Beschluss
3 Ws 4/23, 3 Ws 4/23 - 161 AR 7/23, 161 AR 7/23
KG Berlin 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:0130.3WS4.23.00
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Leitsätze
1. Indem der EuGH die formale Unabhängigkeit von politischem Einfluss als entscheidendes Kriterium einstuft, eine neutrale, faire und hinreichend gegen Missbrauch bewehrte Anwendung des europäischen Rechtshilferechts sicherzustellen, bekräftigt er die eigenständige Bedeutung des Europäischen Haftbefehls und löst die Akzessorietät mit dem originären nationalen Haftbefehl systematisch. Ihn daher noch als bloße Ausschreibungsmaßnahme und letztlich Verwaltungs- oder Vollstreckungsannex einer nationalen Gerichtsentscheidung zu bewerten, dürfte den Sinngehalt der EuGH-Rechtsprechung verfehlen. Ein Europäischer Haftbefehl stellt daher eine Verhaftung nach § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO dar. (Nicht tragend).
2. Ein Straferkenntnis eines türkischen Strafgerichts sperrt nicht die Aburteilung derselben Tat durch ein deutsches Strafgericht.
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. Januar 2023 wird verworfen.
Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Indem der EuGH die formale Unabhängigkeit von politischem Einfluss als entscheidendes Kriterium einstuft, eine neutrale, faire und hinreichend gegen Missbrauch bewehrte Anwendung des europäischen Rechtshilferechts sicherzustellen, bekräftigt er die eigenständige Bedeutung des Europäischen Haftbefehls und löst die Akzessorietät mit dem originären nationalen Haftbefehl systematisch. Ihn daher noch als bloße Ausschreibungsmaßnahme und letztlich Verwaltungs- oder Vollstreckungsannex einer nationalen Gerichtsentscheidung zu bewerten, dürfte den Sinngehalt der EuGH-Rechtsprechung verfehlen. Ein Europäischer Haftbefehl stellt daher eine Verhaftung nach § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO dar. (Nicht tragend). 2. Ein Straferkenntnis eines türkischen Strafgerichts sperrt nicht die Aburteilung derselben Tat durch ein deutsches Strafgericht. Die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. Januar 2023 wird verworfen. Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Dem Beschuldigten wird mit Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. Dezember 2016 [(348 Gs) 69 Js 206/09 (3869/16)], geringfügig berichtigt durch Beschluss vom 2. Januar 2017, vorgeworfen, sich spätestens im Dezember 2008 mit den mittlerweile abgeurteilten Mittätern X, Y und Z zusammengeschlossen zu haben, um große Mengen Heroin aus der Türkei nach Deutschland zu verbringen und in Berlin zu veräußern. Der Beschuldigte soll die Beschaffung der Betäubungsmittel in der Türkei übernommen haben. Im Einzelnen werden dem Beschuldigten durch den Haftbefehl drei Taten zur Last gelegt. Erstens: Am 13. oder 14. Dezember 2008 sollen vom Beschuldigten hiermit beauftragte Täter 74,914 kg Heroin (25,659 kg Diazetylmorphin) in einen Jeep mit polnischem Kennzeichen verbaut haben. Dieser soll in der Folge am Fährhafen Istanbul an die gesondert Verfolgte A, welche die Drogen nach Deutschland bringen sollte, übergeben worden sein. Zweitens: Im Januar 2009 soll der Beschuldigte von der Türkei aus eine Vereinbarung zwischen dem X und einem unbekannt gebliebenen „B“ vermittelt haben. Gegenstand soll gewesen sein, dass X 7 kg Heroin aus Italien erhalten und auf Kommissionsbasis veräußern sollte. Y wiederum soll auf X Geheiß, 6,5 kg Heroin „mäßiger Qualität“ abgeholt haben, welche in der Folge in Berlin veräußert wurden. Drittens: Im Frühjahr 2009 soll der Beschuldigte mit X, Y und Z vereinbart haben, eine nicht geringe Menge Heroin zum gewinnbringenden Verkauf von der Türkei nach Berlin zu verschaffen. Das Geschäft soll aus unbekannten Gründen nicht zustande gekommen sein. Die drei namentlich bezeichneten Mittäter sind durch Urteile des Landgerichts Berlin bereits 2011 zu hohen Haftstrafen verurteilt worden. Der Beschuldigte ist für die Ermittlungsbehörden nicht greifbar gewesen, das Verfahren ist insoweit nach § 154f StPO eingestellt worden. Nach einer zeugenschaftlichen Vernehmung eines abgeurteilten Mittäters hat das Amtsgericht Tiergarten den angefochtenen Haftbefehl vom 7. Dezember 2016 erlassen. Auf dessen Grundlage ist zunächst durch die Staatsanwaltschaft Berlin am 12. Dezember 2016 ein Europäischer Haftbefehl ergangen, der am 29. Oktober 2019 durch einen gleichlautenden Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten ersetzt worden ist. Der Beschuldigte ist am 30. November 2022 in der Republik Moldau festgenommen worden und befindet sich seither dort in Auslieferungshaft. Der Beschuldigte hat am 6. Dezember 2022, ergänzt durch Anwaltsschreiben vom 27. Dezember 2022, ausdrücklich gegen „sämtliche Haftbefehle“, „Rechtsmittel“ eingelegt. Nachdem das Amtsgericht Tiergarten diesem nicht abgeholfen hatte, hat das Landgericht Berlin in der Eingabe eine Beschwerde gegen den am 7. Dezember 2016 erlassenen Haftbefehl und eine zusätzliche Beschwerde gegen den Europäischen Haftbefehl vom 29. Oktober 2019 gesehen, gegen den ausdrücklichen Wortlaut der Rechtsmittelschrift aber keine Beschwerde gegen den zuvor durch die Staatsanwaltschaft erlassenen Europäischen Haftbefehl. Die beiden Beschwerden hat das Landgericht verworfen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beschuldigten, die der Verteidiger nun „hinsichtlich beider Haftbefehle“ eingelegt wissen will. Das Landgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen. Der Senat bewertet das vom Verteidiger „hinsichtlich beider Haftbefehle“ erbotene Rechtsschutzbegehren dahin, dass sich die weitere Beschwerde gegen den nationalen Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. Dezember 2016 und den Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts vom 29. Oktober 2019 richtet. Der Beschwerdeführer akzeptiert damit ersichtlich, dass das Landgericht den von der Staatsanwaltschaft Berlin am 12. Dezember 2016 erlassenen Europäischen Haftbefehl gegen den ausdrücklichen Wortlaut der Beschwerde als nicht angegriffen bewertet hat. Dies ist auch sachgerecht, weil der am 29. Oktober 2019 durch das Amtsgericht Tiergarten erlassene Europäische Haftbefehl, für jeden ersichtlich, an die Stelle des zuvor durch die Staatsanwaltschaft erlassenen getreten ist. Letzterer entfaltet keine Rechtswirkungen und begründet mithin für den Beschwerdeführer keine Beschwer. Das Rechtsmittel ist sowohl in Bezug auf den nationalen als auch in Bezug auf den Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten statthaft und zulässig, aber unbegründet. I. Die gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. Dezember 2016 in der berichtigten Fassung vom 2. Januar 2017 gerichtete Beschwerde ist nach § 304 StPO statthaft und auch im Weiteren zulässig, jedoch unbegründet. 1. Der Angeklagte ist der vorgeworfenen Taten dringend verdächtig. a) Bereits das Landgericht Berlin zeichnete nach Ausschöpfung strengbeweislicher Erkenntnisquellen in seinen Urteilen vom 29. September 2011 ([501] 254 Js 318/11 [26/09 Trb1]: Y) und 6. Dezember 2011 ([509] 69 Js 359/08 KLs [26/09]: X und Z) die strukturelle Tatbeteiligung des Beschwerdeführers und auch seine konkrete Tatbegehung nach. Danach hat der Beschuldigte im Fall 1 zunächst die „Lieferung zusammengestellt“ (UA [509] 69 Js 359/08 KLs [26/09] S. 31) und hiernach unbekannt gebliebene Gehilfen oder Mittäter damit beauftragt, knapp 75 kg Heroin in einen PKW Jeep durch aufwändigen „Einbau“ zu verstecken (UA [509] 69 Js 359/08 KLs [26/09] S. 32). Für den Fall 2 weist das Urteil aus, dass der Beschwerdeführer eine Vereinbarung zwischen X und A vermittelte, „wonach X 7 kg Heroin auf Kommissionsbasis aus Italien abholen lassen und auf eigene Rechnung weiterveräußern sollte“ (UA [509] 69 Js 359/08 KLs [26/09] S. 34). Zum Fall 3 enthält das Urteil Feststellungen, die über die recht überschlägige Schilderung des Haftbefehls hinausgehen. Danach hat der Beschuldigte Heroin organisiert, das ein Dritter in der Türkei weisungsgemäß bereitstellen und das durch Y und Z nach Deutschland verbracht und hier verkauft werden sollte (UA [509] 69 Js 359/08 KLs [26/09] S. 36-40). b) Den dringenden Verdacht, die im Haftbefehl begangenen Straftaten begangen zu haben, begründen namentlich die Bekundungen des abgeurteilten Y, der bereits in dem gegen ihn geführten Strafverfahren den Beschwerdeführer glaubhaft belastet hat. Zusätzlich ist Y durch die Ermittlungsbehörden am 14. Juni 2016 nachvernommen worden. Als zur Wahrheit verpflichteter Zeuge hat er den ihm als „C“ bekannten Beschwerdeführer zweifelsfrei wiedererkannt und ihm die im Haftbefehl bezeichneten drei Taten unter Offenbarung substanziellen Detailwissens zugeordnet. Dass und warum Y zunächst in dem gegen ihn geführten Strafverfahren und in der viele Jahre hiernach anberaumten Zeugenvernehmung die Unwahrheit gesagt haben und den Beschwerdeführer wahrheitswidrig belastet haben könnte, ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als sich der Inhalt der Bekundungen mit den umfangreichen Erkenntnissen der Telefonüberwachung deckt. Die durch den Verteidiger vorgebrachten Einwände gegen die Vernehmungssituation sind zum großen Teil spekulativ und wiederum ins Blaue hinein behauptet. Die objektivierbaren Umstände – etwa dass Vernehmungsgegenstand viele Jahre zurückliegende Ereignisse waren – werden in einer Hauptverhandlung Anlass zu genauerer Befragung, Prüfung und Bewertung geben. Sie sind aber nicht geeignet, den dringenden Tatverdacht zu entkräften. Nichts anderes ergibt sich aus der Stellungnahme des Verteidigers von 24. Januar 2023, in der darauf verwiesen wird, der Zeuge X sei in der Türkei erneut verurteilt worden, weshalb er „voraussichtlich für ein deutsches Strafverfahren als Zeuge nicht zur Verfügung steht“. Der Senat hat hierüber keine Erkenntnisse. Es wird vom Tatgericht zu prüfen sein, ob der Zeuge erreichbar ist oder der Beweis durch Vernehmungssurrogate, gegebenenfalls nach § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO, zu ersetzen ist. c) Neben tatsächlich bekannten stehen auch rechtliche Umstände einer Aburteilung des Beschwerdeführers nicht entgegen. aa) Die im Haftbefehl bezeichnete Tat 3 erfüllt noch die erforderliche Umgrenzungs- und Informationsfunktion. Sie ist zeitlich hinreichend eingegrenzt, mit ihrem Verweis auf vom Beschwerdeführer mit den drei Abgeurteilten getätigten „Absprachen“ allerdings auch recht unspezifisch. Da diese Tat im Zusammenhang mit einem ersichtlich eingespielten Bezugs- und Absatzsystem und damit im Rahmen einer andauernden Geschäftsbeziehung zumindest mit X sowie Y und Z steht, ergeben sich indes keine durchgreifenden Bedenken gegen die hinreichende Spezifizierung der Tat im Haftbefehl. bb) Zwar hat der Beschwerdeführer die Taten, soweit ersichtlich, nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Alt. 1 StGB im Inland begangen. Die Zuständigkeit deutscher Strafjustiz ergibt sich indes bereits aus § 6 Nr. 5 StGB, aber auch aus § 9 Abs. 1 Alt. 3 bzw. 4 StGB. cc) Auch ein Verfahrenshindernis besteht nicht. aaa) Zwar dürfte an der Entstehung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten ein verdeckter Ermittler mitgewirkt haben. Hinweise auf eine gravierend rechtsstaatswidrige Tatprovokation, welche ein Verfahrenshindernis begründen könnte (vgl. hierzu BGH StV 2022, 275 [Volltext bei juris]), sind indes nicht ersichtlich. Dass die Beteiligung einer V-Person Anlass zur Strafmilderung geben könnte, ist für das Bestehen dringenden Tatverdachts ohne Bedeutung. bbb) Schließlich ergibt sich ein Verfahrenshindernis weder aus dem Mehrfachverfolgungsverbot des Art. 103 Abs. 3 GG noch aus § 54 SDÜ. Zwar geht der Senat davon aus, dass der Beschwerdeführer durch das türkische Schwurgericht in D erst unlängst, nämlich am 1. Dezember 2022, wegen der im angefochtenen Haftbefehl als Nr. 1 bezeichneten Tat in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von 30 Jahren verurteilt worden ist. Dieses Urteil, bei dem noch unklar ist, ob es rechtskräftig geworden ist, steht einer Strafverfolgung im Inland aber nicht entgegen. (1) Nach ständiger Rechtsprechung des für die Auslegung des Art. 103 GG maßgeblichen Bundesverfassungsgerichts können nur Entscheidungen durch Gerichte der Bundesrepublik Deutschland die Rechtsfolgen dieser Vorschrift auslösen (vgl. BVerfGE 12, 62), so dass das Straferkenntnis des türkischen Strafgerichts die Verurteilung durch ein deutsches Strafgericht nicht sperrt. (2) Auch aus § 54 SDÜ ergibt sich kein Strafklageverbrauch, denn die Türkei ist nicht Vertragspartei des Schengener Durchführungsübereinkommens. 2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat im Falle einer Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu erwarten, die nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann und Fluchtanreiz begründet. Nichts spricht dafür, dass der Beschwerdeführer, dessen Aufenthalt den deutschen Ermittlungsbehörden seit der rund 14 Jahre zurückliegenden Tatbegehung durchgehend unbekannt war, gewillt wäre, sich deutscher Strafverfolgung zu stellen. Dies wird nicht einmal durch die Beschwerdeschrift behauptet. Und es sind auch keine sozialen Bindungen im Inland ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen ließen, dass sich der Beschwerdeführer offen nach Deutschland begibt und hier verbleibt. 3. Mildere Mittel im Sinne des § 116 StPO können den Zweck der Untersuchungshaft nicht gewährleisten. Die vorgenannten Umstände gebieten nicht nur die Anordnung der Untersuchungshaft, sondern auch ihre Vollstreckung. 4. Die Vollstreckung der Untersuchungshaft ist angesichts der Tatvorwürfe, der Tatfolgen und der zu erwartenden Gesamtfreiheitsstrafe auch unter Berücksichtigung der von Verfassungs wegen gebotenen Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers und dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse ersichtlich verhältnismäßig. Mögen die durch die Taten konkret zu erwarten gewesenen Folgen angesichts der Beteiligung einer Vertrauensperson auch gering gewesen sein, wiegt der Tatvorwurf, drei Verbrechen nach dem BtMG mit großen Mengen Heroins begangen zu haben, doch außerordentlich schwer. Entsprechend hoch und nachdrücklich ist auch die dem Beschwerdeführer drohende Strafe. Auch unter Berücksichtigung der gegenwärtig zu erleidenden Auslieferungshaft, deren Dauer nach § 51 Abs. 3 Satz 2 StGB zu berücksichtigen ist, ist der Haftbefehl verhältnismäßig. Von einer drohenden Vollverbüßung, die dem Resozialisierungszweck der Strafhaft widerspräche (vgl. BVerfGK 7, 140), kann keine Rede sein. II. Die weitere Beschwerde ist nach Auffassung des Senats auch in Bezug auf den Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 29. Oktober 2019 statthaft. Sie ist aber unbegründet. 1. Da der Umstand der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde aus systematischen Gründen vorrangig zu prüfen ist, sich dies aber wegen der Unbegründetheit des Rechtsmittels nicht tragend auswirkt, führt der Senat hierzu nur kursorisch aus: Die weitere Beschwerde ist nach § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO statthaft, weil es sich bei einem Europäischen Haftbefehl nach Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Europäischen Rates vom 13. Juni 2002 (2002/584) in der Fassung des Rahmenbeschlusses des Europäischen Rates vom 26. Februar 2009 (2009/299) um eine justizielle Entscheidung handelt, welche die Festnahme einer gesuchten Person im Ausland bezweckt. Der angefochtene Europäische Haftbefehl ist nach dieser Maßgabe eine „Verhaftung“ im Sinne des § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO (ebenso Schleswig-Holsteinisches OLG SchlHA 2020, 482). Demgegenüber entsprach es längere Zeit herrschender Meinung, dass ein Europäischer Haftbefehl keine Verhaftung nach § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO darstellt. Auf der Grundlage, dass die Norm als Ausnahmevorschrift ohnehin eng auszulegen sei (vgl. BGHSt 25, 120), wurde argumentiert, der Europäische Haftbefehl stelle „lediglich die Anordnung einer europaweiten Ausschreibung zur Festnahme zwecks Übergabe als Maßnahme der internationalen Fahndung gegen einen bestimmten Beschuldigten bzw. Verurteilten gemäß § 131 Abs. 1 StPO dar, wobei sich auch die Übergabe der ausgeschriebenen Person aus den Vorschriften der StPO herleitet (§ 131 Abs. 5 StPO i. V. m. § 115 StPO)“ (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2020, 123, 122 [zwei Entscheidungen]; vgl. auch OLG Saarbrücken BeckRS 2019, 17261; Hackner in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., vor § 78 IRG Rn 16 c). Da die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls einen bereits bestehenden nationalen Untersuchungs- oder Vollstreckungshaftbefehl voraussetze und lediglich dazu diene, diesem auch im europäischen Ausland Wirksamkeit zu verschaffen, sei gegen diese „von einem Richter (nicht) getroffene Maßnahme nach § 131 StPO“ (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2020,123) allein die einfache Beschwerde nach § 304 StPO statthaft. Eine über den nationalen Haftbefehl hinausgehende „Verhaftung“ im engeren Sinne werde durch den Europäischen Haftbefehl nicht angeordnet (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.). Zwar spricht vieles dafür, dass diese Sicht vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 27. Mai 2019 (NJW 2019, 2145) und den hierauf fußenden Umgestaltungen der deutschen Justizorganisation zumindest gut vertretbar war. Indem der EuGH aber die formale Unabhängigkeit von politischem Einfluss als entscheidendes Kriterium einstuft, eine neutrale, faire und hinreichend gegen Missbrauch bewehrte Anwendung des europäischen Rechtshilferechts sicherzustellen, hat er die eigenständige Bedeutung des Europäischen Haftbefehls bekräftigt und die Akzessorietät mit dem originären nationalen Haftbefehl systematisch gelöst. Ihn vor dem Hintergrund dieser Judikatur als bloße Ausschreibungsmaßnahme (so OLG Frankfurt NStZ-RR 2020, 123) und letztlich Verwaltungs- oder Vollstreckungsannex einer nationalen Gerichtsentscheidung zu bewerten, dürfte den Sinngehalt der EuGH-Rechtsprechung verfehlen. 2. Die damit auch im Hinblick auf den Europäischen Haftbefehl vom 29. Oktober 2019 nach § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO als statthaft und zulässig zu bewertende weitere Beschwerde des Beschuldigten bleibt jedoch aus den zu I. genannten Gründen ohne Erfolg. Die dagegen in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Umstände verfangen nicht. a) Mit der Unterstellung, der Ermittlungsrichter habe den durch die Staatsanwaltschaft Berlin erlassenen Europäischen Haftbefehl „ohne eigene inhaltliche Prüfung repetiert“ und gleichsam gedankenlos erlassen, möchte der Verteidiger eventuell eine förmliche Unwirksamkeit des Festnahmeersuchens geltend machen. Allerdings ist die Behauptung erkennbar ins Blaue hinein aufgestellt. Für sie streiten keinerlei objektiven Anhaltspunkte. b) Dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten ganz oder teilweise durch eine Vertrauensperson kontrolliert wurden und eine tatsächliche und jedenfalls nachhaltige Rechtsgutverletzung ausgesprochen unwahrscheinlich war, mag sich im Detail auf Umfang und Intensität des staatlichen Strafausspruchs auswirken. Keinesfalls aber lässt dieser Umstand das auf einem, wie oben dargelegt, rechtswirksamen nationalen Haftbefehl basierende internationale Festnahmeersuchen als unverhältnismäßig erscheinen. c) Die politische Lage im Land der Festnahme ist gänzlich ungeeignet, den Europäischen Haftbefehl in Gänze als unverhältnismäßig erscheinen zu lassen. Einwendungen gegen den Vollzug der Auslieferungshaft sind im ersuchten Staat geltend zu machen. Der Einwand menschenunwürdiger Haftbedingungen in der Ein- bzw. Auslieferungshaft ist grundsätzlich nicht im Beschwerdeverfahren gegen den Haftbefehl zu prüfen (vgl. OLG Nürnberg OLGSt StPO § 112 Nr. 32). d) Der Europäische Haftbefehl ist ebenso wie der nationale Haftbefehl auch unter Berücksichtigung der Festnahme in Moldau und der dort vom Beschwerdeführer seit 30. November 2022 zu erduldenden Auslieferungshaft verhältnismäßig. Die Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe übersteigt die Dauer der bislang vollzogenen Auslieferungshaft bei Weitem (vgl. oben I 4). Die sich vornehmlich hierzu verhaltende Stellungnahme des Verteidigers vom 24. Januar 2023 lag dem Senat vor, gab aber keinen Anlass zu anderer Bewertung. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.