Beschluss
3 Ws 138/22, 3 Ws 138/22 - 161 AR 102/22
KG Berlin 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2022:0706.3WS138.22.00
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Leitsätze
Hat ein Strafgericht in einem rechtskräftigen Erkenntnis eine (Freiheits-) Strafe verhängt und die Einziehung von Wertersatz angeordnet und bezieht ein anderes Strafgericht die Rechtsfolgen dieses Strafurteils nach § 55 StGB in seinen Rechtsfolgenausspruch ein, versäumt aber versehentlich, die Aufrechterhaltung der Einziehung zu tenorieren, so ist ein nachfolgendes selbständiges Einziehungsverfahren (§ 76a StGB) ausgeschlossen. Denn im Sinne des § 76a Abs. 1 Satz 3 StGB ist in diesem Fall bereits über die Einziehung „entschieden worden“.(Rn.23)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 6. April 2022 wird verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Betroffenen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat ein Strafgericht in einem rechtskräftigen Erkenntnis eine (Freiheits-) Strafe verhängt und die Einziehung von Wertersatz angeordnet und bezieht ein anderes Strafgericht die Rechtsfolgen dieses Strafurteils nach § 55 StGB in seinen Rechtsfolgenausspruch ein, versäumt aber versehentlich, die Aufrechterhaltung der Einziehung zu tenorieren, so ist ein nachfolgendes selbständiges Einziehungsverfahren (§ 76a StGB) ausgeschlossen. Denn im Sinne des § 76a Abs. 1 Satz 3 StGB ist in diesem Fall bereits über die Einziehung „entschieden worden“.(Rn.23) 1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 6. April 2022 wird verworfen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Betroffenen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last. I. Die Staatsanwaltschaft Berlin wendet sich als Beschwerdeführerin gegen die Ablehnung der Eröffnung eines selbstständigen Einziehungsverfahrens, das auf eine Einziehung des Wertes von Erlangtem aus einem Wohnungseinbruchsdiebstahl abzielt. Sowohl die Einziehung als auch die Straftat waren Gegenstand einer Verurteilung des Betroffenen durch das Amtsgericht Tiergarten - (245 Ds) 252 Js 785/18 (51/18) -. Es hat den Betroffenen am 26. Juli 2018, rechtskräftig seit dem 3. August 2018, zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und die Einziehung eines Betrages in Höhe von 2.037,50 Euro als Ersatz für das aus der Tat Erlangte angeordnet. Dazu hat es Folgendes festgestellt: „Am 15.09.2016 gegen 18:30 Uhr in der F.-straße in ... Berlin trat der Angeklagte an das 1,15m über dem Erdboden befindliche offen stehende Fenster der Wohnung der Zeugin A. heran und kletterte in das dahinter liegende Schlafzimmer der Zeugin A.. Dort entwendete er aus dem neben dem Bett befindlichen Nachttischkäst[ch]en der Zeugin A. einen Diamant-Ring im Neuwert von 1.075,00 DM und ein massives goldenes Armband im Wert von 1.800,00 DM. Sodann entwendete er au[s] der Schublade der Kommode einen vermutlich abgelaufenen Reisepass auf den Namen der Zeugin A., 400,00 Euro in einer Stückelung aus 3 x 50- Euro sowie 20- und 10- Euro-Scheinen und eine Brieftasche aus rotem Leder, in welcher sich eine Geschenkkarte eines Blumenladens sowie Kontounterlagen befanden, und schließlich eine Damenarmbanduhr der Marke Z. im Wert von etwa 200,00 Euro. Sodann verließ der Angeklagte die Wohnung wieder durch das Fenster mit den entnommenen Gegenständen, um die Gegenstände zu veräußern und aus dem Erlös und dem erlangten Bargeld Betäubungsmittel zu erwerben. […] Gemäß den §§ 73 Abs. 1,73c, 73d StGB war hinsichtlich des aus der Tat Erlangten, dessen Gesamtwert das Gericht auf 2.037,50 Euro geschätzt hat, die Einziehung anzuordnen.“ Mit Urteil vom 17. Juni 2021, rechtskräftig seit dem 20. Juli 2021, hat das Landgericht Berlin - (502 KLs) 247 Js 179/21 (1/22) - den Betroffenen wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen, eines weiteren Falls des Wohnungseinbruchsdiebstahls sowie weiterer vier Fälle des (schweren) Wohnungseinbruchsdiebstahls unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. Juli 2018 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und wegen (schweren) Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Daneben hat es die Einziehung eines Gelbetrages in Höhe von 39.296,21 Euro nach §§ 73 Abs. 1,73c, 73d StGB angeordnet. Das Landgericht hat begründungslos keine Entscheidung über die Einziehungsentscheidung des Amtsgerichts Tiergarten trotz Vorliegens der Voraussetzung des § 55 Abs. 2 StGB getroffen. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin ein selbstständiges Einziehungsverfahren eingeleitet und mit Antragsschrift vom 10. Januar 2022 beim Landgericht Berlin die Anordnung der Einziehung von Wertersatz gegenüber dem Betroffenen in Höhe von 2.037,50 Euro beantragt. Das Landgericht Berlin hat dem Betroffenen die Antragsschrift zugestellt und rechtliches Gehör gewährt, bevor es mit Beschluss vom 6. April 2022 die Eröffnung des selbstständigen Einziehungsverfahrens abgelehnt hat. Zur Begründung hat die Strafkammer ausgeführt, dass die Eröffnung des selbstständigen Einziehungsverfahrens gemäß §§ 435 Abs. 3 i.V.m. 204 StPO aus Rechtsgründen abzulehnen sei, weil der Ausschlussgrund des § 76a Abs. 1 Satz 3 StGB greife, wonach die Einziehung nicht angeordnet werde, wenn bereits rechtskräftig über sie entschieden worden sei. Denn auch eine im Rahmen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung unterbliebene Entscheidung über den Einbezug einer Einziehungsentscheidung gemäß § 55 Abs. 2 StGB sei eine rechtskräftige „Entscheidung“ im Sinne von § 76a Abs. 1 Satz 3 StGB. Dies ergebe sich aus den Bezugnahmen in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10. Januar 2019 und aus dem gesetzgeberischen Willen, wonach eine Korrektur fehlerhafter rechtskräftiger Einziehungsentscheidungen über das selbstständige Einziehungsverfahren nur „unter Gerechtigkeitsaspekten“ möglich sein solle, etwa wenn sich das Gericht der Möglichkeit der Einziehung überhaupt nicht bewusst gewesen sei oder weil es (konkludent oder ausdrücklich) von einer Entscheidung abgesehen habe, aber nicht bei einer lediglich fehlerhaften Einziehungsentscheidung. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit der sofortigen Beschwerde. Sie meint, der Ausschluss des selbstständigen Einziehungsverfahrens nach § 76a Abs. 1 Satz 3 StGB greife nicht ein, wenn eine durch rechtskräftiges Urteil angeordnete Einziehung von Wertersatz bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung entgegen § 55 Abs. 2 StGB versehentlich nicht ausdrücklich aufrechterhalten worden sei. Das Landgericht habe nicht über die Einziehung entschieden. Eine nachträgliche Anordnung der Einziehung im selbstständigen Einziehungsverfahren müsse - auch nach dem gesetzgeberischen Willen - erst recht dann möglich sein, wenn die Einziehung im Ursprungsverfahren rechtskräftig angeordnet worden und lediglich durch ein Versehen im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung entfallen sei. Die Beschwerdeführerin bezieht sich zudem auf einen Beschluss des Landgerichts Berlin und mehrere Entscheidungen verschiedener Amtsgerichte. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat die Akten dem Senat mit Verfügung vom 17. Mai 2022 mit dem Antrag vorgelegt, auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 6. April 2022 aufzuheben und die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 10. Januar 2022 unter Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Amtsgericht Tiergarten zuzulassen. Ergänzend führt die Generalstaatsanwaltschaft Berlin aus, dass das Landgericht Berlin seine sachliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe und vielmehr das Amtsgericht Tiergarten nach § 436 Abs. 1 StPO zuständig sei; dem Beschwerdegericht sei jedoch nicht verwehrt, das an das Landgericht gerichtete Antragsverfahren vor dem Amtsgericht zu eröffnen. Der Betroffene hatte Gelegenheit, sich zur Beschwerdebegründung und zu dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft zu äußern, hat hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht. Wegen der Einzelheiten der Argumentation von Landgericht, Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die Antragsschrift im selbstständigen Einziehungsverfahren, die Beschwerdebegründung und den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die nach §§ 436 Abs. 2, 434 Abs. 2 StPO statthafte und insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig. 2. Sie ist aber unbegründet. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. April 2022 im Ergebnis zu Recht die Eröffnung des selbstständigen Einziehungsverfahrens gemäß § 435 Abs. 3 i.V.m. § 204 Abs. 1 StPO abgelehnt. a) Das Landgericht hat unzutreffend seine sachliche Zuständigkeit angenommen. Denn nach der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung in § 436 Abs. 1 StPO trifft die Entscheidung über die selbstständige Einziehung „das Gericht, das im Fall der Strafverfolgung […] zuständig wäre“. Damit wird die sachliche Zuständigkeit desjenigen Gerichts festgelegt, „das ein Strafverfahren zu führen hätte, wenn über die Erwerbstat verhandelt werden würde“ (vgl. KG, Beschluss vom 2. Mai 2022 - 6 Ws 41/22 -; OLG Dresden, Beschluss vom 27. Februar 2020 - 2 Ws 94/20 - mit Anm. Lubini in NZWiSt 2020, 251; AG Fürth, Beschluss vom 16. November 2020 - 441 Ls 951 Js 163194/18 (2) -, juris; Scheinfeld/Langlitz in MüKo-StPO, 1. Aufl., § 436 Rn. 3; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 65. Aufl., § 436 Rn. 3; Schmidt in KK-StPO, 8. Aufl., § 436 Rn. 3). Daraus folgt hier nicht nur hypothetisch, sondern sogar durch den tatsächlichen Verfahrensgang bestätigt für ein etwaiges selbstständiges Einziehungsverfahren die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts: Die dem hier verfahrensgegenständlichen Erwerbsbetrag von 2.037,50 Euro zugrundeliegende Erwerbstat des Wohnungseinbruchsdiebstahls ist vor dem Amtsgericht Tiergarten verhandelt und in dessen Urteil vom 26. Juli 2018 mit einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, geahndet worden. Damit scheidet hier eine Zuständigkeit des Landgerichts Berlin aus. Das schließt jedoch nicht aus, dass der Senat als Beschwerdegericht das an das Landgericht Berlin gerichtete Antragsverfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten eröffnet (vgl. KG, Beschluss vom 2. Mai 2022 a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, a.a.O., § 210 Rn. 2a), sofern die Anordnungsvoraussetzungen nach § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO vorliegen. b) Die vom Landgericht getroffene Sachentscheidung der Ablehnung der Eröffnung des selbstständigen Einziehungsverfahrens gemäß § 435 Abs. 3 i.V.m. § 204 StPO aus Rechtsgründen hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. Das selbstständige Einziehungsverfahren richtet sich nach den §§ 435, 436 StPO. Nach § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist. aa) Einen entsprechenden Antrag hat die Staatsanwaltschaft Berlin unter dem 10. Januar 2022 gestellt. Die Beschwerdeführerin hat die Zuständigkeit des von ihr als Adressaten der Antragsschrift im selbstständigen Einziehungsverfahren angerufenen Landgerichts Berlin zwar unzutreffend hergeleitet, dies hindert den Verfahrensfortgang und eine Entscheidung des Senats jedoch nicht (siehe oben unter a)). bb) Die selbständige Einziehung ist vorliegend aber gesetzlich nicht zulässig, weil über die Einziehung bereits rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. § 76a Abs. 1 Satz 3 StGB). (1) Nach § 76a Abs. 1 Satz 1 StGB ordnet das Gericht die Einziehung selbstständig an, wenn wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann (u.a. wegen Strafklageverbrauch) und die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben ist, im Übrigen vorliegen. Diese Anordnungsvoraussetzungen liegen zwar vor. Denn eine Strafverfolgung des Betroffenen wegen des gegenständlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls ist aufgrund des seit dem 3. August 2018 rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Tiergarten im subjektiven Verfahren nicht mehr möglich. Überdies liegen die Voraussetzungen der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB vor: Der Betroffene hat durch den gegenständlichen Wohnungseinbruchsdiebstahl vom 15. September 2016 einen Vermögensvorteil in Höhe von 2.037,50 Euro unmittelbar erlangt. Das Erlangte ist in seiner Ursprungsform nicht mehr einziehbar, so dass die Einziehung des Wertes des Erlangten anzuordnen ist, § 73c StGB. Ein Ausschluss der Einziehung des Wertersatzes nach § 73e StGB, soweit der Anspruch des Verletzten erloschen ist, scheidet aus. (2) Aber es liegt der Ausschlussgrund des § 76a Abs. 1 Satz 3 StGB vor. Danach wird die Einziehung nicht angeordnet, wenn Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen oder bereits rechtskräftig über sie entschieden worden ist. Im vorliegenden Fall gibt es bereits eine rechtskräftige Entscheidung über die Einziehung. Denn in dem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten gegen X. ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 26. Juli 2018 rechtskräftig über die Einziehung des Wertersatzes in Höhe von 2.037,50 Euro entschieden worden. (a) Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 2021 hat die Rechtskraft dieser Einziehungsentscheidung des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. Juli 2018 nicht entfallen lassen. Dies wäre nur dann geschehen, wenn das Landgericht einen einheitlich einzuziehenden Betrag angeordnet hätte. Eine solche Entscheidung hätte in die rechtskräftige Entscheidung über den Wertersatz des Amtsgerichts Tiergarten eingegriffen und ihre Anordnung gegenstandslos gemacht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2021 - 3 StR 203/21 -, juris; Rissing-van Saan/Scholz in Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar 13. Aufl., § 55 Rn. 50). Dies ist ersichtlich nicht geschehen. Auch war das Landgericht - anders als die Staatsanwaltschaft meint (RB S. 3) - nicht zur Anordnung über die Einziehung nach §§ 73 Abs. 1, 73c Abs. 1 StGB (vgl. § 76a Abs. 1 Satz 1 StGB) berufen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat abschließend das Amtsgericht geprüft und rechtskräftig auf die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes erkannt. In dem Verfahren vor dem Landgericht war - davon materiell-rechtlich abweichend - nach § 55 Abs. 2 StGB nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Einziehung, die nach § 11 Nr. 8 StGB zu den Maßnahmen im Sinne des § 55 Abs. 2 StGB zählt, vorlagen. Dies umfasst die Prüfung, ob der mit der Anordnung der Einziehung entstandene staatliche Zahlungsanspruch gegen den nach § 73 StGB Betroffenen durch Vollstreckung nach §§ 459g Abs. 2, 459n StPO oder auf andere Weise bereits zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung am 17. Juni 2021 erledigt war. Gemessen an diesem Maßstab wäre die Einziehung eines einheitlichen Wertersatzes in Höhe von 41.333,71 Euro anzuordnen gewesen, weil die Einziehungsentscheidung des Amtsgerichts Tiergarten noch nicht vollstreckt war. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung wäre - trotz des auf die Aufrechterhaltung der früheren Entscheidung gerichteten Wortlauts des § 55 Abs. 2 StGB - durch das Zusammenzählen der Beträge aus der früheren Entscheidung über den Wertersatz des Amtsgerichts Tiergarten in Höhe vom 2.037.50 Euro und der aktuellen Einziehungsentscheidung des Landgerichts Berlin in Höhe vom 39.296,21 Euro aufgrund der dem Urteil zugrunde liegenden Taten in Form einer einheitlichen Wertersatzeinziehung zu bilden gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2021 - 3 StR 203/21 -, a.a.O.). Diese fehlerhafte Gesamtstrafenbildung der Strafkammer hat keinen Einfluss auf die rechtskräftige Einziehungsentscheidung des Amtsgerichts. Sie führt lediglich dazu, dass die Einziehung nicht mehr vollstreckt werden kann. Dies ist aber für die Beurteilung, ob ein Ausschlussgrund nach § 76a Abs. 1 Satz 3 StGB vorliegt, unbeachtlich, weil das Gesetz die Vollstreckbarkeit der Einziehung zum Zeitpunkt der Anordnung eines selbständigen Einziehungsverfahrens nicht erfordert. (b) Auch soweit die Staatsanwaltschaft die versehentliche „Nichtaufrechterhaltung“ einer versehentlichen Nichtanordnung der Einziehung in der Tatsacheninstanz gleichsetzt und daher das selbständige Einziehungsverfahren unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung zu § 76a StGB für zulässig hält, folgt der Senat dem nicht. Ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 72) soll der Ausschlussgrund des § 76a Abs. 1 Satz 3 StGB nur dann greifen, „wenn in einem früheren Verfahren rechtskräftig über die in Rede stehende Einziehung entschieden worden ist. Hat ein Gericht die Einziehung bereits früher unanfechtbar abgelehnt, etwa weil es die rechtlichen Voraussetzungen der Maßnahme verkannt hat, so soll diese Entscheidung im Sinne des Rechtsfriedens nicht nachträglich korrigiert werden. War dies nicht der Fall, etwa weil sich das Gericht der Möglichkeit der Einziehung überhaupt nicht bewusst war oder weil es (konkludent oder ausdrücklich) von einer Entscheidung abgesehen hat (vgl. § 421 StPO-E), ist eine nachträgliche Vermögensabschöpfung unter Gerechtigkeitsaspekten gerechtfertigt.“ Die Staatsanwaltschaft leitet hiervon ab, dass ein selbstständiges Einziehungsverfahren bei der „vergessenen“ Einziehung im subjektiven Verfahren möglich ist (vgl. AG Tiergarten, Beschluss vom 15. Januar 2021 - (250 Ds) 247 Js 220/20 (169/20) -; AG Fürth, Beschluss vom 16. November 2020 a.a.O.; AG München, Beschluss vom 10. Juli 2019 - 1123 Ds 298 Js 195741/18 -; Lubini, a.a.O.; Korte wistra 2018, 1; Köhler/Burkhard NStZ 2017, 665; abl. AG Dortmund, Beschluss vom 22. Februar 2019 - 767 Ls-800 Js 380/18-66/18 BeckRS 2019, 6843; Lohse in Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar 13. Aufl., § 76a Rn. 11m.w.N.; Ullenboom, wistra 2018, 291), und zieht daraus den Schluss, dass das selbstständige Einziehungsverfahren dann erst recht zulässig sein muss, wenn die Einziehung bereits rechtskräftig angeordnet wurde und lediglich durch ein Versehen im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung entfallen ist. Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob die versehentliche Nichtentscheidung über die Einziehung mit der Folge des Ausschlusses des selbständigen Verfahrens als rechtskräftige „Entscheidung“ i.S. von § 76a Abs. 1 Satz 3 StGB anzusehen ist, bisher noch nicht entschieden. Er hat sie ausdrücklich offengelassen (vgl. BGH NJW 2019, 1009). Auch gibt es noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu der diesem Verfahren zugrundliegenden Fragestellung. Es kann dahinstehen, ob der Erst-Recht-Schluss der Beschwerdeführerin tragfähig ist. Denn in der verfahrensgegenständlichen Konstellation gibt es eine begründete und rechtskräftige Entscheidung über die Einziehung, deren Rechtskraft durch die fehlerhafte Gesamtstrafe des Landgerichts nicht beseitigt worden ist (vgl. II. 2) b) (2) (a)). Eine solche - vor allem begründete Entscheidung - gibt es in der Verfahrenskonstellation, die die Staatsanwaltschaft als Ausgangspunkt ihrer Erst-Recht-Überlegung nimmt, nicht. Die Argumentation der Beschwerdeführerin läuft im Übrigen auf eine nachträgliche Korrektur von rechtskräftigen Urteilen hinaus, die vom Gesetzgeber mit der Neugestaltung des § 76a StGB nicht intendiert ist. Denn der Gesetzgeber verfolgt mit der Neufassung des § 76a StGB, die durch die Notwendigkeit der Umsetzung des Art. 4 der EU-Richtlinie 2914/42/EU vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten angestoßen worden ist, das Ziel, erweiterte Rechtsgrundlagen für die Abschöpfung zur Einziehung inkriminierter Vermögenswerte zu schaffen, und eröffnet in dem - hier interessierenden - Absatz 1 des § 76a StGB einen prozessualen Weg zur Durchsetzung der Rechtsfolgen nach §§ 73ff StGB im objektiven Verfahren, wenn gegen den Täter ein subjektives Verfahren nicht geführt werden kann (Lohse, a.a.O. Rn. 1, 3). Belastbare Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber Möglichkeiten für nachträgliche Korrekturen fehlerhafter, aber wegen nichteingelegter Rechtsmittel der Strafverfolgungsbehörden rechtskräftiger Entscheidungen schaffen wollte, ergeben sich aus den Gesetzesmaterialien nicht. Die Beschwerdeführerin rückt mit ihrer Ansicht das nach § 76a StGB vorgesehene Verfahren in die Richtung einer nachträglichen Fehlerkorrektur trotz vorausgegangenen Strafverfahrens, an dem die Staatsanwaltschaft beteiligt war. Für ein solches „Zweite-Chance-Verfahren“ besteht kein Bedürfnis. Denn fehlerhafte Entscheidungen sind im Rechtsmittelzug zu korrigieren und nicht durch ein nachträgliches Verfahren nach § 76a StGB. Warum die Staatsanwaltschaft von der Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen des Verstoßes gegen § 55 Abs. 2 StGB abgesehen hat, ist unklar und bleibt spekulativ ebenso wie die Motivsuche für die - nach Auffassung der Staatsanwaltschaft - „vergessene“ Entscheidung des Landgerichts über die Aufrechterhaltung der Einziehung des Wertersatzes. Auch übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Entscheidung des Landgerichts über die „Nichtaufrechterhaltung“ der Einziehung des Wertersatzes das Ergebnis eines gegen den Betroffenen geführten rechtsförmigen Verfahrens ist. Mit Eintritt der Rechtskraft durfte er darauf vertrauen, dass in diese Entscheidung nicht noch einmal zu seinem Nachteil eingegriffen wird. Damit gewinnt auch eine bloß vergessene Entscheidung über die Einziehung nach Rechtskraft Beachtung. Dies entspricht auch der sonstigen Systematik. Insoweit wird zutreffend auf die Regelung des § 260 StPO verwiesen (vgl. Ott in KK-StPO, 8. Aufl., § 260 Rn. 17; Stuckenberg in Löwe/Rosenberg, StPO 27. Aufl., § 260 Rn. 34). Danach gelten Rechtsfolgen, die in den Tenor aufzunehmen sind und dazu zählt die Einziehung, als nicht angeordnet oder abgelehnt, wenn der Tenor schweigt. Zwar sind Fallgestaltungen denkbar, in denen ein anderes Ergebnis aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses aufgrund von Gerechtigkeitsaspekten und damit unter Zurückstellung der Interessen des rechtskräftig Verurteilten geboten sein könnten, aber dies erfordert bereits unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit klare, abstrakt formulierte Bedingungen für ein selbstständiges Einziehungsverfahren nach Abschluss eines vorangegangen subjektiven Verfahrens, in dem die Einziehung möglich war. Der Gesetzgeber hat trotz mehrfacher Änderungen des § 76a StGB (zuletzt durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021, BT-Drs. 19/24180; 19/26602) nach dessen Neuausrichtung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) eine solche Änderung oder Klarstellung nicht für erforderlich gehalten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO.