Urteil
(3) 121 Ss 89/19 (53/19)
KG Berlin 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:0812.3SS53.19.00
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Leitsätze
Erfüllt bei wiederholten Kontaktaufnahmen nicht jede den Tatbestand der Nachstellung, weil (noch) nicht jede ein beharrliches Vorgehen zeigt oder (noch) nicht sicher geeignet ist, die Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen, so können die Einzelakte eine tatbestandliche Handlungseinheit bilden.(Rn.22)
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. März 2019 im Rechtsfolgenausspruch mit den dazu gehörenden Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird mit der Maßgabe verworfen, dass das angefochtene Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert wird, dass der Angeklagte eines Falles der Nachstellung in Tateinheit mit vier rechtlich zusammentreffenden Fällen der versuchten Nötigung schuldig ist.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfüllt bei wiederholten Kontaktaufnahmen nicht jede den Tatbestand der Nachstellung, weil (noch) nicht jede ein beharrliches Vorgehen zeigt oder (noch) nicht sicher geeignet ist, die Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen, so können die Einzelakte eine tatbestandliche Handlungseinheit bilden.(Rn.22) 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. März 2019 im Rechtsfolgenausspruch mit den dazu gehörenden Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird mit der Maßgabe verworfen, dass das angefochtene Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert wird, dass der Angeklagte eines Falles der Nachstellung in Tateinheit mit vier rechtlich zusammentreffenden Fällen der versuchten Nötigung schuldig ist. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen. I. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Nachstellung in sieben Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit versuchter Nötigung, zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je drei Euro verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten (Sprung-) Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs sowie der Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs mit den dazugehörigen Feststellungen; im Übrigen ist die Revision unbegründet. II. 1. Die Aufklärungsrüge verhilft der Revision nicht zum Erfolg, da diese nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Nach dieser Regelung müssen bei Verfahrensrügen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Das hat so vollständig und so genau zu geschehen, dass das Revisionsgericht aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (BGH NJW 1994, 1294). Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt voraus, dass ein bestimmtes Beweismittel und ein bestimmtes zu erwartendes Beweisergebnis benannt werden; zudem ist aber auch die Darlegung der Umstände und Vorgänge erforderlich, die für die Beurteilung der Frage, ob sich dem Gericht die vermisste Beweiserhebung aufdrängen musste, bedeutsam sein konnten (vgl. BGH NJW 2005, 1381). Diesen Maßstäben wird die Revisionsbegründung hinsichtlich keines der dort benannten Beweismittel gerecht. So versäumt es die Revision bezüglich der begehrten (erneuten) Vernehmung der Zeugin L sowie ihrer Eltern das zu erwartende bestimmte Beweisergebnis mitzuteilen. Im Hinblick auf die in der Hauptverhandlung vernommene Zeugin L ist darüber hinaus festzustellen, dass ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO regelmäßig nicht mit der Begründung geltend gemacht werden kann, das Beweismittel sei nicht ausgeschöpft worden (vgl. BGH NJW 1962, 1832; NStZ 1997, 296; NStZ 2000, 156), zumal sich Anhaltspunkte hierfür nicht aus den Urteilsgründen ergeben (vgl. BGH NStZ 1992, 599). Bezüglich der als unterlassen beanstandeten Vernehmung des Zeugen Peter L legt die Begründungsschrift nicht dar, aus welchen Gründen sich dem Gericht die Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Im Hinblick auf die erstrebte Inaugenscheinnahme der Faxschreiben sowie der Fotos fehlt es sowohl an der Darlegung eines bestimmten Beweisergebnisses als auch der Umstände, aufgrund derer sich das Gericht dazu veranlasst sehen musste, die vermissten Beweiserhebungen vorzunehmen. 2. Die Rüge, das Amtsgericht habe – entgegen der Angaben der Zeugin L in der Hauptverhandlung - seinen Feststellungen zugrunde gelegt, dass diese aufgrund des Tatgeschehens zum 1. September 2017 ihre Arbeitsstelle gewechselt habe, dringt ebenso nicht durch. Die Revision trägt hierzu vor, die Zeugin habe wie folgt ausgesagt: „Ich habe mehrere Arbeitsstellen gewechselt, aber nicht wegen ihm, sondern das wollte ich von selbst. Ich wollte in eine neue Klinik wechseln.“ Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO ist nur dann Erfolg versprechend, wenn ohne Rekonstruktion der Beweisaufnahme der Nachweis geführt werden kann, dass die im Urteil getroffenen Feststellungen nicht durch die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel und auch sonst nicht aus den zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehörenden Vorgängen gewonnen worden sind; keinen Erfolg kann die Rüge dagegen mit der Behauptung haben, ein Zeuge habe anders ausgesagt oder die Aussage sei anders zu verstehen (vgl. BGH NJW 1979, 2318; BGH bei Dallinger, MDR 1975, 369; OLG Koblenz VRS 46, 435). Zwar werden von diesem Grundsatz Ausnahmen gemacht, wenn es offensichtlich ist, dass das Gericht eine nicht gemachte Aussage oder eine Urkunde mit einem anderen Wortlaut gewürdigt hat und daher dem inneren Vorgang der Überzeugungsbildung die notwendige äußere Grundlage fehlt (vgl. BGH, bei Holtz, MDR 1976, 989), da in diesen Fällen zur Feststellung der Begründetheit der Rüge eine Rekonstruktion der tatrichterlichen Hauptverhandlung nicht erforderlich ist (vgl. Gericke in KK-StPO 8. Aufl., § 337 Rn. 26a m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor, denn die Revision stützt ihre Rüge auf eine Diskrepanz zwischen den Urteilsfeststellungen und dem gemäß § 273 Abs. 2 Satz 1 StPO in das Protokoll aufgenommenen wesentlichen Ergebnis der Vernehmung der Zeugin Lassek. Auf den Inhalt der Aussagen, die nach § 273 Abs. 2 StPO protokolliert sind, erstreckt sich die Beweiskraft nach § 274 StPO nicht (vgl. Greger in KK-StPO 8. Aufl., § 274 Rn. 5 m.w.N.). Anders als in Fällen der wörtlichen Protokollierung im Sinne des § 273 Abs. 3 StPO kann die Revision nicht auf ein Inhaltsprotokoll nach Abs. 2 dieser Vorschrift gestützt werden (vgl. BayOblG NStZ 1990, 508; OLG Koblenz a.a.O.; KG JR 1968, 195). 3. Die Sachrüge deckt in Bezug auf das vom Amtsgericht angenommene Konkurrenzverhältnis der Nachstellungen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf, der zur Änderung des Schuldspruches sowie zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruches mit den dazugehörigen Feststellungen führt. Die Wertung des Amtsgerichts, es handele sich in den Fällen 1 bis 7 der Urteilsgründe um sieben materiell selbstständige, zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehende Nachstellungen hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Angeklagte ist vielmehr insoweit auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Nachstellung in Tateinheit mit versuchter Nötigung in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig. a) Das Amtsgericht hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen getroffen: „1.) Der Angeklagte lernte im Juni 2016 die Zeugin L kennen, als er sich im Maßregelvollzug befand und sie dort als Krankenschwester beschäftigt war. Auch nachdem er im Mai 2017 in die JVA Moabit verlegt wurde, bestand der Kontakt fort und sie besuchte ihn dort viermal. Bei ihrem letzten Besuch am 4.8.2017 teilte sie mit, dass sie den Kontakt zu ihm abbreche, weil ihre Gefühle für ihn nachgelassen hatten. Dies wollte der Angeklagte nicht akzeptieren und verlangte von ihr, dass beide weiterhin telefonischen Kontakt halten und sie an ihr Handy gehen muss, da er „ansonsten etwas in die Wege leiten“ werde. Aus Angst vor ihm nahm sie noch etwa zwei bis dreimal die Gespräche von ihm entgegen, blockierte jedoch am 9. oder 10. August 2017 ihr Handy für ihn. Daraufhin versuchte er, sie über ihre Festnetznummer zu erreichen. Sie zog den Stecker. Später rief er dann mit unterdrückter bzw. anonymer Nummer oder fremden Handynummern bei ihr an, um sie dazu zu zwingen, den Kontakt zu ihm aufrechtzuerhalten. In seiner Zelle besaß er mehrere heimliche Handys. In dieser Zeit rief er sie teilweise alle 3 Minuten auch nachts an. Er schickte Emails an Sie mit unterschiedlichen Namen und Adressen. 2.) Am 13.8.2017 um 9:57 Uhr hinterließ er eine Sprachnachricht bei der Zeugin über die Handynummer: 0152/......97. In dieser teilte er mit, dass er mit der ehemaligen Chefin der Zeugin zu ihrer Tante fahren werde und er dort „zeigen“ wolle, was er könne und sie abwarten solle, was passiere, wenn sie sich nicht mit ihm treffe. 3.) Als er merkte, dass sie auch darauf nicht reagierte, rief er bei ihr auf der Dienststelle an, ebenfalls mit unterschiedlichen Telefonnummern. Am 14.8.2017 schickte er, als sie Nachtschicht hatte, zwei Faxe an ihre Dienststelle. Diesen waren zwei Fotos angefügt, welche die Zeugin einmal mit einer Freundin in Rostock darstellten sowie ein weiteres intimes Foto von ihr. Diese Fotos wurden auch von Kollegen in Augenschein genommen, was von dem Angeklagten beabsichtigt war und seiner Forderung, den Kontakt aufrechtzuerhalten, Nachdruck verleihen sollte. Aufgrund dieser Umstände wechselte die Geschädigte zum 1.9.2017 ihre Arbeitsstelle und ließ sich eine neue Handynummer geben. 4.) Am 5.10.2017 rief er bei dem Cousin der Zeugin, dem Zeugen M, an und fragte ihn, ob dieser die Zeugin kenne. Er ließ ihr über den Zeugen ausrichten, dass Sie sich melden solle, sonst werde er ihrem kleinen Neffen, der eineinhalb Jahre alt war, etwas „antun“ oder ihn „besuchen“. 5.) Nachdem der Angeklagte durch die Polizei mit den vorangegangenen Vorwürfen konfrontiert worden war, stellte er seine Kontaktversuche zunächst ein. Am 26.12.2017 rief er jedoch um die Mittagszeit im Elternhaus der Zeugin in Brandenburg an und gab sich als ein Arbeitskollege aus und fragte nach der Handynummer der Zeugin. Als ihm die Nummer nicht wie erhofft mitgeteilt wurde, legte er zunächst auf, rief jedoch erneut an und bat darum, dass man ihr seine Telefonnummer hinterlassen und sie ihn anrufen solle. Nach dem dritten Anruf zog die Familie den Telefonstecker aus der Dose. 6.) Am 15.5.2018 schickte der Angeklagte, der inzwischen in der JVA Tegel einsitzt, eine Geburtstagskarte an die Geschädigte. 7.) Am 14.8.2018 gegen 21:00 Uhr rief der Angeklagte, wie schon im Jahr zuvor, bei dem Cousin M mit anonymer Nummer an und stellte sich als „R“ vor. Er fragte den Zeugen, ob dieser „Pe“ sei. Dies verneinte der Zeuge, der wusste, um wen es sich bei dem Anrufer handelte. Der Angeklagte antwortete, dass er wisse, dass er „Pe“ sei und wollte von ihm die Nummer von „L“ haben. Der Zeuge gab vor, „L“ nicht zu kennen. Darauf antwortete der Angeklagte, dass er wisse, dass der Angerufene der Cousin von L sei und berichtete zum Beweis Einiges aus dem Leben des Zeugen. So war ihm bekannt, dass dieser Fußball in B spielte und in der D Straße im P wohne. Er drohte damit, wenn der Zeuge ihm die Nummer nicht gebe, jemand zu Hause auf ihn warten würde. Zeitgleich erhielt der Zeuge eine Nachricht von seiner Freundin, dass es zu Hause geklingelt habe und eine männliche Person vor der Tür stünde, die sich als „Pa“ vorgestellt habe. Aus Angst vor dem Angeklagten informiert der Zeuge die Polizei. Aufgrund dieser Umstände hat der Zeuge unmittelbar seine Telefonnummer geändert, die Geschädigte zieht einen Umzug in Erwägung und wird eine Auskunftssperre beim Bürgeramt veranlassen. Ein „normales“ Leben ist für sie nicht mehr möglich.“ b) Auf Grundlage dieser Feststellungen ist der Angeklagte nur einer Tat der Nachstellung nach § 238 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig, die die an sich rechtlich selbstständigen Taten der versuchten Nötigung zu einer insgesamt einheitlichen Tat im materiellrechtlichen Sinn verklammert (vgl. BGHSt 54, 189). Tathandlung des § 238 Abs. 1 StGB ist das Nachstellen, worunter auf ungewollte Kommunikation abzielende und auf Rechtsgutsbeeinträchtigungen gerichtete sowie zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammengefasste Verhaltensweisen zu fassen sind, die eine spezifische, allein vom Täter definierte persönliche Beziehung zwischen Täter und betroffener Person zur Grundlage oder zum Gegenstand haben (vgl. Fischer, StGB 66. Aufl., § 38 Rn. 7 m.w.N.). Dem Begriff des Nachstellens ist zwar ein gewisses Maß an Dauerhaftigkeit immanent (vgl. Fischer a.a.O. Rn. 8), indessen handelt es sich bei § 238 Abs. 1 StGB nicht um ein Dauerdelikt (vgl. BGHSt 54, 189; OLG Brandenburg NStZ 2010, 520; Eisele in Schönke/Schröder, StGB 30. Aufl. § 238 Rn. 39 m.w.N.). (1) Die festgestellten Handlungen des Angeklagten stellen sich zwar jeweils als Versuche der Kontaktaufnahme unter Verwendung von Kommunikationsmitteln bzw. über Dritte – namentlich über den Zeugen M – im Sinne der Nr. 2 des § 238 Abs. 1 StGB dar. Jedoch erfüllt nicht jede dieser Verhaltensweisen bereits für sich genommen den Tatbestand der Nachstellung, da dieser darüber hinaus ein beharrliches Vorgehen sowie die Eignung der Tathandlung zur schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers fordert. Diese Voraussetzungen erfüllen die Handlungen des Angeklagten erst in ihrer Gesamtheit. (aa) Ein beharrliches Handeln im Sinne des § 238 Abs. 1 StGB setzt neben der Wiederholung auch eine in der Tatbegehung zum Ausdruck kommende besondere Hartnäckigkeit und eine gesteigerte Gleichgültigkeit des Täters gegenüber dem gesetzlichen Verbot voraus, die zugleich die Gefahr weiterer Begehung indiziert (vgl. BGH NStZ-RR 2014, 208; KG, Beschluss vom 4. November 2016 – (4) 161 Ss 171/16 (192/16) -). Dabei wohnen dem Begriff der Beharrlichkeit objektive Momente der Zeit sowie subjektive und normative Elemente der Uneinsichtigkeit und Rechtsfeindlichkeit inne; er ist nicht bereits bei bloßer Wiederholung erfüllt (vgl. BGH NStZ 2016, 724). Erforderlich ist vielmehr, dass der Täter aus Missachtung des entgegenstehenden Willens oder aus Gleichgültigkeit gegenüber den Wünschen des Opfers mit der Absicht handelt, sich auch in Zukunft immer wieder entsprechend zu verhalten (vgl. BGHSt 54, 189 m.w.N.). Daher ist eine Gesamtwürdigung der verschiedenen Tathandlungen unter besonderer Berücksichtigung ihres zeitlichen Abstands und ihres inneren Zusammenhangs vorzunehmen (vgl. Krehl in LK, StGB 12. Aufl., § 238 Rn. 57 m.w.N.). Darüber hinaus sind die Anzahl der Tathandlungen, ihre Intensität sowie weitere Umstände (z. B. Verstöße gegen polizeiliche oder gerichtliche Anordnungen) in die Würdigung einzubeziehen (Gericke in MK-StGB, 3. Aufl., § 238 Rn. 45 m.w.N.). Ein solcher innerer Zusammenhang ist gegeben, wenn die nachfolgende Tathandlung als Fortsetzung eines ersten Tuns erscheint, dessen Ziel nicht erreicht worden ist, aber nunmehr mit neuem Mittel erneut in den Blick genommen wird (vgl. Krehl in LK, a.a.O., Rn 59). Wenngleich zeitliche Grenzen, ab welchen eine Tathandlung nicht mehr im Sinne einer Fortsetzung an ein vorheriges Tun anknüpft, nicht bestehen, sondern dies immer im Rahmen der Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden ist, bedarf die Annahme eines inneren Zusammenhanges bei zeitlich weit auseinanderfallenden Vorgehensweisen eingehender Begründung. Setzt sich der Angeklagte über einen relativ langen Zeitraum gerade nicht hartnäckig über den entgegenstehenden Willen des Opfers hinweg, kann dies die Feststellung eines beharrlichen Handelns hindern (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 21. September 2011 – 32 Ss 96/11 -, juris). Die über den Zeitraum von einem Jahr gezeigten und von bewusster Missachtung des entgegenstehenden Willens der Zeugin L getragenen Handlungen des Angeklagten sind nach diesem Maßstab in ihrer Gesamtheit als beharrlich anzusehen. Das Amtsgericht hat Tathandlungen an verschiedenen Tagen festgestellt, wobei es zum Teil zu einer Vielzahl von gleichgelagerten Nachstellungshandlungen kam. Der innere Zusammenhang der Vorgehensweise des Angeklagten wurde auch nicht im Sinne einer Zäsur durch den Umstand unterbrochen, dass zwischen den einzelnen Handlungen zum Teil mehrere Monate lagen. Vielmehr ergeben die Urteilsgründe, dass er durchgehend das Ziel verfolgte, die Zeugin dazu zu bewegen, den Kontakt mit ihm wieder herzustellen. Die zeitlichen Unterbrechungen sind ferner unter Berücksichtigung des Umstandes zu beurteilen, dass sich der Angeklagte in Haft befand, wodurch seine Kommunikationsmöglichkeiten und damit auch sein Handlungsspielraum nicht unerheblich eingeschränkt waren. Gleichwohl zeigt der Nachdruck, mit welchem er vor allem mit dem Anruf beim Zeugen M am 14. August 2018 sein Ziel weiter verfolgte, deutlich, dass er keineswegs in seinen Bemühungen nachließ. (bb) Die Tathandlungen sind in ihrer Gesamtheit schließlich auch geeignet, die Lebensgestaltung der Zeugin schwerwiegend zu beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung der Lebensgestaltung liegt vor, wenn das Opfer durch die Handlung des Täters veranlasst wird, ein Verhalten an den Tag zu legen, welches es ohne Zutun des Täters nicht gezeigt hätte (vgl. BGH NStZ 2010, 277). Die Tathandlung muss objektiv geeignet sein (vgl. Fischer, StGB 66. Aufl., § 238 Rn. 25), Einschränkungen der Lebensführung zu bewirken, die über durchschnittliche, regelmäßig hinzunehmende und zumutbare Veränderungen hinausgehen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20. November 2008 – 3 Ss 469/08 -, juris). Abzustellen ist hinsichtlich der Beurteilung des Schweregrades der Beeinträchtigung auf das konkrete Tatopfer (vgl. Eisele in Schönke/Schröder, StGB 30. Aufl., § 238 Rn. 31). Relevant für die Einschätzung, ob die Tathandlungen dazu geeignet sind, in derart schwerwiegender Weise auf die Lebensgestaltung des Opfers einzuwirken, sind die jeweiligen Tatumstände, weshalb deren konkrete Darlegung in den Urteilsgründen erforderlich ist. Die über den Zeitraum von einem Jahr vorgenommenen Tathandlungen, die nicht nur auf die Zeugin selbst sondern auch auf ihr familiäres und berufliches Umfeld abzielten und die darüber hinaus mit - zum Teil massiven - Drohungen insbesondere gegenüber ihren Familienangehörigen einhergingen, sind objektiv dazu geeignet, die Lebensgestaltung der Zeugin schwerwiegend zu beeinträchtigen. Dies kommt nicht nur darin zum Ausdruck, dass diese, wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, einen Wohnungswechsel erwägt. Die vermehrten Telefonanrufe auf der Arbeitsstelle der Zeugin sowie die Übermittlung eines intimen Fotos sind überdies geeignet, sie zum Wechsel der Arbeitsstelle zu bewegen. Außerdem war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Zeugin unter anderem auch mehrfach in einer Nacht in kurzen Abständen anrief und er neben den Nachstellungshandlungen durch die gegenüber ihr sowie dem Zeugen M ausgesprochenen Drohungen ferner in vier Fällen den Tatbestand der versuchten Nötigung verwirklichte. (2) (aa) Da die verschiedenen Angriffe des Angeklagten erst in ihrer Gesamtheit das Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit erfüllen sowie die Eignung aufweisen, die Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen, ist das Verhalten des Angeklagten als eine einheitliche Nachstellung zu bewerten (vgl. BGHSt 54, 189). Seine Handlungen waren von einer fortwährenden Zielsetzung und Motivationslage geprägt und wiesen trotz der zeitlichen Unterbrechungen eine hinreichende räumliche und zeitliche Nähe auf. Das Vorgehen des Angeklagten ist von einer sukzessiven Tatbestandsverwirklichung gekennzeichnet, wobei die einzelnen Tathandlungen erst in ihrer Gesamtheit das Bild einer beharrlichen und zur schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensverhältnisse des Opfers geeigneten Vorgehensweise ergeben, sodass die einzelnen Handlungen des Angeklagten eine tatbestandliche Handlungseinheit bilden (vgl. BGHSt 54, 189). (bb) Die Nachstellung verklammert schließlich die vom Angeklagten darüber hinaus verwirklichten vier Taten der versuchten Nötigung, sodass insgesamt Tateinheit gegeben ist. Zwischen an sich selbstständigen Delikten kann durch ein weiteres Delikt – auch einer anderen Handlungseinheit – Tateinheit hergestellt werden, wenn dieses weitere Delikt – beziehungsweise die Handlungseinheit – mit den anderen Straftatbeständen jeweils ideell konkurriert und zumindest mit einem der verbundenen Delikte eine annähernde Wertgleichheit besteht oder die verklammernde Tat die schwerste ist (BGHSt 54, 189; OLG Stuttgart NJOZ 2015, 1909; Fischer a.a.O. Vor § 52 Rn. 30). So liegt der Fall hier. Die Tathandlungen der versuchten Nötigungen sind mit den Ausführungshandlungen der Nachstellung teilidentisch. Vor dem Hintergrund der gleichen gesetzlichen Strafandrohung besteht zwischen den Delikten der Nachstellung und der Nötigung Wertgleichheit. Die zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit verbundenen einzelnen Teilakte der Nachstellung bilden deshalb jeweils mit den daneben verwirklichten Tatbeständen der versuchten Nötigung eine Tat im materiellrechtlichen Sinn. 3. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat den Schuldspruch wie aus dem Tenor ersichtlich geändert, da auszuschließen ist, dass ein neues Tatgericht Feststellungen treffen könnte, die eine Verurteilung wegen mehrerer im Verhältnis der Tatmehrheit stehender Taten tragen. Die Regelung des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da dem Angeklagten in der Revisionshauptverhandlung ein entsprechender Hinweise erteilt worden ist. Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses bedingt hier die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruches. 4. Für die Festsetzung der Strafe weist der Senat darauf hin, dass die Höhe der bisherigen, nunmehr entfallenen Einzelstrafen überschritten werden kann, wobei indessen weder die Summe der bisherigen Einzelstrafen noch die bisherige Gesamtstrafe bei der Bemessung der neu festzusetzenden Einzelstrafe übertroffen werden darf und es bei der Verhängung einer Einzelgeldstrafe zu verbleiben hat. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) steht dem nicht entgegen (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 168; Gericke in KK-StPO 8. Aufl., § 358 Rn. 30).