Beschluss
4 Ws 30/12, 4 Ws 30/12 - 141 AR 176/12
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2012:0416.4WS30.12.0A
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Leitsätze
Ein besonderer Umfang des Verfahrens i.S.d. § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG ist unter anderem gegeben, wenn die Vernehmung einer großen Anzahl von Zeugen oder - auch aus anderen Gründen - eine längere Verfahrensdauer voraussehbar ist. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Verfahren deutlich aus der großen Masse der Verfahren herausheben müssen, die den gleichen Tatbestand betreffen.(Rn.4)
(Rn.5)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 28. Februar 2012 dahin abgeändert, dass die Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin vom 12. November 2011 unter Eröffnung des Hauptverfahrens vor der 33. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin zur Hauptverhandlung zugelassen wird.
2. Die Kosten des Rechtsmittels hat die Landeskasse Berlin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein besonderer Umfang des Verfahrens i.S.d. § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG ist unter anderem gegeben, wenn die Vernehmung einer großen Anzahl von Zeugen oder - auch aus anderen Gründen - eine längere Verfahrensdauer voraussehbar ist. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Verfahren deutlich aus der großen Masse der Verfahren herausheben müssen, die den gleichen Tatbestand betreffen.(Rn.4) (Rn.5) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 28. Februar 2012 dahin abgeändert, dass die Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin vom 12. November 2011 unter Eröffnung des Hauptverfahrens vor der 33. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin zur Hauptverhandlung zugelassen wird. 2. Die Kosten des Rechtsmittels hat die Landeskasse Berlin zu tragen. Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten mit der Anklage vom 12. November 2011 eine Verleumdung (§ 187 StGB) zur Last. Er soll am 12. Januar 2011 in öffentlicher Hauptverhandlung vor der 18. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin - (518) 47 Js 2046/09 KLs (5/10) - in einem Antrag, den er in seiner Funktion als Strafverteidiger gestellt habe, die Berufsrichter der Kammer wider besseren Wissens bezichtigt haben, bewusst die Unwahrheit geäußert zu haben, um sie herabzuwürdigen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Anklageschrift Bezug genommen. Durch den angefochtenen Beschluss hat die 33. Strafkammer des Landgerichts die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren aber abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft vor dem Amtsgericht Tiergarten - Strafrichter - eröffnet. Die hiergegen gerichtete, nach § 210 Abs. 2 2. Alt. StPO zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. 1. Der hinreichende Tatverdacht (§ 203 StPO) ist vom Senat nicht zu überprüfen. Denn die Staatsanwaltschaft greift lediglich die Bezeichnung des Gerichts an, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll (§ 207 Abs. 1 StPO). Die Entscheidung über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung bleibt davon unberührt. Sie ist unanfechtbar (§ 210 Abs. 1 StPO). Ein Fall, in dem der Eröffnungsbeschluss der Nachprüfung in vollem Umfang unterliegen könnte, weil der Sachverhalt von dem entscheidenden Gericht in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht anders als in der Anklageschrift beurteilt wurde und diese Einschätzung für die Bewertung der Eröffnungszuständigkeit von Bedeutung ist (vgl. Kammergericht, Beschlüsse vom 31. Juli 2009 - 4 Ws 83/09 - und vom 27. September 2004 - 5 Ws 255/04 - = NStZ-RR 2005, 26), liegt nicht vor. 2. Die Zuständigkeit des Landgerichts - große Strafkammer - ist begründet. Die Annahme der Strafkammer, der Amtsrichter sei sachlich zuständig, weil die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG nicht vorlägen, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG regelt, dass die Strafkammer als erkennendes Gericht des ersten Rechtszugs unter anderem dann zuständig ist, wenn die Staatsanwaltschaft dort wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falls Anklage erhebt. Es spricht einiges dafür, dass die Sache von besonderer Bedeutung ist, weil ein Strafverteidiger in Ausübung seiner anwaltlichen Tätigkeit eine Straftat begangen haben soll. Dies kann indessen dahinstehen, da das Verfahren jedenfalls einen besonderen Umfang hat. Dieser ist unter anderem gegeben, wenn die Vernehmung einer großen Anzahl von Zeugen oder - auch aus anderen Gründen - eine längere Verfahrensdauer voraussehbar ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 24 GVG, Rdn. 7 m.w.Nachw.). Fälle mit zu erwartender längerer Verfahrensdauer sollen vor dem Landgericht verhandelt werden, weil sie zu einer übermäßigen Belastung des Strafrichters und auch des Schöffengerichts führen würden. Dies widerspräche der vom Gesetzgeber gewollten Funktion dieser auf die Abarbeitung einer Vielzahl überschaubarer Verfahren angelegten Spruchkörper (vgl. KG, a.a.O.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Oktober 2000 - 2 Ws 304/99 - = NStZ-RR 2001, 144). Der Gesetzgeber hat diesen Gesetzeszweck bei der Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes hervorgehoben. In der Bundestags-Drucksache 15/1976 (S. 19) heißt es, dass die Anklageerhebung beim Landgericht in besonders umfangreichen Verfahren erfolgen soll, um eine Überlastung der Amtsgerichte zu verhindern. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Verfahren deutlich aus der großen Masse der Verfahren herausheben müssen, die den gleichen Tatbestand betreffen (vgl. Bt-Drucks. a.a.O.). Das ist der Fall. Das erkennende Gericht wird sich mit einem Angeklagten auseinanderzusetzen haben, der in dem vor der 18. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin - (518) 47 Js 2046/09 KLs (5/10) - geführten Ursprungsverfahren unter anderem durch eine Vielzahl von Beweis- sowie unzulässigen und unbegründeten Befangenheitsanträgen und einem vielfach gezeigten prozessordnungswidrigen Verhalten auf sich aufmerksam gemacht hat. Mit diesem Verhalten, das maßgeblich zu einer Verzögerung des Verfahrens von ursprünglich geplanten vier auf 51 Hauptverhandlungstage sowie zu der Entbindung des Angeklagten als Pflichtverteidiger und der Ablehnung seiner erneuten Bestellung geführt hat, hat sich der Senat bereits befassen müssen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Verstöße des Angeklagten gegen die strafprozessualen Regelungen nimmt er auf seinen Beschluss vom 9. Februar 2011 - 4 Ws 16/11 - und die Ausführungen des Landgerichts in dessen rechtskräftigem Urteil vom 16. Februar 2011 (Bl. 31 ff. d.A., insbes. UA S. 96-99) Bezug. Ein vergleichbares Verhalten, wenn auch in geringerem Umfang, hat der Angeklagte auch als Angeklagter in dem gegen ihn wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) vor dem Amtsgericht Tiergarten geführten Strafverfahren (261 b Ds) 94 Js 4574/05 (577/05), deren Akten beigezogen worden sind, gezeigt. Auch dort war ein überschaubarer Lebenssachverhalt Gegenstand der Anklage und aufgrund des ursprünglich ebenfalls übersichtlichen Beweisprogramms nur ein Hauptverhandlungstermin anberaumt worden. Unter anderem ein unbegründeter Befangenheitsantrag und auf mehrere Hauptverhandlungstermine verteilte Beweisanträge des Angeklagten haben dazu geführt, dass das Urteil erst nach neun Verhandlungstagen verkündet worden ist. Die danach nahe liegende Wahrscheinlichkeit, dass mit Beteiligung des Angeklagten eine langwierige Beweisaufnahme stattfinden wird, lässt es als sachgerecht erscheinen, dass die Staatsanwaltschaft die Anklage vor dem Landgericht erhoben hat. Durch seine im hiesigen Zwischenverfahren abgegebene Erklärung hat der Angeklagte zudem bereits zu erkennen gegeben, dass er den Anklagevorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in Abrede stellen wird. Die mit Schriftsatz vom 20. Januar 2012 vorgebrachten Einwendungen lassen erwarten, dass er zu seiner Verteidigung beabsichtigt, die dem Befangenheitsantrag vom 12. Januar 2011 zu Grunde liegenden Vorgänge, die den Haftprüfungstermin am 26. Januar 2010 und Vorgänge außerhalb von sowie in mehreren Hauptverhandlungsterminen umfassen, jedenfalls in Teilen in die Hauptverhandlung einzuführen, um die ihm zur Last gelegten Tatsachenbehauptungen als wahr zu erweisen. Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Beweisaufnahme nicht nur auf die in der Anklageschrift benannten fünf Zeugen, sondern auch auf die Vernehmung weiterer Prozessbeteiligter wird erstrecken müssen. 3. Der Senat ändert den angefochtenen Beschluss des Landgerichts ab und eröffnet das Hauptverfahren vor der Strafkammer des Landgerichts, die den angefochtenen Beschluss erlassen hat. Für die Anordnung, die Hauptverhandlung vor einer anderen großen Strafkammer stattfinden zu lassen (§ 210 Abs. 3 Satz 1 StPO), besteht mangels besonderer Sachgründe (vgl. Schneider in Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 210, Rdn. 12) kein Anlass. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen in entsprechender Anwendung des § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO der Landeskasse zur Last, obwohl die Staatsanwaltschaft das mit ihrem Rechtsmittel verfolgte Ziel erreicht hat. Kostenrechtlich hat sie keinen Erfolg erzielt, denn sie hat mit ihrem Rechtsmittel lediglich ihre Aufgabe wahrgenommen, eine Gerichtsentscheidung ohne Rücksicht darauf, welche Wirkung damit für den Angeklagten erzielt wird, mit dem Gesetz in Einklang zu bringen. Für einen solchen Fall enthalten die Kostenvorschriften der Strafprozessordnung keine Regelung. Kosten, die durch die Einlegung eines Rechtsmittels entstehen, mit dem lediglich der gesetzesmäßige Zustand hergestellt werden soll, fallen der Landeskasse zur Last (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 1963 - 4 StR 497/62 - = BGHSt 18, 268; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 23. September 1999 - 1 Ws 701/99 - = NStZ-RR 2000, 223 und vom 4. September 1997 - 1 Ws 694/97 - = NStZ-RR 1998, 159; Meyer-Goßner, a.a.O., § 473 Rdn. 17).