OffeneUrteileSuche
Beschluss

(4) 161 Ss 156/12 (191/12)

KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2012:0802.4.161SS156.12.191.0A
1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Jugendrichter muss seine Zumessungserwägungen in einem die Nachprüfung ermöglichenden Umfang darlegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 54 Abs. 1 JGG eine gegenüber § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO erweiterte Begründungspflicht enthält. Erforderlich sind danach eine sorgfältige Auseinandersetzung mit der Biographie des Angeklagten, eine Bewertung der Tat im Zusammenhang mit seinen Lebensverhältnissen sowie die Begründung der hiernach unter Berücksichtigung ihrer Eingriffsintensität erforderlichen Rechtsfolgen.(Rn.8) 2. Will der Jugendrichter die Annahme schädlicher Neigungen auf frühere Verfahren stützen, in denen gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung abgesehen bzw. eine Einstellung nach § 47 JGG vorgenommen wurde, muss er sich in den Urteilsgründen mit den Grundlagen, Umständen und Auswirkungen dieser vorangegangenen Verfahren auseinandersetzen.(Rn.12)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Mai 2012 mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Jugendrichter muss seine Zumessungserwägungen in einem die Nachprüfung ermöglichenden Umfang darlegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 54 Abs. 1 JGG eine gegenüber § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO erweiterte Begründungspflicht enthält. Erforderlich sind danach eine sorgfältige Auseinandersetzung mit der Biographie des Angeklagten, eine Bewertung der Tat im Zusammenhang mit seinen Lebensverhältnissen sowie die Begründung der hiernach unter Berücksichtigung ihrer Eingriffsintensität erforderlichen Rechtsfolgen.(Rn.8) 2. Will der Jugendrichter die Annahme schädlicher Neigungen auf frühere Verfahren stützen, in denen gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung abgesehen bzw. eine Einstellung nach § 47 JGG vorgenommen wurde, muss er sich in den Urteilsgründen mit den Grundlagen, Umständen und Auswirkungen dieser vorangegangenen Verfahren auseinandersetzen.(Rn.12) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Mai 2012 mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Berlin zurückverwiesen. Das Jugendschöffengericht Tiergarten hat den Angeklagten am 24. Januar 2012 der gefährlichen Körperverletzung, Körperverletzung und Beleidigung sowie des Diebstahls und Erschleichens von Leistungen in drei Fällen schuldig gesprochen. Es hat ihm die Auflage erteilt, binnen dreier Monate ab Rechtskraft des Urteils 80 Stunden Freizeitarbeiten nach näherer Anweisung durch die Jugendgerichtshilfe abzuleisten und auf diese Weise ein Schmerzensgeld von 400 Euro zugunsten des Zeugen B. zu erarbeiten. Dem Schuldspruch liegen - neben drei Fahrten des Angeklagten mit der Berliner U-Bahn im Mai und Juli 2010 sowie April 2011 ohne Zahlung des Entgelts - die vom Landgericht wie folgt dargestellten Sachverhalte zugrunde: „Zu einem nicht genau bestimmbaren Tatzeitpunkt im Zeitraum zwischen November 2010 und März 2011 färbte der Angeklagte J, indem er einem gemeinsamen Tatplan mit weiteren unbekannt gebliebenen Mittätern folgte, in der von ihm damals bewohnten Wohngemeinschaft in der straße in Berlin dem ebenfalls dort wohnenden Zeugen B, der geistig leicht zurückgeblieben ist und deswegen unter Betreuung steht, gegen dessen Willen die Haare und die Augenbrauen pink und besprühte dessen Gesicht mit einer silbernen Chromfarbe. Währenddessen wurde der Zeuge von den unbekannten Mittätern festgehalten, so dass er sich nicht wehren konnte. Der Zeuge erlitt durch die Farbe eine Augenreizung. Am 28. Januar 2011 versetzte der Angeklagte J dem Zeugen B nach einer vorangegangenen verbalen Auseinandersetzung, in der es darum ging, dass der Angeklagte J dem Zeugen vorwarf, seine damalige Freundin 'begrapscht' zu haben, in Verletzungsabsicht einen heftigen Kopfstoß, wodurch dieser einen Nasenbeinbruch erlitt. Ebenfalls im Zeitraum zwischen November 2010 und März 2011 fertigte der Angeklagte J von den (…) beschriebenen körperlichen Verunstaltungen des Zeugen B Bilder und veröffentlichte diese zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in dem genannten Zeitraum im Internet bei Jappy.de. Dazu setzte er den Kommentar: ‚M, die holländische Nutte‘, um den Zeugen weiter zu demütigen und in seiner Ehre zu verletzen. Der Angeklagte J ging zutreffend davon aus, dass sich der Zeuge diese Bilder später anschauen würde. Am 9. Juli 2011 waren die Angeklagten J und S in Berlin-F und wollten den Heimweg nach N antreten. In der Absicht, diesen zu beschleunigen, nahm gegen 3.50 Uhr zunächst der Angeklagte J im Bereich der straße ein vom Berechtigten unangeschlossen abgestelltes blaues Damenfahrrad mit der Nummer SJ1181 an sich, um damit zumindest bis zur nächsten S-Bahn-Haltestelle zu fahren. Der Angeklagte J hatte vor, das Fahrrad dort abzustellen und es nicht wieder zu seinem Fundort zurückzubringen“. Auf die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft Berlin hat die Jugendkammer gegen den Angeklagten wegen schädlicher Neigungen eine Jugendstrafe von sechs Monaten verhängt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat. 1. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat (vorläufigen) Erfolg, weil der noch zu überprüfende Rechtsfolgenausspruch des landgerichtlichen Urteils rechtlicher Überprüfung nicht standhält. a) Die Entscheidung für eine der im Jugendgerichtsgesetz vorgesehenen Sanktionen unterliegt zwar grundsätzlich dem Ermessen des Tatrichters. Denn nur er ist in der Lage, sich in der Hauptverhandlung einen umfassenden Eindruck von der Tat und der Täterpersönlichkeit zu verschaffen und auf dieser Grundlage die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Gemäß den für die Überprüfung der Strafzumessung nach den allgemeinen Vorschriften geltenden Maßstäben und aufgrund der Besonderheiten des Jugendstrafrechts beschränkt sich die Prüfung durch das Revisionsgericht daher auf Rechtsfehler und die Beachtung des im Jugendstrafrecht vorrangigen Erziehungsgedankens. Jedoch muss der Tatrichter seine Zumessungserwägungen in einem die Nachprüfung ermöglichenden Umfang darlegen; dabei ist zu berücksichtigen, dass § 54 Abs. 1 JGG eine gegenüber § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO erweiterte Begründungspflicht enthält. Erforderlich sind danach eine sorgfältige Auseinandersetzung mit der Biographie des Angeklagten, eine Bewertung der Tat im Zusammenhang mit den Lebensverhältnissen des Angeklagten sowie die Begründung der hiernach unter Berücksichtigung ihrer Eingriffsintensität erforderlichen Rechtsfolgen, wobei die Anforderungen an die Begründung tendenziell mit der Eingriffsintensität der angeordneten Rechtsfolge ansteigen (vgl. zum Ganzen KG NStZ 2007, 223 m.w.N. und Senat StV 2011, 582). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil hinsichtlich der Annahme schädlicher Neigungen nicht. Unter schädlichen Neigungen sind erhebliche - seien es anlagebedingte oder durch unzulängliche Erziehung oder Umwelteinflüsse bedingte - Mängel zu verstehen, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten in sich bergen, die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben. Sie können in aller Regel nur dann bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat, wenn auch verborgen, angelegt waren (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 20 m.w.N.). Zu verlangen ist weiter, dass die festgestellten Bildungs- und Sozialisationsdefizite nicht nur auf entwicklungsbedingten Reifungsverzögerungen, sondern auf erheblichen, schon verfestigten Persönlichkeitsmängeln beruhen, denen mit weniger einschneidenden Erziehungsmaßnahmen nicht wirksam begegnet werden könnte. Die festgestellten schädlichen Neigungen müssen schließlich sowohl bei der Tatbegehung als auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen und weitere Straftaten befürchten lassen, so dass sich eine nachträgliche Besserung zu Gunsten des Angeklagten auswirkt (vgl. Senat StV 2003, 456 m.w.N.). Die Jugendkammer hat die Bejahung schädlicher Neigungen im Wesentlichen auf die drei Straftaten zum Nachteil des Zeugen B gestützt, zu deren Sanktionierung „nur die Verhängung von Jugendstrafe in Betracht“ gekommen sei. Diese Beurteilung ist angesichts der Feststellungen zu diesen Taten und zur Delinquenzgeschichte des Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei. Es fehlt an der Feststellung schon vor der Tat entwickelt gewesener Persönlichkeitsmängel, die auf diese Taten Einfluss gehabt haben und befürchten lassen, der Angeklagte werde weitere Straftaten begehen, und der Darlegung, dass es sich nicht lediglich um bloße Gelegenheitstaten gehandelt hat. Das angefochtene Urteil entbehrt aber nicht nur der erforderlichen eingehenden Begründung für diese Voraussetzungen schädlicher Neigungen; sondern die Kammer hat selbst erkannt, dass die bisher einzige Verurteilung des Angeklagten (zur Ableistung von 20 Stunden Freizeitarbeiten) einen versuchten Fahrraddiebstahl, also keine im Verhältnis zu den nun gegen den Zeugen B begangenen Taten vergleichbare Delinquenz, betraf. Soweit die Jugendkammer im Übrigen auf frühere Verfahren abgestellt hat, in denen die Staatsanwaltschaft gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung (eines Diebstahls im besonders schweren Fall) abgesehen hat bzw. in zwei Fällen eine gerichtliche Einstellung nach § 47 JGG vorgenommen wurde, hat sie sich bei ihrer Entscheidung für die Verhängung von Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen nicht in der gebotenen Weise (vgl. Senat StV 2011, 582 m.w.N.) mit den Grundlagen, Umständen und Auswirkungen dieser vorangegangenen Verfahren auseinandergesetzt. Das Landgericht hat vielmehr gar keine näheren Ausführungen zu jenen Strafverfahren gemacht, obgleich es auch diese, ebenfalls Eigentumsdelikte betreffenden Verfahren zur Begründung der Verhängung von Jugendstrafe herangezogen hat. Hierbei hat die Jugendkammer ungeachtet des Fehlens rechtskräftiger Verurteilungen ersichtlich ohne weiteres zugrunde gelegt, der Angeklagte habe die den Vorwürfen zugrunde liegenden Taten tatsächlich begangen (der Angeklagte sei „bereits dreimal wegen Eigentumsdelikten aufgefallen und verfolgt worden, sodass auch der hier (…) begangene Diebstahl das Vorliegen schädlicher Neigungen bestätigt“; der Angeklagte habe - „über einen Zeitraum von mehreren Jahren“ - „immer wieder“ vorsätzlich begangene Straftaten verübt, denen durch jugendstrafrechtliche Sanktionen unterhalb der Jugendstrafe „kein Einhalt geboten werden konnte“; UA S. 8). Dies ist rechtsfehlerhaft. Will der Tatrichter bei seiner Rechtsfolgenentscheidung nicht lediglich die Warnwirkung einer früheren Verurteilung oder eines früheren Verfahrens, sondern darüber hinaus die Tatsache der Begehung einer früheren Straftat oder die Umstände ihrer Begehung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigen, muss er diese feststellen (vgl. BGHSt 43, 106). Das gilt insbesondere dann, wenn die Verhängung von Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen mit früheren Straftaten des Angeklagten begründet wird (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1999, 377). Der Senat kann mangels jeglicher Ausführungen zu den eingestellten Verfahren aber nicht einmal prüfen, ob das Landgericht den Verfahren zumindest eine Warnwirkung hätte zusprechen können. Ohne nähere Ausführungen hierzu erschließt sich nicht, welche Warnwirkung ein nicht mit einer rechtskräftigen Verurteilung beendetes Strafverfahren gehabt hat, da im Erziehungsregister insbesondere auch Ermittlungsverfahren eingetragen werden, bei denen - wie hier - die Staatsanwaltschaft ohne Zustimmung des Richters nach § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung abgesehen hat, weil die Voraussetzungen des § 153 StPO vorgelegen haben (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 BZRG), und der Beschuldigte von solchen Verfahren unter Umständen gar keine Kenntnis erlangt oder erst im Nachhinein hiervon dadurch erfährt, dass sie ihm in späteren Strafverfahren vorgehalten werden (vgl. Senat aaO). Schließlich hat das Landgericht auch dem andauernden Cannabiskonsum des Angeklagten (und dessen Ablehnung einer nicht näher bezeichneten Therapie) eine für die Rechtsfolgenentscheidung negative Bedeutung beigemessen, obgleich in keiner Weise dargelegt worden oder sonst ersichtlich ist, dass der Cannabiskonsum für die Straffälligkeit des Angeklagten von Belang gewesen wäre oder zukünftige Straffälligkeit oberhalb der Bagatellkriminalität befürchten ließe. b) Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat überdies angenommen, dass das angefochtene Urteil unter einem weiteren Darlegungsmangel leidet und hierzu ausgeführt: „Da entscheidender Zeitpunkt für die Annahme schädlicher Neigungen nicht der Tatzeitpunkt ist, sondern diese auch noch bei der letzten tatrichterlichen Verhandlung vorliegen müssen, ist die Entwicklung des jugendlichen bzw. wie hier heranwachsenden Täters auch zwischen der Hauptverhandlung erster Instanz und der Berufungshauptverhandlung umfassend zu erörtern. Dies ist zwar bis zu einem gewissen Grad auch geschehen (UA S. 8/9). Unberücksichtigt blieb in diesem Zusammenhang aber die Ableistung der nicht rechtskräftig auferlegten Freizeitarbeiten zur Erarbeitung eines Schmerzensgeldes für den Zeugen B. Zwar hat die Kammer im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen festgestellt, dass der Angeklagte neben seinem von Reue geprägten Geständnis und seiner Entschuldigung bei dem Zeugen trotz fehlender Rechtskraft 80 Stunden Freizeitarbeiten geleistet hat, um ein Schmerzensgeld für den Zeugen zu erarbeiten (UA S. 9). Erörterungen, ob dieses Verhalten Einfluss auf die Annahme schädlicher Neigungen gehabt hat, fehlen jedoch und können auch nicht in der erst nach deren Annahme erfolgten strafmildernden Berücksichtigung gesehen werden. Das Revisionsgericht vermag so nicht zu beurteilen, ob die Jugendkammer diese Bemühungen als für die Beurteilung des Vorliegens schädlicher Neigungen irrelevant oder gegenüber den weiteren Gesichtspunkten nachrangig angesehen hat. Da nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht ohne den Rechtsfehler zu einer für den Angeklagten günstigeren Entscheidung gelangt wäre, kann das Urteil keinen Bestand haben.“ Diese Ausführungen entsprechen der Rechtsprechung des Kammergerichts. Beherrschender Strafzweck des Jugendstrafrechts ist der Erziehungsgedanke. Danach darf Jugendstrafe nur - und nur in solcher Höhe - verhängt werden, wenn und soweit dies aus erzieherischen Gründen erforderlich ist. Für die rechtsfehlerfreie Anwendung des § 17 Abs. 2 JGG ist deshalb die zusätzliche Erörterung unerlässlich, ob die Verhängung von Jugendstrafe zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten geboten ist. Das angefochtene Urteil genügt den Begründungserfordernissen hinsichtlich eines aktuell bestehenden Erziehungsbedürfnisses insbesondere deshalb nicht, weil neben strafrechtlich relevantem Verhalten des Angeklagten vor der Tat vor allem auch eine etwaige positive Entwicklung nach der Tat ausdrücklich zu berücksichtigen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 25. April 2007 - [4] 1 Ss 81/07 [90/07] - m.w.N.). Es ist nicht ersichtlich, dass die Jugendkammer bereits in diesem Zusammenhang - bei der Frage, ob Jugendstrafe erforderlich ist, - die von der Generalstaatsanwaltschaft aufgezählten gewichtigen positiven Umständen beachtet hat; vielmehr finden diese für den Angeklagten sprechenden Aspekte allein im Rahmen der sich anschließenden Strafzumessung „im engeren Sinne“ in Bezug auf die Bestimmung der Dauer der Jugendstrafe Berücksichtigung. 2. Das Urteil war daher nach § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Berlin zurückzuverweisen.