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Beschluss

4 Ws 76/12, 4 Ws 76/12 - 141 AR 325/12

KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2012:0808.4WS76.12.0A
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Leitsätze
Eine Rücknahmeerklärung ist wirksam, wenn der Angeklagte bei Abgabe der Erklärung verhandlungsfähig in dem Sinne war, dass er nicht durch schwere körperliche oder seelische Mängel gehindert war, seine Interessen in vernünftiger Weise wahrzunehmen, und sich der Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung bewusst war.(Rn.9)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 7. Mai 2012 wird verworfen. 2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Rücknahmeerklärung ist wirksam, wenn der Angeklagte bei Abgabe der Erklärung verhandlungsfähig in dem Sinne war, dass er nicht durch schwere körperliche oder seelische Mängel gehindert war, seine Interessen in vernünftiger Weise wahrzunehmen, und sich der Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung bewusst war.(Rn.9) 1. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 7. Mai 2012 wird verworfen. 2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin - Jugendschöffengericht - hat den Angeklagten mit Urteil vom 5. März 2012 u.a. der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gesprochen und dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit Schriftsatz vom 5. März 2012 hat der Verteidiger gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt. Mit einem an das Amtsgericht gerichteten Schreiben vom 21. März 2012, das von einem Schreiben seiner Mutter gleichen Datums und gleicher Zielrichtung begleitet war, hat der Angeklagte erklärt: „Hiermit bitte ich meinen Berufungsantrag vom 5. März 2012 zurück zu ziehen“. Die Mutter des Angeklagten hat in ihrem Schreiben den Wunsch ihres Sohnes, die Berufung nicht mehr durchführen zu wollen, bekräftigt und näher erläutert. Nachdem die Erklärung des Angeklagten der mit der Berufung befassten Jugendkammer vorlag, hat diese durch Beschluss vom 16. April 2012 ohne Gewährung rechtlichen Gehörs eine Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens getroffen, weil der Angeklagte sein Rechtsmittel mit Schreiben vom 21. März 2012 zurückgenommen habe. Ersichtlich nachdem er eine Ausfertigung dieser Entscheidung erhalten hatte, bat der Verteidiger mit am selbem Tag eingegangenem Fax-Schriftsatz vom 26. April 2012 darum, ihm das Schreiben des Angeklagten vom 21. März 2012 zur Kenntnis zu geben; ferner beantragte er „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“, wobei er inhaltlich die Wirksamkeit einer etwaigen Rücknahmeerklärung des Angeklagten anzweifelte. Die Jugendkammer entschied, abermals ohne Anhörung der Staatsanwaltschaft, über diese Eingabe, behandelte sie ihrer Bezeichnung gemäß als Wiedereinsetzungsantrag und verwarf diesen mit Beschluss vom 7. Mai 2012 als unzulässig, weil nicht statthaft, da keine auf die Versäumung einer Frist gestützte Entscheidung der Kammer ergangen sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 15. Mai 2012 eingelegte sofortige Beschwerde. 1. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 46 Abs. 3 StPO), insbesondere rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO), aber zweifellos unbegründet, soweit die Entscheidung des Landgerichts die Verwerfung eines Wiedereinsetzungsantrags betrifft. 2. An diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn man – was nahe liegt – die Eingabe des Verteidigers vom 26. April 2012 nach § 300 StPO als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 16. April 2012 ansieht, soweit darin die (wirksame) Rücknahme der Berufung festgestellt worden ist. a) Die sofortige Beschwerde ist in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 StPO auch insoweit statthaft (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ 1998, 328; Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 302 Rn. 11a) und zudem rechtzeitig erhoben, nachdem der angefochtene Beschluss ausweislich des Bearbeitungsvermerks der Geschäftsstelle erst am 25. April 2012 abgesandt worden ist (Bl. 6 Bd. III). b) Das Rechtsmittel hat aber keinen Erfolg, weil der Angeklagte nach den vom Senat im Freibeweisverfahren angestellten Ermittlungen seine Berufung wirksam zurückgenommen hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dass die Berufung von seinem Verteidiger eingelegt worden war, ist für die Wirksamkeit der Rücknahme durch den Angeklagten ohne Belang, da der erklärte Wille des Angeklagten stets vorgeht (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 7; Meyer-Goßner aaO Rn. 4 m.w.N.). Das Schreiben vom 21. März 2012, das am 26. März 2012 postalisch behandelt und am 27. März 2012 bei den Justizbehörden eingegangen ist, stammt von dem Angeklagten, der es selbst unterzeichnet hat, und bringt dessen Willen zur Berufungsrücknahme eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck. Eine Rücknahmeerklärung ist allerdings nur dann wirksam, wenn der Erklärende bei deren Abgabe verhandlungsfähig in dem Sinne war, dass er nicht durch schwere körperliche oder seelische Mängel gehindert war, seine Interessen in vernünftiger Weise wahrzunehmen, und sich der Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung bewusst war (vgl. BGH wistra 2011, 314; KG, Beschluss vom 11. April 2003 – 3 Ws 153/03 – m.w.N.). Verbleiben – anders als hier - nach entsprechenden Ermittlungen im Freibeweisverfahren Zweifel, ist vom Vorliegen der Verhandlungsfähigkeit auszugehen (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 341). Anhaltspunkte dafür, dass die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bei Abgabe der Rücknahmeerklärung nicht gegeben war, bestehen nicht. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung sachgerecht eingelassen und verteidigt. Seine Einsichtsfähigkeit war auch zu den Tatzeitpunkten nicht beeinträchtigt; seine Erkrankung, die schon im Zeitpunkt der Rücknahmeerklärung medikamentös gut behandelt war und weiterhin erfolgreich behandelt wird, hatte auch zur Tatzeit lediglich zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit, nicht aber zu deren Ausschluss geführt. Die behandelnden Ärzte im Krankenhaus haben nachvollziehbar ihre Auffassung dargelegt, dass der Angeklagte aus ärztlicher Sicht die genügende Einsichtsfähigkeit für seine Prozesshandlung und deren Tragweite hatte. Sie haben auch mitgeteilt, dass die Erklärungen des Angeklagten gegenüber dem Klinikpersonal im fraglichen Zeitraum seine Ablehnung des Berufungsverfahrens bestätigt haben, und dass er am 30. März 2012 folgerichtig berichtet habe, die Berufung „zurückgezogen“ zu haben. Dass sich der Angeklagte gegenüber seinem Verteidiger, der vehement für die Durchführung des Berufungsverfahrens eintritt, auf dessen Nachfragen Anfang Mai 2012 ausweichend oder anders lautend geäußert haben mag, führt zu keiner anderen Entscheidung. Denn zu diesem Zeitpunkt war das Berufungsverfahren bereits durch die wirksame Rücknahme des Rechtsmittels abgeschlossen. Die wirksam abgegebene Rücknahmeerklärung ist unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGH wistra 2011, 314, 315; Meyer-Goßner aaO Rn. 9). 3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 74 JGG.