Beschluss
4 VAs 6/12, 4 VAs 6/12 - 121 Zs 3382/11, 4 VAs 6/12 - 121 Zs 3392/11
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2012:0201.4VAS6.12.0A
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Leitsätze
1. Zur Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG sind eine aus sich heraus verständliche Sachdarstellung sowie der Vortrag von Tatsachen erforderlich, aus denen sich schlüssig eine Rechtsverletzung durch die angegriffene Entscheidung ergibt.(Rn.5)
2. Im Antragsverfahren nach den §§ 23 ff EGGVG nimmt der Senat nicht, entsprechend einem strafprozessualen Beschwerdeverfahren, die Beiziehung und Auswertung der nötigen Akten und Unterlagen vor, um sich durch Aktenstudium die Gegenstände und Gründe für das Antragsbegehren selbst zu erschließen.(Rn.8)
3. Die Begründungsanforderungen kann der Antragsteller nicht zur Minimierung des eigenen Aufwands umgehen, indem er einem untauglichen Antragsvorbringen Anlagen beifügt, aus denen das Gericht den Sachverhalt selbst zusammenfügen muss. Offen bleibt, ob der Senat gehalten ist, eine ohne jede Erläuterung in Kopie beigefügte angefochtene Entscheidung auszuwerten und gedanklich in das (vermutlich gewollte) Begründungsvorbringen einzufügen.(Rn.9)
4. Zu den Anforderungen an die Substantiierung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG.(Rn.7)
Tenor
1. Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 16. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Geschäftswert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
4. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Dr. S wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG sind eine aus sich heraus verständliche Sachdarstellung sowie der Vortrag von Tatsachen erforderlich, aus denen sich schlüssig eine Rechtsverletzung durch die angegriffene Entscheidung ergibt.(Rn.5) 2. Im Antragsverfahren nach den §§ 23 ff EGGVG nimmt der Senat nicht, entsprechend einem strafprozessualen Beschwerdeverfahren, die Beiziehung und Auswertung der nötigen Akten und Unterlagen vor, um sich durch Aktenstudium die Gegenstände und Gründe für das Antragsbegehren selbst zu erschließen.(Rn.8) 3. Die Begründungsanforderungen kann der Antragsteller nicht zur Minimierung des eigenen Aufwands umgehen, indem er einem untauglichen Antragsvorbringen Anlagen beifügt, aus denen das Gericht den Sachverhalt selbst zusammenfügen muss. Offen bleibt, ob der Senat gehalten ist, eine ohne jede Erläuterung in Kopie beigefügte angefochtene Entscheidung auszuwerten und gedanklich in das (vermutlich gewollte) Begründungsvorbringen einzufügen.(Rn.9) 4. Zu den Anforderungen an die Substantiierung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG.(Rn.7) 1. Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 16. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Geschäftswert wird auf 3.000 Euro festgesetzt. 4. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Dr. S wird zurückgewiesen. Mit am 23. Januar 2012 eingegangenem Faxschriftsatz vom selben Tag hat der Verurteilte einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG „gegen die Generalstaatsanwaltschaft Berlin und die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin“ gestellt und sogleich die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG in den beiden aus dem Rubrum ersichtlichen Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Berlin beantragt. Zur Begründung heißt es: „In der Anlage finden Sie den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 16.12.2011“. Sodann folgen allgemeine Ausführungen zur Abhängigkeit von Cannabis und die Annahme des Antragstellers, es stehe „aus den Urteilsgründen“ und „ausweislich der bereits zur Akte gegebenen Bescheinigung des Berliner S e.V. und des Therapieträgers T e.V.“ fest, dass „eine erhebliche Cannabisabhängigkeit zur Tatzeit gegeben war“. Der Verurteilte führt ferner aus: „Die Straftaten wurden auch aufgrund der Cannabissucht verübt. Zwar wurde in den Urteilsgründen ein leichtes Zurückgehen des Konsums wegen der Betreuung durch den Berliner S e.V. genannt, was ein Grund für die Aussetzung zur Bewährung war, dies war jedoch in dem Zeitraum nach Tatbegehung, nämlich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, und nur ein kleiner Zeitausschnitt im Rahmen der mehr als zweijährigen Betreuung durch den S e.V. Die Straftaten jedoch wurde aufgrund der Cannabisabhängigkeit begangen; die Vermögensdelikt wurden zur Beschaffung von Cannabis begangen“. Weiteres Vorbringen enthält der Antrag nicht. Dem in Kopie beigefügten angefochtenen Bescheid lässt sich entnehmen, dass die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hinsichtlich der Verurteilung in dem Verfahren M12/3034 PLs 1899/09 VRs die Voraussetzungen des § 35 BtMG verneint und insoweit eine Sperrwirkung angenommen hat. Auf der Grundlage zutreffender Rechtsausführungen hat die Behörde dargelegt, dass sich die erforderliche Ursächlichkeit der – für den Zeitpunkt der Tatbegehung am 1. Oktober 2008 angenommenen – Rauschgiftabhängigkeit für die Tat weder aus den schriftlichen Urteilsgründen noch aus dem sonstigen Akteninhalt feststellen lasse. Hierzu heißt es: „Ihr Mandant hat die Medikamente im Internet hauptsächlich für sein krankes Kind und daneben für seine Freundin und ihn bestellt, da er nicht genügend Geld gehabt hat. Weder handelte es sich bei den bestellten Medikamenten um Betäubungsmittel oder deren Ersatz, noch hat Ihr Mandant diese veräußert, um aus einem zu erzielenden Erlös Betäubungsmittel zu erwerben“. Abschließend findet sich die Darstellung der Rechtsansicht, dass die Staatsanwaltschaft nicht über die Auswertung des Urteils und der Akten hinaus weitere Ermittlungen zur Frage der Betäubungsmittelabhängigkeit und deren Kausalität für vom Verurteilten begangene Straftaten habe anstellen müssen. 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, weil er nicht - wie es geboten gewesen wäre (vgl. OLG Hamm MDR 1983, 602; Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 26 EGGVG Rn. 3 m.w.N.) - innerhalb der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG in der Form des § 24 Abs. 1 EGGVG begründet worden ist. Auf der Grundlage des vom Antragsteller dargebotenen Sachverhalts kann der Senat die gebotene Schlüssigkeitsprüfung nicht vornehmen. a) Der Antragsteller hat die Anforderungen an die Substantiierung der geltend gemachten Rechtsverletzung nicht erfüllt. Hierzu wären eine aus sich heraus verständliche Sachdarstellung sowie der Vortrag von Tatsachen erforderlich gewesen, aus denen sich schlüssig eine Rechtsverletzung durch die angegriffenen Bescheide ergeben hätte (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 24. April 2002 – 2 VAs 3/02 – [juris]; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2005, 282, 283; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. November 2005 – 1 VAs 18/05 – [juris]; std. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 4. August 2010 – 4 VAs 34-36/10 -, 23. August 2010 – 4 VAs 41/10 -, 12. Januar 2011 – 4 VAs 74/10 -; 3. September 2010 – 4 VAs 42/10 -; 20. August 2010 – 4 VAs 38/10 -, 18. Mai 2010 – 4 VAs 21/10 –, 6. November 2003 - 4 VAs 20/03 - und 4. Februar 2002 – 4 VAs 6/02 – [juris], m.w.N.; Meyer-Goßner aaO., § 24 EGGVG Rn. 1 m.w.N.). Eine solche schlüssige Darstellung, die zumindest in den wesentlichen Inhalten die Vollstreckungsgrundlagen und alle angefochtenen Entscheidungen sowie die tatsächlichen und rechtlichen Gründe erkennen ließe, aufgrund derer sich der Antragsteller gegen diese wendet, liegt nicht vor. Die ebenfalls angefochtene Entscheidung der Staatsanwaltschaft Berlin hat der Antragsteller nicht einmal in Kopie beigefügt. Wegen welcher konkreten Taten seine Verurteilungen zu welchen Zeitpunkten erfolgt sind und welche der maßgeblichen Straftaten aufgrund einer Abhängigkeit von welchen Betäubungsmitteln begangen waren, hat er nicht dargelegt. Welche Tatsachen die Urteilsgründe und die von ihm angesprochenen Unterlagen zur Abhängigkeit und insbesondere zur Kausalität enthalten, hat der Antragsteller nicht einmal andeutungsweise ausgeführt. Auch die aus der angegriffenen Entscheidung erkennbaren Sachverhaltsbruchstücke setzen den Senat nicht in die Lage, eine angemessene Beurteilung vorzunehmen. Es fehlt im Übrigen jeglicher Vortrag des Antragstellers zu seinem Betäubungsmittelkonsum und dazu, weshalb dieser zu welcher Zeit sein konkretes Tatverhalten bestimmt haben soll. Ferner finden sich keinerlei substantiierte Ausführungen zum Vollstreckungsverlauf, zu den Strafresten und insbesondere zu einer aktuellen Suchtmittelabhängigkeit, die ebenfalls Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 35 BtMG wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 3. September 2009 – 4 VAs 11/09 – m.w.N.). Ersichtlich hat der Verurteilte angenommen, dass der Senat, entsprechend einem strafprozessualen Beschwerdeverfahren, die nötigen Akten und Unterlagen beiziehen und auswerten wird, um sich durch Aktenstudium die Gegenstände und Gründe für das Antragsbegehren selbst zu erschließen. Hiermit kann er im Antragsverfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG jedoch keinen Erfolg haben. Vielmehr hätte er sich auf der Grundlage einer geschlossenen Sachverhaltsdarstellung mit den Begründungen der Ablehnungsentscheidungen auseinandersetzen und substantiiert – unter Angabe entsprechender Tatsachen, die dem Senat die erforderliche Schlüssigkeitsprüfung ermöglichten, - darlegen müssen, warum diese Entscheidungen ihn nach seiner Auffassung in seinen Rechten verletzten. Es ist im vorliegenden Verfahren nicht die Aufgabe des Senats, sich unter Beschaffung und Auswertung von Akten oder sonstigen Unterlagen Kenntnis von gestellten Anträgen, den im Vorverfahren vorgebrachten Sachverhalten sowie vom Inhalt der beanstandeten Entscheidungen zu verschaffen, und sich auf diesem Wege selbst die Grundlagen für die erforderliche Schlüssigkeitsprüfung herauszusuchen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19. August 2005 – 3 VAs 36/05 – [juris; insoweit in NStZ-RR 2005, 376 nicht abgedruckt]; Senat, Beschlüsse vom 24. September 2010 - 4 VAs 45/10 - und 3. September 2010 aaO.). b) Da auch der Inhalt des beigefügten Bescheides der Generalstaatsanwaltschaft dem Antrag nicht zur Schlüssigkeit verhelfen kann, braucht sich der Senat nicht abschließend mit der Frage zu befassen, ob er überhaupt gehalten ist, eine ohne jede Erläuterung beigefügte Entscheidung selbst auszuwerten und gedanklich in das (vermutlich gewollte) Begründungsvorbringen einzufügen. Dahin gestellt bleiben kann auch, ob der Senat sonstige kommentarlos beigefügte Unterlagen – hier ein Empfangsbekenntnis - auszuwerten verpflichtet ist. Zu einem sachgerechten Vortrag im Antragsverfahren gehört, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob ein Antrag die Frist des § 26 Abs. 1 EGGVG gewahrt hat, die Mitteilung, wann die angefochtene Entscheidung zugestellt worden ist. Zwar kann dieser, wie auch anderer erforderlicher Vortrag durch Beifügung von Unterlagen glaubhaft gemacht werden. Die Begründungsanforderungen, die aus guten Gründen für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG gelten, können aber nicht zur Minimierung des eigenen Aufwands umgangen werden, indem einem untauglichen Antragsvorbringen Anlagen beigefügt werden, aus denen das Gericht den Sachverhalt selbst zusammenfügen muss. 2. Abschließend sei angemerkt, dass nach dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin und den vorgebrachten Beanstandungen einiges dafür spricht, dass die Versagung der Zurückstellung rechts- und ermessensfehlerfrei begründbar gewesen sein dürfte; der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hätte demzufolge bei Anlegung der vom Senat anzuwendenden Überprüfungsmaßstäbe (vgl. nur Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2010 – 4 VAs 62/10 - m.w.N.) voraussichtlich auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. 3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Dr. S war abzulehnen, da Prozesskostenhilfe nicht gewährt wird, wenn der Antrag keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Hinzu kommt, dass auch die formalen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfebewilligung nicht erfüllt sind. 4. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 30 Abs. 1 EGGVG, § 130 KostO; § 30 Abs. 3 EGGVG, § 30 KostO.