Beschluss
3 Ws (B) 240/20, 3 Ws (B) 240/20 - 122 Ss 103/20
KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:1118.3WS.B240.20.00
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Leitsätze
1. Wer es unterlässt, eine zum Wohnen dienende Einrichtung zu beseitigen, erfüllt im Geltungsbereich der LSchVO 1992/1 des Bezirksamtes Spandau von Berlin den Bußgeldtatbestand von § 6 Abs. 1 dieser Verordnung.(Rn.9)
2. Das Bestimmtheitsgebot erfordert es, § 6 Abs. 1 LSchVO 1992/1 eng auszulegen.(Rn.9)
3. Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 LSchVO 1992/1 setzt eine Handlung voraus, die nach ihrem Unrechtsgehalt und dem äußeren Erscheinungsbild einer der in § 6 Abs. 2 LSchVO 1992/1 genannten Tathandlungen vergleichbar ist.(Rn.9)
Tenor
1. Auf den Antrag des Betroffenen wird seine Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts T. vom 24. Juli 2020 zugelassen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird verworfen.
3. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wer es unterlässt, eine zum Wohnen dienende Einrichtung zu beseitigen, erfüllt im Geltungsbereich der LSchVO 1992/1 des Bezirksamtes Spandau von Berlin den Bußgeldtatbestand von § 6 Abs. 1 dieser Verordnung.(Rn.9) 2. Das Bestimmtheitsgebot erfordert es, § 6 Abs. 1 LSchVO 1992/1 eng auszulegen.(Rn.9) 3. Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 LSchVO 1992/1 setzt eine Handlung voraus, die nach ihrem Unrechtsgehalt und dem äußeren Erscheinungsbild einer der in § 6 Abs. 2 LSchVO 1992/1 genannten Tathandlungen vergleichbar ist.(Rn.9) 1. Auf den Antrag des Betroffenen wird seine Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts T. vom 24. Juli 2020 zugelassen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird verworfen. 3. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). I. Unter dem 28. November 2019 hat das Bezirksamt S. - Umwelt- und Naturschutzamt - gegen den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen das Berliner Naturschutzgesetz eine Geldbuße von 250,- Euro festgesetzt. Nachdem der Betroffene dagegen form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hatte, hat ihn das Amtsgericht T. am 24. Juli 2020 wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen § 6 Abs. 2 Nr. 9 der Verordnung zum Schutz der Landschaft der Feldflur in den Ortsteilen Gatow und Kladow des Bezirks Spandau von Berlin (LSchVO 1992/1) zu einer Geldbuße von 250,- Euro verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen ist der Betroffene seit 2003 Pächter einer in dem Landschaftsschutzgebiet Feldflur G. liegenden Kleingartenparzelle. Auf der von dem Betroffenen gepachteten Parzelle steht ein Wohnwagen, der in eine Holzhütte mit einem wintergartenähnlichen Vorbau integriert und von dem Betroffenen mitgepachtet ist. Diese Unterkunft befand sich bereits bei Beginn des Pachtverhältnisses auf der Kleingartenparzelle. Anlässlich mehrerer Kontrollen, erstmals am 4. August 2017, ist der Betroffene durch einen Mitarbeiter des Bezirksamts S. darauf hingewiesen worden, dass es auf dem Pachtgelände verboten sei, Wohnwagen aufzustellen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Er rügt, das Amtsgericht habe zu Unrecht die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 6 Abs. 2 Nr. 9 LSchVO 1992/1 angenommen. Insbesondere falle das Verhalten des Betroffenen nicht unter das Merkmal des Auf- oder Abstellens von für die Unterkunft geeigneten Einrichtungen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Verteidigers vom 21. September 2020 Bezug genommen. II. 1. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 erster Fall OWiG zu, um die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. 2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Betroffene mit seiner Sachrüge nicht durchdringt. Im Ergebnis zutreffend hat das Amtsgericht das Verhalten des Angeklagten als einen Verstoß gegen § 6 LSchVO 1992/1 bewertet. Nach § 6 Abs. 1 LSchVO 1992/1 sind im Landschaftsschutzgebiet alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder den in § 3 dieser Verordnung genannten Schutzzwecken zuwiderlaufen. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 9 der Verordnung ist es insbesondere verboten, Lager-, Camping- oder Zeltplätze zu errichten sowie Zelte oder andere für die Unterkunft geeignete Einrichtungen auf- oder abzustellen. Nach § 3 der Verordnung wird das in der Verordnung bezeichnete Gebiet, wozu auch der Aufstellungsort des vom Betroffenen gepachteten Wohnwagens zählt, geschützt, um es als bedeutendes Element des Landschaftsbildes im Westen von Berlin wegen seiner Vielfalt und Eigenart als landwirtschaftlich geprägte Kulturlandschaft zu erhalten, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts wiederherzustellen und dauerhaft zu erhalten und es als großräumige Erholungslandschaft zu bewahren. Durch den Schutz soll insbesondere die umweltverträgliche landwirtschaftliche Nutzung der Flächen gesichert werden. a) Der vom Betroffenen gepachtete Wohnwagen ist eine für die Unterkunft geeignete Einrichtung im Sinne der Verordnung; dies ist offenkundig und bedarf keiner weiteren Erörterung. b) Den Urteilsgründen lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob das Amtsgericht dem Betroffenen ein aktives Tun oder ein Unterlassen zur Last legt. Diese Unklarheit gefährdet jedoch nicht den Bestand der angefochtenen Entscheidung. Denn versteht man das geschilderte Tatgeschehen als aktives Tun, erfüllt es das Merkmal des Aufstellens nach § 6 Abs. 2 Nr. 9 LSchVO 1992/1. Interpretiert man das Tatgeschehen als Unterlassen im Sinne von § 8 OWiG, hätte sich der Betroffene auch dann ordnungswidrig verhalten, wenn man § 6 Abs. 2 Nr. 9 der Verordnung eng auslegt und ein Auf- oder Abstellen nur durch aktives Tun verwirklicht werden kann.Denn in diesem Fall hätte der Betroffene, indem er es unterlassen hat, den Wohnwagen nebst Anbau zu entfernen, jedenfalls gegen § 6 Abs. 1 LSchVO 1992/1 verstoßen. Handlung im Sinne dieser Vorschrift meint nicht nur aktives Tun, sondern umfasst auch ein Unterlassen (vgl. Rengier in KK-OWiG 5. Aufl., vor § 8 OWiG Rdn. 5; Lackner/Kühl, StGB 29. Aufl., § 13 Rdn. 1; Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht Allgemeiner Teil 49. Aufl., S. 45 Rdn. 136). Zwar ist nicht jede Handlung, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck nach § 3 der Verordnung zuwiderläuft, nach § 6 Abs. 1 der Verordnung verboten. Um einer uferlosen Anwendung dieser Vorschrift zu begegnen und dem in § 3 OWiG niedergelegten Bestimmtheitsgrundsatz zu genügen, ist vielmehr erforderlich, dass die Tat - vergleichbar der Regelbeispielstechnik im Strafrecht - nach ihrem Unrechtsgehalt und dem äußeren Erscheinungsbild einem der in § 6 Abs. 2 genannten Fällen vergleichbar ist. Das ist hier der Fall. Für die Schwere des Eingriffs in den Bestand des Landschaftsschutzgebiets ist es ohne Bedeutung, ob der Täter eine Einrichtung selbst aufgestellt hat oder eine von fremder Hand bereits aufgestellte nicht entfernt, sondern weiter nutzt. Auch das äußere Tatbild ist dem eines Aufstellens durch aktives Tun im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 9 der Verordnung vergleichbar. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen belegen zudem das Vorliegen einer Garantenstellung des Betroffenen nach Maßgabe von § 8 OWiG. Denn als Pächter der verfahrensgegenständlichen Parzelle hatte er eine Überwachergarantenstellung(vgl. Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht Allgemeiner Teil 49. Aufl., Rdn. 1186 ff.). In der Folge oblag ihm die Pflicht, die von seiner Parzelle ausgehenden Gefahren zu kontrollieren und zu verhindern, dass aus ihnen Schädigungen fremder Rechtsgüter - hier des in § 3 der LSchVO 1992/1 umrissenen öffentlichen Rechtsguts des Landschaftsschutzes - entstehen (vgl. BGH NJW 2002, 1888; Bosch in Schönke/Schröder, StGB 30. Aufl., § 13 Rdn. 43; Schall in NStZ-RR 2003, 69), sprich den aufgestellten Wohnwagen nebst Holzhütte zu beseitigen. Darauf, ob der Betroffene als Pächter zivilrechtlich berechtigt war, die Unterkunft zu beseitigen, kommt es nicht an. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Beherrschung einer Sphäre, nicht die Berechtigung hierzu - auch der Dieb eines Hundes ist Garant dafür, dass der Hund niemanden beißt (vgl. Weigend in Leipziger Kommentar zum StGB 13. Aufl., § 13 Rdn. 48 m.w.N.). c) Dass die Verwaltungsbehörde nach den getroffenen Feststellungen aus einer Abrissverfügung von 1970 die Vollstreckung betreibt, hat auf den Bestand der angefochtenen Entscheidung keinen Einfluss. Daraus kann der Betroffene - ohnehin nur abgeleitet aus etwaigen Rechten der Verpächterin - weder einen Bestandsschutz für sich in Anspruch nehmen noch erweist sich das Verhalten der Verwaltungsbehörde als rechtsmissbräuchlich, weswegen es keiner Klärung bedarf, welchen Einfluss dies auf das Bußgeldverfahren hätte. aa) Auf einen - der Verpächterin zustehenden - Bestandsschutz kann sich der Betroffene nicht berufen, denn Voraussetzung dafür wäre, dass der Wohnwagen nebst Anbau legal errichtet worden ist (vgl. zum baurechtlichen Bestandsschutz Schrödter, Baugesetzbuch 9. Aufl., § 35 Rdn. 199 m.w.N.). Das ist hier indes nicht gegeben, weil es schon nach § 2 der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Ortsteilen Gatow, Kladow und Groß-Glienicke des Bezirks Spandau in Berlin vom 21. August 1963 - folglich bereits bei Erlass der Abrissverfügung von 1970 - verboten war, Kleingärten, Wochenendsiedlungen und ähnliche Anlagen zu errichten. Darunter fiel auch die vom Betroffenen gepachtete Unterkunft. bb) Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen erweist sich die Vollstreckung der Verwaltungsbehörde aus der Abrissverfügung von 1970 auch nicht als rechtsmissbräuchlich. Zwar ist das zu einer Verwirkung führende Verbot widersprüchlichen Verhaltens als besonderer Fall des Grundsatzes von Treu und Glauben einer der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts (vgl. BVerwG 44, 339 und Beschluss vom 1. April 2004 - 4 B 17/04 -, juris). Der bloße Zeitablauf führt jedoch ohne das Hinzutreten weiterer besonderer Umstände noch nicht zu einer Verwirkung (vgl. BVerwG a.a.O.). Sie setzt vielmehr voraus, dass durch die Untätigkeit der Behörde ein Vertrauen des Bürgers begründet wird, die Behörde werde gegen ihn wegen desselben Sachverhalts nicht mehr vorgehen und der Bürger sich darauf eingerichtet hat (vgl. BVerwG a.a.O.; zum Baunachbarrecht vgl. Kopp/Schenke, VwGO 26. Aufl., § 42 Rdn. 97 m.w.N.). Ein derartiges Vertrauen ist seitens der Verwaltungsbehörde zu keiner Zeit gesetzt worden. Nach den getroffenen Feststellungen hat das Bezirksamt die Abrissverfügung allein deswegen nicht zwangsweise durchgesetzt, um der Verpächterin Gelegenheit zu geben, die betroffenen Parzellen selbst zu räumen und die bestehenden Pachtverträge auslaufen zu lassen. Daran hat sich die Verpächterin jedoch nicht gehalten, sondern stattdessen von den Pächtern aufgegebene Parzellen neu verpachtet. Auf der Grundlage dessen kann sich die Verpächterin nicht auf ein von der Verwaltungsbehörde gesetztes Vertrauen zu berufen (das Gegenteil dürfte der Fall sein) und vermag es der Betroffene folglich ebenso wenig. d) Weder gegen die Annahme vorsätzlicher Tatbegehung noch gegen die Höhe der verhängten Geldbuße ist durch den Senat etwas zu erinnern. Zwar hat das Amtsgericht den Umstand, dass der Betroffene durch Behördenmitarbeiter mehrfach auf das Verbotensein seines Tuns hingewiesen hat, allein unter dem Gesichtspunkt eines Verbotsirrtums nach § 11 Abs. 2 OWiG gewürdigt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe geht jedoch hervor, dass das Amtsgericht die behördlichen Hinweise an den Betroffenen zugleich als vorsatzbegründend angesehen hat. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. e) Auch die allgemeine Sachrüge deckt keine den Betroffenen beschwerenden Rechtsfehler auf.