Beschluss
(4) 161 Ss 99/12 (177/12)
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2012:0724.4.161SS99.12.177.0A
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Leitsätze
Beruft sich ein Zeuge vom Hörensagen auf die Angaben eines Gewährsmannes, der sich regelmäßig in dem kriminellen Umfeld bewegt, in dem die Strafverfolgungsbehörden Erkenntnisse zu gewinnen versuchen, und dessen Identität dem Gericht nicht bekannt ist, sind solche Angaben einer besonders eingehenden Würdigung zu unterziehen. Sie dürfen regelmäßig nur dann herangezogen werden, wenn sie durch andere wichtige Beweisanzeichen bestätigt werden.(Rn.9)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Februar 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beruft sich ein Zeuge vom Hörensagen auf die Angaben eines Gewährsmannes, der sich regelmäßig in dem kriminellen Umfeld bewegt, in dem die Strafverfolgungsbehörden Erkenntnisse zu gewinnen versuchen, und dessen Identität dem Gericht nicht bekannt ist, sind solche Angaben einer besonders eingehenden Würdigung zu unterziehen. Sie dürfen regelmäßig nur dann herangezogen werden, wenn sie durch andere wichtige Beweisanzeichen bestätigt werden.(Rn.9) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Februar 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, 27 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten, der seine Freisprechung erstrebt und die Begehung der ihm zur Last gelegten Tat bestritten hat, hat das Landgericht Berlin durch das angefochtene Urteil verworfen. Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Des Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es nicht, da die Revision bereits mit der Sachrüge (vorläufig) Erfolg hat. I. 1. Der Verurteilung des Angeklagten hat das Landgericht im Wesentlichen die folgenden Feststellungen zu Grunde gelegt: Im Herbst 2008 führte das LKA 426 der Berliner Polizei Ermittlungen gegen den Angeklagten. Diese wurden nach unabhängig voneinander erteilten Hinweisen eines Informanten der Direktion 2 und einer Vertrauensperson des LKA 651 (im Folgenden: VP 1), wonach der Angeklagte Rauschgiftgeschäfte vermittle, eingeleitet. Nachdem die VP 1 den Angeklagten auf einer Wahllichtbildvorlage als den von ihm „A.“ genannten Vermittler wiedererkannt hatte, setzte das LKA 651 eine weitere Vertrauensperson (im Folgenden: VP 2) auf ihn an. Die VP 2 setzte sich mit dem Angeklagten in Verbindung, bekundete ihr Interesse an dem Erwerb von Betäubungsmitteln und führte - so die Schilderung der VP 2 gegenüber dem VP-Führer - mit dem Angeklagten in dem von ihm betriebenen Nachtclub mehrere Gespräche über die Vermittlung solcher Geschäfte. In Vorbereitung eines daraufhin für den 25. Oktober 2008 vorbereiteten Polizeieinsatzes erhielt die VP 2 Bargeld in Höhe von 100,-- Euro, das für den Kauf einer Betäubungsmittelprobe bestimmt war, und wurde durch den VP-Führer S. und den Führer der VP 1 R. kurz vor dem Einsatz ohne Erfolg auf den Besitz von Rauschmitteln durchsucht. Körperöffnungen und Details der von der VP 2 getragenen Kleidung wurden dabei nicht durchsucht. Am 25. Oktober 2008 betrat die VP 2 gegen 20:40 Uhr den Nachtclub. Ausweislich ihrer späteren Schilderung des Tatablaufs bestellte der Angeklagte telefonisch den späteren Verkäufer der Betäubungsmittelprobe in den Nachtclub und forderte die VP 2 auf zu warten. Der Verkäufer traf ungefähr eine Stunde später ein. Die VP 2 gab ihm gegenüber an, an 100 Gramm Kokain zu einem Preis von 5.000,-- bis 7.000,-- Euro interessiert zu sein. Sodann kaufte sie in Anwesenheit des Angeklagten versuchsweise ein Kokaingemisch von 0,605 Gramm. Anschließend verließ die VP 2 den Nachtclub und übergab den Beamten R. und S., die außerhalb des Clubs in einem Pkw warteten, das erworbene Kokaingemisch und einen Restgeldbetrag von 30,-- Euro. Inhalt und Menge der Probe haben spätere Untersuchungen, deren weitere Einzelheiten, z.B. hinsichtlich des Wirkstoffgehaltes, in dem angefochtenen Urteil nicht dargelegt worden sind, ergeben. Dem Informanten und den beiden Vertrauenspersonen ist von der Staatsanwaltschaft Berlin Vertraulichkeit zugesichert worden. Ihre Personalien sind nicht bekannt geworden. Der Verkäufer des Kokaingemischs konnte nicht ermittelt werden. Eine seit dem 22. Oktober 2008 - auch zur Tatzeit - durchgeführte Telekommunikationsüberwachung des von dem Angeklagten genutzten Mobiltelefons hat keine Hinweise auf ein zur Tatzeit geführtes Gespräch oder sonstige, auf die Vermittlung von Betäubungsmittelverkäufen gerichtete Aktivitäten ergeben. 2. Zur Beweiswürdigung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Angeklagte sich in der Berufungsverhandlung nicht eingelassen und lediglich pauschal seine Schuld bestritten habe. Vor dem Amtsgericht Tiergarten habe er erklärt, dass er sich möglicherweise am Tattag in dem Nachtclub aufgehalten habe. Er sei auch mehrfach von einer Person gefragt worden, ob er Heroin oder Kokain besorgen könne, habe dies aber abgelehnt. Er habe niemanden angerufen und gebeten, eine Probe Kokain zu bringen. An einem Verkaufsgespräch habe er ebenfalls nicht teilgenommen. Ihre Überzeugung, dass der Angeklagte ungeachtet dieser Einlassung einen Handel mit Betäubungsmitteln unterstützt habe, hat die Berufungskammer auf die Aussagen der VP-Führer R. und S. über die Schilderungen der Vertrauenspersonen, des die VP 1 vernehmenden Polizeibeamten W. und des Ermittlungsführers L. gestützt. Die VP-Führer hätten ausgesagt, dass die Vertrauenspersonen 1 und 2, die - wie andere auch - für ihre Einsätze gelegentlich Geld erhalten hätten, die Geschehensabläufe detailreich und nachvollziehbar geschildert hätten. Sie - die Zeugen - hätten sie überdies deswegen als zuverlässig eingeschätzt, weil keine Strafverfahren gegen sie anhängig gewesen seien und sie mit den Vertrauenspersonen auch in anderen Verfahren ohne Beanstandung gearbeitet hätten. Der Angeklagte sei zudem der Tat überführt, weil die Schilderung des VP 2 hinsichtlich des Ablaufes des Probekaufes und der Preisvorstellungen für weitere Käufe plausibel gewesen und kein Grund für eine unzutreffende Information der VP-Führer ersichtlich sei. Schließlich sei die Schilderung der VP 2 durch den Informanten der Direktion 2 und die VP 1 bestätigt worden, die den Angeklagten unabhängig voneinander als jemanden bezeichnet hätten, der Rauschgiftgeschäfte vermitteln könne. II. 1. Der Schuldspruch kann keinen Bestand haben, da die ihm zugrunde liegende Beweiswürdigung rechtlicher Nachprüfung nicht standhält. a) Zwar ist die Würdigung der Beweise Sache des Tatrichters, dessen Schlussfolgerungen nicht zwingend sein müssen; es genügt grundsätzlich, dass sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Das Revisionsgericht hat auf die Sachrüge aber zu prüfen, ob dem Tatrichter hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind. Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung unter anderem dann, wenn sie unklar oder lückenhaft ist. Um dem Revisionsgericht die insoweit gebotene Nachprüfung zu ermöglichen, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen - wenn auch schwerwiegenden - Verdacht zu begründen vermag (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Januar 2011 - [4] 1 Ss 3/11 [6/11] - und 14. Juni 2010 - [4] 1 Ss 126/10 [117/10] -, jeweils m.w.Nachw.). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage eines Zeugen vom Hörensagen gelten zudem besondere Anforderungen. Beruft sich ein solcher Zeuge auf die Angaben eines Gewährsmannes, dessen Identität dem Gericht nicht bekannt ist, so dürfen solche Angaben regelmäßig nur dann herangezogen werden, wenn sie durch andere wichtige Beweisanzeichen bestätigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2000 - 2 BvR 591/00 - = NJW 2001, 2245; BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2002 - 1 StR 545/01 - = NStZ-RR 2002, 176 und vom 20. Juni 1994 - 5 StR 283/94 - = NStZ 1994, 502; Urteil vom 12. Januar 1996 - 5 StR 756/94 - = NStZ 1996, 291; Diemer in KK-StPO 6. Aufl., § 250 Rdn. 13). b) Diesen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung nicht, denn die - zudem unzureichend dargelegte - Schilderung der VP 2 ist nicht durch geeignete Beweisanzeichen bestätigt worden. aa) Die Kammer hat die erhöhten Anforderungen an die Beweiswürdigung in den Urteilsgründen zwar erwähnt, jedoch nicht die Notwendigkeit erkannt, sich mit der Persönlichkeit des Belastungszeugen und vor allem den für seine Bekundungen maßgeblichen Motiven auseinanderzusetzen. Sie hat ferner den über die Vernehmung der VP-Führer in die Hauptverhandlung eingeführten Aussageinhalt und das Aussageverhalten der VP 2, auf deren Angaben sie die Verurteilung wegen Beteiligung an dem Betäubungsmittelgeschäft im Wesentlichen gestützt hat, nur im Ansatz dargelegt. Sie hat sich stattdessen auf die - nicht nach den Personen differenzierte - pauschale Feststellung beschränkt, dass die VP 1 und 2 „ohne Beanstandungen“ gearbeitet, das Vertrauen der VP-Führer genossen und „detailreich und nachvollziehbar belastende Geschehensabläufe“ geschildert hätten. Ob die Schilderung der VP 2 über das Tatgeschehen dieser - auf Hörensagen beruhenden - Wertung genügt hat, kann der Senat nicht beurteilen. Denn welche Einzelheiten die VP 2 über die bloße Anwesenheit des Angeklagten, seine an die VP 2 gerichtete Aufforderung zu warten und das Führen eines Telefonats nicht näher mitgeteilten Inhalts hinaus berichtet hat, hat die Kammer nicht mitgeteilt. bb) Eine Vertrauensperson der Polizei, die sich regelmäßig in dem kriminellen Umfeld bewegt, in dem die Strafverfolgungsbehörden Erkenntnisse zu gewinnen versuchen, und aufgrund ihrer Möglichkeiten, das Vertrauen von Straftätern zu gewinnen oder vorhandene Verbindungen auszunutzen, angeworben worden ist, bietet besonderen Anlass zu einer (kritischen) Würdigung ihrer Angaben, wenn - wie hier ausweislich der Angaben des Zeugen S. - ein finanzielles Eigeninteresse an einem Gelingen der polizeilichen Maßnahme nicht ausgeschlossen werden kann. Zudem liegt ein Interesse von Vertrauenspersonen, auch zu künftigen Einsätzen hinzugezogen zu werden, regelmäßig nahe. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Angaben der VP 2 wäre ferner erforderlich gewesen, weil aufgrund der zeitgleich durchgeführten Telefonüberwachung zumindest eine Bestätigung des durch die VP 2 erwähnten Telefonanrufs des Angeklagten zu erwarten gewesen wäre. Die Generalstaatsanwaltschaft hat insofern zutreffend darauf hingewiesen, dass die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte mit einem polizeilich nicht registrierten und nicht überwachten Mobiltelefon telefoniert haben kann, zwar theoretisch möglich ist, jedoch nicht auf objektiven Anhaltspunkten beruht. cc) Es sind zudem keine geeigneten zusätzlichen Beweisanzeichen vorhanden. Diese müssten wegen der dürftigen Erkenntnisse über die Person der VP 2 und deren Aussage besonderes Gewicht haben, um die Angaben des nicht vernommenen Gewährsmannes bestätigen zu können. Die Übergabe der erworbenen Betäubungsmittelprobe, ein - isoliert betrachtet - gewichtiges Beweisanzeichen, reicht angesichts der Begleitumstände des Polizeieinsatzes nicht aus, um die inhaltliche Richtigkeit der Schilderung der VP 2 zu stützen. Aufgrund der fehlenden Überwachung während der Tat und der unzureichenden Überprüfung der Vertrauensperson unmittelbar vor dem Einsatz hatte diese ausreichend Zeit und Gelegenheit, Betäubungsmittel in einer - wie hier - kleinen Menge ohne Einbindung des Angeklagten mitzuführen, an sich zu nehmen oder zu beschaffen. Denn die VP-Führer, die den Einsatz begleiteten, haben die Handlungen der VP 2 im Inneren des Nachtclubs von ihrem außerhalb des Clubs gelegenen Standort aus nicht beobachten können. Auch durchsuchten sie die VP 2 vor Beginn des Einsatzes nur oberflächlich auf den Besitz von Betäubungsmitteln und stellten nicht fest, wie viel Bargeld sie vor und nach dem Einsatz bei sich führte. Der übergebene Restgeldbetrag von 30,-- Euro stellt angesichts der sich der VP 2 bietenden Möglichkeiten, unbeobachtet 70,-- Euro einzubehalten, kein wichtiges Indiz für den Verkauf dar. Die der Direktion 2 und dem LKA 651 durch einen Informanten und die VP 1 erteilten Hinweise wiederum sind nicht ausreichend konkret, um eine tragfähige Stütze der Angaben des VP 2 bieten zu können. Der Senat kann den Urteilsgründen schon nicht entnehmen, in welchem zeitlichen Abstand zu der Tat der Angeklagte „weiterhin“ Rauschgiftverkäufe vermittelt haben soll. Auch geben die Mitteilungen lediglich Andeutungen über eine Verwicklung des Angeklagten wieder, jedoch keine konkreten Informationen beispielsweise über die Art der gehandelten Betäubungsmittel und der Beteiligung des Angeklagten, von dem es in der Beweiswürdigung ohne Hinweis auf tatsächlich vollzogene Verkäufe lediglich heißt, er sei in der Vergangenheit, zu nicht genannten Zeitpunkten, als jemand bezeichnet worden, „der Rauschgiftgeschäfte im erheblichen Umfang vermitteln könnte“. Die Angaben des Informanten und der VP 1 bieten auch deswegen keine uneingeschränkt zuverlässige Grundlage für die Schilderung der VP 2, weil zusätzlich durch sie erhobene Vorwürfe, der Angeklagte führe „einen bordellähnlichen Betrieb“ durch die Ermittlungen nicht bestätigt worden sind. 2. Der Senat hebt das angefochtene Urteil, das auf den vorstehend erörterten Rechtsverletzungen beruhen kann (§ 337 Abs. 1 StPO), gemäß § 349 Abs. 4 StPO auf und verweist die Sache nach § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurück, da nicht auszuschließen ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung zusätzliche Feststellungen getroffen werden können.