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Beschluss

(4) 161 Ss 149/12 (184/12)

KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2012:0725.4.161SS149.12.184.0A
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Leitsätze
Die für eine Verwerfungsentscheidung nach § 346 Abs. 1 StPO bedeutsame Vorfrage, ob das zur Rede stehende Rechtsmittel überhaupt zweifelsfrei als Revision gedeutet werden kann, hat das Revisionsgericht im Verfahren gemäß § 346 Abs. 2 StPO von Amts wegen und ohne Bindung an die Rechtsansicht des Tatrichters zu prüfen. Hierbei ist die Rechtsmittelerklärung anhand ihres Gesamtinhalts und unter Berücksichtigung des durch den Beschwerdeführer erstrebten Erfolges auszulegen.(Rn.6)
Tenor
1. Auf den Antrag der Verurteilten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2012 aufgehoben. 2. Das Strafverfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Entscheidungsgründe
1. Auf den Antrag der Verurteilten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2012 aufgehoben. 2. Das Strafverfahren ist rechtskräftig abgeschlossen. Nachdem der Senat am 13. September 2011 auf die Revision der Verurteilten die Sache zur Neuverhandlung und -entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen hatte, hat das Landgericht mit Urteil vom 1. Februar 2012, rechtskräftig seit dem 9. Februar 2012, eine das Berufungsverfahren abschließende Entscheidung getroffen. Hiergegen hat sich die Verurteilte lediglich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung gewandt, über die bereits entschieden ist. Am 6. Juni 2012 ging eine mit „Beschwerde“ überschriebene Eingabe der Verurteilten beim Landgericht ein, in der die Verurteilte ausführt, „bezugnehmend auf Ihren letzten Schriftsatz vom Januar/Februar 2012“ aus beruflichen Gründen „gegen einen Teil dessen, was ich in der Verhandlung gesagt haben soll, Beschwerde einlegen“ zu müssen (Hervorhebung im Original). Abschließend findet sich nach einigen Ausführungen, die ersichtlich auf Passagen der schriftlichen Gründe des Berufungsurteils (hinsichtlich der dargestellten Einlassung der Verurteilten in der Berufungshauptverhandlung) Bezug nehmen, die Formulierung: „Ich wäre Ihnen dankbar für eine Korrektur des Schriftsatzes betr. dieser 2 Punkte!“. Die Strafkammer hat diese Eingabe als Revision behandelt und diese mit dem angefochtenen Beschluss gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig, weil verspätet, verworfen. Gegen diesen Beschluss hat die Verurteilte mit Schreiben vom 3. Juli 2012 „Widerspruch“ eingelegt, mit der sie sich gegen die Auferlegung der Kosten der Revision wendet und auch geltend macht, ihre o.g. Beschwerde sei zu Unrecht als Revision angesehen worden; von deren Einlegung habe sie bewusst abgesehen. Ihre Beschwerdeschrift sei vielmehr als „Allgemeine Beschwerde (außergerichtlicher Rechtsbehelf)“ bzw. als „Allgemeine Beschwerde zwecks Richtigstellung von Sachverhalten“ gemeint gewesen. 1. Der „Widerspruch“ der Verurteilten ist gemäß § 300 StPO als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO zu betrachten; denn allein dieser steht der Verurteilten nach der Verfahrenslage als statthafter Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Landgerichts, gegen den sie sich entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft Berlin nicht nur hinsichtlich der Kostenlast wendet, zur Verfügung. Dieser Antrag ist zulässig, insbesondere innerhalb der vorgesehenen Wochenfrist gestellt worden. 2. Der Antrag hat auch Erfolg. Das Landgericht war nicht befugt, die Eingabe der Verurteilten gemäß § 346 Abs. 1 StPO zu verwerfen, weil diese nicht als Revision zu behandeln war. a) Die für eine Verwerfungsentscheidung nach § 346 Abs. 1 StPO bedeutsame Vorfrage, ob das zur Rede stehende Rechtsmittel überhaupt zweifelsfrei als Revision gedeutet werden kann, hat das Revisionsgericht im Verfahren gemäß § 346 Abs. 2 StPO von Amts wegen und ohne Bindung an die Rechtsansicht des Tatrichters zu prüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Februar 2011 - (4) 1 Ss 42/11 (26/11) -; OLG Hamm VRS 93, 113, 114 und NJW 2003, 1469; OLG Düsseldorf JMBl NW 2001, 47; OLG Nürnberg, Beschluss vom 27. April 2010 - 1 St OLG Ss 39/10 - [juris]). Im Rahmen der Prüfung dieser Vorfrage ist die Rechtsmittelerklärung anhand ihres Gesamtinhalts und unter Berücksichtigung des durch den Beschwerdeführer erstrebten Erfolges auszulegen, wobei sich eine irrtümliche Falschbezeichnung nicht zu dessen Lasten auswirkt (§ 300 StPO). In jedem Fall muss sich der Wille, das in Rede stehende Urteil mit einem in der Prozessordnung vorgesehenen förmlichen Rechtsmittel anzufechten, hinreichend deutlich aus der Erklärung ergeben. Wird ein solcher Anfechtungswille nicht ausreichend deutlich, darf das Gericht die Erklärung nicht ohne weiteres als ein solches förmliches Rechtsmittel gegen das Urteil behandeln. b) Bei Anwendung dieser Grundsätze war die Eingabe der Verurteilten nicht als Revision anzusehen. Ungeachtet dessen, dass das Rechtsmittel als Revision zweifellos keinen Erfolg haben konnte, war die Behandlung als Revision mit der von der Verurteilten gewählten Bezeichnung nicht vereinbar. Diese Bezeichnung ließ sich auch nicht auf eine nicht näher reflektierte Verwendung der strafprozessrechtlichen Terminologie zurückführen. Denn die Verurteilte hatte bislang im Verfahren die Begriffe „Berufung“ und „Revision“, je nach der Verfahrenslage, zutreffend verwendet. Hinzu kommt, dass die Verurteilte nach ihrer deutlich erkennbaren laienhaften Vorstellung lediglich einzelne Passagen der schriftlichen Urteilsgründe, die für die Feststellungen zu den Taten oder zum Strafausspruch zudem nicht wesentlich waren, geändert haben wollte, weil sie der irrigen Ansicht war, durch eine solche Änderung mutmaßliche Nachteile bei der Ausstellung eines Führungszeugnisses vermeiden zu können. Das Landgericht hätte bei der gegebenen Sachlage die „Beschwerde“ nur dann als Revision gegen das Urteil zu behandeln gehabt, wenn die Verurteilte nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts auf der Durchführung dieses unzulässigen Rechtsmittels bestanden hätte (vgl. Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 300 Rn. 2 a.E.). Nach den inzwischen vorliegenden Erklärungen der Verurteilten bedarf es einer solchen Nachfrage bei ihr nicht mehr, sondern steht ihr fehlender Anfechtungswille - in Übereinstimmung mit dem Gesamtinhalt der „Beschwerde“ - fest, so dass die Sache entscheidungsreif ist und der angefochtene Beschluss aufzuheben war (vgl. Senat, Beschluss vom 5. September 2002 - (4) 1 Ss 226/02 (101/02) -). Der Senat hat klargestellt, dass das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.