose noch ausräumen zu können, erneut einen erheblichen Bewährungsbruch begangen. Diesen hat er ausweislich der zum Sachverhalt getroffenen Feststellungen zudem mit Worten kommentiert, die eine beträchtliche Überheblichkeit und Uneinsichtigkeit erkennen lassen. Schließlich handelt es sich auch bei der Tat vom 22. Juni 2010, die das Amtsgericht Tiergarten durch den Strafbefehl vom 29. April 2011 geahndet hat, nicht um eine Tat geringeren Gewichts. Dies verdeutlicht schon die Anzahl der festgesetzten Tagessätze (60). Es kommt hinzu, dass es sich um eine einschlägige Tat handelt, denn das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hatte am 6. Januar 2006 ebenfalls wegen eines Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz eine Geldstrafe verhängt. Auch diese Tat hat der Beschwerdeführer ungeachtet der drei Monate zuvor getroffenen Entscheidung der Jugendkammer, die Bewährung zu verlängern, begangen. Diese Entwicklung zeigt, dass ihn die Warnfunktion der Bewährungsstrafen nicht erreicht hat und der in den Hauptverhandlungen vom 19. Dezember 2006 und vom 26. Februar 2009 vermittelte günstige Eindruck falsch war. b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt der Grundsatz, dass es regelmäßig geboten sein wird, sich wegen der besseren Erkenntnismöglichkeiten des letzten Tatgerichts dessen Prognose anzuschließen, bei einer Verurteilung zu Geldstrafen nicht zum Tragen. Das Tatgericht – so auch das Amtsgericht Tiergarten am 7. Dezember 2010 und am 29. April 2011 - nimmt bei Verhängung einer Geldstrafe keine Einschätzung der Legalprognose vor, wie sie §§ 56, 56f StGB für Freiheitsstrafen verlangen (vgl. KG, a.a.O., m.w.Nachw.). Der Senat hatte auch keinen Anlass, aufgrund der regelmäßig lediglich summarischen Prüfung im Strafbefehlsverfahren in eine Prüfung der dort getroffenen Feststellungen einzutreten, denn der Verurteilte hat die Begehung der Taten auch im Beschwerdeverfahren nicht bestritten. c) Dem Widerruf der Strafaussetzung steht schließlich auch nicht entgegen, dass die verlängerte Bewährungszeit bereits am 28. Dezember 2010 abgelaufen ist. Der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung ist auch nach Ablauf der Bewährungszeit grundsätzlich zulässig (vgl. KG, a.a.O.; Senat, Beschluss vom 6. Januar 2011 - 4 Ws 130/10 - ; Fischer, StGB 59. Aufl., § 56f Rdn. 19a m.w.N.). Ein schutzwürdiges Vertrauen des Beschwerdeführers dahin, wegen der neuen Taten werde ein Widerruf der Jugendstrafe nicht mehr erfolgen, konnte sich bereits deshalb nicht bilden, weil ihm mit Schreiben der Jugendkammer vom 27. Dezember 2010, das ihm am 31. Dezember 2010 zugestellt wurde, mitgeteilt worden ist, dass die Entscheidung über den Straferlass bis zum rechtskräftigen Abschluss der noch anhängigen Verfahren zurückgestellt werde. Auch aus der Dauer des Beschwerdeverfahrens kann der Verurteilte keine für ihn günstige Folge herleiten. Die Verzögerung ist eingetreten, weil der Beschwerdeführer mit unbekanntem Verbleib verzogen war und ihm der angefochtene Beschluss erst am 28. Juni 2012 zugestellt werden konnte. d) Mildere Maßnahmen als der Widerruf nach § 26 Abs. 2 JGG reichen nicht aus. Sie wären nur dann eine ausreichende Reaktion auf das neuerliche Fehlverhalten, wenn nunmehr objektiv eine durch neue Tatsachen belegte hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestünde, dass der Verurteilte zukünftig keine Straftaten mehr begehen wird. Die günstige Prognose setzt dabei mehr voraus als den Willen des Verurteilten, sich künftig straffrei zu führen. Sie darf nicht unterstellt werden, sondern für die Annahme einer solchen günstigen Prognose müssen Tatsachen vorliegen, die die Fähigkeit des Beschwerdeführers belegen, diesen Willen auch in die Tat umzusetzen (vgl. KG, a.a.O.; Beschluss vom 5. November 2010 – 2 Ws 575/10 - ). aa) Die an die Lebensführung des Beschwerdeführers zu stellenden Anforderungen sind besonders hoch. Denn er hat in der Vergangenheit gezeigt, dass etliche Warnungen bei ihm nicht gefruchtet haben und er mehrfach Bewährungschancen nicht genutzt hat. Der Umstand, dass er ungeachtet der Durchführung mehrerer Strafverfahren, der Höhe der verhängten Einheitsjugendstrafe, einer Vorbewährung und der Festsetzung von zwei Bewährungsstrafen, die ihm trotz mehrfachen Bewährungsversagens – einmal erst in der zweiten Instanz - gewährt worden waren, erneut straffällig geworden ist, spricht für eine verfestigte charakterliche Fehlentwicklung. Diese Annahme hat der Beschwerdeführer noch bekräftigt, indem er die neuen Taten nur vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 2006 (Taten vom 29. April 2007) bzw. nur drei bzw. vier Monate nach Bekanntgabe des Verlängerungsbeschlusses vom 18. März 2010 (Taten vom 22. Juni und 26. Juli 2010), der eine weitere unmissverständliche Warnung vor der Begehung weiterer Straftaten enthalten hat, begangen hat. bb) Die aktuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers bietet keine Anhaltspunkte für eine grundlegende Änderung seiner Lebensführung, die die Annahme begründen könnten, er sei nunmehr befähigt, keine Straftaten mehr zu begehen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer Umstände vorgetragen, die im Wesentlichen denen gleichen, die die Gerichte zu ihren Entscheidungen bewogen haben, dem Verurteilten (erneute) Bewährungschancen einzuräumen und die auch bei Begehung der neuen Taten vorgelegen haben. Ausweislich der Feststellungen des Landgerichts vom 19. Dezember 2006 und der Berichte der Bewährungshelferin vom 12. April, 27. Juni und 20. Dezember 2007 sowie 16. Dezember 2008 war der Beschwerdeführer – so wie kürzlich am 1. August 2012 - immer wieder neue Arbeitsverhältnisse eingegangen und ist gleichwohl erneut straffällig geworden. Vor diesem Hintergrund liegt die Annahme, dass allein ein festes Einkommen ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhalten könnte, fern. Es kommt hinzu, dass der Angeklagte bislang – mit Ausnahme der Raubtaten im Jahre 2004 - nicht durch die Begehung von Eigentums- oder Vermögensdelikten, sondern stattdessen durch Beleidigungs-, Gewalt- und Straßenverkehrsdelikte aufgefallen ist. Die Beziehung zu seiner Freundin stellt ebenfalls keinen Anhaltspunkt für einen grundlegenden Wandel im Leben des Beschwerdeführers dar. Das Landgericht Berlin hatte ihm – bestätigt durch die vorgenannten Bewährungsaufsichtsberichte - in seinem Urteil vom 19. Dezember 2006 bescheinigt, dass er „in die Familie seiner Freundin fest integriert“ sei. Schließlich vermag auch der bloße Zeitablauf seit Begehung der Taten im Juni und Juli 2010 ein Absehen vom Widerruf nicht zu rechtfertigen, denn – wie schon die Begründung des Landgerichts in seinem Verlängerungsbeschluss vom 18. März 2010 zeigt – der Beschwerdeführer hat auch schon früher längere Zeiträume ohne Straftaten überstanden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Von einer Anwendung der §§ 109 Abs. 2 Satz 1, 74 JGG auf den inzwischen erwachsenen und berufstätigen Beschwerdeführer wird abgesehen.