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Beschluss

3 Ss 89/19, (3) 121 Ss 152/19 (89/19)

KG Berlin 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2019:1023.3SS89.19.00
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Leitsätze
Die von Amts wegen zu prüfende Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung führt im Revisionsverfahren zur Aufhebung des Urteils, wenn die Feststellungen des Amtsgerichts zum Schuldspruch fehlerhaft sind (hier: lückenhafte Feststellungen zur Wegnahme von diversen Kleidungsstücken in den Räumlichkeiten eines Kleidungsdiscounters).(Rn.4)
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Juli 2019 einstimmig gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die von Amts wegen zu prüfende Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung führt im Revisionsverfahren zur Aufhebung des Urteils, wenn die Feststellungen des Amtsgerichts zum Schuldspruch fehlerhaft sind (hier: lückenhafte Feststellungen zur Wegnahme von diversen Kleidungsstücken in den Räumlichkeiten eines Kleidungsdiscounters).(Rn.4) Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Juli 2019 einstimmig gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. I. Das Amtsgericht Tiergarten hat die Angeklagte am 16. April 2019 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt. Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Berlin Berufung eingelegt und diese auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das Landgericht hat die Berufungsbeschränkung als wirksam angesehen und das Urteil des Amtsgerichts im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt wurde. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. II. Die Revision hat mit der Sachrüge (vorläufigen) Erfolg. Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil das Landgericht zu Unrecht eine wirksame Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch angenommen und daher nur unvollständig über den Verfahrensgegenstand entschieden hat. Das Revisionsgericht hat auf die Sachrüge von Amts wegen - unabhängig von einer sachlichen Beschwer des Rechtsmittelführers und ohne Bindung an die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts – zu prüfen, ob dieses zu Recht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung nach § 318 Satz 1 StPO und damit einer Teilrechtkraft des erstinstanzlichen Urteils ausgegangen ist (vgl. KG, Beschluss vom 4. Mai 2017 – (5) 121 Ss 42/17 (32/17) -, juris m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl., § 318 Rn. 33, § 352 Rn. 4; jeweils m.w.N.). Grundsätzlich gebietet es die dem Rechtsmittelberechtigten in § 318 Satz 1 StPO eingeräumte Verfügungsmacht über den Umfang der Anfechtung, den in den Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren. Angesichts dessen führt nicht jeder Mangel des infolge der Beschränkung grundsätzlich in Rechtskraft erwachsenen Teils des Urteils, insbesondere nicht jede Lücke in den Schuldfeststellungen, zur Unwirksamkeit der Beschränkung (vgl. KG StraFo 2017, 157; OLG Köln NStZ-RR 2017, 153). Voraussetzung einer wirksamen Beschränkung der Berufung ist jedoch, dass die tatrichterlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils zum objektiven Tatgeschehen und zur inneren Tatseite eine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Oktober 2015 - (3) 161 Ss 195/15 (107/15) -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl., § 318 Rn. 16 m.w.N.). Sie dürfen insbesondere nicht so knapp, unvollständig und lückenhaft sein, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht einmal in groben Zügen erkennbar ist (vgl. BGH NStZ 1994, 130; Senat, Beschluss vom 30. Juni 2008 – (3) 1 Ss 166/08 (54/08) -, juris; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 300; OLG Koblenz, Urteil vom 26. September 1985 - 1 Ss 312/85 -, juris). Auf der Grundlage dieses Maßstabes erweist sich die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch vor dem Hintergrund der unvollständigen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils als unwirksam. Zum Tatgeschehen hat das Amtsgericht Folgendes festgestellt: „Am 31. August 2018 gegen 12:30 Uhr entnahm die Angeklagte in den Geschäftsräumen der Firma ..., aufgrund des zuvor mit den gesondert verfolgten... und ... gemeinsam gefassten Tatentschlusses zwei Mini-Mouse-Kleidungssets, zwei Kinderpullover, eine Kinderdecke, eine Kinder-Winterjacke, einen Baby-Latz, ein Paar Baby-Winterschuhe, eine Herren-Jogging-Jacke, eine Herren-Jogginghose, eine Kinderhose und ein Kinderkleid zum Gesamtverkaufspreis von 139,50 €, um die Ware für sich bzw. ihre Enkelkinder zu verwenden. Die Angeklagte und die gesondert Verfolgten konnten gestellt werden, sodass die Ware bei der geschädigten Firma verblieb.“ Die getroffenen Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen (vollendeten) Diebstahls. Die Urteilsgründe leiden an einem Darstellungsmangel, da sie nur lückenhafte Feststellungen hinsichtlich der Tathandlung enthalten, sodass offen bleibt, ob es überhaupt zu einer Wegnahme gekommen ist. Den Darlegungen im amtsgerichtlichen Urteil kann somit nicht entnommen werden, ob die Diebstahlshandlung vollendet wurde. Die Wegnahme im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB ist erst dann vollendet, wenn der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass er sie ungehindert durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits über die Sache nicht mehr verfügen kann (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 276). Die Frage, ob es bereits zur Begründung neuen Gewahrsams durch den Täter gekommen ist, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen (vgl. BGH NStZ 2019, 613; Beschluss vom 6. Oktober 1961 – 2 StR 289/61 -, juris; Fischer, StGB 66. Aufl., § 242 Rn. 17). So begründet der Täter, der in einem Selbstbedienungsgeschäft mit Zueignungsabsicht Waren in seine Kleidung oder eine mitgeführte Tasche steckt, Gewahrsam an diesen Gegenständen und vollendet somit den Diebstahlstatbestand (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1961, a.a.O.; Urteil vom 6. November 1974 – 3 StR 200/74 -, juris; NJW 1981, 997; NStZ 2019, 613; OLG Düsseldorf NJW 1990, 1492; Fischer, StGB 66. Aufl., § 242 Rn. 18, 20). Bei sehr kleinen, leicht beweglichen Gegenständen kann im Einzelfall auch schon das Ergreifen und Festhalten zur Gewahrsamsbegründung ausreichen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6. Mai 2013 – III-5 RVs 38/13 -, juris). Eine vollendete Tat liegt ferner dann vor, wenn der Täter mit der Ware den Kassenbereich des Geschäftes verlassen hat. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe vermag der Senat, dem ein Rückgriff auf die Akten für die rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils verwehrt ist, anhand der amtsgerichtlichen Feststellungen, in denen es nur heißt, die Waren seien „entnommen“ worden, nicht zu beurteilen, ob Tatvollendung eingetreten ist. Die Urteilsgründe lassen auch in ihrer Gesamtheit nicht darauf schließen, dass die Angeklagte bereits die Herrschaft über die Gegenstände erlangt hatte. Angesichts der Vielzahl und der Größe der Waren kann sie nicht schon durch das Ergreifen dieser neuen Gewahrsam begründet haben. Ebenso wäre ein bloßes Wegtragen der umfangreichen und nach den konkreten Umständen nicht zu verbergenden Beute innerhalb der Gewahrsamssphäre des Geschäftsinhabers hierfür nicht ausreichend (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 276). Aus den Urteilsgründen vermag der Senat somit mangels näherer Beschreibung der Wegnahmehandlung nicht zu beurteilen, ob – entsprechend der Verurteilung der Angeklagten – eine vollendete oder lediglich eine versuchte Wegnahme und damit eine Versuchsstrafbarkeit gemäß § 242 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB in Betracht kommt (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 12. März 2015 – 2 OLG 22 Ss 14/15 -; OLG Hamm, Beschlüsse vom 14. November 2013 – III-5 RVs 111/13 -, und vom 6. Mai 2013 – III 5-RVs 38/13 -, jeweils bei juris). Die amtsgerichtlichen Urteilsfeststellungen bilden angesichts dessen keine ausreichende Grundlage, um Art und Umfang der Schuld der Angeklagten beurteilen und auf dieser Grundlage eine Entscheidung über die Rechtsfolgen treffen zu können. Daher war die Berufungsbeschränkung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam. Die Strafkammer hätte das Rechtsmittel als unbeschränkte Berufung behandeln müssen. Der Senat hebt das angefochtene Urteil daher nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen auf und verweist die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts, welches auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben wird, zurück.