Beschluss
3 Ws (B) 234/18, 3 Ws (B) 234/18 - 162 Ss 110/18
KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:0920.3WS.B234.18.00
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Leitsätze
Die Erläuterung einer einzelnen, vom Tatrichter gegebenenfalls unzutreffend bewerteten Rechtsfrage durch das Rechtsbeschwerdegericht (hier: Tilgung sog. Altfälle im Fahreignungsregister) kann der „Wiederholungsgefahr“ und damit der Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung entgegenstehen. (Rn.17)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erläuterung einer einzelnen, vom Tatrichter gegebenenfalls unzutreffend bewerteten Rechtsfrage durch das Rechtsbeschwerdegericht (hier: Tilgung sog. Altfälle im Fahreignungsregister) kann der „Wiederholungsgefahr“ und damit der Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung entgegenstehen. (Rn.17) Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. Juli 2018 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedarf (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen. Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Senat merkt Folgendes an: Mit Blick auf die Höhe der Geldbuße bedarf die Rechtsbeschwerde vorliegend der Zulassung, die nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgen kann. Keiner dieser Zulassungsgründe liegt vor. 1. a) Eine Verletzung formellen Rechts durch mangelnde Gewährung rechtlichen Gehörs vermag der Zulassungsantrag nicht aufzuzeigen. aa) Soweit der Betroffene vorträgt, „keinerlei rechtlichen Hinweis“ auf eine mögliche Erhöhung der ursprünglich durch die Verwaltungsbehörde gegen ihn festgesetzten Geldbuße erhalten zu haben, ist die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs als Verfahrensrüge nicht in der vorgeschriebenen Form ausgeführt (§ 79 Abs. 3 Satz 1, § 80 Abs. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Hierfür hätte es insbesondere einer konkreten Darlegung der mit dem erlassenen Bußgeldbescheid übermittelten Rechtsbehelfsbelehrung bedurft (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Juli 2017 - 3 Ws (B) 166/17 - und vom 3. März 2016 - 3 Ws (B) 108/16 -; Senat NZV 2015, 355; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Mai 2013 - 4a SsRs 66/13 - [juris]). Ob ein derartiger Hinweis entsprechend § 265 StPO tatsächlich zu erteilen gewesen wäre (so OLG Jena VRS 113, 330 [bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen]; OLG Hamm DAR 2009, 99) - was mit Blick auf die Rechtslage, wie sie sich nach herrschender Meinung im Verfahren über den Einspruch gegen einen Strafbefehl darstellt (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 411 Rn. 11), eher zweifelhaft erscheint -, hat der Senat mithin nicht zu entscheiden. bb) Auch sonst ist eine Verletzung formellen Rechts durch mangelnde Gewährung rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat in ihrer Zuschrift vom 14. September 2018 hierzu wie folgt Stellung genommen: „Die Verfahrensrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet, dass dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden muss, sich dem Gericht gegenüber zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen, und dass das Gericht seine Darlegungen zur Kenntnis nehmen und in seine Erwägungen einbeziehen muss (vgl. KG-Beschluss vom 30. März 2000 - 5 Ws (B) 177/00 -). Dass dies nicht geschehen ist, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Der Antragsteller verkennt, dass er nur einen Anspruch darauf hat, gehört, nicht aber auch erhört zu werden (vgl. KG-Beschluss vom 4. Juli 2013 - (3) 161 Ss 58/13 (44/13) und 3 Ws 144, 145/13).“ Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie sich zu eigen. b) Auch die weitere Verfahrensrüge, der Bußgeldrichter habe durch mangelnde Einholung eines Sachverständigengutachtens seine Aufklärungspflicht verletzt, ist nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 79 Abs. 3 Satz 1, § 80 Abs. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt. Das Beschwerdevorbringen lässt bereits offen, für welche Tatsache(n) das vermisste Sachverständigengutachten hätte Beweis erbringen sollen. 2. In materieller Hinsicht deckt die auf die erhobene Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler auf, der nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die Zulassung der Rechtsbeschwerde geböte. a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt und bedarf deshalb keiner (weiteren) Entscheidung durch den Senat, welchen Anforderungen die Gründe eines Urteils in Bußgeldsachen gemäß § 71 Abs. 1 OWiG, § 267 StPO genügen müssen. Unerlässlich ist danach die Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der verwirklichten Ordnungswidrigkeit gesehen werden; darüber hinaus müssen die Urteilsgründe in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck bringen, welchen gesetzlichen Tatbestand das Gericht als erfüllt ansieht und welche Vorschriften für die Bemessung von Rechtsfolgen maßgeblich waren (vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 6. August 2018 - 3 Ws (B) 168/18 - und vom 29. August 2016 - 3 Ws (B) 410/16 - mwN; Göhler, OWiG 17. Aufl., § 71 Rn. 42a mwN; s. auch BGHSt 39, 291 sowie BGH NStZ-RR 2008, 83). Die Feststellungen hierzu müssen klar, eindeutig, lückenlos und in sich widerspruchsfrei sein. Das angefochtene Urteil wird den dargestellten Anforderungen gerecht - was im Übrigen regelmäßig eine Frage (nur) des Einzelfalls darstellt. Zwar lässt der formulierte Sachverhalt („nutzte dabei zugleich ein Mobiltelefon, indem er dieses aufnahm und vor seinen Mund hielt“ [Anm.: Hervorhebung durch den Senat]) Spielraum für Interpretationen. Aus dem Zusammenhang mit den Ausführungen zur Beweiswürdigung ergibt sich indes hinreichend deutlich, dass das Amtsgericht davon ausgegangen ist, der Betroffene habe mit dem in seiner Hand gehaltenen Mobiltelefon einen Kommunikationsvorgang unmittelbar vorbereitet oder gar ein laufendes Telefonat geführt - und damit tatbestandsmäßig im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO gehandelt. Die schriftlichen Entscheidungsgründe sind insoweit als eine Einheit zu betrachten (vgl. BGH AfP 78, 103). b) Auch soweit der Rechtsmittelführer die vom Amtsgericht vorgenommene Beweiswürdigung angreift, kann er damit nicht durchdringen. Denn abgesehen davon, dass es allein Sache des Tatrichters ist, das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen (vgl. BGHSt 41, 376), prüft das Rechtsbeschwerdegericht die Beweiswürdigung im Zulassungsverfahren grundsätzlich nicht auf Rechtsfehler, weil ein derartiger Verstoß regelmäßig - so auch hier - nicht abstraktionsfähig, sondern auf den Einzelfall bezogen ist und folglich keinen Zulassungsgrund darstellen kann (vgl. BGHSt 24, 15; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 22. Januar 2018 - 3 Ws (B) 21/18 - mwN). c) Weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist es schließlich geboten, die Rechtsbeschwerde im Hinblick darauf zuzulassen, dass das Amtsgericht entgegen § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG bei der Bemessung der Geldbuße eine Voreintragung des Betroffenen im Fahreignungsregister berücksichtigt hat, die zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung tilgungsreif gewesen sein könnte - was der Senat letztlich nicht zu entscheiden hat. Bei der vom Amtsgericht zum Nachteil des Betroffenen verwerteten Entscheidung vom 12. Juni 2013, rechtskräftig seit dem 18. Oktober 2013, handelt es sich um eine Eintragung, die vor Inkrafttreten des 5. StVGÄndG am 1. Mai 2014 in das damalige Verkehrszentralregister aufgenommen wurde, und damit um einen sog. Altfall. Nach welchen Bestimmungen derartige Altfälle in das neue Regelungssystem des Fahreignungsregisters zu überführen sind, ist in § 65 Abs. 3 StVG gesetzlich geregelt. Hiernach sind für eine Übergangszeit von fünf Jahren (also bis zum 30. April 2019) hinsichtlich der Speicherdauer und der Tilgungsbestimmungen weiterhin die Vorschriften des § 29 StVG a. F. anzuwenden (§ 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG; vgl. auch Senat, Beschluss vom 16. Februar 2016 - 3 Ws (B) 65/16 -); letztere sehen „bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit“ grundsätzlich eine Tilgungsfrist von zwei Jahren vor (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 StVG a. F.). Ebenfalls gesetzlich geregelt ist - und bedarf keiner Fortbildung des Rechts durch obergerichtliche Klärung -, dass die Ablaufhemmung nach § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG a. F. nicht durch Entscheidungen ausgelöst wird, die erst nach dem Inkrafttreten des 5. StVGÄndG am 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert worden sind (§ 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 StVG). Mit Blick auf die geltende Gesetzeslage bliebe die Nachprüfung des angefochtenen Urteils, soweit es die im Zulassungsantrag als fehlerhaft beanstandete Berücksichtigung der Entscheidung vom 12. Juni 2013 betrifft, ausschließlich dem Einzelfall verhaftet und böte keine Veranlassung zu einer Klarstellung von darüberhinausgehender Bedeutung. Etwaige Rechtsfehler im Einzelfall rechtfertigen die Zulassung der Rechtsbeschwerde jedoch selbst dann nicht, wenn sie eindeutig und offensichtlich sind (vgl. BGHSt 24, 15; Senat, Beschluss vom 22. März 2018 - 3 Ws (B) 93/18 -, jeweils mwN); einzig die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung könnte hierzu noch Anlass geben. Schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung sind durch die angefochtene Entscheidung indes nicht zu besorgen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich ein möglicher Verstoß des Amtsgerichts gegen § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG in gleich gelagerten Fällen wiederholen könnte, nachdem der hiesige Beschluss die Problematik der Behandlung sog. Altfälle nochmals ausdrücklich hervorhebt (s. allgemein zur Wiederholungsgefahr: Göhler, aaO § 80 Rn. 5). Auch eine unter dem Gesichtspunkt der Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht mehr tolerable Abweichung bei der durch den Bußgeldrichter vorgenommenen Erhöhung der Regelgeldbuße nach laufender Nr. 246 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV ist in der Gesamtschau mit den weiteren zum Nachteil des Betroffenen gewichteten Umständen nicht ersichtlich.