Beschluss
3 Ws (B) 312/1515, 3 Ws (B) 312/15 - 122 Ss 93/15
KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2015:0727.3WS.B312.1515.0A
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Leitsätze
Bei einem Rotlichtverstoß innerhalb geschlossener Ortschaften ist vom Amtsgericht lediglich festzustellen, dass der Betroffene die Haltelinie der Lichtzeichenanlage bei Rot passiert hat. Dagegen sind Ausführungen zur Dauer der Gelbphase, der zulässigen und vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit sowie seines Abstandes zur Ampel regelmäßig entbehrlich. Bei der in Berlin üblichen Gelblichtdauer von drei Sekunden und einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ist ein Fahrzeugführer unter normalen Umständen grundsätzlich in der Lage, sein Fahrzeug bei Beginn der Gelblichtphase so abzubremsen, dass er vor der Lichtsignalanlage zum Stillstand kommt.(Rn.9)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 27. April 2015 wird verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 27. April 2015 wird verworfen. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Missachtens des Rotlichts an einer Lichtzeichenanlage, wodurch es zu einem Unfall kam (Verstoß gegen §§ 1 Abs. 2, 37 Abs. 2 [Nr. 1], 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 StVO) nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 240,00 € verurteilt, nach § 25 Abs. 1 StVG ein einmonatiges Fahrverbot verhängt und nach § 25 Abs. 2a StVG eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils befuhr der Betroffene am 25. April 2014 um 17.30 Uhr mit einem Pkw der Marke Bentley die Herzbergstraße in westlicher Richtung. An der Kreuzung zur Vulkanstraße missachtete er das Rotlicht der dortigen für ihn geltenden Lichtzeichenanlage, wodurch es zu einem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Zeugen H… kam, der aus der Vulkanstraße mit südlicher Fahrtrichtung kommend in die Kreuzung eingefahren war, nachdem das für ihn geltende Lichtzeichen Grün gezeigt hatte. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt und das Verfahren beanstandet wird. II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Soweit der Verteidiger rügt, der Sachverständige habe bei seinem Gutachten über die Erkennbarkeit des Lichtzeichens nicht berücksichtigt, dass der Betroffene ein Cabriolet gefahren habe, ist die Verfahrensrüge nicht ordnungsgemäß nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben worden. Mit der Aufklärungsrüge muss das zu erwartende Beweisergebnis benannt werden (BGH, Beschluss vom 30. September 2014 - 3 StR 351/14 -, juris). Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Beschwerdeführers nicht gerecht. Das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, welches Ergebnis sich der Betroffene von einer weiteren Beweisaufnahme verspricht. Er äußert zwar die Ansicht, es bestehe „eine weitaus größere Wahrscheinlichkeit, dass er durch Sonnenlicht in der Möglichkeit der Wahrnehmbarkeit des Rotlichts beeinträchtigt bzw. gehindert war“. Die konkrete Behauptung, eine weitere Beweisaufnahme werde zu dem Ergebnis führen, die Sonne habe ihn so geblendet, dass er das Lichtzeichen nicht habe erkennen können, ergibt sich daraus aber nicht. Im Übrigen wäre die Aufklärungsrüge auch unbegründet. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass der Sachverständige Lichtbilder nicht nur aus einem fahrenden Pkw heraus, sondern auch solche außerhalb des Fahrzeugs gefertigt hat. Die außerhalb des Fahrzeugs gefertigten Lichtbilder sind geeignet, die Sichtverhältnisse aus einem Fahrzeug mit geöffnetem Dach nachzustellen. 2. Die auf die allgemeine Sachrüge erfolgte Überprüfung des Urteils zeigt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf. a) Die Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils tragen den Schuldspruch wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes. Bei einem Rotlichtverstoß innerhalb geschlossener Ortschaften ist vom Amtsgericht lediglich festzustellen, dass der Betroffene die Haltelinie der Lichtzeichenanlage bei Rot passiert hat (vgl. Burhoff, Handbuch für straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Auflage, Rn. 3610). Dagegen sind Ausführungen zur Dauer der Gelbphase, der zulässigen und vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit sowie seines Abstandes zur Ampel regelmäßig entbehrlich. Bei der in Berlin üblichen Gelblichtdauer von drei Sekunden und einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ist ein Kraftfahrer unter normalen Umständen grundsätzlich in der Lage, sein Fahrzeug bei Beginn der Gelblichtphase so abzubremsen, dass er vor der Lichtsignalanlage zum Stillstand kommt (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 6. März 2014 - 3 Ss OWi 228/14 -, Rn. 11, juris; Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 3 Ws (B) 661/13 -). Aus den Urteilsgründen geht zwar nicht ausdrücklich hervor, ob eine Haltelinie vorhanden war und ob der Betroffene diese bei Rotlicht überfahren hat. Entgegen der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft ergeben sich aber ausreichende Feststellungen aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Auf dem Straßenplan und den Lichtbildern, auf die das Amtsgericht in dem Urteil nach §§ 46 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen hat, ist zu erkennen, dass sich auf der Herzbergstraße kurz vor der Vulkanstraße eine Haltelinie befindet, die von dem Schnittpunkt beider Fahrspuren, d. h. dem Kollisionspunkt, etwa 13 Meter entfernt ist. Das Amtsgericht hat zudem festgestellt, dass in dem Moment, in dem die für den Zeugen H… geltende Lichtzeichenanlage von Rot/Gelb- auf Grünlicht umschaltet, die für den Betroffenen geltende Lichtzeichenanlage bereits seit sechs Sekunden Rotlicht zeigt. Selbst wenn der Betroffene mit einer äußerst geringen Geschwindigkeit von nur 15 km/h gefahren wäre - wofür hier nichts spricht, da das Fahrzeug des Zeugen H… Totalschaden erlitten hat -, hätte er den Kollisionspunkt spätestens vier Sekunden nach Überfahren der Haltelinie erreicht und damit die Haltelinie jedenfalls schon bei Rotlicht überfahren. b) Der Rechtsfolgenausspruch hält ebenso sachlich-rechtlicher Überprüfung stand. Dem Urteil des Amtsgerichts ist zu entnehmen, dass es einen qualifizierten Rotlichtverstoß angenommen hat. Um einen solchen handelt es sich, wenn das Rotlicht länger als eine Sekunde gedauert hat oder eine Sachbeschädigung oder Gefährdung vorliegt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 2 Ss OWi 846/05 -, Rn. 17, juris). Das Amtsgericht hat nach Nr. 132.2 ein Bußgeld von 240,00 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt und ist damit von einem Rotlichtverstoß mit Sachbeschädigung ausgegangen, ohne dass die Rotphase länger als eine Sekunde andauerte. Die festgesetzte Geldbuße von 240,00 € ist nicht zu beanstanden, weil sie dem Regelsatz der lfd. Nr. 132.2 des Bußgeldkataloges entspricht. Da sie die bei 250,00 € liegende Geringfügigkeitsgrenze des § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 OWiG unterschreitet (vgl. Göhler/Gürtler, OWiG, 16. Auflage, § 17, Rn. 24), waren genauere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen als Bemessungskriterium für die Höhe der Geldbuße nicht zu treffen. Gegen die Verhängung des Fahrverbots bestehen ebenfalls keine Bedenken. Liegen - wie hier - die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BKatV vor, unter denen ein Fahrverbot als regelmäßige Denkzettel- und Erziehungsmaßnahme angeordnet werden soll, ist grundsätzlich von einer groben Pflichtverletzung des betroffenen Kraftfahrers im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG auszugehen (vgl. BGH, NJW 1997, 3252, 3253). Die Tatrichterin ist in diesen Fällen - nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung - gehalten, diese Maßnahme anzuordnen. Sie kann hiervon nur in ganz besonderen Ausnahmefällen absehen, insbesondere dann, wenn die Maßnahme für den Betroffenen eine außergewöhnliche Härte darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juni 2014 - 3 Ws (B) 285/14 -). Die Möglichkeit, wegen eines Härtefalls ausnahmsweise von einem Fahrverbot abzusehen, hat das Amtsgericht geprüft und rechtsfehlerfrei verneint. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Amtsgericht habe nicht geprüft, ob der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch durch eine Erhöhung der Geldbuße zu erreichen ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 1 RBs 152/13 -, Rn. 10, juris), ist dem nicht zu folgen. Das Amtsgericht hat in den Urteilsgründen festgestellt, dass eine Kompensation des Fahrverbots durch Erhöhung der Geldbuße nicht geboten sei. Damit belegen die Urteilsgründe noch hinreichend deutlich, dass sich das Amtsgericht der Möglichkeit bewusst war, gegen Erhöhung der Geldbuße ausnahmsweise von einem Fahrverbot absehen zu können. Das nach § 4 BKatV indizierte Fahrverbot setzt nicht die Feststellung des Tatgerichts in den Urteilsgründen voraus, dass der mit dem Fahrverbot angestrebte Erfolg durch eine erhöhte Geldbuße nicht erreicht werden könnte (vgl. Senat, Beschluss vom 6. November 2014 - 3 Ws (B) 558/14 -; BGH NJW 1992, 446, 447; Hentschel/König/ Dauer, 43. Aufl., § 25 StVG, Rn. 20). Ebenfalls zu Unrecht rügt der Betroffene, das Amtsgericht habe keine Feststellungen zu seiner Berufstätigkeit (vgl. OLG Köln aaO., Rn. 15) getroffen. Das Amtsgericht hat festgestellt, der Betroffene sei von Beruf Geschäftsführer. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar und von dem Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht worden, dass die Verhängung eines Fahrverbots für ihn aus beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.