Beschluss
4 Ws 11/12, 4 Ws 11/12 - 141 AR 53/12
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2012:0207.4WS11.12.0A
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Leitsätze
1. Ist die Anordnung eines Erlaubnisvorbehalts für die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen (§ 119 Abs. 1 Nr. 3 StPO) im konkreten Fall erforderlich und verhältnismäßig, ist sie auch dann zulässig, wenn sie ins Leere geht, weil eine solche Übergabe - wie zurzeit gemäß § 35 Abs. 5 Satz 1 UVollzG Bln - generell untersagt ist.(Rn.29)
2. Bei Tatbeteiligten gilt der Erfahrungssatz, dass der unkontrollierte Austausch untereinander die Gefahr der Erschwerung oder sogar Vereitelung der Wahrheitsfindung mit sich bringt. Absprachen im Hinblick auf das Vorgehen im Prozess, insbesondere hinsichtlich des Einlassungsverhaltens, liegen jedenfalls in Fällen nahe, in denen die Angeklagten nicht geständig sind.(Rn.31)
3. Die Arbeit in Gemeinschaft und die Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen ist zu gestatten, soweit gewährleistet ist, dass inhaftierte Tatbeteiligte untereinander keinen Kontakt aufnehmen können.(Rn.35)
Tenor
1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen die gemäß § 119 Abs. 1 StPO ergangene Anordnung des Vorsitzenden der Strafkammer 1 des Landgerichts Berlin vom 12. Dezember 2011 wird mit der Maßgabe verworfen, dass
a) von der Überwachung der Besuche, der Telefonate und des Schriftverkehrs die Kontakte des Angeklagten mit seinem Verteidiger ausgenommen sind,
b) die Tatgenossentrennung in Bezug auf A. entfällt,
c) die Teilnahme an Arbeit in Gemeinschaft und gemeinsamen Veranstaltungen gestattet wird, sofern gewährleistet ist, dass der Angeklagte mit N. keinen Kontakt aufnehmen kann.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist die Anordnung eines Erlaubnisvorbehalts für die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen (§ 119 Abs. 1 Nr. 3 StPO) im konkreten Fall erforderlich und verhältnismäßig, ist sie auch dann zulässig, wenn sie ins Leere geht, weil eine solche Übergabe - wie zurzeit gemäß § 35 Abs. 5 Satz 1 UVollzG Bln - generell untersagt ist.(Rn.29) 2. Bei Tatbeteiligten gilt der Erfahrungssatz, dass der unkontrollierte Austausch untereinander die Gefahr der Erschwerung oder sogar Vereitelung der Wahrheitsfindung mit sich bringt. Absprachen im Hinblick auf das Vorgehen im Prozess, insbesondere hinsichtlich des Einlassungsverhaltens, liegen jedenfalls in Fällen nahe, in denen die Angeklagten nicht geständig sind.(Rn.31) 3. Die Arbeit in Gemeinschaft und die Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen ist zu gestatten, soweit gewährleistet ist, dass inhaftierte Tatbeteiligte untereinander keinen Kontakt aufnehmen können.(Rn.35) 1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen die gemäß § 119 Abs. 1 StPO ergangene Anordnung des Vorsitzenden der Strafkammer 1 des Landgerichts Berlin vom 12. Dezember 2011 wird mit der Maßgabe verworfen, dass a) von der Überwachung der Besuche, der Telefonate und des Schriftverkehrs die Kontakte des Angeklagten mit seinem Verteidiger ausgenommen sind, b) die Tatgenossentrennung in Bezug auf A. entfällt, c) die Teilnahme an Arbeit in Gemeinschaft und gemeinsamen Veranstaltungen gestattet wird, sofern gewährleistet ist, dass der Angeklagte mit N. keinen Kontakt aufnehmen kann. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Angeklagte ist am 6. Dezember 2011 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Er hat gegen das Urteil Revision eingelegt, über die noch nicht entschieden worden ist. Der Angeklagte befindet sich seit dem 20. August 2009 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. August 2009 – 352 Gs 2915/09 -, später ersetzt durch den auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl der Kammer vom 16. Oktober 2009, in Untersuchungshaft. Zuletzt hat die Kammer mit Verkündung des Urteils am 6. Dezember 2011 die Fortdauer der Untersuchungshaft mit der Maßgabe beschlossen, dass dringender Tatverdacht hinsichtlich der aus der Urteilsformel ersichtlichen zwei Taten besteht. Am 28. Dezember 2009 hatte der Vorsitzende die nachfolgend genannten Beschränkungen in der Untersuchungshaft gemäß § 119 Abs. 1 StPO angeordnet. 1. Besuch: a) Der Empfang von Besuchen bedarf der richterlichen Erlaubnis. b) Besuche sind – auch akustisch – zu überwachen. 2. Telekommunikation: a) Die Telekommunikation bedarf der richterlichen Erlaubnis. b) Die Telekommunikation ist – auch akustisch – zu überwachen. 3. Schriftverkehr: Der Schriftverkehr ist richterlich zu überwachen, der Paketverkehr ist zu überwachen. 4. Übergabe von Gegenständen: Die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen mit Ausnahme der in der JVA aus den Automaten erworbenen Waren bedarf der Erlaubnis. 5. Trennung/Unterbringung a) Der Angeklagte ist zu trennen von folgenden Personen: A., D.. b) Die gemeinsame Unterbringung ist nur unter Beachtung der Trennungsanordnung zulässig. c) Die Arbeit in Gemeinschaft ist nicht gestattet. d) Die Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen wird nicht genehmigt. Am 26. Februar 2010 hat der Vorsitzende in Abänderung der Anordnung vom 28. Dezember 2009 die Teilnahme des Angeklagten an der sog. „Tatgenossensportgruppe“ genehmigt. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 8. Dezember 2011 hat der Angeklagte beantragt, sämtliche ihn belastende Anordnungen nach § 119 StPO aufzuheben. Dies hat der Vorsitzende am 12. Dezember 2011 abgelehnt. Die dagegen eingelegte, gemäß § 119 Abs. 5 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde des Angeklagten vom 8. Januar 2011, welcher der Vorsitzende nicht abgeholfen hat, führt nur zu den aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderungen und bleibt damit im Wesentlichen erfolglos. Beschränkungen des Kontaktes des Angeklagten mit der Außenwelt, Tatgenossentrennung sowie die sich daraus ergebenden Einschränkungen in Bezug auf die Teilnahme an Arbeit und Gemeinschaftsveranstaltungen sind erforderlich, um der Flucht- und Verdunkelungsgefahr zu begegnen. 1. Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO sind nur zulässig, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine reale Gefahr für die darin genannten Haftzwecke (Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr) besteht (vgl. BerlVerfGH, StV 2011, 165; Senat, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 4 Ws 53/10 -; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 119 Rn. 5f. m.w.Nachw.). Bei einem - wie vorliegend - auf Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl kann auch eine mögliche Verdunkelungsgefahr Berücksichtigung finden, wenn konkrete Hinweise dafür vorliegen, dass zwischen dem Untersuchungsgefangenen und seinen Gesprächspartnern Absprachen über Verdunkelungshandlungen getroffen werden könnten (vgl. Senat a.a.O.; KG, Beschluss vom 19. Januar 2010 – 3 Ws 17/10 -; Meyer-Goßner a.a.O.). 2. Die angeordneten Beschränkungen im Verkehr mit der Außenwelt, namentlich die Anordnungen zu 1.) bis 4.) sind nicht zu beanstanden. a) Sowohl bei dem Erlaubnisvorbehalt für Besuche und Telekommunikation als auch bei der Anordnung der Überwachung der in diesem Rahmen geführten Gespräche sowie des Schrift- und Paketverkehrs handelt es sich um von § 119 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO ausdrücklich vorgesehene Maßnahmen. Ihre Anordnung ist im konkreten Fall zur Abwehr von Flucht- und Verdunkelungsgefahr erforderlich und verhältnismäßig. Die Anordnung der Besuchs- und Telekommunikationsüberwachung stellt allerdings – wie die inhaltliche Überwachung des Schriftwechsels des Untersuchungsgefangenen - einen ganz erheblichen Eingriff in den persönlichen, durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Lebensbereich sowohl des Untersuchungsgefangenen als auch des Besuchers/Telefonpartners dar. Daher ist stets zu prüfen, ob im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Haftzwecks durch den unkontrollierten Kontakt des Untersuchungsgefangenen mit der Außenwelt vorliegen (vgl. Senat, StV 2010, 370 m.w.Nachw.). Das ist der Fall. Der Beschwerdeführer hat die Taten bestritten, auch den Vorwurf, er habe im Dezember 2008 mit 75 Kilogramm Heroin Handel getrieben, das – eingebaut in einen PKW – von Istanbul über Bulgarien nach Berlin verbracht werden sollte, wo der Verkauf geplant war. Im Hinblick auf das Tatbild sowie die bestehenden internationalen Kontakte des Beschwerdeführers, der ausweislich des Vermerks des Strafkammervorsitzenden ebenso wie mehrere tatbeteiligte Zeugen der Organisation der „Grauen Wölfe“, einer nationalistischen türkischen Bewegung, angehört bzw. deren Umfeld zuzurechnen ist, ist davon auszugehen, dass der Angeklagte eingebunden ist in eine Gruppierung mit ausgeprägtem Organisationsgrad. Es besteht die konkrete Gefahr, dass ohne die angeordneten Kontrollmaßnahmen die Außenkontakte zu Fluchtvorbereitungen oder Verdunkelungshandlungen genutzt werden. Letzteres wird bestätigt durch die während der Hauptverhandlung gewonnene Überzeugung des Gerichts, dass die Einlassung des Angeklagten in Teilen abgesprochen war mit den Aussagen mehrerer Zeugen. Dies legt nahe, dass es dem Angeklagten – trotz der Sicherungsmaßnahmen – im bisherigen Verfahren gelungen ist, Absprachen mit Zeugen zu treffen. Einer Abänderung bedurfte die Anordnung nur insoweit, als von der inhaltlichen Kontrolle der Verkehr mit dem Verteidiger ausdrücklich auszunehmen war (§ 148 StPO). b) Der Erlaubnisvorbehalt hinsichtlich der bei Besuchen übergebenen Gegenstände ist in § 119 Abs. 1 Nr. 3 StPO ausdrücklich vorgesehen und aus den dargelegten Gründen erforderlich. Zwar geht der entsprechende Erlaubnisvorbehalt zurzeit ins Leere, da in Berlin der Landesgesetzgeber in § 35 Abs. 5 Satz 1 UVollzG Bln aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen generell untersagt hat. Dies führt allerdings nicht dazu, dass die Anordnung eines Erlaubnisvorbehalts zur Abwehr der in § 119 StPO genannten Gefahren unzulässig wäre. Der Erlaubnisvorbehalt lebte überdies etwa dann wieder auf, wenn der Untersuchungsgefangene aus besonderen Grünen, und sei auch nur zeitweise, aus einer Untersuchungshaftvollzugsanstalt des Landes Berlin in ein anderes Bundesland verlegt würde, in dem kein absolutes Verbot der Übergabe von Gegenständen bei Besuchen geregelt ist. c) Ebenfalls zu Recht hat der Vorsitzende die Trennung des Beschwerdeführers von dem ebenfalls in der Justizvollzugsanstalt Moabit inhaftierten D. angeordnet (§ 119 Abs. 1 Nr. 4 StPO). Bei Tatbeteiligten gilt der Erfahrungssatz, dass der unkontrollierte Austausch untereinander die Gefahr der Erschwerung oder sogar Vereitelung der Wahrheitsfindung mit sich bringt (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 4 Ws 56/10 -). Absprachen zwischen Mitangeklagten im Hinblick auf das Vorgehen im Prozess, insbesondere hinsichtlich des Einlassungsverhaltens, liegen jedenfalls in den Fällen nahe, in denen – wie hier – die Angeklagten nicht geständig sind. Der Mitangeklagte D. ist am 6. Dezember 2011 – wie der Angeklagte - zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Verurteilung erfolgte unter anderem wegen Teilnahme an einer vom Beschwerdeführer – mutmaßlich – begangenen Tat. D. soll sich bereit erklärt haben, für den Verkauf des Kokains zu sorgen, welches der Angeklagte im Ausland habe besorgen wollen. Der Beschwerdeführer und D. haben die Begehung der Tat bislang bestritten. Da beide gegen ihre Verurteilung Revision eingelegt haben, besteht die Möglichkeit, dass der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufhebt und es zu einer erneuten Beweisaufnahme vor dem Landgericht kommt. Die Gefahr einer Erschwerung der Wahrheitsermittlung durch Absprachen besteht somit fort. Die Maßnahmen sind auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs noch verhältnismäßig, da wegen der Schwere des Tatvorwurfes das Aufklärungsinteresse des Staates besonders hoch ist. Hingegen ist die Tatgenossentrennung in Bezug auf A. aufzuheben, weil dieser sich nicht mehr in Haft befindet. d) Die Notwendigkeit der Trennung des Angeklagten von seinem Tatgenossen führt dazu, dass Arbeit in Gemeinschaft und die Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen verboten sind, soweit eine Kontaktaufnahme der beiden während der Arbeit bzw. Veranstaltung oder auf dem Weg dorthin nicht ausgeschlossen werden kann. Soweit allerdings gewährleistet ist, dass der Angeklagte auch über Dritte zu D. keinen Kontakt aufnehmen kann, ist die Teilnahme zu gestatten. Ein absolutes Teilnahmeverbot ist nicht erforderlich, um der Verdunkelungsgefahr zu begegnen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Die Änderungen bedeuten nur einen ganz unwesentlichen Teilerfolg, der eine Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO nicht rechtfertigt.