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Beschluss

3 ORs 23/25, 3 ORs 23/25 - 161 SRs 45/25

KG Berlin 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2025:0704.3ORBS23.25.00
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Leitsätze
1. Das bloße Anbieten eines Kindes für sexuelle Handlungen erfüllt den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 Alt 1 StGB auch dann, wenn der Täter sein Versprechen nicht erfüllen will oder kann.(Rn.14) 2. Ein Angebot ist bereits tatbestandlich, wenn es nach außen als ernst gemeint erscheint und der Täter dies zumindest mit bedingtem Vorsatz erfasst.(Rn.14) (Rn.16) 3. Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass das Unrecht des bloßen Anbietens geringer wiegt als bei Taten mit Körperkontakt; der gesetzliche Strafrahmen bleibt jedoch verbindlich.(Rn.27)
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 19. Dezember 2024 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das bloße Anbieten eines Kindes für sexuelle Handlungen erfüllt den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 Alt 1 StGB auch dann, wenn der Täter sein Versprechen nicht erfüllen will oder kann.(Rn.14) 2. Ein Angebot ist bereits tatbestandlich, wenn es nach außen als ernst gemeint erscheint und der Täter dies zumindest mit bedingtem Vorsatz erfasst.(Rn.14) (Rn.16) 3. Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass das Unrecht des bloßen Anbietens geringer wiegt als bei Taten mit Körperkontakt; der gesetzliche Strafrahmen bleibt jedoch verbindlich.(Rn.27) Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 19. Dezember 2024 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). I. Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten von den ihm mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 1. November 2023 zur Last gelegten Taten vom 16. Februar 2022 und 28. Februar 2022 mit Urteil vom 23. April 2024 freigesprochen. Auf die hiergegen eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft Berlin hat das Landgericht Berlin I das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten mit Entscheidung vom 19. Dezember 2024 aufgehoben und den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen gemäß §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 53 StGB – unter Festsetzung von Einzelstrafen von jeweils einem Jahr Freiheitsstrafe – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Die Kammer hat dabei folgende Feststellungen getroffen: "Der Angeklagte lebte bis 2021 in einer festen Beziehung mit der Zeugin P., die u.a. auch wegen seines erhöhten Alkoholkonsums scheiterte. Er musste aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen und bewohnte im Tatzeitraum ein WG-Zimmer in einer im 4. Stock rechts in der R.-Straße 39 in Berlin/Friedrichshain gelegenen Wohnung. Mit sich und seiner Situation unzufrieden verbrachte er viel Zeit im Internet. Er suchte zunächst Ablenkung in "Sex-Chats" mit vermeintlichen Prostituierten. Als ihn dies nicht mehr befriedigte, fing er über das frei zugängliche Portal "markt.de" mit so genannten Rollenspielen mit sexuellem Bezug an, bei denen beide oder nur ein Teilnehmer die Rolle einer anderen Person (männlich/weiblich/erwachsen/Kind) übernimmt. In diesen Rollenspielen ("Ageplay") geht es um Ausüben von Macht und Herabwürdigung, bei dem ein Spielpartner die devote Rolle übernimmt. Der Angeklagte spielte stets die Rolle des Erwachsenen, während sein Spielpartner auch die Rolle eines Kindes übernahm. Als dem Angeklagten auch dies nicht mehr genügte, ihm nicht mehr "den Kick gab", beging er konkret die nachfolgenden Taten: 1. Im Zeitraum vom 16. bis zum 25. Februar 2022 führte er unter Verwendung der Internetadresse "m[…].de", Subdomain "e[…].de" von seiner Mail-Adresse "k[…].de" eine Unterhaltung mit dem gesondert Verfolgten M.-H. (Mail-Adresse: s[…].com). Im Rahmen dieses Chats erwähnte der Angeklagte gegenüber dem gesondert Verfolgten, dass er eine minderjährige Tochter habe und in Berlin-Friedrichshain wohne. Er übersandte ihm Fotos seiner zum Tatzeitpunkt neun beziehungsweise zehnjährigen Tochter A., auf denen diese bekleidet im Park bzw. beim Schaukeln abgebildet ist. Beide kommunizierten anschließend in einer sexualisierten Art und Weise über die Tochter des Angeklagten, so etwa, dass sie zusammen mehrfach Geschlechts-, Anal- und Oralverkehr mit ihr haben wollten. Hierzu vereinbarten sie am 25. Februar 2022 ein Treffen "im Garten des Angeklagten in Berlin-Gesundbrunnen" für den 1. März 2022 um 13.00 Uhr, bei welchem es zum schweren sexuellen Missbrauch seiner Tochter kommen sollte ("dann ficke ich deine Süße", so der gesondert Verfolgte (...) "mein kleines Mädchen wird richtig blutig gefickt", so der Angeklagte). Das Treffen kam tatsächlich nicht zustande. Der Angeklagte selbst hatte zwar keinen Garten in Gesundbrunnen, jedoch seine frühere Lebensgefährtin, die Zeugin P.. Der Angeklagte hatte während ihrer Beziehung viel Zeit in diesem Garten, auf dessen Gelände sich ein Häuschen befindet, verbracht und kannte deshalb die Örtlichkeit. 2. Im Zeitraum vom 16. bis zum 28. Februar 2022 führte der Angeklagte auf der vorgenannten Internetplattform eine weitere Unterhaltung mit dem Zeugen K. (Mail-Adresse b[…].de). Er übersandte am 16. Februar 2022 dem Zeugen zunächst ein Bild seiner Tochter und beide kommunizierten sexualisiert (Ausübung von Geschlechts-, Anal- und Oralverkehr mit ihr) über die Tochter des Angeklagten. Am 24. Februar 2024 vereinbarten sie ein Treffen für den Vormittag des 8. März 2022, bei welchem es zum schweren sexuellen Missbrauch ("Ficken") der Tochter des Angeklagten in dessen Wohnung kommen sollte. Hierzu nannte der Angeklagte dem Zeugen seine damalige Wohnanschrift in der R.-Straße 39 in Berlin-Friedrichshain im vierten Stock. Aus Sorge, der Zeuge könnte ihn namentlich identifizieren und möglicherweise bei der Polizei anzeigen, was der Zeuge K. tatsächlich erwog, wies er den Zeugen an, bei S. (4. Stock links) zu klingeln. Tatsächlich wohnte der Angeklagte auf der gegenüberliegenden Hausflurseite, sodass er zum vereinbarten Termin durch den Spion seiner Wohnungstür hätte überprüfen können, ob der Zeuge K. das Angebot ernst genommen hatte und erschienen war. Bereits am 24. Februar 2022 gegen 12.00 Uhr erschien der Zeuge K. an der Anschrift, klingelte aber mangels Mut und Zeit nicht, wie er dem Angeklagten zeitgleich im Chat mitteilte. Er zeigte sich jedoch dem Angeklagten unten auf der Straße (der Zeuge K.: "siehst mich? Schwarze Lederjacke, graue Mütze" (...) "sehe dich", so der Angeklagte), der ihn mehrfach ermutigte, zu klingeln ("Wenn du sie ficken willst, klingel!"). Nachdem der Zeuge K. die Verabredung für den 8. März 2022 kurzfristig abgesagt hatte, verschoben sie sie um eine Woche. Letztendlich erfolgte sie nicht. zu 1. und 2. In beiden Fällen hatte der Angeklagte darüber hinaus wahrheitswidrig behauptet noch eine zweite Tochter (im Fall 1: 5 Jahre alt, im Fall 2 12 Jahre alt) zu haben, die er ebenfalls beiden Chatpartnern für gemeinsame sexuelle Handlungen anbot. Tatsächlich war die minderjährige Tochter des Angeklagten zu keinem Zeitpunkt gefährdet, weil der Angeklagte keinen näheren Kontakt zu ihr hatte. Er sah sie allenfalls einmal jährlich anlässlich eines Besuchs in seiner alten Heimat gemeinsam mit ihrer Mutter auf einem Spielplatz oder Spaziergang. Die genannten Fotos hatte er bei früheren Besuchen gemacht. Dies war dem Angeklagten selbst klar. Er nahm jedoch in beiden Fällen während des Chat-Verlaufs zumindest billigend in Kauf, dass der gesondert Verfolgte M. beziehungsweise der Zeuge K. sein Angebot, sich zum Zwecke des schweren sexuellen Missbrauchs seiner Töchter, insbesondere der älteren, zu treffen, ernst nehmen könnten. Der Zeuge K. hielt die Ernsthaftigkeit auch für möglich." Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte frist- und formgemäß mit Schriftsatz seines Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. M., vom 22. Dezember 2024 Revision eingelegt. Rechtsanwalt Dr. S., sein weiterer Verteidiger, hat diese mit Schriftsatz vom 19. Februar 2025 auf den Schuldspruch sowie den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und begründet. Er beantragt, das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 19. Dezember 2024 im Umfang der Beschränkung aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin I zurückzuverweisen. Der Angeklagte erhebt die allgemeine Sachrüge und führt unter anderem aus, die tatsächlichen Feststellungen trügen eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen nicht. Der Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasse nicht die Fälle, in denen "der Täter" mit einer anderen Person verabrede, dieser ein bestimmtes Kind für Missbrauchstaten zur Verfügung zu stellen, er aber tatsächlich keinerlei Zugriffsmöglichkeiten auf dieses Kind und entsprechend auch keinen Vorsatz habe, das in Aussicht Gestellte umzusetzen. II. Der zulässigen Revision bleibt der Erfolg versagt. Die Nachprüfung des Urteils des Landgerichts Berlin I ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. 1. Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen gemäß §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 53 StGB. Ein tatbestandliches Anbieten im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter gegenüber einer anderen Person ausdrücklich oder konkludent erklärt, er sei willens und in der Lage, ein bestimmtes – allerdings nicht notwendigerweise anhand der Erklärung identifizierbares – Kind für sexuelle Handlungen zur Verfügung zu stellen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Täter sein Versprechen erfüllen will oder kann. Es genügte und genügt, wenn das Angebot als ernst gemeint erscheinen kann und der Täter dies in seinen – zumindest bedingten – Vorsatz aufgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2024 – 3 StR 112/23 –, juris; NStZ 2013, 224 [für die inhaltsgleiche Vorgängervorschrift § 176 Abs. 5 Var. 1 StGB in der vor dem 01. Juli 2021 geltenden Fassung]; Fischer, StGB 72. Aufl., § 176 Rn. 10). Nach den allein maßgeblichen Urteilsgründen hat der Angeklagte in beiden Fällen seine damals neun- oder zehnjährige Tochter und eine weitere, nicht existierende fünf- oder zwölfjährige Tochter dem gesondert Verfolgten und dem Zeugen K. angeboten, an ihr oder ihnen sexuelle Handlungen an konkret vereinbarten Orten und zu konkret bestimmten Zeiten vorzunehmen. Sein geheimer Vorbehalt, das Angebot in beiden Fällen nicht realisieren zu wollen, kann den Angeklagten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entlasten (vgl. BGH a.a.O.). Die Strafkammer hat weiterhin fehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte in beiden Fällen während des Chat-Verlaufs zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass der gesondert Verfolgte M. und der Zeuge K. sein Angebot, sich zum Zwecke des schweren sexuellen Missbrauchs mit seinen Töchtern, insbesondere der älteren Tochter zu treffen, ernst nehmen könnten. Der Zeuge K. hielt die Ernsthaftigkeit auch für möglich (UA S. 6). 2. Der vom Revisionsführer geforderten einschränkenden Auslegung des Tatbestandes des § 176 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB auf solche Fälle, in denen der Täter auf das betroffene Kind zuzugreifen kann und er sein Angebot, das Kind für sexuelle Handlungen zur Verfügung zu stellen, tatsächlich erfüllen will, hat der Bundesgerichtshof eine Absage erteilt (vgl. BGH a.a.O.) a) Die vom Bundesgerichtshof konkretisierten Anforderungen an die Tathandlung "Anbieten" (vgl. BGH a.a.O.) entsprechen dem Wortlaut des § 176 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB. Dass das "Anbieten" nach dem allgemeinen Sprachgebrauch – wie die Revision vorträgt – voraussetzt, dass der Täter dem Adressaten das Angebotene auch tatsächlich zur Verfügung stellen kann oder will, überdehnt den Wortlaut. b) Auch die Gesetzessystematik- und -historik erfordert – worauf die Strafkammer zutreffend hingewiesen hat - keine derartige einschränkende Auslegung. Das Anbieten oder Versprechen eines Nachweises eines Kindes nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zur Vornahme einer in § 176 Abs. 1 oder 2 StGB genannten sexuellen Handlung soll als abstraktes Gefährdungsdelikt die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern schützen (vgl. statt aller nur BGH NStZ-RR 2023, 139; Eisele in Tübinger Kommentar StGB 31. Aufl., § 176 Rn. 2; Hörnle in Leipziger Kommentar zum StGB 13. Aufl., § 176 Rn. 1 f.; alle m.w.N.). Ein effektiver Schutz wäre nicht gegeben, wenn im Extremfall abgewartet werden müsste, bis sich die Bemühungen, ein Kind zu "beschaffen", konkretisiert haben (BT-Drucksache 15/29, S. 10, zu § 176 Abs. 5 StGB a.F.). Er kann daher folgerichtig nur dadurch gewährleistet werden, dass bereits Handlungen im Vorfeld der konkreten Kontaktaufnahme zu einem Kind für einen späteren sexuellen Missbrauch unter Strafe gestellt werden. Konkret beginnt dieser nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB intendierte umfassende Schutz bereits mit einem ernst gemeint wirkenden Angebot an den Chatpartner, ein Kind zur Vornahme von sexuellen Handlungen zur Verfügung zu stellen, auch wenn sich der Täter insgeheim vorbehält, die Offerte nicht in die Realität umzusetzen. Zur Erfüllung des Tatbestandes ist daher nicht erforderlich, dass das Kind im Einzelfall tatsächlich gefährdet oder sogar geschädigt wird. Dieser gesetzgeberische Wille fand bereits Ausdruck in der Einführung der inhaltsgleichen Vorschrift des § 176 Abs. 5 StGB aF. mit dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 2003, Nr. 67, S. 3007). Die Norm hat viel Kritik hervorgerufen, insbesondere weil durch solche "Scheinerklärungen/-angebote" noch nicht einmal eine abstrakte Rechtsgutsgefährdung für ein Kind bestehe (vgl. Hörnle in: Leipziger Kommentar StGB 13. Aufl., § 176 Rn. 62f.; Hilgendorf/Kudlich/Valerius in: Hilgendorf/Kudlich/Valerius, Handbuch des Strafrechts 1. Aufl., § 176 Abs. 5 StGB a.F. Rn. 99). In Kenntnis der deutlichen Kritik entschied sich der Gesetzgeber gleichwohl nicht für die geforderte Korrektur, sondern für eine Heraufstufung dieser Vorschrift vom Vergehens- zum Verbrechenstatbestand (vgl. Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16. Juni 2021, BGBl. I 2021, Nr. 33, S. 1810) und hat das Anbieten eines Kindes für einen sexuellen Missbrauch nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB dem Missbrauch mit tatsächlichem Körperkontakt nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB gleichgestellt. Dies lässt nach Überzeugung des Senats nur den Schluss zu, dass der Gesetzgeber weiterhin an einem umfänglichen Schutz der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern im zuvor dargestellten Umfang festhält. Die Grundannahme des Gesetzgebers, das Herausnehmen von Vorbereitungshandlungen wie das Anbieten oder das Versprechen eines Nachweises genügten dem Schutz von Kindern nicht, findet im vorliegenden Fall ihre exemplarische Bestätigung. Nach den Feststellungen des Gerichts befriedigten den mit seiner Lebenssituation unzufriedenen Angeklagten die zunächst zwischen ihm und Prostituierten geführten sexualisierten Gesprächen schnell nicht mehr. Es fehlte der "Kick", den er anschließend mit auf Kindermissbrauch "stehenden" Chatpartnern suchte, was aber auch nur kurzfristig gelang. Um sexuell ausreichend befriedigt zu sein, verließ er in der Folgezeit den Bereich der Phantasien und beging die verfahrensgegenständlichen Taten. Die Dynamik des anscheinend ungebremsten Auslebens sexueller Bedürfnisse stellt in diesem Kontext eine potentielle Gefahr für Kinder dar. Nach alle dem besteht entgegen der Auffassung der Revision kein Raum für eine teleologische Reduktion des Tatbestandes des § 176 Abs.1 Nr. 3 Var. 1 StGB. 3. Die von der Strafkammer vorgenommene Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten auf. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 1987 - GSSt 1/86 - und vom 22. März 2022 - 1 StR 425/21 -, beide juris m.w.N.). Derartige Verstöße liegen nicht vor. Zutreffend hat die Strafkammer festgestellt, dass der Unrechtsgehalt eines Angebotes nach § 176 Abs.1 Nr. 3 Var. 1 StGB deutlich geringer ist als der nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB zu ahndenden Taten. Bei der Strafrahmenwahl hat es der Gesetzgeber jedoch nicht ermöglicht, dies zu berücksichtigen, so dass die Strafkammer von dem nach § 176 Abs. 1 StGB vorgegebenen Strafrahmen - Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr - ausgegangen ist. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Strafkammer zu Recht das geringere Unrecht und weitere Umstände strafmildernd berücksichtigt (UA S. 8). Die Festsetzung der in Höhe des Mindestmaßes verhängten Einzelstrafen ist nicht zu beanstanden. Auch die Bildung der Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, deren Vollstreckung zu Bewährung ausgesetzt worden ist, ist frei von Rechtsfehlern. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.