Beschluss
3 ORbs 60/25
KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2025:0512.3ORBS60.25.00
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Leitsätze
1. Ist das der rechtzeitigen (§ 275 Abs. 1 Satz 2 StPO) Urteilsabsetzung entgegenstehende Hindernis mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des verhinderten Richters weggefallen, so ist das Urteil nunmehr unverzüglich, ohne jede weitere Verzögerung und mit Vorrang vor anderen Dienstgeschäften zu den Akten zu bringen. Diese Pflicht geht allen aufschiebbaren Dienstpflichten vor (Vergleiche KG Berlin, Beschluss vom 10. Juni 2016 - (4) 121 Ss 75/16 (99/16), StraFo 2016, 386).(Rn.8)
2. Auch bei einer auf Dezernatsarbeit beschränkten Arbeitszeitbelastung von 50% kann ein Zeitraum von zwölf Wochen zwischen Wiederaufnahme der Dienstgeschäfte und Urteilsabsetzung nicht als "unverzüglich" gelten. Vielmehr ist in diesem Fall auszuschließen, dass die geleistete Dezernatsarbeit ausschließlich unaufschiebbar war.(Rn.8)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. Juni 2024 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist das der rechtzeitigen (§ 275 Abs. 1 Satz 2 StPO) Urteilsabsetzung entgegenstehende Hindernis mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des verhinderten Richters weggefallen, so ist das Urteil nunmehr unverzüglich, ohne jede weitere Verzögerung und mit Vorrang vor anderen Dienstgeschäften zu den Akten zu bringen. Diese Pflicht geht allen aufschiebbaren Dienstpflichten vor (Vergleiche KG Berlin, Beschluss vom 10. Juni 2016 - (4) 121 Ss 75/16 (99/16), StraFo 2016, 386).(Rn.8) 2. Auch bei einer auf Dezernatsarbeit beschränkten Arbeitszeitbelastung von 50% kann ein Zeitraum von zwölf Wochen zwischen Wiederaufnahme der Dienstgeschäfte und Urteilsabsetzung nicht als "unverzüglich" gelten. Vielmehr ist in diesem Fall auszuschließen, dass die geleistete Dezernatsarbeit ausschließlich unaufschiebbar war.(Rn.8) Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. Juni 2024 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen. Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen wegen verschiedener Verkehrsverstöße zu einer Geldbuße von 340 Euro verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot gegen ihn festgesetzt. Das am 6. Juni 2024 verkündete Urteil ist am 4. Februar 2025 mit den Gründen und der Unterschrift des Vorsitzenden zu den Akten gebracht worden. Ein Vermerk des Vorsitzenden vom selben Tag lautet: „Verspätete Niederlegung der schriftlichen Urteilsgründe wegen langmonatiger Erkrankung des Vorsitzenden und Dienstrückkehr im Hamburger Modell.“ Der Betroffene wendet sich gegen das Urteil mit der Rechtsbeschwerde, die er auf die allgemeine Sachrüge stützt, aber auch die verspätete Absetzung der Urteilsgründe beanstandet und damit einen Verstoß gegen § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO (i.V.m. § 71 OWiG) geltend macht. Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie dringt mit der Verfahrensrüge, die Entscheidungsgründe seien nicht in der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO zu den Akten gebracht worden (§ 338 Nr. 7 StPO), durch. 1. Die Verfahrensrüge ist zulässig erhoben, insbesondere werden die wesentlichen Verfahrenstatsachen und namentlich die das Prozessgeschehen kennzeichnenden Daten mitgeteilt. 2. Zutreffend macht der Betroffene den absoluten Rechtsbeschwerdegrund des § 338 Nr. 7 StPO (i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG) geltend. a) Nach § 275 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 StPO sind die vollständig abgefassten Urteilsgründe spätestens fünf Wochen nach der Verkündung zu den Akten zu bringen. Diese Vorschrift dient der Verfahrensbeschleunigung und sichert zugleich die Übereinstimmung der schriftlichen Urteilsgründe mit dem Beratungsergebnis. Ein längeres Hinausschieben der Urteilsabfassung könnte die Zuverlässigkeit der Erinnerung des Urteilsabfassers beeinträchtigen und damit zu einer schriftlichen Urteilsbegründung führen, die möglicherweise nicht mehr durch die beratenen Entscheidungsgründe gedeckt ist (vgl. KG StraFo 2016, 386; OLG Hamm, Beschluss vom 10. März 2016 - III-3 RVs 19/16 - [juris]). Hier hätte das am 6. Juni 2024 verkündete Urteil mit den Gründen spätestens am 11. Juli 2024 zu den Akten gelangen müssen. Tatsächlich ging es jedoch erst am 4. Februar 2025 auf der Geschäftsstelle der Abteilung des Amtsgerichts ein. b) Diese Fristüberschreitung war nicht nach § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO gerechtfertigt. Danach darf die nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu bestimmende Frist nur überschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht vorhersehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. Zwar steht der rein formale Charakter der Fristenregelung in § 275 Abs. 1 StPO einer extensiven Auslegung der Ausnahme des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO entgegen, die ausdrücklich auf nicht voraussehbare unabwendbare Umstände des Einzelfalles beschränkt ist. Überstrenge Anforderungen sind gleichwohl zu vermeiden (vgl. KG StraFo 2016, 386; OLG Hamm a.a.O.). Ist das Urteil infolge eines im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstandes nicht binnen der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten gelangt, muss das Gericht das Urteil bei Beseitigung des Hindernisses mit aller möglichen Beschleunigung fertigstellen (vgl. BGH NStZ 1982, 519; BayObLG MDR 1983, 340; KG StraFo 2016, 386). Bei Anlegung dieser Maßstäbe war der Vorsitzende zwar als Folge eines nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstandes zunächst an der Einhaltung der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO gehindert. Aus seiner vom Senat erbetenen dienstlichen Äußerung vom 23. April 2025 geht nämlich hervor, dass er vom 24. Juni bis zum 8. November 2024 dienstunfähig erkrankt und hiernach mit einer Arbeitszeitbelastung von 50%, beschränkt auf Dezernatsarbeit und mithin ohne Verhandlungsleitung, beschäftigt war. Dass die Dienstunfähigkeit infolge einer plötzlichen Erkrankung einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand im Sinne der Ausnahmevorschrift des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO darstellt, ist anerkannt (vgl. BGH NStZ 1982, 519; StV 1995, 514; OLG Koblenz StV 2009, 11; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2008, 117; BayObLG MDR 1983, 340; KG StraFo 2016, 386). Das der Urteilsabsetzung durch den Vorsitzenden entgegenstehende Hindernis war mit der fünfzigprozentigen Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit am 11. November 2024 aber weggefallen. Da zu diesem Zeitpunkt die Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bereits abgelaufen war, war das Urteil nunmehr unverzüglich, ohne jede weitere Verzögerung und mit Vorrang vor anderen Dienstgeschäften zu den Akten zu bringen. Diese Pflicht ging allen aufschiebbaren Dienstpflichten vor (vgl. KG StraFo 2016, 386). Zwischen der Herstellung der Dienstfähigkeit und dem Eingang der vollständig abgefassten Urteilsgründe auf der Geschäftsstelle lagen hier gut zwölf Wochen. Dieser Zeitraum kann auch unter Berücksichtigung der Eingliederung des Abteilungsrichters per Hamburger Modell nicht als 'unverzüglich' gelten. Dass die in dieser Zeit geleistete Dezernatsarbeit ausschließlich unaufschiebbar war, ist auszuschließen. 3. Da die Überschreitung der sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO ergebenden Frist einen absoluten Rechtsbeschwerdegrund darstellt (§ 338 Nr. 7 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG), war das Urteil aufzuheben, und die Sache war zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Tiergarten zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG).