Beschluss
4 Ws 79/12, 4 Ws 79/12 - 141 AR 374/12
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2012:0829.4WS79.12.0A
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Leitsätze
Die richterliche Entscheidung, durch die die Unterbrechung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zu Gunsten der Untersuchungshaft abgelehnt wird, kann von dem Angeklagten mangels Beschwer nicht angefochten werden. Eine rechtlich erhebliche nachteilige Wirkung tritt durch die Strafvollstreckung für den Angeklagten nicht ein. Für die Beurteilung, ob der Betroffene beschwert ist, kommt es allein darauf an, ob nach objektiver Betrachtung durch die begehrte Entscheidung eine Besserstellung des Betroffenen herbeigeführt würde. Unerheblich ist, ob der Angeklagte selbst der Ansicht ist, sein Begehren sei auf eine für ihn günstigere Entscheidung gerichtet.(Rn.6)
(Rn.7)
(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 21. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die richterliche Entscheidung, durch die die Unterbrechung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zu Gunsten der Untersuchungshaft abgelehnt wird, kann von dem Angeklagten mangels Beschwer nicht angefochten werden. Eine rechtlich erhebliche nachteilige Wirkung tritt durch die Strafvollstreckung für den Angeklagten nicht ein. Für die Beurteilung, ob der Betroffene beschwert ist, kommt es allein darauf an, ob nach objektiver Betrachtung durch die begehrte Entscheidung eine Besserstellung des Betroffenen herbeigeführt würde. Unerheblich ist, ob der Angeklagte selbst der Ansicht ist, sein Begehren sei auf eine für ihn günstigere Entscheidung gerichtet.(Rn.6) (Rn.7) (Rn.9) Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 21. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 12. August 2011 in dem Vollstreckungsverfahren L 18/69 Js 250/05 VRs der Staatsanwaltschaft Berlin zur Vollstreckung des Restes einer Gesamtfreiheitsstrafe von ursprünglich sechs Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. September 2009 (533-26/06) in Strafhaft, nachdem zuvor im vorliegenden Verfahren seit dem 3. August 2011 Untersuchungshaft vollzogen worden war. Diese ist nunmehr zur Vollstreckung im Anschluss an die Strafhaft notiert. Zwei Drittel der Gesamtfreiheitsstrafe waren am 3. Februar 2012 verbüßt; das Strafende ist auf den 3. Februar 2014 notiert. Über die vom Beschwerdeführer beantragte Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB hat das Landgericht Berlin (596 StVK 233/12) noch nicht entschieden. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 5. März 2012 hat der Beschwerdeführer bei der Vollstreckungsbehörde die rückwirkende Unterbrechung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zum 3. Februar 2012 zugunsten des Vollzuges der Untersuchungshaft beantragt. Er hat sich darauf berufen, dass er durch die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe einen schweren Nachteil im Sinne des § 43 Abs. 4 StVollstrO erleide, da infolge der Anschlussnotierung der Untersuchungshaft eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB „von vornherein vereitelt“ werde. Am 30. März 2012 hat die Staatsanwaltschaft Berlin die begehrte Unterbrechung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe abgelehnt, da es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage fehle und auch ein Nachteil im Sinne des § 43 Abs. 4 StVollstrO nicht vorliege. Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2012 hat sich der Verteidiger - unter Benennung sowohl des hiesigen Aktenzeichens als auch jenes des Vollstreckungsverfahrens - an „das Landgericht Berlin“ gewandt und seinen Unterbrechungsantrag wiederholt. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat im vorliegenden Verfahren die Ansicht vertreten, dass eine Entscheidung über diesen Antrag „gem. §§ 454 ff. StPO“ im Vollstreckungsverfahren zu treffen sei. Das Landgericht hat den Antrag im hiesigen Verfahren - als gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO zuständiges Haftgericht - mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde, mit er sein Ziel weiter verfolgt. 1. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. a) Der an sich statthaften Beschwerde fehlt die für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels erforderliche Beschwer des Rechtsmittelführers (vgl. BGHSt 28, 327, 330; 16, 374; Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., vor § 296 Rn. 8). Eine Beschwer liegt nur vor, wenn die ergangene (oder abgelehnte) Entscheidung einen unmittelbaren Nachteil für den Betroffenen enthält, seine Rechte und geschützten Interessen eine unmittelbare Beeinträchtigung erfahren haben und wenn die Beseitigung einer fehlsamen Erwägung dem Beschwerdeführer die Aussicht auf eine andere, ihm günstigere Entscheidung eröffnet (vgl. BGHSt 27, 290, 293; BGH wistra 1999, 347). Eine solche unmittelbare Beeinträchtigung beinhaltet die angefochtene Entscheidung ebenso wenig, wie nach altem Recht die richterliche Genehmigung einer Unterbrechung der Untersuchungshaft zum Zwecke der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe (vgl. dazu OLG Düsseldorf NStZ 1984, 236). Die mit der Einfügung des § 116b StPO mit Wirkung zum 1. Januar 2010 eingetretene neue Rechtslage hat daran nichts geändert. Der Gesetzgeber hat in § 116b Satz 2 StPO den Vorrang der Vollstreckung der Freiheitsstrafe gegenüber der Untersuchungshaft ausdrücklich festschreiben wollen, weil es bei letzterer dazu kommen kann, dass sie nicht in eine rechtskräftige Verurteilung mündet. Die Regelung soll sicherstellen, dass die Untersuchungshaft nur dann vollstreckt wird, wenn dies unabdingbar ist. Denn der Untersuchungsgefangene gilt bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Eine von der gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungsreihenfolge abweichende Entscheidung ist nur dann möglich, wenn die Abwehr der die Anordnung der Untersuchungshaft begründenden Gefahren im anderen Freiheitsentzug mit angemessenen Mitteln nicht zu gewährleisten ist (vgl. BTDrucks. 16/11644, S. 22 f.; siehe auch KG StraFo 2011, 108). Eine Regelungslücke ist nicht gegeben. Es ist auszuschließen, dass der Gesetzgeber die vorliegende, in keiner Weise ungewöhnliche Fallkonstellation nicht bedacht haben könnte. Er hat es entgegen einem Vorschlag des Bundesrates (vgl. die Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks. 16/11644, S. 40 f. = BRDrucks. 829/08 [Beschluss]) vielmehr ausdrücklich abgelehnt, über den gesetzlich bestimmten Fall hinaus weitere Ausnahmen von dem Vorrang der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu regeln (vgl. die Gegenäußerung der Bundesregierung zu dem Vorschlag des Bundesrates, BTDrucks. 16/11644, S. 44 f.). Die gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO für eine Entscheidung nach § 116b Satz 2 Hs. 2 StPO zuständige Strafkammer hat den Antrag des Beschwerdeführers deshalb zu Recht allein daran gemessen, ob der Zweck der Untersuchungshaft deren Vollstreckung erfordert. Eine rechtlich erhebliche nachteilige Wirkung tritt durch die Strafvollstreckung für den Angeklagten nicht ein; diese steht bei objektiver Betrachtung seinen Interessen nicht entgegen. Unerheblich ist, dass er selbst der Ansicht ist, sein Begehren sei auf eine für ihn günstige Entscheidung gerichtet. Für die Beurteilung, ob ein Betroffener beschwert ist, kommt es allein darauf an, ob durch die begehrte Entscheidung auf der Grundlage der gesetzlichen Konzeption nach objektiven Kriterien eine Besserstellung des Betroffenen herbeigeführt würde (vgl. BGHSt 28, 327). Dies ist nicht der Fall. Vielmehr hat die angefochtene Entscheidung lediglich - mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Ausnahmeentscheidung nach § 116b Satz 2 Satz 2 StPO, das der Beschwerdeführer auch niemals behauptet hat - den vom Gesetzgeber zugunsten eines Untersuchungsgefangenen angeordneten Vorrang der Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe unangetastet gelassen. Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, ihm werde die Chance auf eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB „von vornherein“ genommen, und nur bei der begehrten Änderung der Vollstreckungsreihenfolge könne er im Falle einer Verurteilung im hiesigen Verfahren eine einheitliche Entscheidung gemäß § 454b Abs. 3 StPO erhalten, führt auch diese Argumentation nicht zur Annahme einer Beschwer im Rechtssinne. Die allein auf der Annahme einer möglichen zukünftigen Verurteilung beruhende Unterbrechung der Strafvollstreckung widerspräche vielmehr der gesetzlichen Regelung. Im Übrigen schließt Untersuchungshaft in anderer Sache die Strafaussetzung gemäß § 57 Abs. 1 StGB nicht grundsätzlich aus (vgl. Fischer, StGB 59. Aufl., § 57 Rdn. 17c). b) Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag zutreffend, da das Strafvollstreckungsverfahren betroffen ist, an die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde gerichtet hatte. Gegen deren ablehnende Entscheidung wäre im Grundsatz der Rechtsweg nach §§ 23ff. EGGVG gegeben gewesen. Die Unzuständigkeit der Strafkammer hat der Angeklagte, der ohnehin sein Begehren („in der Straf- und Vollstreckungssache“) jedenfalls auch an die Strafkammer als Haftgericht gerichtet hatte, indessen nicht geltend gemacht. Der Antrag vom 4. Mai 2012 an „das Landgericht“ war auch nicht etwa dahin auszulegen, dass eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer gemäß § 458 StPO herbeigeführt werden solle. Die Strafvollstreckungskammer ist nur befugt, bei Einwendungen gegen die Vollstreckung nach § 458 Abs. 1 und Abs. 2 StPO zu entscheiden, die hier nicht vorgebracht wurden. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.