Beschluss
3 Ws 484/14, 3 Ws 484/14 - 141 AR 452/14
KG Berlin 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2014:0912.3WS484.14.0A
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Leitsätze
1. Der Erlass des Haftbefehls ist nach § 230 Abs. 2 StPO zulässig, wenn der Angeklagte trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 236 StPO unentschuldigt der Hauptverhandlung fernbleibt, auch wenn sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung durch einen nach § 411 Abs. 2 StPO mit einer schriftlichen Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lässt.(Rn.5)
2. Dem Erlass des Haftbefehls steht auch nicht der Einwand der Undurchführbarkeit der Hauptverhandlung entgegen, wenn der Tatrichter auf telefonische Mitteilung des Verteidigers, der Angeklagte werde zur Hauptverhandlung nicht erscheinen, die Zeugen und Dolmetscher abladen lässt; denn dieses Vorgehen entspricht der richterlichen Fürsorgepflicht.(Rn.8)
Tenor
Die weitere Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. April 2014, ergangen unter dem falschen Geburtsdatum 27. April 1974, wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Erlass des Haftbefehls ist nach § 230 Abs. 2 StPO zulässig, wenn der Angeklagte trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 236 StPO unentschuldigt der Hauptverhandlung fernbleibt, auch wenn sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung durch einen nach § 411 Abs. 2 StPO mit einer schriftlichen Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lässt.(Rn.5) 2. Dem Erlass des Haftbefehls steht auch nicht der Einwand der Undurchführbarkeit der Hauptverhandlung entgegen, wenn der Tatrichter auf telefonische Mitteilung des Verteidigers, der Angeklagte werde zur Hauptverhandlung nicht erscheinen, die Zeugen und Dolmetscher abladen lässt; denn dieses Vorgehen entspricht der richterlichen Fürsorgepflicht.(Rn.8) Die weitere Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. April 2014, ergangen unter dem falschen Geburtsdatum 27. April 1974, wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das Amtsgericht hat am 31. Oktober 2013 gegen den Angeklagten wegen einer Unfallflucht vom 31. August 2013 einen Strafbefehl erlassen, durch den der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 25,- Euro und einem Fahrverbot von zwei Monaten verurteilt wurde. Auf seinen Einspruch hat das Amtsgericht unter Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten Termin zur Hauptverhandlung anberaumt, zu dem der Angeklagte zwar durch seinen Verteidiger gemäß § 411 Abs. 2 StPO vertreten worden, selbst aber unentschuldigt ausgeblieben ist. Das Amtsgericht hat daraufhin Haftbefehl gemäß §§ 236 i.V.m. 230 Abs. 2 StPO erlassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Angeklagten hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss verworfen. Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Nach allgemeiner Meinung kann ein auf § 230 Abs. 2 StPO gestützter Haftbefehl unabhängig davon, ob er vollzogen wird, mit der weiteren Beschwerde angegriffen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. KG, Beschlüsse vom 1. März 2007 - 4 Ws 26/07 -, juris, 9. Januar 2002 - 5 Ws 3/02 - und 1. November 2001 - 4 Ws 168/01 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 310 Rn. 7). 2. Die weitere Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat den Haftbefehl erlassen, nachdem der Angeklagte im Hauptverhandlungstermin unentschuldigt ausgeblieben ist, obwohl sein persönliches Erscheinen gemäß § 236 StPO angeordnet worden war. Der Anordnung stand nicht entgegen, dass der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung nach § 411 Abs. 2 StPO durch einen mit einer schriftlichen Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten ließ (vgl. KG, Beschlüsse vom 1. März 2007, 9. Januar 2002 und 1. November 2001 a.a.O.). Die Anordnung des persönlichen Erscheinens setzt zunächst voraus, dass die Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung einen Beitrag zur Sachverhaltsaufklärung erwarten lässt (vgl. BGHSt 30, 172, 175 (zu § 73 Abs. 2 OWiG); Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 236 Rn.3); sie steht im Ermessen des Richters, wobei die berechtigten Interessen des Angeklagten und das Interesse an möglichst vollständiger Sachaufklärung gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BGH a.a.O.) und auch die Bedeutung der Sache ins Gewicht fällt (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 180; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. Rn. 4). Der Anordnung steht nicht entgegen, dass der Angeklagte nicht zur Sache aussagen muss, selbst wenn er bereits mitgeteilt hat, er werde zur Sache keine Angaben machen (vgl. BGHSt 38, 251, 257; OLG Stuttgart MDR 1994, 193, 194; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. Rn. 5). Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen erweist sich die Anordnung des persönlichen Erscheinens als rechtmäßig. Bereits mit Blick auf die Klärung der Frage, ob die bei den Akten befindlichen Lichtbilder des Angeklagten seine Person treffend wieder geben, ließ das persönliche Erscheinen des Angeklagten weitere Sachaufklärung erwarten. Der Umstand, dass die ursprünglich zum Hauptverhandlungstermin geladenen Zeugen nach der Ankündigung des Verteidigers vom Ausbleiben des Angeklagten abgeladen wurden, ist deshalb unerheblich. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass der Angeklagte aus Frankfurt/Main anzureisen hatte und nur geringe Sanktionen verhängt waren, überwog das Interesse an der Sachaufklärung ersichtlich nicht, zumal der Angeklagte über seinen Verteidiger bestritten hat, das unfallbeteiligte Fahrzeug geführt zu haben. Der Erlass eines Haftbefehls war nicht durch die am Tag vor dem Hauptverhandlungstermin erfolgte Abladung der Zeugen und der Dolmetscherin ausgeschlossen, so dass die Hauptverhandlung, wie der Beschwerdeführer vorträgt, gar nicht durchgeführt werden konnte. Die Abladung erfolgte nach der telefonischen Ankündigung des Verteidigers, dass der Angeklagte zum Hauptverhandlungstermin (pflichtwidrig) ausbleiben werde. Bei dieser Sachlage entsprach es durchaus der gegenüber den Zeugen (vgl. BGH NStZ 1984, 31,32) und allen weiteren Verfahrensbeteiligten (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Einl. 157; Kühne in: Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., Einl. Abschnitt I Rn. 127) bestehenden Fürsorgepflicht des Gerichts, die Zeugen und die Dolmetscherin abzuladen, da die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten nach Auffassung des Gerichts nicht stattfinden konnte. Zwar erfüllt der Haftbefehl nach den §§ 230 Abs. 2, 236 StPO im Strafbefehlsverfahren, dem die Verhaftung des Angeklagten strukturell fremd ist, nicht den Selbstzweck, den Ungehorsam des Angeklagten zu ahnden (vgl. KG, Beschluss vom 1. März 2007 a.a.O.). Es ist jedoch nicht zu besorgen, dass die Strafrichterin diesen Grundsatz verkannt hätte. Denn der Haftbefehl ist ausdrücklich nicht ausschließlich auf das Ausbleiben, sondern auf die erforderliche Identifizierung des Angeklagten gestützt. Bei dieser Sachlage erweist sich der Haftbefehl als rechtmäßig und nicht unverhältnismäßig. Eine polizeiliche Vorführung aus Hessen kommt nicht in Betracht. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass mildere Maßnahmen (in entsprechender Anwendung von § 116 StPO) die Erwartung hinreichend begründen, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. Tragfähige berufliche oder persönliche Bindungen des Angeklagten sind nicht bekannt geworden. Für die Hauptverhandlung merkt der Senat vorsorglich Folgendes an: Einer Identifizierung des Angeklagten in der Hauptverhandlung durch den Zeugen S. käme wegen der verstärkten Suggestibilität der Identifizierungssituation im Rahmen einer Konfrontation eines Zeugen allein mit dem Verdächtigten in der Rolle des Angeklagten nur ein geringer Beweiswert zu (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 212, 213), so dass das Amtsgericht die Anordnung einer Wahllichtbildvorlage auch hinsichtlich dieses Zeugen zu bedenken haben wird. Hinsichtlich des Zeugen G. wird nach der erfolgten Wahllichtbildvorlage im Falle des Wiedererkennens in der Hauptverhandlung die Problematik des wiederholten Wiedererkennens (vgl. BGH NStZ-RR 2012, 381, 383) zu beachten sein.