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Beschluss

3 Ws 38/23, 3 Ws 38/23 - 171 Js 22/23

KG Berlin 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2023:0816.3WS38.23.00
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Leitsätze
1. Todesdrohungen, die geeignet sind, den Bedrohten nachhaltig und massiv in seinem elementaren Sicherheitsempfinden zu beeinträchtigen, stellen eine schwerwiegende Störung des Rechtsfriedens dar und können erhebliche Anlasstaten im Sinne des § 63 StGB sein. Die hierfür erforderliche naheliegende Gefahr ihrer Verwirklichung kann vorliegen, wenn die Todesdrohung unter Einsatz gefährlicher Gegenstände ausgesprochen wird (Anschluss BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 StR 453/21).(Rn.21) 2. Im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose des § 63 StGB dürfen nicht verfahrensgegenständliche Taten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie im Strengbeweisverfahren als Ergebnis einer Beweisaufnahme nach § 261 StPO festgestellt wurden und nachweisbar im Zusammenhang mit der Erkrankung des Täters stehen.(Rn.35)
Tenor
Der Unterbringungsbefehl des Landgerichts Berlin vom 13. Juli 2023 – (510) 171 Js 22/23 (KLs 13/23) – wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Todesdrohungen, die geeignet sind, den Bedrohten nachhaltig und massiv in seinem elementaren Sicherheitsempfinden zu beeinträchtigen, stellen eine schwerwiegende Störung des Rechtsfriedens dar und können erhebliche Anlasstaten im Sinne des § 63 StGB sein. Die hierfür erforderliche naheliegende Gefahr ihrer Verwirklichung kann vorliegen, wenn die Todesdrohung unter Einsatz gefährlicher Gegenstände ausgesprochen wird (Anschluss BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 StR 453/21).(Rn.21) 2. Im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose des § 63 StGB dürfen nicht verfahrensgegenständliche Taten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie im Strengbeweisverfahren als Ergebnis einer Beweisaufnahme nach § 261 StPO festgestellt wurden und nachweisbar im Zusammenhang mit der Erkrankung des Täters stehen.(Rn.35) Der Unterbringungsbefehl des Landgerichts Berlin vom 13. Juli 2023 – (510) 171 Js 22/23 (KLs 13/23) – wird aufgehoben. I. Mit ihrer am 1. Juni 2023 beim Landgericht Berlin eingegangenen Antragsschrift im Sicherungsverfahren vom 26. Mai 2023 legt die Generalstaatsanwaltschaft Berlin dem Beschuldigten zur Last, im Zustand der nicht ausschließbaren Schuldunfähigkeit am 30. Januar 2023 eine versuchte Nötigung und am 20. Februar 2023 eine Bedrohung zum Nachteil der Zeugin G begangen zu haben. Konkret wird ihm Folgendes vorgeworfen: Jeweils im Rahmen einer akuten Phase der bei dem Beschuldigten länger andauernden Erkrankung der paranoiden Schizophrenie soll er zunächst am 30. Januar 2023 gegen 12.00 Uhr an der Wohnungstür der Zeugin G in der F-Straße in M erschienen sein und sie aufgefordert haben, ihn weiterhin bei Behördengängen und im Lebensalltag zu unterstützen, anderenfalls werde er ihr den Kopf abschneiden und sie auf diese Weise töten. Die Geschädigte habe die Ankündigung wenig später ernst genommen, dem Beschuldigten jedoch nicht geholfen. Am 20. Februar 2023 gegen 3.30 Uhr soll er die Zeugin erneut aufgesucht, lautstark gegen Tür und Fenster ihrer Wohnung geschlagen und der mit ihrer Tochter in der Wohnung aufhältlichen Zeugin zugerufen haben, er wolle sie töten, indem er ihr den Kopf abschneide. Die Zeugin G habe diese Drohung unmittelbar ernst genommen. Der Beschuldigte wurde am 20. Februar 2023 vorläufig festgenommen und ist seit dem 21. Februar 2023 aufgrund des Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Tiergarten – 382 Gs 74/23 – vom gleichen Tag einstweilig im Krankenhaus des Maßregelvollzugs untergebracht. Mit Beschluss vom 26. Juni 2023 hat die Kammer die Antragsschrift unter Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung zugelassen und die Unterbringungsverhältnisse bestätigt. Am 13. Juli 2023 hat sie den Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. Februar 2023 aufgehoben und durch einen neu gefassten Unterbringungsbefehl ersetzt und verkündet. Wegen der Einzelheiten seiner Begründung wird auf den Unterbringungsbeschluss Bezug genommen. Der Kammervorsitzende hat zur Durchführung der Hauptverhandlung auf den 18. und 19. September sowie den 4. und 5. Oktober 2023 terminiert. Die Strafkammer hält die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft Berlin über sechs Monate hinaus für erforderlich und hat die Akten zur Durchführung der besonderen Haftprüfung nach § 126a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. den §§ 126a Abs. 1, 121 Abs. 1, 122 Abs. 1 StPO dem Kammergericht vorgelegt. II. Der Unterbringungsbefehl ist nach § 126a Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 StPO aufzuheben. Die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung nach § 126a Abs. 1 StPO liegen nicht vor. 1. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob angesichts der wiederholten widersprüchlichen Angaben der Zeugin G überhaupt dringende Gründe dafür bestehen, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen rechtswidrigen Taten begangen hat. Eingeräumt hat er die Tatvorwürfe nicht. Allerdings hat die Zeugin die Taten gegenüber der Polizei so geschildert, wie sie Eingang in die Antragsschrift gefunden haben. Jedoch waren ihre Angaben in der Vergangenheit unter anderem hinsichtlich der Qualität ihrer Beziehung zu dem Beschuldigten, seinem Drogenkonsum sowie angeblichen von ihm ihr gegenüber sowie in Syrien begangenen Straftaten widersprüchlich und nicht konstant, so dass an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zumindest Zweifel bestehen. So erwähnte die Zeugin anlässlich einer Zeugenvernehmung in H im Juli 2019 beiläufig, dass sie den Beschuldigten seit etwa einem Jahr kenne und mit ihm seit circa drei Monaten nach islamischem Recht verheiratet sei. Er zwinge sie, ein Kopftuch zu tragen und würde sie auch schlagen. Ferner hätten er und seine Freunde in Syrien beim IS gekämpft und Menschen die Köpfe abgeschnitten, weshalb sie „zur Verarbeitung“ dieser Erlebnisse nun Haschisch rauchen und Koks nehmen würden. Aufgrund dieser Angaben wurde gegen den Beschuldigten ein bei der Staatsanwaltschaft J geführtes Ermittlungsverfahren wegen Mordes – 70 Js 133/20 – eingeleitet. Dieses wurde nach einer – aufgrund falscher Angaben der Zeugin zu ihrem Aufenthaltsort verzögert erfolgten – erneuten Vernehmung der Zeugin im Februar 2020 in M kurz darauf nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Im Einstellungsvermerk heißt es, dass ihre Angaben mehr als fragwürdig erscheinen würden und diese ersichtlich nur vor dem Hintergrund der ehelichen Streitigkeiten über die Lebensweise der Zeugin erfolgt seien. Sie hatte in ihrer Nachvernehmung in F angegeben, dass der Beschuldigte ihr die von der Zeugin zuvor erwähnten Angaben im Streit über ihre Lebensweise gesagt habe, um ihr Angst zu machen. Auf die erneute ausdrückliche Frage, ob der Beschuldigte ihr gegenüber gesagt habe, dass er an Verbrechen beteiligt gewesen sei, verneinte sie dies mit dem Hinweis, dass sie sich damals wohl falsch ausgedrückt habe. Die Ehe zwischen den beiden sei von ihren Familien arrangiert worden, aber sie habe sich von dem Beschuldigten getrennt und lebe nun allein mit ihrer Tochter in M, während der Beschuldigte in S wohne. Ausweislich eines Vermerkes der Berliner Polizei entstand dort der Eindruck, dass die Zeugin Angst vor dem Beschuldigten habe. Allerdings ergaben auch die zwischenzeitlich geführten Hintergrundermittlungen der kriminalpolizeilichen Spezialabteilung keine Anhaltspunkte auf politisch motivierte Straftaten des Beschuldigten. Im hiesigen Ermittlungsverfahren gab die Zeugin G am 20. Februar 2023 gegenüber der Polizei an, den Beschuldigten vor ungefähr drei Jahren in S kennengelernt zu haben. Die beiden hätten keine sexuelle Beziehung gehabt, vielmehr habe sie dem Beschuldigten aus Mitleid und auf die Bitte seiner Familie hin beim Bestreiten des täglichen Lebens mit Behördengängen und Kleidung geholfen. In diesem Rahmen berichtete die Zeugin auch erstmals von psychischen Problemen des Beschuldigten. Sie erklärte ferner, dass der Beschuldigte und auch sein Bruder T ihr gegenüber gesagt hätten, dass der Beschuldigte in Syrien beim IS gekämpft habe. In ihrer Nachvernehmung vier Tage später führte sie aus, dass die psychischen Probleme des Beschuldigten sich immer mehr verschlimmert hätten. Zudem gab sie an, dass sie von den Brüdern erfahren habe, dass er Drogen konsumiere. Um welche Drogen es sich hierbei handele, könne sie nicht sagen, da sie ihn selbst noch nie dabei gesehen habe. Angesprochen auf ihre Behauptung wenige Tage zuvor, dass der Beschuldigte für den IS tätig gewesen sei, erklärte sie, dass sie das gesagt habe, weil sie Angst gehabt habe. Mehr könne und wolle sie darüber nicht sagen. Sie vermute jedoch, dass die Krankheit des Beschuldigten vom Krieg in Syrien herrühre. Man wisse ja, dass die meisten Aufständischen bei „Daesch“ gewesen seien. Auf den Vorhalt, dass der Beschuldigte im Jahr 2019 ihr Ehemann gewesen sein soll und auch sein Bruder W. Bilal dies in seiner Vernehmung erklärt habe, gab die Zeugin G an, dass dies nicht richtig sei und nur der Beschuldigte dies behaupte, ebenso wie er –offenbar wahnbedingt – auch behaupte, dass sie seine Schwester und seine Mutter sei. Handgreiflich sei der Beschuldigte ihr gegenüber ein einziges Mal geworden. Vor Jahren habe er ihr einmal ins Gesicht geschlagen, den Grund könne sie jedoch nicht mehr genau erinnern. Vermutlich habe er Geld oder Essen von ihr gewollt und nicht bekommen. Anschließend habe sich der Beschuldigte auch bei ihr entschuldigt. Vor Abschluss der generalstaatsanwaltlichen Ermittlungen ließ die Zeugin über die von ihr beauftragte Rechtsanwältin mitteilen, dass sie – die Zeugin – seinerzeit vor dem Beschuldigten Angst gehabt und in seinem Auftrag angegeben habe, dass man nach islamischem Recht verheiratet sei, damit er sie in Ruhe lasse. Ob sich die vorstehend aufgeworfenen Widersprüche in den Angaben der Zeugin ausreichend und allein mit ihrer Angst vor dem Beschuldigten erklären lassen und damit der Annahme des dringenden Tatverdachts nicht entgegenstehen, muss der Senat nicht abschließend entscheiden. 2. Vorliegend ist jedenfalls nicht zu erwarten, dass die Maßregel im Rahmen des Sicherungsverfahrens mit hoher Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu Böhm in MüKo, StPO 23. Aufl., § 126a Rn. 13 m. w. N.) angeordnet wird. Dabei besteht aufgrund der gutachterlichen Ausführungen der im Ermittlungsverfahren mit der Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens beauftragten Sachverständigen Frau K, Ärztin für Psychiatrie, Psychotherapie, Forensische Psychiatrie und Rechtsmedizin, der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F 20.0) von längerer Dauer erkrankt ist. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. März 2008 – 4 StR 6/08 –, 25. Februar 2014 – 4 StR 544/13 – und 8. September 2021 – 1 StR 275/21 –; alle juris). Sie darf daher nur angeordnet werden, wenn eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Bei den zu erwartenden Taten muss es sich um solche handeln, die geeignet erscheinen, den Rechtsfrieden schwer zu stören sowie das Gefühl der Rechtssicherheit erheblich zu beeinträchtigen, und die damit zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind (st. Rspr.; BVerfG, Beschluss vom 22. August 2017 – 2 BvR 2039/16 – m. w. N.; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 – 1 StR 453/21 – m. w. N.; BGH, Beschluss vom 8. September 2021 – 1 StR 275/21 – m. w. N., BGH, Urteile vom 24. November 2021 – 5 StR 211/21 – und vom 20. Januar 2021 – 5 StR 390/20 – m. w. N.; alle juris). Diese Gefährlichkeitsprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem Betreffenden infolge seines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 – 1 StR 453/21 – m. w. N.; BGH, Beschluss vom 8. September 2021 – 1 StR 275/21 – m. w. N., BGH, Beschluss vom 22. September 2021 – 1 StR 305/21 –; alle juris). Auch müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die die Erwartung künftiger Straftaten in ihrer jeweils für ausreichend wahrscheinlich gehaltenen Handlungsmodalität belegen. Dabei kann der Umstand, dass ein Täter trotz eines psychischen Defekts über Jahre hinweg keine erheblichen Straftaten begangen hat, ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger solcher Straftaten sein (BGH, Beschlüsse vom 8. September und vom 22. September 2021 a. a.O.). Nach der Gesetzessystematik und zur Bestimmung des Bezugspunktes der Gefährlichkeitsprognose ist zunächst zu unterscheiden, ob die Anlasstat(en) erheblich sind oder nicht. a) Vorliegend überschreiten beide verfahrensgegenständlichen Anlasstaten in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht die Schwelle zur Erheblichkeit im Sinne des § 63 Satz 1 StGB. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung werden Bedrohungen trotz des geringen Höchstmaßes der Strafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe nicht von vornherein als unerheblich im Sinne des § 63 StGB angesehen (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 – 1 StR 453/21 –, juris; BGH, Beschluss vom 22. September 2021 – 1 StR 305/21 –, juris; BGH, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 4 StR 359/16 -, juris; KG, Beschluss vom 1. Februar 2018 – (5) 121 HEs 5/18 (2/18) –; OLG Hamm, Beschluss vom 7. März 2023 – III-5 Ws 28/23 –, juris). Denn insbesondere Todesdrohungen, die geeignet sind, den Bedrohten nachhaltig und massiv in seinem elementaren Sicherheitsempfinden zu beeinträchtigen, stellen eine schwerwiegende Störung des Rechtsfriedens dar und sind nicht als bloße Belästigungen zu qualifizieren (BT-Drs. 18/7244, S. 19; BGH, KG und OLG Hamm a. a. O.). Dies ist indes nur anzunehmen, wenn sie aus der Sicht des Betroffenen in ihrer konkreten Ausgestaltung die naheliegende Gefahr ihrer Verwirklichung in sich tragen (BGH, KG und OLG Hamm a. a. O.), was beispielsweise dann nahe liegt, wenn die Todesdrohung unter Einsatz gefährlicher Gegenstände ausgesprochen wird (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 – 1 StR 453/21 –, juris; BGH, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 4 StR 359/16 -, juris; KG und OLG Hamm a. a. O.). aa) Daran gemessen stellt sich die dem Beschuldigten für den 30. Januar 2023 vorgeworfene versuchte Nötigung der Zeugin G unter Ausspruch einer Todesdrohung nicht als erheblich dar. Eine solche Straftat nach §§ 240 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB ist – auch unter Außerachtlassung der fakultativen Milderungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 2 StGB – in Bezug auf das Höchstmaß der Strafandrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe der niedrigschwelligen Kriminalität zuzuordnen. Vor dem Hintergrund der ausgebliebenen Vollendung der Tat und angesichts des Umstands, dass die Zeugin selbst angegeben hat, die Drohung – zunächst – gar nicht ernst genommen und dem Beschuldigten „aus Mitleid“ sogar etwas zu Essen gekauft und ihm auch etwas Geld gegeben zu haben, ist nicht ersichtlich, dass sie durch die Tat in oben ausgeführtem Sinne erheblich geschädigt oder gefährdet wurde. Ein Gefühl der Unsicherheit hat sich bei ihr offensichtlich erst nachträglich und zwar nach Telefonaten mit Familienmitgliedern des Beschuldigten eingestellt. bb) Auch die dem Beschuldigten für den 20. Februar 2023 zu Last gelegte Bedrohung nach § 241 StGB zum Nachteil der Zeugin G ist nicht als erhebliche rechtswidrige Tat zu qualifizieren. Aus der maßgeblichen Sicht der Zeugin G bestand die naheliegende Gefahr der Verwirklichung der Drohung – ihre Begehung unterstellt – hier nach den konkreten Umständen nicht. Die Zeugin hat zwar gegenüber der Polizei angegeben, dass sie Todesangst gehabt und sich in der Wohnung versteckt habe. Nach Aktenlage ergibt sich jedoch nicht, dass der Beschuldigte bei der Tatbegehung einen gefährlichen Gegenstand verwendet oder auch nur bei sich geführt habe, der die reale Umsetzung der Todesdrohung ernsthaft hätte befürchten lassen. Vielmehr beschränkten sich seine Handlungen auf rein verbale Äußerungen und ein – wenngleich sicherlich einschüchterndes – lautstarkes Hämmern von außen gegen Türen und Fenster der Wohnung der Zeugin. Schließlich hat der Beschuldigte auch keinerlei erkennbare Anstalten unternommen, die ausgesprochene Todesdrohung in die Tat umzusetzen oder auch nur gewaltsam in die Wohnung einzudringen, zumal er sich letztlich freiwillig vom Ort des Geschehens entfernt haben soll. Soweit die Zeugin G zur Begründung ihrer Todesangst darauf verweist, dass der in Syrien lebende Vater und ein in einer anderen Stadt Deutschlands wohnender Bruder des Beschuldigten ihr zuvor gesagt hätten, sie solle Drohungen des Beschuldigten ernst nehmen, befremdet diese Erklärung vor dem Hintergrund, dass die Zeugin den Beschuldigten nach ihrem eigenen Bekunden selbst seit Jahren kennt, um seine psychischen Probleme weiß und ihn nach der letzten Tat bzw. Begegnung aus Mitleid mit Geld und Essen unterstützt hat. Ferner wusste sie nicht von real erlebten Ereignissen mit dem Beschuldigten zu berichten, bei denen von ihm tatsächlich eine schwerwiegende Gefahr für sie selbst oder Leib und Leben anderer ausgegangen wäre oder bei denen er gefährliche Gegenstände eingesetzt oder auch nur mitgeführt hätte. Auch führt die Angabe der Zeugin, dass der Beschuldigte sie einmal vor Jahren ins Gesicht geschlagen habe, zu keiner anderen Bewertung. Einerseits verblieben ihre Ausführungen hierzu vage und unkonkret (vgl. hierzu oben unter II. 1.). Andererseits vermag ein solches mit vergleichsweise geringfügigen Folgen verbundenes Geschehen nicht die nachvollziehbare Sorge zu begründen, dass der Beschuldigte die Zeugin nun tatsächlich in der angedrohten Weise töten wolle und werde. Im Hinblick auf die gelegentliche Behauptung der Zeugin, dass der Beschuldigte selbst oder seine Familienmitglieder ihr gegenüber behauptet hätten, dass er – der Beschuldigte – beim IS in Syrien gekämpft und dort Menschen den Kopf abgeschnitten habe, hat sie sich auf gezielte Nachfragen der Vernehmungsbeamten immer von ihren Aussagen distanziert, diese relativiert oder will missverstanden worden sein (vgl. dazu oben unter II. 1.). Auch in der Gesamtbetrachtung des den beiden Anlasstaten zugrundeliegenden Lebenssachverhaltes, des Umstandes, dass die Zeugin unmittelbar nach dem Geschehen am 30. Januar 2023 den Beschuldigten – wie in der Vergangenheit – mit Geld und Essen versorgt hat und ihres durchaus ambivalenten Aussageverhaltens überschreiten diese Taten die in § 63 Satz 1 StGB geforderte Erheblichkeitsschwelle nicht. b) Sind die Anlasstaten – wie vorliegend – nur als geringfügig einzuordnen, gelten für die Gefährlichkeitsprognose gemäß § 63 Satz 2 StGB strengere Darlegungsanforderungen. Nach der Vorschrift müssen zusätzlich „besondere Umstände“ vorliegen, die die schmale Tatsachenbasis in Folge der anders gelagerten Anlassdelikte ausgleichen (BGH, Beschluss vom 25. November 2020 – 1 StR 420/20 – m. w. N., juris). Sie müssen daher ausnahmsweise die Schlussfolgerung zulassen, dass beim Täter nicht nur eine reine Wiederholungsgefahr besteht, also die erneute Begehung gleichwertiger Taten wie die der Anlasstat droht, sondern dass von ihm zukünftig gewichtigere, nämlich erhebliche Taten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB zu erwarten sind (BT-Drs. 18/7244, S. 23; Ziegler in BeckOK, StGB 57. Aufl., § 63 StGB Rn. 10). Daran gemessen ergibt die Gesamtwürdigung der relevanten Umstände vorliegend keine Wahrscheinlichkeit höheren Grades, dass der Beschuldigte zukünftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Zwar ist der seit 2015 in Deutschland lebende Beschuldigte offensichtlich bereits länger an einer paranoiden Schizophrenie erkrankt, war zu den Tatzeiten unbehandelt und hat laut Gutachten keine Krankheitseinsicht. Allerdings ist er bislang ausschließlich wegen geringfügiger Delikte, nämlich wegen zahlreicher Fälle des Erschleichens von Leistungen bestraft. Eine Steigerung der Straftaten in Qualität und Intensität ist nicht feststellbar. Bei Ausführung keiner der ihm vorgeworfenen Anlasstaten, bei denen es sich nicht um erhebliche im Sinne des § 63 StGB handelt, soll er gefährliche Gegenstände bei sich geführt oder verwendet und auch sonst nicht dazu angesetzt haben, seine Drohungen in die Tat umzusetzen. In dieser Sache befindet er sich seit fast einem halben Jahr in der einstweiligen Unterbringung und verhält sich dort nach Angaben des Pflegepersonals ruhig (vgl. Sonderheft „psych. Gutachten“, S. 43). Vor diesem Hintergrund sind konkrete Umstände, die darauf schließen ließen, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen – für sich genommen durchaus massiven – Äußerungen umsetzen wird, nicht ansatzweise erkennbar. Entsprechend bemerkt die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin beauftragte Sachverständige Frau K, Ärztin für Psychiatrie, Psychotherapie, Forensische Psychiatrie und Rechtsmedizin, in ihrem Gutachten auf S. 46 (Sonderheft „psych. Gutachten“ – allerdings in anderem Zusammenhang): „[…] auch schienen die Bedrohungen eher unrealistisch, zumal Herr X. (Anmerkung des Senats: der Beschuldigte) keine waffenähnlichen Gegenstände bei sich führte“. Auf S. 47 (Sonderheft „psych. Gutachten“) führt sie dann im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose aus: „Allerdings ist gutachterlicherseits festzustellen, dass eine Gefahr für die Allgemeinheit, die von Herrn X. (Anmerkung des Senats: dem Beschuldigten) ausgeht, sich nicht sicher nachweisen lässt. […]“. Die von der Generalstaatsanwaltschaft und dem Landgericht Berlin zur Begründung der Gefährlichkeitsprognose herangezogenen Gesichtspunkte sind demgegenüber nicht geeignet, die hier erforderlichen „besonderen Umstände“ zu begründen. In der Antragsschrift und in dem Unterbringungsbefehl vom 13. Juli 2023 wird insoweit auf folgenden vom ermittelnden Oberstaatsanwalt gefertigten Vermerk (Bd. III, Bl. 2 d. A.) über ein nach Erhalt ihres Gutachtens vom 26. April 2023 geführtes Telefonat mit der Sachverständigen Frau K Bezug genommen: „[…] Bezüglich ihrer Ausführungen auf Bl. 47 des Gutachtens zur Frage der Gefährlichkeit des Beschuldigten äußerte sich die Sachverständige klarstellend ergänzend, dass der Beschuldigte aufgrund der diagnostizierten Schizophrenie unberechenbar sei. Eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit sei daher grundsätzlich gegeben. Es bestünde überdies die berechtigte Sorge, dass der Beschuldigte die durch ihn angedrohten Gewalttaten ohne ein klares therapeutisches Setting auch tatsächlich begehen könnte. […]" Unabhängig davon, ob diesen Formulierungen überhaupt eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades entnommen werden kann, darf die Gefährlichkeitsprognose allein mit der allgemein erhöhten Kriminalitätsbelastung schizophren Erkrankter nicht begründet werden (BGH, Beschluss vom 25. November 2020 – 1 StR 420/20 – m. w. N.; BGH, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 4 StR 359/16 – m. w. N., beide juris). Weshalb die Umsetzung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Drohungen hier mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu besorgen sein soll, wird nicht ausgeführt. Erforderlich wäre insbesondere auch eine nachvollziehbare Erläuterung, weshalb vorliegend die Gefahr der Steigerung des Krankheitsverlaufs und der auf ihn zurückzuführenden Straftaten bestehen soll, da entsprechende Taten eine qualitative Steigerung des bisherigen deliktischen Verlaufs bedeuten würden. Aufgrund der vom Senat bislang vermissten vertieften Auseinandersetzung mit den für die Gefährlichkeitsprognose relevanten Parametern weist der Senat nur vorsorglich darauf hin, dass im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose des § 63 StGB aggressive Verfehlungen und andere nicht verfahrensgegenständliche Taten, die nicht im Strengbeweisverfahren als Ergebnis einer Beweisaufnahme nach § 261 StPO festgestellt wurden, ebenso wenig berücksichtigt werden dürfen (BGH, Beschluss vom 22. September 2021 – 1 StR 305/21 – m. w. N.; BGH, Beschluss vom 25. November 2020 – 1 StR 420/20 –; beide juris; Cirener in LK, StGB 13. Aufl., § 63 Rn. 132) wie solche, die nicht nachweisbar in einem Zusammenhang mit der Erkrankung des Täters stehen (BGH, Beschluss vom 22. September 2021 – 1 StR 305/21 – m. w. N., juris). Im Rahmen der vorliegenden Prüfung nach § 126a Abs. 1 StPO, ob dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass der Beschuldigte nach § 63 StGB untergebracht wird, muss die Heranziehung von in der Vergangenheit gegen ihn geführter oder laufender Ermittlungsverfahren sowie anderweitiger aggressiver Verfehlungen zur Begründung der einstweiligen Unterbringung jedenfalls dann unterbleiben, wenn sich nach Aktenlage nicht zumindest ein dringender Tatverdacht für konkrete Taten ergibt, bei deren Begehung sich die Grunderkrankung des Beschuldigten ausgewirkt hat (sog. symptomatischer Zusammenhang). Dies ist nach den in der Akte vorhandenen Auszügen aus dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Schweinfurt aus dem Jahr 2017 (Bd. II, Bl. 65-73), bei dem der Beschuldigte den dortigen Geschädigten mit einem Schraubendreher oberflächlich am Ellenbogen verletzt haben soll, nicht erkennbar. Da der Unterbringungsbefehl bereits aus den vorstehenden Gründen aufzuheben war, kann offen bleiben, ob die dem Beschuldigten vorgeworfenen Anlasstaten selbst tatsächlich auf die krankhafte seelische Störung des Beschuldigten zurückzuführen sind (sog. symptomatischer Zusammenhang). Dies bedarf angesichts der Ausführung der Sachverständigen auf S. 46 ihres Gutachtens „[…] Auch wenn angenommen werden muss, dass die soziale Not für die Bedrohungen eine wesentliche Rolle spielte, ist diese doch eng verbunden mit dem psychischen Störungsbild, […]“ zumindest einer vertiefteren Auseinandersetzung.