Beschluss
4 VAs 11/12, 4 VAs 11/12 - 121 Zs 283/12
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2012:0411.4VAS11.12.0A
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Leitsätze
Die Zulässigkeit eines Antrags, einen Vollstreckungshaftbefehl für rechtswidrig zu erklären, setzt ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme voraus. Ein solches Interesse kann sich etwa im Fall der Wiederholungsgefahr, bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen, bei dem Bedürfnis des Betroffenen nach Rehabilitierung wegen des diskriminierenden Charakters der Maßnahme oder wegen eines an Willkür grenzendes fehlerhaften Vorgehens eines Hoheitsträgers ergeben.(Rn.3)
(Rn.4)
Tenor
1. Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vollstreckungshaftbefehls der Staatsanwaltschaft Berlin vom 31. Januar 2012 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Geschäftswert wird auf 3.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zulässigkeit eines Antrags, einen Vollstreckungshaftbefehl für rechtswidrig zu erklären, setzt ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme voraus. Ein solches Interesse kann sich etwa im Fall der Wiederholungsgefahr, bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen, bei dem Bedürfnis des Betroffenen nach Rehabilitierung wegen des diskriminierenden Charakters der Maßnahme oder wegen eines an Willkür grenzendes fehlerhaften Vorgehens eines Hoheitsträgers ergeben.(Rn.3) (Rn.4) 1. Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vollstreckungshaftbefehls der Staatsanwaltschaft Berlin vom 31. Januar 2012 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Geschäftswert wird auf 3.000,-- EUR festgesetzt. Mit seit dem 18. September 2009 rechtskräftigem Urteil hat das Amtsgericht Tiergarten gegen den Antragsteller am 21. August 2009 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls eine Freiheitsstrafe von drei Monaten verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit Beschluss desselben Gerichts vom 28. März 2011, rechtskräftig seit dem 28. April 2011, ist die Bewährung widerrufen worden, nachdem der Antragsteller erneut straffällig geworden war. Nach dem ersten Gnadengesuch vom 30. Juni 2011 teilte die Staatsanwaltschaft Berlin dem Antragsteller mit, dass eine Hemmung nach § 5 GnadenO eingetreten und er die Strafe erst antreten müsse, wenn er erneut dazu aufgefordert werden würde. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 hat die Senatsverwaltung für Justiz das Gnadengesuch abgelehnt. Am 6. Dezember 2011 stellte der Antragsteller über seinen neuen Verteidiger den Antrag, gemäß § 35 BtMG die Vollstreckung der Strafe bis zur Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme zurückzustellen. Am 9. Dezember 2011 teilte die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger schriftlich mit, dass die Strafe nicht zurückstellungsfähig sei; gleichzeitig wies sie ihn daraufhin, dass ein von ihm am 22. November 2011 in dem Verfahren C 1743/ Pls 6190/10 VRs erneut gestelltes Gnadengesuch für das vorliegende Verfahren keinen hemmenden Einfluss habe und der Ladung des Antragstellers zum Strafantritt vom 16. Juni 2011, zugestellt am 25. Juni 2011 umgehend Folge zu leisten sei. Der Verurteilte ist aufgrund des Vollstreckungshaftbefehls vom 10. Februar 1012 am 21. Februar 2012 festgenommen worden und befindet sich seitdem in Strafhaft. 1. Der Antrag des Verurteilten, den Vollstreckungshaftbefehl für rechtswidrig zu erklären, wäre nur dann zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme bestände. Ein solches Interesse kann sich etwa im Fall der Wiederholungsgefahr, bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen oder bei dem Bedürfnis des Betroffenen nach Rehabilitierung wegen des diskriminierenden Charakters der Maßnahme ergeben (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 8. April 2011 – 1 VAs 4/11 – m.w.Nachw.). Dass ein solches Interesse nicht gegeben ist, liegt auf der Hand und wird auch von dem Antragsteller nicht behauptet. Er begehrt vielmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit wegen eines am Maßstab einfachen Rechts so eklatanten fehlerhaften Vorgehens eines Hoheitsträgers, dass objektive Willkür vorliegt (vgl. BVerfG NStZ-RR 2004, 252, 253). Er begründet dies mit dem Telefonat seines Verteidigers mit einer nicht benannten Vertreterin der zuständigen Rechtspflegerin, die ihm etwa Mitte Dezember 2011 gesagt habe, nach Ablehnung des Gnadengesuchs könne sein Mandant noch eine erneute Ladung zum Strafantritt der Staatsanwaltschaft abwarten. Darauf habe er sich verlassen. 2. Entgegen der Ansicht des Antragstellers liegen in dem Vorbringen keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein an Willkür grenzendes fehlerhaftes Vorgehen der Staatsanwaltschaft vor. Der Verteidiger des Antragstellers, Fachanwalt für Strafrecht, konnte unschwer erkennen, dass die mündliche Auskunft einer nicht benannten Person der Staatsanwaltschaft ein Versehen und falsch war. Dies umso mehr, als ihm unmittelbar vorher mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 mitgeteilt worden ist, dass das erneute Gnadengesuch keinen hemmenden Einfluss hat und der Ladung des Antragstellers zum Strafantritt vom 16. Juni 2011, zugestellt am 25. Juni 2011 umgehend Folge zu leisten sei. Selbst wenn der Verteidiger unsicher gewesen wäre, hätte er unverzüglich eine schriftliche Anfrage an die Staatsanwaltschaft richten müssen und sich nicht auf eine mit dem Gesetz nicht übereinstimmende Auskunft einer unbekannten Person der Staatsanwaltschaft verlassen dürfen. Sollte demzufolge der Antragsteller im Vertrauen auf die ihm von dem Strafverteidiger übermittelte, für diesen erkennbar falsche Auskunft der Staatsanwaltschaft dem Strafantritt keine Folge geleistet haben, kann dies nicht einmal der irrtümlichen Auskunft der Staatsanwaltschaft angerechnet werden. Ein an Willkür grenzendes fehlerhaftes Vorgehen eines Hoheitsträgers ist jedenfalls nicht belegt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 30 Abs. 1 EGGVG, § 130 KostO; § 30 Abs. 3 EGGVG, § 30 KostO.