Urteil
(2A) 3 StE 6/16 - 5 (1/16)
KG Berlin 2a. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2017:0105.2A3STE6.16.5.1.16.0A
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Leitsätze
1. Eine geheimdienstliche Agententätigkeit ist nicht ohne Weiteres gegen die Interessen der Bundesrepublik Deutschland gerichtet, wenn sie Mitglieder oder Unterstützer von durch die Europäische Union gelisteten ausländischen terroristischen Vereinigungen, insbesondere mit internationalem Haftbefehl gesuchte Führungsmitglieder, betrifft. Es bedarf vielmehr einer Einbeziehung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles in wertender Betrachtung (Anschluss an BGH, 20. Januar 2015, 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158).(Rn.483)
(Rn.487)
2. Übermittelt ein Behördenmitarbeiter dem Geheimdienst eines ausländischen Staates Informationen aus amtlichen Registern, die die Behörden des ausländischen Staates im Wege der Amts- oder Rechtshilfe nicht oder nur unter Erfüllung von die Rechte der Betroffenen schützenden Bedingungen erhalten könnten, so ist diese Informationsübermittlung gegen die Interessen der Bundesrepublik Deutschland gerichtet.(Rn.491)
Tenor
Der Angeklagte wird wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit in Tateinheit mit 38 Fällen der Verletzung des Dienstgeheimnisses zu einer Freiheitsstrafe von
3 (drei) Jahren und 6 (sechs) Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewendete Strafvorschriften:
§§ 99 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 52, 53 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine geheimdienstliche Agententätigkeit ist nicht ohne Weiteres gegen die Interessen der Bundesrepublik Deutschland gerichtet, wenn sie Mitglieder oder Unterstützer von durch die Europäische Union gelisteten ausländischen terroristischen Vereinigungen, insbesondere mit internationalem Haftbefehl gesuchte Führungsmitglieder, betrifft. Es bedarf vielmehr einer Einbeziehung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles in wertender Betrachtung (Anschluss an BGH, 20. Januar 2015, 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158).(Rn.483) (Rn.487) 2. Übermittelt ein Behördenmitarbeiter dem Geheimdienst eines ausländischen Staates Informationen aus amtlichen Registern, die die Behörden des ausländischen Staates im Wege der Amts- oder Rechtshilfe nicht oder nur unter Erfüllung von die Rechte der Betroffenen schützenden Bedingungen erhalten könnten, so ist diese Informationsübermittlung gegen die Interessen der Bundesrepublik Deutschland gerichtet.(Rn.491) Der Angeklagte wird wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit in Tateinheit mit 38 Fällen der Verletzung des Dienstgeheimnisses zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 6 (sechs) Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Angewendete Strafvorschriften: §§ 99 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 52, 53 StGB Gegenstand des Verfahrens ist die nachrichtendienstliche Anbindung des Angeklagten P an den indischen Auslandsgeheimdienst Research & Analysis Wing. An diesen lieferte der Angeklagte von Anfang Januar 2013 bis zum 8. Februar 2016 eine Vielzahl von Tatsachen und Erkenntnissen, über die er aufgrund seiner Tätigkeit als Mitarbeiter bei der Zentralen Ausländerbehörde B. verfügte oder die er sich zum Zwecke des Verrats beschaffte. So verschaffte der Angeklagte dem indischen Geheimdienst einen umfassenden Zugriff insbesondere auf das Ausländerzentralregister. Dem Urteil ist eine Verständigung (§ 257c StPO) vorausgegangen. A. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten I. Der 59 Jahre alte Angeklagte wurde am ... in .... (Sri Lanka) geboren. (…) Am 19. Oktober 1984 reiste der Angeklagte, über Indien, Moskau und Ost-Berlin kommend, in die Bundesrepublik Deutschland ein und ersuchte hier am 24. Oktober 1984 um Asyl. Der Asylantrag des Angeklagten wurde zu keiner Zeit bestandskräftig beschieden; vielmehr nahm der Angeklagte seinen Antrag vor seiner Einbürgerung im Jahr 1998 zurück. Während seines Asylverfahrens hatte der Angeklagte noch vorgegeben, seine kaufmännische Ausbildung ebenfalls in Sri Lanka absolviert zu haben. Bereits ab 1985 war der Angeklagte in verschiedenen Funktionen für die Stadt B. tätig, zunächst ehrenamtlich und ab dem 15. Juli 1988 in einem regulären Arbeitsverhältnis im Sozialamt B.. Sein kommunikatives Wesen, seine Sprachkenntnisse - der Angeklagte spricht unter anderem Englisch, Tamil, Singhalesisch, Malayalam und Deutsch - sowie seine Vernetzung unter Asylbewerbern, die aus seiner Herkunftsregion stammten, waren für die Stadt B. ausschlaggebend, ihn als Sozialarbeiter für deren Betreuung einzusetzen. Im Jahr 1994 wurde der Angeklagte sodann zum Amt für Wohnungsbauförderung und Wohnungshilfen versetzt, das im Folgejahr in die Zentrale Ausländerbehörde B. integriert wurde. Seit diesem Zeitpunkt war der Angeklagte dort beschäftigt und wechselte 1997 in den Bereich der Passersatzpapierbeschaffung. Er war dort unbefristet als Angestellter im öffentlichen Dienst in der Vergütungsgruppe IVb des Bundes-Angestelltentarifvertrags beschäftigt - wenngleich sein Asylverfahren noch bis 1998 nicht endgültig abgeschlossen war - und verließ diesen Arbeitsbereich in der Folge, ohne befördert worden zu sein, bis zu seiner Festnahme nicht mehr. Nebenher war der Angeklagte als Dolmetscher für Polizeidienststellen und Gerichte tätig. Wegen seines großen beruflichen Engagements und seiner vielfältigen behördenübergreifenden Kontakte war der Angeklagte auch in anderen Ausländerbehörden bekannt. (…) Im April 2016 kündigte die Stadt B. wegen der hier in Rede stehenden Vorwürfe ihr Arbeitsverhältnis zum Angeklagten. II. Der Angeklagte ist nicht bestraft. III. Der Angeklagte wurde am 17. Februar 2016 festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2016 (1 BGs 6/16), neu gefasst mit Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 25. April 2016 (1 BGs 28/16), abgeändert durch Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 4. August 2016 (1 BGs 70/16), in Untersuchungshaft, und zwar zunächst in der Justizvollzugsanstalt K. und sodann in der Justizvollzugsanstalt M.. Mit Verkündung des Urteils hat der Senat den Angeklagten vom Vollzug der Untersuchungshaft gegen die Erfüllung von Auflagen verschont. B. Sachverhalt Aufgrund seiner Tätigkeit als Mitarbeiter der Zentralen Ausländerbehörde B. verfügte der Angeklagte über spezielles Wissen, das er von Anfang Januar 2013 bis zum 8. Februar 2016 seinen nachrichtendienstlichen Auftraggebern beim indischen Auslandsgeheimdienst Research & Analysis Wing (R&AW) nach deren Belieben zur Verfügung stellte. Zum überwiegenden Teil betrafen die vom Angeklagten gelieferten Informationen in Deutschland lebende indische Staatsangehörige; für den R&AW waren dabei insbesondere die Angehörigen der oppositionellen Volksgruppe der Sikhs von Bedeutung. Für seine nachrichtendienstlichen Informationslieferungen bediente sich der Angeklagte seines umfassenden Zugangs zu deutschen amtlichen Registern, namentlich zum allgemeinen Datenbestand des Ausländerzentralregisters und zur Visadatei, sowie seiner Kontakte zu anderen Ausländerbehörden im Bundesgebiet. Dies bot dem Angeklagten vielfältige Möglichkeiten, sensible Informationen zu beschaffen, die er wiederum mit Wissen und Wollen an seine Kontaktpersonen beim R&AW weitergab. I. Indischer Auslandsgeheimdienst Research & Analysis Wing (R&AW) Der Nachrichtendienst "Research & Analysis Wing" (R&AW) ist der Auslandsgeheimdienst der Republik Indien, der direkt dem indischen Premierminister untersteht und keiner parlamentarischen Kontrolle unterliegt. Gemeinsam mit dem Inlandsgeheimdienst "Intelligence Bureau" (IB) und dem militärischen Geheimdienst "Defence Intelligence Agency" (DIA) bildet er die geheimdienstliche Struktur Indiens. Allen Diensten ist gemeinsam, dass sie Ausspähungsaktivitäten im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus, der Spionageabwehr und der Informationssammlung in den Bereichen Wirtschaft und Militär entfalten. In der Bundesrepublik Deutschland sind die beiden Dienste R&AW und IB aktiv, die jeweils offiziell akkreditierte Verbindungsbeamte einsetzen. Daneben verfügt jedenfalls der R&AW über eine unbekannte Anzahl verdeckt operierender, nicht offiziell als solche registrierter Mitarbeiter in der Bundesrepublik. Für den R&AW sind Erkenntnisse über geopolitisch für Indien wichtige Staaten beziehungsweise Regionen wie Pakistan, die Kaschmir- und Punjabregion sowie weitere benachbarte Länder Indiens von großem Interesse. Ein weiterer Aufklärungsschwerpunkt des R&AW ist der nationale und internationale Terrorismus. In diesem Zusammenhang richtet er sein Augenmerk vor allem auf die separatistischen Bewegungen der Sikhs im Punjab und die tamilischen Freiheitsbestrebungen im Nachbarland Sri Lanka. Mit Blick auf den Angeklagten war es das vorrangige Ziel des R&AW, mithilfe der von dieser Quelle zur Verfügung gestellten Informationen die in Deutschland aufhältigen oppositionellen und militanten Sikhs sowie sonstige indische Oppositionelle auszuspähen. Hierfür war es aus Sicht des R&AW notwendig, einen umfassenden Datenabgleich mit den deutschen amtlichen Registern, auf die der Angeklagte aufgrund seiner beruflichen Stellung Zugriff hatte, zu realisieren. Seit Anfang Januar 2013 war es - aus Sicht des R&AW - vorrangige Aufgabe des Angeklagten, zu nachrichtendienstlichen Zwecken Informationen über verschiedene Anhänger der Sikhs und Vertreter der Unabhängigkeit des Punjabs zu beschaffen. Von besonderem Interesse für den R&AW waren die radikalen Sikh-Organisationen "Babbar Khalsa" und "International Sikh Youth Federation" mit ihren jeweiligen deutschen Abteilungen sowie die "Khalistan Zindabad Force". II. Glaubensgemeinschaft der Sikhs in Indien Die Ursprungsregion der im 15. Jahrhundert entstandenen Glaubensgemeinschaft der Sikhs liegt im Punjab. Wesentliche Merkmale der Sikh-Religion, einer monotheistischen Religion, die auf den Prediger Guru Nanak zurückgeht, sind die Betonung der Einheit der Schöpfung und die Abkehr von sozialer Hierarchisierung nach Religion, Herkunft und Geschlecht. Mit der Unabhängigkeit Indiens 1947 wurde der Punjab ein Teil Indiens. Infolge der Neuordnung des indischen Staatswesens auf sprachlicher Grundlage kam es im November 1966 zur Errichtung eines neuen (Hindu)-Unionsstaats Harijana im südöstlichen Teil des Punjabs. Die bislang dort ansässigen Sikhs flüchteten in das Gebiet des neuen (verkleinerten) Unionsstaats Punjab beziehungsweise nach Kaschmir. Bislang privilegiert, fühlten sich die Sikhs nunmehr politisch und wirtschaftlich benachteiligt. In der Auffassung, dass die Muslime ihr Pakistan und die Hindus ihr Hindustan erhalten hätten, verübten extremistische Sikhs seit Anfang der 1980er Jahre terroristische Anschläge gegen indische Einrichtungen und deren Repräsentanten. Blutiger Höhepunkt des Konflikts war die Erstürmung des "Goldenen Tempels", des religiösen Heiligtums der Sikhs in Amritsar, im Juni 1984 durch indische Regierungstruppen und, als Folge dieser Aktion, die Ermordung der damaligen Premierministerin Indira Gandhi im Oktober 1984 durch einen Sikh-Leibwächter. Das Verhältnis zwischen der Glaubensgemeinschaft der Sikhs und der Regierung entspannte sich jedoch nach diesem Vorfall spürbar. Umfassende Sicherheitsvorkehrungen durch Polizei und Militär haben zudem dafür gesorgt, dass über terroristische Aktivitäten im Punjab aktuell nicht mehr berichtet wird. Die Angehörigen der verschiedenen militanten Gruppen haben die Region verlassen und sich zumeist in andere Unionsstaaten oder nach Pakistan zurückgezogen. Oberstes Ziel aller extremistischen Sikh-Organisationen ist die Schaffung eines unabhängigen Staates "Khalistan" ("Land der Reinen") auf dem Gebiet des Punjab. Lediglich über die Art und Weise, wie ein solcher Staat realisiert werden soll, herrschen zwischen den Sikh-Gruppen unterschiedliche Auffassungen. Als Organisationen, die sich teils mit gewalttätigen Mitteln für einen unabhängigen Staat Khalistan einsetzen, sind - soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung - bekannt: - Die im Jahr 1978 gegründete "Babbar Khalsa" (BK) operiert in Indien auch mit terroristischen Mitteln und versucht, die politische Lage im Punjab mit gezielten Anschlägen zu destabilisieren. Sie wird von indischen Sicherheitsbehörden für zahlreiche Anschläge gegen politische Gegner in Indien verantwortlich gemacht. Die in der Diaspora bestehenden Gruppierungen der "Babbar Khalsa" agieren unter dem Namen "Babbar Khalsa International" (BKI). Die "Babbar Khalsa International" in Deutschland unterstützt propagandistisch die Separationsbestrebungen in Indien; zudem sammelt sie Spendengelder für inhaftierte Gesinnungsgenossen und deren Angehörige. Im Kampf für "Khalistan" getötete Sikh-Aktivisten werden in deutschen "Sikh-Tempeln" verehrt. Von der "Babbar Khalsa International" hat sich im Jahr 2008 eine Gruppierung abgespalten, die unter der Bezeichnung "Babbar Khalsa Germany" (BKG) firmiert. Auch sie unterstützt propagandistisch die Separationsbestrebungen der Sikhs in Indien. - Die 1984 in Großbritannien gegründete "International Sikh Youth Federation" (ISYF) ist durch mehrere Spaltungen deutlich geschwächt; sie steht unter Führung von Lakhbir Singh Rode und ist heute noch in den USA, Großbritannien und in Deutschland aktiv; sie wird für Anschläge und gezielte Tötungen verantwortlich gemacht. Die aus der "International Sikh Youth Federation" hervorgegangenen, in Deutschland aktiven Sikh-Gruppierungen "Sikh Federation Germany" (SFG) und "Sikh Federation International Germany" (SFIG) unterstützen mit regelmäßigen Protestveranstaltungen die Forderungen der Sikhs nach einem unabhängigen Staat "Khalistan" und kritisieren die Regierungspolitik Indiens in Bezug auf die Rechte der Sikhs. - Über Aktivitäten der "Khalistan Zindabad Force" (KZF) wird nur noch selten berichtet; ihre tatsächliche Stärke ist nicht bekannt. Ihr Führer, Ranjit Sing Neeta, stand in Indien noch bis zuletzt auf der Liste der meistgesuchten Personen. Die "Khalistan Zindabad Force" soll für das Attentat im Mai 2009 in Wien verantwortlich sein, bei dem Rama Nand, Führer der mit der "Khalistan Zindabad Force" konkurrierenden "Dera Sach Khand", getötet wurde. Die "Babbar Khalsa", die "International Sikh Youth Federation" sowie die "Khalistan Zindabad Force" sind von der Europäischen Union seit 2002 beziehungsweise 2005 durchgehend als terroristische Organisationen gelistet. Mit Beschluss (GASP) 2016/628 des Rates vom 21. April 2016 (ABl. L 106 vom 22. April 2016, S. 24) ist die "International Sikh Youth Federation" von der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, nunmehr gestrichen worden. Das Bundesministerium des Innern führt die "Babbar Khalsa International" (BKI), die "Babbar Khalsa Germany" (BKG) sowie die "International Sikh Youth Federation" (ISYF) als Gruppierungen des extremistischen Sikh-Spektrums. Für das Jahr 2015 wird von insgesamt etwa 500 extremistischen Sikhs als Mitglieder beziehungsweise Anhänger extremistischer Ausländerorganisationen ausgegangen. III. Zuständigkeit des Angeklagten in der Zentralen Ausländerbehörde B. Als Angestellter im öffentlichen Dienst arbeitete der Angeklagte seit 1995 bei der Zentralen Ausländerbehörde in B.. Seit 1997 war er dort als Sachbearbeiter zuständig für die Beschaffung von Passersatzpapieren, und zwar vorrangig für indische Staatsangehörige. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme war der Angeklagte zentral für alle Passersatzpapierverfahren für in Nordrhein-Westfalen aufhältige ausreisepflichtige Inder zuständig. Die Beschaffung von Passersatzpapieren dient der Vorbereitung einer Abschiebung oder einer freiwilligen Ausreise nach Androhung der Abschiebung. In diesem Zusammenhang war der Angeklagte berechtigt, auf den allgemeinen Datenbestand des Ausländerzentralregisters und die damit zusammenhängende Visadatei zuzugreifen. Hierfür musste er sich mit personalisierter Benutzerkennung und Passwort, das alle 30 Tage zu ändern war, anmelden. Außerdem fungierte der Angeklagte aufgrund seiner Herkunft und seiner beruflichen Kompetenz in Einzelfällen auch als Ansprechpartner anderer deutscher Ausländerbehörden für Fragen im Zusammenhang mit indischen Staatsangehörigen. Zudem wirkten er und der Leiter der Zentralen Ausländerbehörde B. - der gesondert Verfolgte Bö. - im Auftrag des Bundesministeriums des Innern und des Auswärtigen Amtes an der Einrichtung einer Arbeitsgruppe zwischen deutschen Ausländerbehörden und indischen Stellen mit, die sich mit der Frage befassen sollte, ob und wie die Herkunft vollziehbar ausreisepflichtiger indischer Staatsangehöriger in Deutschland durch Experten vorrangig aus der Punjabregion geklärt werden könne. Mit seinem Aufgabenbereich hing ein regelmäßiger Kontakt des Angeklagten zu ausländischen diplomatischen Vertretungen in Deutschland zusammen, insbesondere zum indischen Generalkonsulat in F. und zur indischen Botschaft in Berlin. IV. Problematik der Passersatzpapierbeschaffung Vollziehbar ausreisepflichtige Personen, die über die erforderlichen Papiere nicht verfügen, sind verpflichtet, sich einen Pass oder Passersatz bei der diplomatischen Vertretung ihres Herkunftslandes zu beschaffen, um ihre Ausreise beziehungsweise Abschiebung zu ermöglichen. Da die betroffenen Personen in der Regel kein Interesse an der Erfüllung dieser Pflichten haben und insoweit nicht kooperieren, unterhalten deutsche Ausländerbehörden eigene Kontakte zu diplomatischen Vertretungen, um die Beschaffung der notwendigen Papiere gleichwohl zu ermöglichen. Dabei kommt auch eine zwangsweise Vorführung von Ausländern vor sogenannte Expertenkommissionen in Betracht, von denen in Zweifelsfällen die Herkunft der vollziehbar ausreisepflichtigen Personen geklärt werden soll; hierbei ist die Anwesenheit deutscher Polizeibehörden erforderlich. Oftmals besteht aber auch auf Seiten des Herkunftslandes des Ausreisepflichtigen wenig oder gar kein Interesse, einen entsprechenden Nationalpass beziehungsweise Passersatz für den Ausreispflichtigen auszustellen. Bei ungeklärter Staatsangehörigkeit beziehungsweise ungeklärter Identität des Ausreisepflichtigen ist es der konsularischen Vertretung seines (möglichen) Herkunftslandes zudem verwehrt, ein solches Papier überhaupt auszustellen. In der Bundesrepublik Deutschland leben derzeit etwa 4.000 ausreisepflichtige indische Staatsangehörige, bei denen die sofortige Vollziehung ihrer Ausreisepflicht zumeist am fehlenden Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzes scheitert. V. Nachrichtendienstliche Tätigkeit des Angeklagten für den R&AW 1. Überblick Von Anfang Januar 2013 bis zu seiner Festnahme am 17. Februar 2016 war der Angeklagte in die Struktur des R&AW eingebunden und trug zu dessen Informationsaufkommen in Deutschland bei. Die nachrichtendienstliche Anbindung des Angeklagten erfolgte durch regelmäßige Kontakte mit hauptamtlichen Mitarbeitern des R&AW am indischen Generalkonsulat in F. und an der indischen Botschaft in Berlin. Diese Kontakte erfolgten in der Regel im Rahmen von Telefongesprächen, aber auch mittels E-Mail oder mittels des Instant-Messaging-Dienstes WhatsApp. Darüber hinaus nutzte der Angeklagte seine wöchentlichen Besuche im Generalkonsulat in F. und seine gelegentlichen Besuche in der Botschaft in Berlin, um nachrichtendienstliche Aufträge entgegen zu nehmen und Informationen weiterzugeben. Dabei trat er dort durchgehend als Inder auf, der sich für die Interessen des indischen Staates einsetze. Bei seinen Recherchen für den indischen Geheimdienst griff der Angeklagte in nahezu allen Fällen auf die ihm nur für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellte, nicht öffentlich zugängliche Datenbank des Ausländerzentralregisters zu und gab die dort ermittelten Informationen an seine, im Laufe des gesamten Tatzeitraumes insgesamt sechs Kontaktpersonen beim R&AW weiter. Im allgemeinen Datenbestand des Ausländerzentralregisters werden unter anderem die Grundpersonalien des Betroffenen - Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geburtsort und -bezirk, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten - sowie weitere Personalien - abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien, Familienstand, Angaben zum Ausweispapier, letzter Wohnort im Herkunftsland, freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit und Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners - aber auch Lichtbilder, Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status sowie gegebenenfalls zusätzliche Angaben über begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner jeweils mit Familienname und Vornamen, sowie die Anschrift im Bundesgebiet gespeichert (vgl. § 3 AZRG). Der Angeklagte dokumentierte selbst den überwiegenden Teil der hier gegenständlichen Lieferungen an den indischen Auslandsgeheimdienst. In einer Vielzahl von Fällen heftete er die von ihm getätigten Ausdrucke aus dem allgemeinen Datenbestand des Ausländerzentralregisters beziehungsweise aus der Visadatei in einen von ihm eigens zu diesem Zweck angelegten Aktenordner ab. Dazu notierte er sich meist auch den Namen seiner jeweiligen Kontaktperson und vereinzelt sogar den Inhalt des Rechercheauftrags. Den Ordner beschriftete er mit dem Namen einer seiner nachrichtendienstlichen Kontaktpersonen beim indischen Generalkonsulat F. ("Du") und bewahrte diesen in dem ihm persönlich zugeordneten Arbeitsbereich seines Büros in der Zentralen Ausländerbehörde B. in einem offenen Regal hinter seinem Schreibtischstuhl auf. Seine außerdienstliche Tätigkeit für den R&AW verbarg der Angeklagte. Von der geheimdienstlichen Tätigkeit des Angeklagten betroffen waren zum überwiegenden Teil indische Staatsangehörige, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten. Darüber hinaus waren aber auch indische Staatsangehörige betroffen, die sich zum Zeitpunkt der entsprechenden Informationslieferung nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten, beziehungsweise solche, deren Aufenthaltsstatus in Deutschland unklar geblieben war, weil eine Suche des Angeklagten im Ausländerzentralregister insoweit ergebnislos verlief. Von der geheimdienstlichen Tätigkeit des Angeklagten waren aber auch Angehörige anderer Staaten sowie deutsche Staatsangehörige betroffen. Zuletzt betraf die geheimdienstliche Tätigkeit des Angeklagten auch die Übermittlung von Sachverhalten, die keiner individualisierbaren Person zuzuordnen waren. 2. Hintergrund Eine wichtige Motivation für seine nachrichtendienstliche Einbindung war das Interesse des Angeklagten, in Erfüllung seiner Zuständigkeit bei der Zentralen Ausländerbehörde B. Passersatzpapiere durch das indische Generalkonsulat in F. für vollziehbar ausreisepflichtige indische Staatsbürger ausgestellt zu bekommen. Der Angeklagte war der Meinung, die Übermittlung der hier in Rede stehenden Informationen, die (mit Ausnahme von Fall 46) allesamt in keinem Zusammenhang mit einem behördlichen Vorgang auf deutscher Seite über die Ausstellung von Passersatzpapieren standen, sei notwendiger Bestandteil eines - von der Leitung der Zentralen Ausländerbehörde B. gewollten und geduldeten - Systems des "Gebens und Nehmens". In seiner Vorgehensweise fühlte sich der Angeklagte insbesondere durch das Verhalten des Leiters der Zentralen Ausländerbehörde B. - des gesondert Verfolgten Bö - bestätigt. So hatte Bö ihn Anfang September 2014 vertraulich darüber informiert, dass ihn - Bö - am 3. September 2014 Vertreter des Bundesamtes für Verfassungsschutz aufgesucht und mit ihm ein sogenanntes Sensibilisierungsgespräch geführt hatten. Gegenstand dieses Sensibilisierungsgesprächs war die durch das Bundesamt für Verfassungsschutz angenommene Gefahr, dass die diplomatischen Vertretungen der Heimatländer im Rahmen von Abschiebungsverfahren die ihnen bekannt gewordenen Informationen ihrem jeweiligen Nachrichtendienst zukommen lassen könnten. Dabei wurde zwar nicht gesondert auf einen der indischen Geheimdienste eingegangen; indes diente die Aufdeckung des Du als abgetarnter Mitarbeiter eines indischen Geheimdienstes als Gesprächseinstieg. Du war eine wichtige Kontaktperson des Angeklagten beim indischen Generalkonsulat F. gewesen. Der Angeklagte war bereits zuvor von indischer Seite darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die geheimdienstliche Funktion des Du den deutschen Ermittlungsbehörden bekannt geworden war und dass jener deshalb am 30. Mai 2014 überstürzt die Bundesrepublik verlassen hatte. Unabhängig von seiner nachrichtendienstlichen Einbindung half der Angeklagte den Mitarbeitern des indischen Generalkonsulats in F. und der indischen Botschaft in Berlin in alltäglichen und persönlichen Angelegenheiten. Bereits durch seinen kulturellen Hintergrund und die angesehene Stellung als Priester in einem hinduistischen Tempel, aber auch aufgrund seiner Sprachkenntnisse und seiner vielfältigen Kontakte in der hinduistischen Szene in Deutschland wurde der Angeklagte im Generalkonsulat und in der Botschaft mehr als Inder denn als deutscher Behördenmitarbeiter wahrgenommen und gerne als hilfsbereiter und intelligenter Gesprächspartner in Anspruch genommen. Mit der Übermittlung der hier in Rede stehenden Informationen an den R&AW erhielt der Angeklagte nun auch schneller und einfacher als vergleichbare Behördenmitarbeiter Passersatzpapiere in den die deutschen Ausländerbehörden interessierenden indischen Fällen. So konnte er im Jahr 2014 etwa 60 Passersatzpapiere für vollziehbar ausreisepflichtige Inder beschaffen; die Ausländerbehörde Da. mit einem vergleichbaren Aufgabenumfang erhielt beispielsweise im selben Zeitraum weitaus weniger Passersatzpapiere - etwa nur ein Fünftel - vom indischen Generalkonsulat in F.. Mit den erfreulichen Fallzahlen bei der Passersatzpapierbeschaffung verbunden war eine hohe persönliche Reputation und berufliche Anerkennung des Angeklagten in seiner Heimatbehörde sowie in anderen deutschen Ausländerbehörden. Zugleich wurde er beim indischen Generalkonsulat in F. sowie in der indischen Botschaft in Berlin hofiert. Dies kam dem ausgeprägten Geltungsdrang des Angeklagten zupasse, denn in erster Linie kam es ihm auf die Anerkennung und Wertschätzung durch seine Vorgesetzten in der Behörde, durch Mitarbeiter anderer Ausländerbehörden sowie durch seine indischen Auftraggeber an. Seit der Verhaftung des Angeklagten im hiesigen Verfahren hat das indische Generalkonsulat in F. keinerlei Passersatzpapiere für vollziehbar ausreisepflichtige indische Staatsangehörige in der Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde B. mehr ausgestellt. 3. Vorgeschehen, insbesondere Tatvorwürfe zu 1. bis 27. der Anklageschrift Der nachrichtendienstlichen Anbindung des Angeklagten im Tatzeitraum ging bereits ein längerer Zeitraum zahlreicher, auch intensiver Kontakte zwischen ihm und den Mitarbeitern des indischen Generalkonsulats in F. und der indischen Botschaft in Berlin voraus. Dabei war der Angeklagte aufgrund seiner Zugriffsmöglichkeiten auf amtliche Informationsquellen bereits umfangreich vom indischen Auslandsgeheimdienst R&AW abgeschöpft worden. Hierbei kam dem Konsul Ag eine wichtige Rolle zu, der vom 19. November 2008 bis zum 22. Juli 2011 einerseits als Mitglied des berufskonsularischen Personals im indischen Generalkonsulat in F. akkreditiert und somit Ansprechpartner für den Angeklagten in allen Fragen der Passersatzpapierbeschaffung für ausreisepflichtige Inder war, der aber andererseits abgetarnt im Dienst des R&AW stand. Die diese Kontaktperson betreffenden Informationslieferungen zwischen dem 15. Dezember 2008 und dem 12. Mai 2011 (Tatvorwürfe zu 1. bis 25. der Anklageschrift) sowie die weiteren Lieferungen um den 28. Juli 2011 und zwischen dem 6. und 13. Oktober 2011 (Tatvorwürfe zu 26. und 27. der Anklageschrift), die der Angeklagte allesamt ebenfalls in einem eigens für diesen Zweck angelegten und in seinem behördlichen Arbeitsbereich in einem offenen Regal hinter seinem Schreibtischstuhl verbliebenen Aktenordner mit der Aufschrift "S.C. AG C.G India F./m" dokumentiert hatte, sind aufgrund der Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf die übrigen Informationslieferungen des Angeklagten ab dem Jahr 2013 mit Beschluss des Senats vom 5. Januar 2017 von der Verfolgung indes ausgenommen worden. 4. Mitarbeiter des R&AW als Kontaktpersonen des Angeklagten Im Tatzeitraum war der Angeklagte am indischen Generalkonsulat in F. an mehrere Nachrichtendienstangehörige angebunden. Dazu gehörte der abgetarnte R&AW-Mitarbeiter Du, der vordergründig als Mitglied des Verwaltungs- und technischen Personals am Konsulat akkreditiert war und dort seit Ende Januar 2011 tätig war. Am 30. Mai 2014 reiste Du aus der Bundesrepublik Deutschland aus, nachdem seine Stellung als nachrichtendienstlicher Führungsoffizier des Si im Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts gegen jenen Si wegen des Vorwurfs der geheimdienstlichen Agententätigkeit offenbar geworden war. Ebenso stand der Angeklagte mit dem abgetarnten R&AW-Mitarbeiter Ta in Kontakt, der seine Tätigkeit als Mitglied des verwaltungstechnischen Personals des Generalkonsulats kurz nach dem 29. September 2011 aufgenommen hatte und diese Funktion bis zum 28. Februar 2015 am indischen Generalkonsulat in F. bekleidete. Darüber hinaus stand der Angeklagte mit Ve in Kontakt, der seit dem 6. August 2012 als Mitglied des berufskonsularischen Personals im Rang eines Konsuls beim indischen Generalkonsulat in F. tätig und ebenfalls abgetarnter Mitarbeiter des R&AW ist. Zudem war der Angeklagte an den vordergründig als Mitglied des berufskonsularischen Personals akkreditierten Konsul Tr angebunden, der auch abgetarnter Angehöriger des R&AW war. Tr war der Vorgesetzte von Du und hielt sich vom 2. September 2011 bis zum 24. August 2015 in dieser Funktion am Konsulat auf. Seit dem 24. August 2015 ist der ebenfalls als Konsul akkreditierte und abgetarnt tätige R&AW-Mitarbeiter Pr Nachfolger des Tr. Zu Pr stand der Angeklagte gleichfalls in nachrichtendienstlichem Kontakt. Daneben hielt auch der Resident des R&AW an der indischen Botschaft in Berlin Te, akkreditiert als Attaché, Kontakt zu dem Angeklagten. Seit dem 8. Juli 2013 ist Te dort hauptamtlicher Mitarbeiter des R&AW und als Verbindungsbeamter des indischen Auslandsgeheimdienstes R&AW akkreditiert; er ist den R&AW-Angehörigen am indischen Generalkonsulat in F. vorgesetzt. 5. Zu den einzelnen Informationslieferungen Im Einzelnen lieferte der Angeklagte folgende Erkenntnisse an den R&AW, ohne dass jeweils ein dienstliches Bedürfnis oder eine Rechtfertigung dafür bestand: Fall 1 (Tatvorwurf zu 28. der Anklageschrift) Anfang Januar 2013 erhielt der Angeklagte von Tr den Auftrag, Informationen zu Gu aus Offenbach und dessen Ehefrau Ra zu beschaffen. Der Auftrag stand im Zusammenhang mit der Einreise von Familienangehörigen des stellvertretenden Führers der terroristischen Vereinigung Babbar Khalsa, Rat, Ende November beziehungsweise Anfang Dezember 2012. Dem Angeklagten wurde von Tr mitgeteilt, dass die Familie von Rat über Dubai nach Deutschland gekommen sei. Diese sei davor aber in Pakistan gewesen, wo sich Rat immer noch aufhalte und zu dem Führer der Khalistan Tiger Force, J, Kontakt habe. Tr hielt diesen Auftrag für den Angeklagten handschriftlich fest. In Indien läuft derzeit ein Strafverfahren gegen Rat wegen dessen terroristischer Aktivitäten. Seine Ehefrau und seine zwei Kinder haben sich im Dezember 2012 bei dem Gu aufgehalten, um in Deutschland Asyl zu beantragen. Auf diesen Auftrag hin leitete der Angeklagte am 2. Januar 2013 Personendetails aus dem Ausländerzentralregister betreffend die Kontaktpersonen der Familie des Rat an Tr weiter, und zwar über den indischen Staatsangehörigen Gu, geboren am xx in xx (Indien), sowie über dessen Frau Ra, geboren am ... in ... (Indien), beide aus dem Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde O.. Zuvor hatte er zunächst unter den Personalien "yy, geboren xx" vergeblich nach der gesuchten Ra gesucht und auch die Informationen zu den Personen mit ähnlich klingendem Namen weitergegeben. Zudem teilte der Angeklagte dem Tr mit, dass Gur, geboren am ..., ein führendes Mitglied der Sikh Federation Germany, sich in der Nähe von Gu aufhalten solle. Gu ist der extremistischen Sikh-Szene zuzurechnen und steht der Sikh Federation Germany nahe. Er wurde 1996 als Asylberechtigter anerkannt und besaß zum Zeitpunkt der Abfrage eine seit 2006 bestehende Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG. Ra verfügte zum Zeitpunkt der Abfrage über eine befristete Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Familiennachzugs. Fall 2 (Tatvorwurf zu 29. der Anklageschrift) Um den 31. Januar 2013 gab der Angeklagte an Du personenbezogene Informationen aus dem Ausländerzentralregister und aus der Visadatei betreffend den indischen Staatsangehörigen A, geboren am xx in xx (Indien), aus dem Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde F. weiter. Daneben berichtete der Angeklagte auch, dass A zu diesem Zeitpunkt in der Justizvollzugsanstalt F. inhaftiert war. A war am 19. Januar 2013 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Eine Aufenthaltserlaubnis oder ein gültiges Visum waren für ihn zum Zeitpunkt der Informationsabfrage nicht verzeichnet. Er befand sich im Jahr 2013 wegen des Verdachts eines Betäubungsmitteldelikts im Bereich F. in Untersuchungshaft. Fall 3 (Tatvorwurf zu 30. der Anklageschrift) Um den 6. Februar 2013 offenbarte der Angeklagte dem Du Einzelheiten aus dem Ausländerzentralregister zu dem indischen Staatsangehörigen Ga, geboren am xx in xx (Indien), aus dem Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde F.. Ga verfügte zum Zeitpunkt der Abfrage über eine gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Fall 4 (Tatvorwurf zu 31. der Anklageschrift) Ebenfalls um den 6. Februar 2013 lieferte der Angeklagte personenbezogene Informationen aus dem Ausländerzentralregister an Du über den indischen Staatsangehörigen Gud, geboren am ... in ... (Indien), aus dem Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde Em.. Gud steht radikalen Sikh-Organisationen nahe. Nach offiziellen Verlautbarungen der extremistischen "Babbar Khalsa International" (BKI) aus den Jahren 1998 und 2001 gehörte er dem Vorstand der BKI-Zone Bayern als Cheforganisator an. Im Jahr 2003 war er Propagandasekretär im Bundesvorstand der BKI. In den Jahren 2005 und 2007 war er Schatzmeister der BKI. Es bestehen zudem Hinweise darauf, dass Gud im Zusammenhang mit der Finanzierung verschiedener extremistischer und terroristischer Vereinigungen steht. Gud verfügte zum Zeitpunkt der Abfrage bei abgelehntem Asylantrag über eine Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 26 Abs. 4 AufenthG. Fall 5 (Tatvorwurf zu 32. der Anklageschrift) Um den 26. Februar 2013 verriet der Angeklagte an Du Erkenntnisse aus dem Ausländerzentralregister über den indischen Staatsangehörigen Da, geboren am xx in xx (Indien), aus dem Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde Ku. (Rheinland-Pfalz). Da war bereits 2009 ins Ausland verzogen, nachdem 2008 sein Asylantrag abgelehnt worden war. Fall 6 (Tatvorwurf zu 33. der Anklageschrift) Um den 21. März 2013 übermittelte der Angeklagte an Tr Details aus dem Ausländerzentralregister betreffend den indischen Staatsangehörigen Gi, geboren am xx in xx (Indien), aus dem Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde Do.. Tr hatte den Angeklagten damit beauftragt zu prüfen, ob Gi im Februar 2013 von Kanada aus Deutschland besucht habe und ob er von Deutschland mit einem anderen indischen Pass nach Pakistan gereist wäre. Zu diesem Zeitpunkt verfügte Gi über eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nach Ablehnung seines Asylantrags im Oktober 2011. Fall 7 (Tatvorwurf zu 34. der Anklageschrift) Um den 22. November 2013 teilte der Angeklagte an Du personenbezogene Informationen aus dem Ausländerzentralregister zu dem indischen Staatsangehörigen Dh, geboren am xx in xx (Indien), aus dem Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde O. mit. Dh war bereits 2002 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden; zum Zeitpunkt der Abfrage besaß er eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG. Fall 8 (Tatvorwurf zu 35. der Anklageschrift) Am oder kurz vor dem 10. Dezember 2013 beauftragte Du den Angeklagten, Informationen über den indischen Staatsangehörigen Ja, geboren am ... in ... (Indien), zu erheben. Der Angeklagte beschaffte sich daraufhin einen Auszug aus dem Ausländerzentralregister zu Ja, der sich im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde Tü. aufhielt und zu dessen Gunsten ein Abschiebungsverbot (Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG) bestand. Obwohl sich die Ausländerbehörde Tü. bereits am 18. November 2013 unmittelbar an das Generalkonsulat mit der Bitte um Ausstellung eines indischen Reisepasses zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Betroffenen gewendet hatte, teilte der Angeklagte mit Fax vom 16. Dezember 2013 dem Du nicht nur mit, dass kein Asylverfahren anhängig ist, sondern auch, dass sich Ja seit 1998 in Deutschland aufhält. Fall 9 (Tatvorwurf zu 36. der Anklageschrift) Um den 16. Dezember 2013 übermittelte der Angeklagte an Ve personenbezogene Informationen aus dem Ausländerzentralregister zu dem indischen Staatsangehörigen Av, geboren am ... in ... (Indien), aus dem Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde Ko. Av war zu diesem Zeitpunkt in der Justizvollzugsanstalt Di. inhaftiert, verfügte jedoch trotz der Ablehnung seines Asylantrags über ein eigenständiges Ehegattenaufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1, 2 und 4 AufenthG in Deutschland. Kurze Zeit später, und zwar am 9. Januar 2014, übermittelte der Angeklagte zu dieser Person aktuelle Haftdaten und den Grund der Inhaftierung an Du. Fall 10 (Tatvorwurf zu 37. der Anklageschrift) Um den 19. Dezember 2013 gab der Angeklagte dem Du Einzelinformationen aus dem Ausländerzentralregister preis, und zwar, dass der ehemals indische Staatsangehörige Jag, geboren am xx in xx (Indien), aus dem Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde Gö. die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatte. Fall 11 (Tatvorwurf zu 39. der Anklageschrift) Um den 28. April 2014 offenbarte der Angeklagte sowohl an Tr als auch an Ve Personendetails aus dem Ausländerzentralregister über die indischen Staatsangehörigen B, geboren am xx in xx (Indien), und dessen Ehefrau Ta, geboren am ... in ... (Indien), aus dem Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde We.. Beide Betroffenen verfügten zum Zeitpunkt der Abfrage über eine Aufenthaltserlaubnis, und zwar nach § 16 Abs. 1 AufenthG (Studium) beziehungsweise nach § 30 AufenthG (Ehegattennachzug). Fall 12 (Tatvorwurf zu 40. der Anklageschrift) Am 23. Juni 2014 übermittelte der Angeklagte an Te Einzelheiten aus dem Ausländerzentralregister und der Visadatei betreffend die indischen Staatsangehörigen S Ch, geboren am ... in ... (Indien), M Ch, geboren am ... in ... (Indien), und R Ch, geboren am ... in Ha., aus dem Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde Ha.. Zum Zeitpunkt der Abfrage verfügte S Ch über eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG, M Ch über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen) und R Ch über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG (Geburt im Bundesgebiet). Fall 13 (Tatvorwurf zu 41. der Anklageschrift) Um den 24. Juli 2014 lieferte der Angeklagte an Ve personenbezogene Informationen aus dem Ausländerzentralregister über die indische Staatsangehörige L, geboren am ... in M., aus dem Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde Lu.. L hatte am 20. Februar 2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, weil ihre Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG (Geburt im Ausland) bis zum 27. Februar 2014 befristet war. Fall 14 (Tatvorwurf zu 42. der Anklageschrift) Um den 12. August 2014 übermittelte der Angeklagte an Ve Einzelheiten aus dem Ausländerzentralregister betreffend den indischen Staatsangehörigen P, geboren am ... in ... (Indien), aus dem Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde F.. P gehört der extremistischen Sikh-Szene im Raum F. an und verfügt nach Ablehnung seines Asylantrags im Jahr 1996 über eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG. Fall 15 (Tatvorwurf zu 43. der Anklageschrift) Am 20. November 2014 offenbarte der Angeklagte in zwei Telefonaten sowie in einem weiteren Telefonat am 21. November 2014 mit Tr zunächst Auskünfte aus der Visadatei betreffend den indischen Transportminister Ga, geboren am ... in ... (Indien). Ga hatte bereits 2009 ein kurzfristiges Visum für Deutschland erhalten und reiste im November 2014 erneut anlässlich eines Besuchs in Schweden durch Deutschland, was jedoch nicht in der Visadatei vermerkt war. Im Auftrag von Tr ermittelte der Angeklagte mit Hilfe seiner Kontakte zu deutschen Behörden weitere Details zum Reiseweg, zu den Reisedaten und den Begleitern des Ministers und verriet sodann an Tr, dass Ga in der Woche vor dem 20. November 2014 auf der Rückreise von Schweden in Begleitung mehrerer Personen, darunter unter anderem seiner Ehefrau und seines Sohnes, in Deutschland gewesen sei. Fall 16 (Tatvorwurf zu 44. der Anklageschrift) Am 3. Dezember 2014 beauftragte Tr den Angeklagten in zwei Telefonaten, Näheres zu dem ehemals indischen Staatsangehörigen Be, geboren am xx, herauszufinden, der nun über einen deutschen Pass verfüge und sich zuletzt in Kö. aufgehalten habe. Hintergrund der Anfrage waren Vermutungen des R&AW zu Aktivitäten des Be im Zusammenhang mit einer Khalistan-Organisation. In einem weiteren Telefonat am selben Tag berichtete der Angeklagte dem Tr, dass Be nicht in Deutschland sei. Er habe den Namen an die örtlichen Behörden weitergegeben, da Be mit seinem deutschen Pass nicht mehr in "seinem System" (Ausländerzentralregister) stehe. Er bestätigte Tr, dass Be bereits 20 Jahre in Deutschland und vor seiner Ausreise in Kö. gewesen sei. Fall 17 (Tatvorwurf zu 45. der Anklageschrift) Am 16. Dezember 2014 erhielt der Angeklagte von seinen nachrichtendienstlichen Auftraggebern am indischen Generalkonsulat in F. den Auftrag, Einzelheiten aus dem Ausländerzentralregister betreffend den indischen Staatsangehörigen und Mitglied der Babbar Khalsa Tar, geboren am xx in xx (Indien), zu erheben und zu übermitteln, da man am Konsulat zuvor von der zuständigen Ausländerbehörde der Stadt F. ein Schreiben zwecks Übertragung der Niederlassungserlaubnis für Tar erhalten hatte. Gemeinsames Ziel des Angeklagten und des R&AW war es, eine Abschiebung des Tar nach Indien zu fördern, um ihn dem Zugriff der indischen Behörden auszuliefern. Am 17. Dezember 2014 teilte der Angeklagte Ve in einem Telefonat aus dem am selben Tag erholten Ausländerzentralregister-Auszug mit, dass Tar seit 1998 in Deutschland sei und 1999 auch Asyl erhalten habe. Seinen "blauen Pass" (für Flüchtlinge) habe er 2013 zurückgegeben, er könne aufgrund seines langen Aufenthalts aber eine unbegrenzte Aufenthaltserlaubnis auch ohne Asyl bekommen. Der Angeklagte nannte seiner Kontaktperson Tar‘s Wohnorte und die Personalien seiner Ehefrau. Auf die Feststellung des Ve, dass der Angeklagte nicht "mit uns bei seiner Rücksendung" zusammenarbeiten werde, antwortete der Angeklagte, dass er das nicht könne, was von Ve mit einem lachendem "Okay, okay" quittiert wurde. Der Angeklagte führte sodann aber weiter aus: "Von mir aus gern, aber die deutschen Vorschriften werden das nie erlauben. Er hat eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Die kann nicht zurückgenommen werden. Es sei denn, Ihre Abteilung, die Polizei, sagt über die Botschaft, dass wir diesen Typen gefunden haben und dass er ein Straftäter ist, dann müssen die die Deutsche Botschaft informieren, mit allen Details, seiner Adresse und allem … ." Der Angeklagte erklärte weiter: "Denn jetzt kann er ja nicht mehr zurück ins Asyl." Daraufhin bemerkte Ve, dass das gut sei und erkundigte sich ein weiteres Mal danach, ob die deutsche Seite dem Tar ein Reisedokument ausstellen werde, was der Angeklagte wiederholt bejahte. Zum Zeitpunkt der Abfrage besaß Tar eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG. Tar wird von den indischen Behörden wegen verschiedener Gewaltdelikte gesucht. Seit dem 21. März 2015 ist er Generalsekretär der "Babbar Khalsa Germany" (BKG). Fall 18 (Tatvorwurf zu 47. der Anklageschrift) Im dauerhaften Aufklärungsinteresse des Angeklagten und seiner Auftraggeber beim R&AW stand der indische Staatsangehörige Bh, geboren am ... in ... (Indien). Bh ist Mitglied der ausländischen terroristischen Vereinigung "Khalistan Zindabad Force". Seit dem 11. April 1997 ist Bh von den indischen Behörden über Interpol zur internationalen Fahndung ausgeschrieben. Ihm werden Mord, versuchter Mord, bewaffneter Aufstand mit einer tödlichen Waffe, unerlaubter Waffenbesitz sowie terroristische Aktivitäten zur Last gelegt. Die Taten sollen im Jahr 1992 begangen worden sein. Dabei wird in dem Fahndungsersuchen, das auch weiterhin aktiv ist, die Verhängung der Todesstrafe als mögliche Maximalstrafe ausdrücklich genannt. Zur Festnahme in Deutschland ist er deshalb nicht ausgeschrieben. Seit dem 27. September 2007 hält sich Bh in der Bundesrepublik Deutschland auf. Am 17. Dezember 2012 wurde er vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main wegen Annahme eines Erbietens zum Mord in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit versuchtem unerlaubtem Erwerb einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Dabei wurde rechtskräftig festgestellt, dass Bh im Zeitraum von Sommer 2009 bis zu seiner Festnahme Ende Juli 2010 aktiv am Verbandsleben der Khalistan Zindabad Force beteiligt gewesen sei, wobei seine Teilnahme auf Dauer angelegt gewesen sei und gewichtige Beiträge zur Förderung der Ziele der Organisation umfasst habe. Hinsichtlich des Werdegangs des Bh in Indien stellte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main unter anderem fest, dass dieser während der zwölften Klasse seine schulische Ausbildung abgebrochen habe und in Indien untergetaucht sei, weil ihm von der indischen Justiz vorgeworfen worden sei und immer noch werde, im Jahr 1992 als Mitglied der in Indien als terroristische Organisation angesehenen "Khalistan Commando Force" zwei Menschen getötet zu haben. Hinsichtlich der diesbezüglichen Anschuldigungen lägen gegen Bh in Indien eine Anklage bei dem Gericht in J. vom 25. Februar 1995 sowie ein Haftbefehl vom 26. Juli 2004 vor. Diese Vorwürfe, die nicht Gegenstand der genannten Verurteilung durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main waren, entbehrten nach Angaben des Bh in jenem Verfahren indes jeglicher Grundlage. Seine Haftstrafe hat Bh nunmehr verbüßt; am 30. Januar 2015 wurde er aus der Justizvollzugsanstalt Hoh. entlassen. Aufgrund der genannten Verurteilung hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 16. April 2015 die dem Bh ursprünglich zuerkannte Flüchtlingseigenschaft widerrufen. Zuvor, und zwar bereits am 28. Januar 2015, hatte die zuständige kommunale Ausländerbehörde in Go. im Rahmen der Überprüfung des asylrechtlichen Status des Bh dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge noch mitgeteilt, dass im Falle eines Widerrufs dessen Aufenthaltsbeendigung beabsichtigt sei. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellte im genannten Widerrufsbescheid indes fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (Schutz nach der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK) zu Gunsten des Bh hinsichtlich Indien vorliege. Es führte zu dessen Begründung an, dass Bh durch die Verurteilung wegen seiner Mitgliedschaft in der extremistischen "Khalistan Zindabad Force" in das Blickfeld der indischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden gelangt sein dürfte sowie von einem entsprechend gesteigerten Informations- und Strafverfolgungsinteresse der indischen Behörden und damit auch von einer entsprechenden konkreten Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG auszugehen sei. Die positive Feststellung dieses Abschiebungsverbots ist bestandskräftig. Am 4. und 5. Februar 2015 erhob der Angeklagte nun Auszüge aus dem Ausländerzentralregister betreffend den Bh. Ferner beschaffte er sich die Haftdaten des Bh in Deutschland. Zu diesem Zeitpunkt war für den Betroffenen im Ausländerzentralregister noch verzeichnet, dass ihm seine Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylVfG am 26. Juli 2012 zuerkannt worden war. Anlass für die Recherche des Angeklagten war eine Kontaktaufnahme einer nicht näher bekannten deutschen Behörde, die sich danach erkundigte, ob dem Bh grundsätzlich ein Passersatzpapier durch das indische Generalkonsulat ausgestellt werden könne. Über diesen ursprünglichen Auftrag hinaus, den er bereits mit einem Telefonat am Vormittag des 5. Februar 2015 erledigt hatte, teilte der Angeklagte in einem weiteren Telefonat am selben Tag dem Geheimdienstmann Tr mit, dass Bh im Jahre 2012 als Asylberechtigter anerkannt worden sei und nach seiner Haftentlassung auf Kaution verschwunden sei. Ein zweiter Asylantrag des Bh sei abgelehnt worden. Obwohl der Angeklagte für Bh wegen dessen Wohnsitzes in Ostdeutschland nicht zuständig war, bot er an, einen Haftbefehl zu erwirken. In einem letzten Gespräch am selben Vormittag ergänzte der Angeklagte seine bisher gelieferten Informationen und teilte Tr mit, dass Bh bis zum 30. Januar 2015 in Haft gewesen, aber entlassen worden sei, ohne dass man ihn, den - ohnehin unzuständigen - Angeklagten, informiert habe. Weiter schickte er am 5. Februar 2015 Tr auf dessen Bitte drei verschiedene, im Ausländerzentralregister gespeicherte Lichtbilder des Bh per E-Mail, welcher darauf antwortete, dass die Bilder nicht zu denjenigen Bildern passten, die im indischen System gespeichert seien, man aber dennoch schnell ein Passersatzpapier ausstellen werde. In der Folge unterrichtete der Angeklagte am 3. März 2015 Tr über den Fortgang des Verfahrens betreffend Bh und erläuterte, dass dieser die Entziehung seines Asylstatus angefochten habe. Der Angeklagte war bestrebt, im Zusammenwirken mit seinen nachrichtendienstlichen Auftraggebern im Generalkonsulat in F. die Abschiebung des Bh zu veranlassen, um ihn dem Zugriff indischer Behörden zu überlassen, wenngleich Bh - was der Angeklagte auch wusste - zu diesem Zeitpunkt trotz seiner strafrechtlichen Verurteilung einen gesicherten Aufenthalt in Deutschland genoss. Fall 19 (Tatvorwurf zu 48. der Anklageschrift) Um den 24. Februar 2015 erhielt der Angeklagte von dem R&AW-Residenten Te den Auftrag, Informationen zu Ha, ca. 30 bis 35 Jahre alt, zu sammeln. Am 24. Februar 2015 bat der Angeklagte Tr telefonisch um weitere Hintergründe zu Ha und teilte ihm gleichzeitig mit, dass er diesen nicht in seinen Systemen finden könne. Laut Tr gehöre Ha keiner Organisation an, sei aber Khalistani und ein "Unruhestifter". Fall 20 (Tatvorwurf zu 49. der Anklageschrift) Am 27. Februar 2015 erhielt der Angeklagte in einem Telefonat mit Ta den Auftrag, Erkenntnisse zu dem indischen Staatsangehörigen Jat, ca. 55 Jahre, zu beschaffen. Nach Abfrage im Ausländerzentralregister teilte der Angeklagte mit, dass er zunächst nichts zu dieser Person finden könne, er aber weiter suchen werde. Jat, geboren am ..., hat Kontakt zu verschiedenen Sikh-Organisationen. Fall 21 (Tatvorwurf zu 50. der Anklageschrift) Am 11. und 12. März 2015 erteilte Ve in einem Telefonat dem Angeklagten den Auftrag, Informationen zu dem indischen Staatsangehörigen Si, geboren am ... in ... (Indien), zu sammeln, und wollte dessen ausländerrechtlichen Status in Erfahrung bringen. Am 12. März 2015 teilte der Angeklagte nach Prüfung im Ausländerzentralregister Ve telefonisch mit, dass Si "mit dem Asyl nichts zu tun" gehabt habe, und ergänzte in einem weiteren Telefonat, dass Singh im Juni 2011 nach Indien zurückgekehrt sei. Si war als minderjähriges Kind 2007 nach Deutschland eingereist und hatte sich im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde Tr. aufgehalten. Fall 22 (Tatvorwurf zu 51. der Anklageschrift) Ebenfalls am 12. März 2015 übermittelte der Angeklagte in einem Telefonat mit Ve Einzelheiten aus dem Ausländerzentralregister sowie aus ihm vorliegenden Gerichtsakten zu dem indischen Staatsangehörigen Su, geboren am ... in ... (Indien). Im Einzelnen teilte er dem Ve mit, dass zu Su zwei unterschiedliche Geburtsorte in den Unterlagen vermerkt seien. Su sei am 2. August 2001 eingereist; sein Asylantrag sei im August 2003 abgelehnt worden. Wegen seiner Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen habe er ein Visum erhalten. Am 11. März 2015 sei er wegen illegalen Aufenthalts in London festgenommen und nach Deutschland überstellt worden, wo er sich nunmehr in der Justizvollzugsanstalt Es. in Auslieferungshaft befinde. Fall 23 (Tatvorwurf zu 52. der Anklageschrift) Um den 24. März 2015 übermittelte der Angeklagte an Tr personenbezogene Informationen aus dem Ausländerzentralregister betreffend den indischen Staatsangehörigen Me, geboren am xx in xx (Indien), aus dem Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde Ro., insbesondere zu dessen Familienstand. Me verfügte damals über eine Niederlassungserlaubnis aufgrund hochqualifizierter Beschäftigung (Blaue Karte EU). Fall 24 (Tatvorwurf zu 53. der Anklageschrift) Am 25. März 2015 teilte der Angeklagte dem Ve telefonisch auf dessen Anfrage mit, dass der indische Staatsangehörige Ku, geboren am ... in ... (Indien), nach Ablehnung seines Asylantrags am 20. April 2011 abgeschoben worden sei. Am 26. März 2015 übergab der Angeklagte anlässlich seines Besuchs im Generalkonsulat Ve den von ihm gefertigten AZR-Ausdruck. Ku war bis zu seiner Abschiebung im Bereich der Ausländerbehörden L. und Hoc. aufhältig. Fall 25 (Tatvorwurf zu 54. der Anklageschrift) Um den 27. März 2015 erhob der Angeklagte auf eigene Initiative hin erneut einen Auszug aus dem Ausländerzentralregister zu dem indischen Staatsangehörigen Bh, geboren am ... in ... (Indien). Bereits am 4. und 5. Februar 2015 hatte er nach dieser Person im Ausländerzentralregister recherchiert und sodann Tr über seine Erkenntnisse unterrichtet (vgl. Fall 18). Nunmehr prüfte der Angeklagte, ob Veränderungen im Aufenthaltsstatus des Bh im aktuellen Registerauszug verzeichnet waren. Im Falle einer Veränderung hätte er seine nachrichtendienstlichen Kontaktpersonen umgehend kontaktiert. Da der Registerauszug des Bh indes keine Veränderungen zum vorherigen Stand aufwies, beließ es der Angeklagte dabei und heftete diesen zu den bereits in seinem Archiv befindlichen Registerauszügen des Betroffenen. Fall 26 (Tatvorwurf zu 55. der Anklageschrift) Ebenfalls am 27. März 2015 erledigte der Angeklagte einen Auftrag von Tr, indem er Personenauskünfte aus dem Ausländerzentralregister betreffend den indischen Staatsangehörigen Ma, geboren am xx in xx (Indien), aus dem Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde O. preisgab. Insbesondere verriet der Angeklagte Details zur Einreise des Ma nach Deutschland, zu dessen aufenthaltsrechtlicher Situation und zu dessen familiären Verhältnissen. Im Zusammenhang mit dieser Informationsübermittlung teilte der Angeklagte ebenfalls personenbezogene Daten aus dem Ausländerzentralregister betreffend den indischen Staatsangehörigen Jas, geboren am ... in ... (Indien), aus dem Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde Mä. mit, wobei es ihm insoweit darauf ankam, mitzuteilen, dass Jas bereits unter den Alias-Personalien des Ma aufgetreten war. Er versprach, das nächste Mal ein Foto des Jas mitzubringen. Der Angeklagte betonte gegenüber Tr, dass Ma wegen seiner deutschen Frau einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland habe. Auf die Frage seiner Kontaktperson, ob dieser deshalb in Deutschland bleibe, meinte der Angeklagte, ja, man könne nicht viel ausrichten; man müsse sich wegen der deutschen Frau damit abfinden. Weiter berichtete der Angeklagte, dass Ma sogar versucht habe, eingebürgert zu werden, sich dafür aber bestimmt noch vier Jahre straffrei führen müsse. Ma steht der Khalistan Zindabad Force nahe und wurde gemeinsam mit Bh und Suk wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Deutschland strafrechtlich verfolgt. Anders als Bh und Suk war Ma im Jahr 2012 nur wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz verurteilt worden. Ma ist zudem der "International Sikh Youth Federation" zuzurechnen. Ma verfügte zum Zeitpunkt der Abschöpfung über eine am 19. Juli 2007 erteilte Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG. Fall 27 (Tatvorwurf zu 56. der Anklageschrift) In einem Telefonat am 15. Mai 2015 verriet der Angeklagte seiner nachrichtendienstlichen Kontaktperson Ve Einzelheiten aus dem Ausländerzentralregister betreffend den indischen Staatsangehörigen Sa, geboren am ... in ... (Indien). Nach seiner Einreise am 17. April 1989 habe er mehrere Asylanträge gestellt, von denen der letzte im August 1997 abgelehnt worden sei. Am 19. August 1997 sei er abgeschoben worden. Fall 28 (Tatvorwurf zu 57. der Anklageschrift) Am 20. Mai 2015 bat Ve den Angeklagten um Auskunft zu dem indischen Staatsangehörigen Raj, geboren am ... . Der Angeklagte sagte zu, nach den Informationen zu suchen, und tätigte entsprechende Abfragen im Ausländerzentralregister. Zu einer Übermittlung der so gewonnenen Informationen kam es nicht mehr. Fall 29 (Tatvorwurf zu 58. der Anklageschrift) Ebenfalls am 20. Mai 2015 bat Ve den Angeklagten um Auskunft zu dem indischen Staatsangehörigen Da, geboren am ... . Der Angeklagte suchte im Ausländerzentralregister nach den Personalien, wurde aber nicht fündig, was er Ve auch mitteilte. Fall 30 (Tatvorwurf zu 59. der Anklageschrift) Am 21. Mai 2015 fragte Ve bei dem Angeklagten Informationen über den indischen Staatsangehörigen Ge, geboren am ..., alias R S ab. Der Angeklagte führte eine entsprechende Abfrage im Ausländerzentralregister durch und teilte Ve mit, dass Ge am 15. November 2003 nach Deutschland eingereist sei, Asyl beantragt habe, dieses am 3. November 2004 abgelehnt und er deshalb im August 2005 abgeschoben worden sei. Ge hatte sich im Zuständigkeitsbereich der Zentralen Ausländerbehörde Kö. aufgehalten. Fall 31 (Tatvorwurf zu 60. der Anklageschrift) In drei Telefonaten am 3. Juni 2015 und 9. Juni 2015 berichtete der Angeklagte aus eigenem Antrieb Tr über die Reise von zwei indischen Politikern aus dem südostindischen Ch.i durch Europa, die sich auch in Deutschland, unter anderem in B. aufhielten und sich hier politisch betätigten. Der Angeklagte deutete an, dass sie "Propaganda für diese Leute" veranstalten würden, was "wirklich schlimm" sei. Die Frage des Tr, ob das dem Ruf Indiens schade, bejahte er. Der Angeklagte sicherte zu, Tr im Rahmen eines dienstlichen Besuchs im indischen Generalkonsulat in F. am 10. Juni 2015 mit Einzelheiten zu versorgen; er werde alles mitbringen und habe auch eine Fotokopie gemacht. Fall 32 (Tatvorwurf zu 61. der Anklageschrift) Am 24. Juni 2015 bat der R&AW-Resident Te den Angeklagten telefonisch um Informationen zu dem maledivischen Staatsangehörigen Y, der am 6. Juni 2015 über F. nach Deutschland gereist sei. Der Angeklagte recherchierte in der Visadatei die angefragte Person. Y, geboren am ..., ist der Staatspräsident der Malediven. Ihm und seiner Ehefrau Fa, geboren am xx, war ein deutsches Visum vom 13. Juni 2015 bis zum 12. Juni 2016 erteilt worden. Beide reisten im Juni 2015 nach Deutschland. Am 25. Juni 2015 sandte der Angeklagte die Ausdrucke aus der Visadatei per Fax an die indische Botschaft nach Berlin und trug dabei dafür Sorge, dass nur Te diese in Empfang nehmen konnte. In einem weiteren Telefonat teilte er Te mit, dass die betreffende Person ein Visum für ein Jahr erhalten habe. Einzelheiten wollte er nicht am Telefon besprechen. Fall 33 (Tatvorwurf zu 62. der Anklageschrift) Um den 23. Juli 2015 übermittelte der Angeklagte an seinen nachrichtendienstlichen Auftraggeber Tr ein weiteres Mal personenbezogene Informationen aus dem Ausländerzentralregister betreffend den o.g. indischen Staatsangehörigen Bh, geboren am ... in ... (Indien). Zudem sandte er am 23. Juli 2015 ein Lichtbild des Bh per Fax an das Generalkonsulat in F.. Bereits am 4. und 5. Februar 2015 (vgl. Fall 18) sowie am 27. März 2015 (vgl. Fall 25) hatte der Angeklagte nach Bh im Ausländerzentralregister recherchiert. Nunmehr erforderte er wiederum aus eigenem Antrieb einen aktuellen Auszug aus dem Ausländerzentralregister. Das Aussehen des Bh hatte sich verändert; auch war eine neue aktenführende Ausländerbehörde verzeichnet. Zudem war vermerkt, dass dem Bh am 23. Juni 2016 in Er. eine neue Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) ausgestellt worden war. Fall 34 (Tatvorwurf zu 64. der Anklageschrift) Um den 15. September 2015 übermittelte der Angeklagte seiner nachrichtendienstlichen Kontaktperson Ve personenbezogene Informationen aus dem Ausländerzentralregister über die indische Staatsangehörige K, geboren am ... in ... (Indien). Der Angeklagte notierte sich zu der dort verzeichneten Angabe des Geburtsbezirks handschriftlich den Hinweis "Punjab". K befand sich im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde Ke.. Ihr war damals gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG subsidiärer Schutz gewährt worden; bei einer Abschiebung würde ihr also ein ernsthafter Schaden drohen. Fall 35 (Tatvorwurf zu 65. der Anklageschrift) In einem Telefonat am 7. Oktober 2015 teilte der Angeklagte seiner nachrichtendienstlichen Kontaktperson Pr, der dem Tr nachgefolgt war, mit, er habe Informationen über einen sri-lankisch-stämmigen deutschen Staatsangehörigen, der mit der pakistanischen Botschaft zusammenarbeite. Der Angeklagte führte aus, dass es gestern "klick" gemacht habe, als Pr ihn gefragt habe, obwohl es nicht seine - des Angeklagten - Angelegenheit beträfe; der Sri Lanker habe einen deutschen Pass. Auf das eindringliche Bitten des Pr, ein paar Infos über diese Person herauszufinden, sicherte der Angeklagte ihm dies zu und berichtete ihm weitere Einzelheiten bei einem Besuch im Generalkonsulat F. am 14. Oktober 2015. Fall 36 (Tatvorwurf zu 66. der Anklageschrift) In einem Telefonat am 13. Oktober 2015 bat Ve den Angeklagten um Abklärung verschiedener Personen in deutschen amtlichen Registern. Der Angeklagte suchte bereitwillig nach den angefragten Personalien und gab entsprechend Auskunft aus dem Ausländerzentralregister über die den R&AW interessierenden Personen. Zunächst teilte der Angeklagte zu der indischen Staatsangehörigen Pr, geboren am ... in ... (Indien), mit, dass sie kurz nach dem 15. September 2014 aus Deutschland ausgereist sei, wegen ihrer Ehe mit einem EU-Staatsangehörigen aber über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfüge. Das in F. erstellte Visum für Deutschland sei bis 2019 gültig. Danach berichtete der Angeklagte zu dem indischen Staatsangehörigen Jag, geboren am ... in ... (Indien), dass unter demselben Namen drei Personen geführt würden. Die gesuchte Person mit den genannten Personalien sei nach der Ablehnung ihres Asylantrags am 24. Juli 2009 aus Deutschland weggezogen; seit 2011 sei sie verschwunden. Weiter gab der Angeklagte Auskunft über den indischen Staatsangehörigen Tas, geboren am ... in ... (Indien). Dieser sei im November 2011 eingereist, habe im Januar 2012 einen Asylantrag gestellt und sei im Dezember 2012 abgeschoben worden. Ferner teilte der Angeklagte Einzelheiten über die Ein- und Ausreise des indischen Staatsangehörigen Ch, geboren am ... in ... (Indien), im Jahre 2001 mit. Die Person habe in Deutschland kein Asyl beantragt; sie sei freiwillig zurückgekehrt. In einem sich kurz danach anschließendem, weiteren Telefonat teilte der Angeklagte dem Ve zu dem indischen Staatsangehörigen Sin, geboren xx in xx (Indien), mit, dass dieser am 10. August 1980 nach Deutschland gekommen sei, wo er vergeblich Asyl beantragt habe. Erstmals sei er am 15. August 1986 und ein zweites Mal am 29. März 2000 abgeschoben worden; er habe beide Male Asyl beantragt. Fall 37 (Tatvorwurf zu 67. der Anklageschrift) Am 23. Oktober 2015 berichtete der Angeklagte in einem Telefonat mit Ve Details aus dem Ausländerzentralregister betreffend den indischen Staatsangehörigen Ba, geboren am xx in xx (Indien), und teilte ihm mit, dass diese Person am 19. Juni 2003 am Flughafen F. angekommen sei. Sein Asylantrag sei am 26. Juni 2003 abgelehnt worden; die Abschiebung sei am 15. August 2003 erfolgt. Die Person benutze auch Alias-Namen. Weiter übermittelte der Angeklagte in demselben Telefonat personenbezogene Informationen aus dem Ausländerzentralregister betreffend den indischen Staatsangehörigen Dha, geboren am xx in xx (Indien). Dieser sei am 17. Mai 2006 nach Deutschland eingereist. Sein Asylantrag sei im September 2006 abgelehnt worden. Ihm sei in Deutschland eine Duldung gewährt worden, da er Vater eines deutschen Kindes sei. Fall 38 (Tatvorwurf zu 68. der Anklageschrift) Um den 26. Oktober 2015 recherchierte der Angeklagte auf eigene Initiative hin im Ausländerzentralregister erneut nach Bh, geboren am ... in ... (Indien). Da sich keine relevanten Veränderungen zu seiner vorherigen Abfrage am 23. Juli 2015 (vgl. Fall 33) ergeben hatten - dem Bh war in Er. wiederum nur eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt worden -, berichtete der Angeklagte seinen nachrichtendienstlichen Kontaktpersonen nicht über das Ergebnis dieser Recherche und heftete den erstellten Ausdruck zu den bereits in seinem Archiv befindlichen vorherigen Registerauszügen des Bh. Fall 39 (Tatvorwurf zu 69. der Anklageschrift) Am 20. November 2015 lieferte der Angeklagte an Te Erkenntnisse aus dem Ausländerzentralregister zu St, bulgarischer Staatsangehöriger, geboren am ..., sowie zu Ya, iranischer Staatsangehöriger, geboren am ... in ... (Iran). Te hatte dem Angeklagten in einem Telefonat geschildert, dass am 12. Oktober 2015 eine Person mit einem Lufthansaflug aus Mumbai (Indien) eingereist sei, am F.er Flughafen gefasst worden sei und sich mit dem Pass des St ausgewiesen hätte. Bei dieser Person handele es sich möglicherweise um den Ya. Der Angeklagte recherchierte daraufhin nach beiden Namen im Ausländerzentralregister und berichtete seiner Kontaktperson, dass Ya gekommen sei, um Asyl zu beantragen. Er wies zudem darauf hin, dass dessen Asyl noch bestehe und man nichts machen könne. Te insistierte und wollte vom Angeklagten wissen, ob die deutsche Polizei etwas zu den Besuchen des Ya in Indien gesagt habe, worauf der Angeklagte erwiderte, dass insoweit nichts erwähnt worden sei. Fall 40 (Tatvorwurf zu 70. der Anklageschrift) Am 4. Dezember 2015 wurde der Angeklagte behördenintern darüber informiert, dass ein Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2015 zur Situation in Pakistan zur Verfügung stehe. Am 7. Dezember 2015 speicherte sich der Angeklagte den Lagebericht auf seinem Bürocomputer/Home-Laufwerk ab und hielt diesen in der Folge eigeninitiativ vor, um diesen seiner nachrichtendienstlichen Kontaktperson Pr bei einer persönlichen Vorsprache im indischen Generalkonsulat in F. gegebenenfalls zur Kenntnis zu geben. In einem Telefonat am selben Tage sprach der Angeklagte seine Kontaktperson hierauf an. Er führte aus, er habe "eine kleine Information". Es sei ein Report über "die Botschaft von unserem Nachbarland" gekommen. Der Report berichte darüber, "wie die politische Situation dort ist, die Menschenrechte, die Situation in den Gefängnissen und so." Er könne aber keine Kopie oder sonst irgendetwas davon machen; auch könne er es niemanden zusenden, weil es sehr geschützt sei. Eine Sache könne er aber machen; er könne den Report mit dem Handy abfotografieren und an Pr übersenden. Daraufhin entgegnet dieser ihm, er - der Angeklagte - müsse es nicht schicken, er solle es mitbringen und dann schaue er es sich an; der Angeklagte könne ihm dann vorlesen, was da stehe. Fall 41 (Tatvorwurf zu 71. der Anklageschrift) Am 9. Dezember 2015 erfragte der nachrichtendienstliche Mitarbeiter Ve bei dem Angeklagten in einem Telefonat Informationen zu dem indischen Staatsangehörigen Jagt, geboren am ... in ... (Indien). Der Angeklagte teilte Ve unter Ausnutzung seines Zugangs zum Ausländerzentralregister mit, dass Jagt vor 20 Jahren abgeschoben worden sei. Er sei im Oktober 1990 nach Deutschland eingereist; sein Asylantrag sei von der zuständigen Ausländerbehörde München im Juni 1994 abgelehnt worden. Fall 42 (Tatvorwurf zu 72. der Anklageschrift) Am 10. Dezember 2015 übermittelte der Angeklagte Ve Personenauskünfte aus dem Ausländerzentralregister betreffend den indischen Staatsangehörigen San, geboren am ... in ... (Indien). Er teilte ihm mit, dass San im November 1996 nach Deutschland eingereist und sein Asylantrag im Februar 1999 abgelehnt worden sei. Die Frage des Ve, ob San im November 1999 abgeschoben worden sei, bejahte der Angeklagte. Fall 43 (Tatvorwurf zu 73. der Anklageschrift) Der Angeklagte hatte unter seiner privaten E-Mail-Adresse (…) einen Newsletter der tamilischen Gemeinde abonniert. Am 11. Oktober 2015 und am 15. Dezember 2015 erhielt er dadurch jeweils Lichtbilder des sri-lankischen Staatsangehörigen Jo, geboren am ..., und des deutschen Staatsangehörigen Thi, geboren am ... . Diese Personen gehören der tamilischen terroristischen Vereinigung Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) an; gegen sie werden in Deutschland Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland geführt. Die Lichtbilder übermittelte der Angeklagte am 16. Dezember 2015 per E-Mail über sein dienstliches E-Mail-Postfach an seine nachrichtendienstliche Kontaktperson Pr. Dabei gab er den vollständigen Namen des Thi, dessen Aufenthaltsort und Staatsangehörigkeit sowie die Funktionen beider Personen in der LTTE an. Am Folgetag besprach der Angeklagte seine Informationslieferung nochmals telefonisch mit Pr. Auf die Frage des Angeklagten, ob die Dokumente, die er ihm gestern geschickt habe, hilfreich gewesen wären, antwortet Pr: "Mit Sicherheit, diese Leute kannte ich noch nicht." Der Angeklagte teilte seiner Kontaktperson weiter mit, dass dessen Vorgänger Tr dem Thi auf dessen deutschen Pass ein Visum gegeben habe. Da habe er - der Angeklagte - mit Tr geschimpft; Tr habe dann einen Brief nach Chennai geschickt, damit man den Thi dort beobachte. Fall 44 (Tatvorwurf zu 74. der Anklageschrift) Am 7. Januar 2016 übergab der Angeklagte an Pr Informationen aus dem Ausländerzentralregister zu dem pakistanischen Staatsangehörigen Ab, geboren am ... in ... (Pakistan). Bereits tags zuvor, am 6. Januar 2016 gegen 15:46 Uhr, hatte der Angeklagte von seinem dienstlichen Anschluss aus den Pr angerufen. In diesem Gespräch kündigte er seine Informationslieferung für den Folgetag wie folgt an: Angeklagter: "Und noch was, lass es uns morgen persönlich sprechen. Hier ist einer, von unserem befreundeten Land." (Anmerkung: ironisch) "oben ... ." Pr: "Okay" Angeklagter: "In F. gibt es ja deren Botschaft/Konsulat." Pr: "Ja." Angeklagter: "Dieser gibt denen Informationen." Pr: "Aha." Angeklagter: "Er ist deren Staatsbürger und hat hier Asyl wegen politischer Verfolgung beantragt, ich spreche ausschließlich auf Tamilisch, damit es keiner versteht." Pr: "Okay." Angeklagter: "Okay." (lacht). "Er gibt denen Informationen, er wohnt sehr weit weg, als wo er Asyl beantragt hat. Aber nach F., also er kommt oft in Ihre Stadt. Da kann man ihn immer sehen. Aber er benötigt 500 km um dort hinzukommen." Pr: "Mh ..." Angeklagter: "Diese geben dem Geld, damit er kommen kann. Nach meiner Info gibt er denen Informationen." Pr: "Okay, okay." Angeklagter: "Wollen Sie sein Foto und Angaben?" Pr: "Okay, Ja." Angeklagter: "Wissen Sie, was das Lustige daran ist, er gibt irgend Jemandem dort Infos und mir sagt ein anderer dort, (…) er gibt dort Infos, kann Du mal nachschauen, wer das ist?" (lacht) Pr: (lacht) "Ohje..." Am selben Tage hatte der Angeklagte bereits um 13:16:16 Uhr im Ausländerzentralregister zunächst nach "ab, 19...-...-..., männlich, Pakistan" gesucht und die AZR-Nummer "yy" sowie weitere Informationen zur gesuchten Person erhalten. Kurz darauf, und zwar um 13:16:22 Uhr, hatte der Angeklagte sodann mit der erhaltenen AZR-Nummer eine weitere Anfrage im Ausländerzentralregister unternommen und erfolgreich Informationen zu Ab (unter anderem zur aktenführenden Behörde, zum Ersteinreisedatum, zu den Grundpersonalien, zum Familienstand, Lichtbilder vom 18. Dezember 2014 sowie vom 30. Oktober 2013, zum Meldestatus, zum Asylstatus sowie zur Aufenthaltsgestattung) erhalten. Zum Zeitpunkt der Informationsabfrage durch den Angeklagten wohnte Ab etwa 500 Kilometer von F. entfernt. Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 21. Oktober 2013 hatte er am 30. Oktober 2013 einen Asylantrag gestellt, der am 6. Januar 2016 noch nicht beschieden war. Erkenntnisse über eine etwaige geheimdienstliche Tätigkeit des Ab liegen bei den deutschen Behörden nicht vor. Fall 45 (Tatvorwurf zu 75. der Anklageschrift) Am 29. Januar 2016 erhielt der Angeklagte von dem R&AW-Residenten Te den fernmündlichen Auftrag, herauszufinden, ob eine Person namens Gurs oder Gurus im vorangegangenen Jahr nach Deutschland gekommen sei. Die indischen Sicherheitsbehörden vermuteten terroristische Aktivitäten dieser Person. Der Angeklagte bekam neben dem Namen der gesuchten Person auch deren Passnummer mitgeteilt. Daraufhin übermittelte der Angeklagte seiner Kontaktperson noch am selben Tag in mehreren Telefongesprächen und per WhatsApp folgende Informationen aus dem Ausländerzentralregister und der Visadatei, wobei er in Aussicht stellte, darüber hinaus weitere Informationen unter "Top Secret" geben zu können: Eine Person mit dem genannten Namen sei im letzten Jahr nicht nach Deutschland eingereist. Ferner sei eine solche Person auch seit November 2015 nicht nach Europa eingereist. Er habe aber einen Gw gefunden, geboren am xx, der seit dem 21. November 2014 in Deutschland sei. Der Angeklagte erläuterte Te die Recherchemöglichkeiten der Zentralen Ausländerbehörde B. und erklärte, dass er die Einreisen nach Deutschland für das zurückliegende Jahr prüfen könne, europaweit könne er dies nur für die letzten drei Monate prüfen. Ferner übersandte der Angeklagte Te ein Lichtbild des genannten Gw aus dem Ausländerzentralregister per WhatsApp. Der Angeklagte forderte Te auf, das ihm übermittelte Foto mit der Passkopie zu checken und herauszufinden, ob es sich um dieselbe Person handele. Dieselben Tatsachen gab der Angeklagte am 29. Januar 2016 auch an seinen weiteren nachrichtendienstlichen Mittelsmann in F. Pr weiter. Bei diesem echauffierte sich der Angeklagte noch darüber, dass Te ihm - dem Angeklagten - nicht das Geburtsdatum der gesuchten Person habe nennen können, obwohl er doch deren Passnummer gehabt habe. Am 5. Februar 2016 wandte sich Te in dieser Sache erneut an den Angeklagten. Per WhatsApp schickte der Angeklagte Bilder von abfotografierten AZR-Auszügen, insbesondere der dort hinterlegten Lichtbilder, betreffend den indischen Staatsangehörigen Guw, geboren am ..., aus dem Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde Ob. und betreffend den bereits genannten indischen Staatsangehörigen Gw, geboren am ..., aus dem Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde Wi.. Te bemerkte dem Angeklagten gegenüber, dass es sich bei letzterem um die gesuchte Person handele. Der Angeklagte informiert ihn darüber, dass dieser Gw über eine Aufenthaltsgestattung in Deutschland verfüge, da sein Asylverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Auf die Frage des Te, ob er - der Angeklagte - eine Idee habe, wie dieser Gw nach Deutschland gekommen sei, entgegnete der Angeklagte, dass er sich dazu erst einmal dessen Akte kommen lassen müsse; das könne er problemlos bewerkstelligen. Seiner Meinung nach verfüge Gw aber in Wirklichkeit über eine Aufenthaltserlaubnis für Italien; mit dieser Erlaubnis und dem indischen Pass komme er nach Deutschland, sei hier - wenngleich unter anderem Geburtsdatum - registriert, erhalte Sozialbezüge und reise umher. Am 8. Februar 2016 informierte Te den Angeklagten fernmündlich darüber, dass man sich trotz des Fotos unsicher sei, ob es sich tatsächlich um dieselbe Person handele, man arbeite aber daran. Nach einigen Angaben sei die Person nach Pakistan gereist. Der Angeklagte bekräftigte, dass die deutsche Seite für Gw keine Reisedokumente ausgestellt habe, und bot erneut an, dessen Akte bei der zuständigen Ausländerbehörde anzufordern. Gw, geboren am ... in ... (Indien), aus dem Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde Wi. hat in seinem noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren keine politischen Aktivitäten vorgetragen. Fall 46 (Tatvorwurf zu 76. der Anklageschrift) Am 1. Februar 2016 berichtete der Angeklagte aus eigenem Antrieb dem Pr über einen Inder, der bei der Ausländerbehörde als Man aus ... eingetragen sei. Das sei alles aber "Bullshit". Man habe dessen Mobiltelefon mit richterlicher Genehmigung checken dürfen und dieses weise nur Kontakte nach Marokko und in den Irak auf; die Person spreche aber Punjabi. Der Angeklagte fragte sodann, ob er die Person mitbringen solle, worum ihn Pr bat. Bei einem sich kurz darauf anschließenden weiteren Telefonat mit Pr kam der Angeklagte auf Man zurück und berichtete, dass dies nicht dessen richtiger Name sei und dessen Facebook unter einem muslimischen Namen laufe. Dies habe er - der Angeklagte - durch die Polizei herausgefunden. Pr entgegnete darauf verwundert, wie die Person dann Punjabi sprechen könne. Daraufhin forderte ihn der Angeklagte auf, dass er - Pr - mit dem Man sprechen müsse, er - der Angeklagte - bringe ihn mit, lasse ihn oben und gehe raus. Darauf entgegnete Pr, der Angeklagte müsse dann nicht warten, er werde sich kümmern. Abschließend meinte der Angeklagte, dass Man Angst bekäme, wenn er ihn dahin bringe. Für Man lief ein reguläres Passersatzpapierverfahren bei der Zentralen Ausländerbehörde B.; er war vollziehbar ausreisepflichtig. 6. Innere Tatseite des Angeklagten Dem Angeklagten war durchgehend bewusst, dass er unbefugt Geheimnisse offenbarte und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdete. Hinsichtlich der bis zur Ausreise des Du Ende Mai 2014 stattgehabten Informationslieferungen sowie bei den Informationslieferungen an Ve nahm der Angeklagte zudem zumindest billigend in Kauf, dass er außerhalb seiner Zuständigkeit Tatsachen und Erkenntnisse an einen indischen Geheimdienst lieferte. Er setzte sich aber jeweils über seine Bedenken hinweg. In allen anderen Fällen war dem Angeklagten bewusst, dass er von einem indischen Geheimdienst abgeschöpft wurde. Durchgehend hat der Angeklagte die geheimdienstliche Zielsetzung akzeptiert und sich dadurch aktiv in den Dienst der fremden Macht Indien gestellt. VI. Keine bzw. irrelevante Informationslieferungen im Übrigen (…) C. Beweiswürdigung Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wird der Angeklagte zur sicheren Überzeugung des Senats im Sinne der getroffenen Feststellungen überführt. Der Angeklagte hat sich weit überwiegend geständig eingelassen. Seine geständigen Angaben werden durch eine Vielzahl von Beweisen gestützt und untermauert. Die äußeren Tatumstände hat der Angeklagte weitestgehend eingeräumt - mit Ausnahme der Tatvorwürfe zu 38., 46. und 63. der Anklageschrift sowie mit Abweichungen im Detail hinsichtlich der Fälle 25, 38 und 44. Dabei konnte der Senat die vom Angeklagten gemachten Einschränkungen hinsichtlich der äußeren Tatumstände - mit Ausnahme der Erklärung des Angeklagten hinsichtlich der Identität des von der Informationslieferung in Fall 44 Betroffenen - ebenfalls den eigenen Feststellungen zu Grunde legen. So ist davon auszugehen, dass der Angeklagte in den Fällen 25 und 38 aufgrund eigener Initiative und ohne eine erneute Kontaktaufnahme mit seinen Kontaktpersonen beim R&AW tätig geworden ist. Ferner ist davon auszugehen, dass der Angeklagte bei den Tatvorwürfen zu 38., 46. und 63. der Anklageschrift jeweils außerhalb geheimdienstlicher Zusammenhänge tätig geworden ist. Die vom Angeklagten hierzu abgegebenen Erklärungen sind von den vom Senat veranlassten Nachermittlungen bestätigt worden. Soweit der Angeklagte hinsichtlich Fall 44 indes meinte, es handele sich bei dem von ihm am 6. Januar 2016 gegenüber Pr erwähnten pakistanischen Spion tatsächlich nicht um den Ab, konnte der Senat ihm nicht folgen. Vielmehr steht zur Überzeugung des Senats fest, dass es sich bei der vom Angeklagten benannten Person tatsächlich um den Ab handelt. Darüber hinaus ist der Senat entgegen der Einlassung des Angeklagten davon überzeugt, dass er zeitnah von seinem Amtsleiter Bö darüber informiert worden war, dass am 3. September 2014 Vertreter des Bundesamtes für Verfassungsschutz mit Bö ein Sensibilisierungsgespräch durchgeführt hatten. In subjektiver Hinsicht hat sich der Angeklagte weit überwiegend geständig eingelassen. Soweit sich der Angeklagte in diesem Zusammenhang indes dahingehend einließ, er sei davon ausgegangen und es sei aus seiner Sicht nachvollziehbar, dass der Konsul Ve allein mit konsularischen und nicht auch mit geheimdienstlichen Aufgaben betraut gewesen sei, konnte der Senat ihm nicht folgen. Vielmehr steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Angeklagte auch insoweit zumindest bedingt vorsätzlich hinsichtlich einer geheimdienstlichen Agententätigkeit gehandelt hat. Im Einzelnen: I. Einlassung des Angeklagten 1. In der Hauptverhandlung bestätigte der Angeklagte zunächst - wie bereits im Ermittlungsverfahren - seine engen Kontakte zum indischen Generalkonsulat in F. und zur indischen Botschaft in Berlin und die damit zusammenhängenden, hier in Rede stehenden Informationslieferungen. Er bestritt aber weiterhin, geheimdienstlich tätig geworden zu sein, und er verwies insoweit auf die dienstliche Veranlassung der angeklagten Tathandlungen. Der Angeklagte berief sich darauf, dass seine Tätigkeit in der Zentralen Ausländerbehörde die ihm vorgeworfene Art der Kooperation erfordert habe, zumal seine Vorgesetzten ihn um gute Kontaktpflege zu den diplomatischen Vertretungen gebeten hätten. Er habe keinerlei Interesse an der Problematik der Sikhs und er kenne sich dort auch nicht aus. Die Personen, über die er Auskunft erteilt habe, kenne er nicht. Er habe nie den Verdacht gehegt, dass es sich bei seinen Ansprechpartnern am Generalkonsulat und an der Botschaft um Angehörige eines indischen Geheimdienstes handeln könnte. Der Angeklagte gab zudem vor, dass die einzelnen Informationsübermittlungen jeweils sachlich gerechtfertigt gewesen seien. So bekomme er manchmal Anfragen von Ausländerbehörden, weil eine Person eine Aufenthaltserlaubnis beantragt habe, aber den erforderlichen Nationalpass nicht vorlegen könne. Wenn es nach der Antragstellung beim Konsulat zu lange dauere, bitte ihn die Ausländerbehörde um Nachfrage bei der Botschaft oder beim Konsulat. Dafür gebe es kein schriftliches Amtshilfeersuchen. Manchmal werde er auch angerufen, um die Identität oder die Passdaten eines indischen Staatsangehörigen oder beispielsweise einen indischen Führerschein zu überprüfen. Er mache dann einen Ausdruck aus dem Ausländerzentralregister und gebe die Daten ohne schriftliches Amtshilfeersuchen an das Konsulat weiter, damit dieses die notwendigen Überprüfungen durchführen könne. Wenn es schnell gehen solle, mache er ein Foto mit seinem Mobiltelefon und versende dieses per WhatsApp. Den Ausdruck aus dem Ausländerzentralregister hefte er gesondert ab. Manchmal schickten die Ausländerbehörden Leute auch direkt zum Konsulat, obwohl sie eigentlich über die Zentrale Ausländerbehörde gehen müssten. Das passiere jede Woche. Dann rufe ihn der Konsul an und bitte um Hilfe. Bei der Zusammenarbeit mit den verschiedenen Konsuln sei es immer um die Beschaffung von Passersatzpapieren, Passüberprüfungen oder Urkundenüberprüfungen gegangen. Generell wisse er zwar durchaus, dass er Informationen aus dem Ausländerzentralregister und der Visadatei nicht weitergeben dürfe. Allerdings dürfe man das nicht so eng sehen. Zur Erledigung seiner Arbeit sei es erforderlich, manches mitzuteilen. 2. Nachdem die Verfahrensbeteiligten am fünften Verhandlungstag eine Verständigung dahingehend geschlossen hatten, dass bei einem umfassenden und glaubhaften Geständnis des Angeklagten die Verfolgung auf einen Tatzeitraum ab Januar 2013 beschränkt werden solle, hat sich der Angeklagte am neunten Verhandlungstag weit überwiegend geständig eingelassen. Dabei äußerte er sich weiterhin in freier Rede und beantwortete Fragen der Verfahrensbeteiligten. Der Angeklagte räumte nunmehr ein, dass er bereits Ende 2012 den Verdacht gehegt habe, dass Du Angehöriger eines indischen Geheimdienstes sei. Konkreter Anlass hierfür sei der merkwürdige Ablauf einer von ihm - dem Angeklagten - organisierten Sammelvorführung in B. zu diesem Zeitpunkt gewesen. Du habe sich während dieser Vorführung einfach wie ein Geheimdienstler aufgeführt. So habe er direkt bei einer indischen Innenbehörde, wohl im Punjab, angerufen und die eben erhaltenen Daten der Ausreisepflichtigen weitergegeben. Das sei bei einer Sammelvorführung so noch nie passiert. Auch habe er ihn - den Angeklagten - zu bestimmten Personen ausgefragt, die er bei der Vorführung wiedererkannt haben will, nachdem diese zuvor gegen die indische Regierung vor dem Generalkonsulat in F. demonstriert hätten. Das sei ihm - dem Angeklagten - nicht normal vorgekommen. Zudem habe ihm Du nunmehr von sich aus angeboten, Passersatzpapiere für bestimmte Personen zu besorgen, ohne dass die entsprechende Person ausreisepflichtig gewesen sei oder die indischen Behörden zuvor um die Ausstellung eines solchen Papieres gebeten worden seien. Aufgrund der jeweils abgefragten Informationen, die Gegenstand der Anklage seien und die von der Anklage jeweils - ebenso wie die jeweiligen Umstände der einzelnen Informationsübermittlung - zutreffend beschrieben würden, habe er diesen Verdacht nun auch bei den weiteren von der Anklageschrift insoweit benannten Mitarbeitern des indischen Generalkonsulats in F. - mit Ausnahme des Ve - und der indischen Botschaft gehabt. Es sei ihm klar gewesen, dass die hier in Rede stehenden Informationen nicht mit den normalen Passersatzpapierbeschaffungen oder anderen ausländerrechtlichen Vorgängen seiner oder anderer Ausländerbehörden zusammenhingen und deren Weitergabe auch nicht erlaubt sei. Er habe seine Lieferungen zwar größtenteils archiviert und sogar im eigenen Büro aufbewahrt; er habe aber darüber natürlich mit niemandem gesprochen. Er habe es nun jeweils für möglich gehalten, dass die Informationsabfragen durch das indische Generalkonsulat und die indische Botschaft einen nachrichtendienstlichen Hintergrund haben. Er habe aber trotzdem auch insoweit mit den Mitarbeitern dort weiter zusammengearbeitet, weil er in seiner Arbeit Erfolg haben wollte. Es sei ein Geben und Nehmen gewesen; ein schlechtes Gewissen habe er dabei nicht gehabt. In den 1990-iger Jahren habe man die indischen Konsuln noch ganz offiziell mit Geld bestochen, damit ein Passersatzpapier ausgestellt würde. Er hingegen habe doch nur Informationen weitergegeben. Er wolle, dass seine Kinder nicht in einem Land aufwüchsen, das Terroristen beherberge. So seien beispielsweise im Falle des Bh alle - auch die für diesen eigentlich zuständige Ausländerbehörde - "ganz heiß" darauf gewesen, dass dieser nach Indien zurück gelange. Sein Verdacht, dass seine hier in Rede stehenden Kontaktpersonen Mitarbeiter eines indischen Geheimdienstes seien, sei bestätigt worden, als Du Ende Mai 2014 Hals über Kopf ausgereist sei. Ihm - dem Angeklagten - sei zeitnah von einem Mitarbeiter des Konsulats erzählt worden, dass ein Informant des Du, der nun ebenfalls Probleme mit der deutschen Polizei bekommen habe, festgenommen worden sei. Spätestens jetzt sei ihm - dem Angeklagten - klar gewesen, dass seine Kontaktpersonen am Generalkonsulat und an der Botschaft Mitarbeiter eines indischen Geheimdienstes seien und dass die hier in Rede stehenden Informationslieferungen einen nachrichtendienstlichen Hintergrund gehabt hätten. Er habe aber aus den genannten Gründen trotzdem weitergemacht. Bei Tr sei er im Übrigen der Meinung, dass dieser keine wichtige geheimdienstliche Funktion ausgeübt habe. Tr dürfte vielmehr Überbringer verschiedener Aufträge gewesen sein, ohne dass ihn das konkrete Ergebnis seiner - des Angeklagten - Recherchen richtig interessiert habe. Auch habe Tr immer nur ausweichend reagiert, wenn er - der Angeklagte - Nachfragen zu den Aufträgen gehabt habe. Du sei hierzu im Vergleich viel selbständiger aufgetreten. Pr habe auch eher weniger Interesse an nachrichtendienstlichen Sachverhalten gezeigt. Seine Kontakte zu Te seien erst in letzter Zeit wegen der Organisation einer offiziellen Task-Force zwischen deutschen Ausländerbehörden und den indischen Behörden enger geworden. Seine Ausführungen gälten nun aber nicht für Ve. Er denke, er sei von Ve immer nur dann um die Übermittlung personenbezogener Informationen gebeten worden, wenn die betroffene Person bereits selbst die Ausstellung eines indischen Passes beantragt habe. Ve habe - im Vergleich zu den übrigen von der Anklageschrift genannten Kontaktpersonen beim R&AW - ziemlich sicher eine echte Anbindung zum indischen Außenministerium. Ve kenne sich in konsularischen Angelegenheiten einfach am besten aus und könne auch nicht - wie seine übrigen Kontaktpersonen - eine polizeiliche Ausbildung vorweisen. In tatsächlicher Hinsicht machte der Angeklagte folgende Einschränkungen: (…) Am 27. März 2015 und am 26. Oktober 2015 (vgl. Fälle 25 und 38) habe er nach dem Bh eigeninitiativ im Ausländerzentralregister recherchiert. Da sich keine Änderungen zum bereits mitgeteilten Verfahrensstand ergeben hätten, habe er deswegen auch nicht seine Kontaktpersonen beim Indischen Geheimdienst kontaktiert. (…) Am 6. Januar 2016 habe er gegenüber dem Pr zwar einen pakistanischen Spion erwähnt, dabei handele es sich aber tatsächlich nicht um den Ab (vgl. Fall 44). Er könne sich nicht mehr daran erinnern, wen er eigentlich gemeint habe; er habe auch nur herausfinden wollen, ob Pr an einer solchen Information überhaupt interessiert sei. Dass er nach dem Pakistaner Ab, der nicht in seine behördliche Zuständigkeit falle, kurz zuvor im Ausländerzentralregister recherchiert habe, müsse ein Zufall sein; er könne sich das nicht erklären. Auch habe er nichts von dem Sensibilisierungsgespräch erfahren, das Vertreter des Bundesamtes für Verfassungsschutz am 3. September 2014 mit seinem Amtsleiter Bö geführt haben sollen. Hätte man ihn darüber informiert, wäre das gut gewesen, denn dann hätte er doch nicht weitergemacht. II. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten Die zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffenen Feststellungen beruhen auf dessen glaubhaften Angaben, die durch das weitere Ermittlungsergebnis, insbesondere die insoweit relevanten, im Selbstleseverfahren eingeführten Inhalte der Personalakte des Angeklagten bei der Stadt B., bestätigt worden sind. Ergänzend hierzu hat der Senat die Ermittlungsbeamtin Kriminalkommissarin Wi vernommen, die die Personalakte des Angeklagten ausgewertet hatte. Außerdem ist der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten in der Hauptverhandlung verlesen worden. Der Angeklagte hat insbesondere betont, dass er aus Sri Lanka, und nicht aus dem südlichen Indien, stamme. Zwar habe er sich gegenüber den Vertretern des indischen Generalkonsulats und der indischen Botschaft als Inder ausgegeben. Dies habe er aber nur deshalb getan, um von der indischen Seite weiterhin mit Passersatzpapieren versorgt zu werden. Er habe befürchtet, dass sich der Kontakt verschlechtert hätte, wenn er der indischen Seite seine wahre Herkunft offengelegt hätte. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte tatsächlich aus Indien und nicht aus Sri Lanka stammt, haben sich für den Senat nicht ergeben. III. Feststellungen zum Sachverhalt Die Feststellungen zum Sachverhalt beruhen auf den Angaben des Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte, und den weiteren, im Folgenden näher zu erörternden Beweismitteln. 1. Würdigung der weit überwiegenden geständigen Einlassung des Angeklagten Die detaillierte Einlassung des Angeklagten war, soweit dieser geständig war, glaubhaft und wurde durch die ergänzende Beweisaufnahme bestätigt. Dabei hat der Senat insbesondere in den Blick genommen, dass sich der Angeklagte erst nach der geschlossenen Verständigung in diesem weiten Umfange geständig eingelassen hat. a. Ergänzende Beweisaufnahme zur Zuständigkeit des Angeklagten und zur Problematik der Passersatzpapierbeschaffung Die Ausführungen des Angeklagten zu seiner Zuständigkeit in der Zentralen Ausländerbehörde B. im Tatzeitraum sowie zur Problematik der Passersatzpapierbeschaffung konnten den Feststellungen des Senats zugrunde gelegt werden. Sie waren glaubhaft und sind durch die Vernehmung seiner Vorgesetzten - der Zeuginnen Br und El sowie des Zeugen H - bestätigt worden. Ergänzend hierzu hat der Senat zwei Mitarbeiterinnen weiterer Ausländerbehörden - die Zeuginnen Gö und Eg - befragt. Br ist seit 2003 die stellvertretende Leiterin der Zentralen Ausländerbehörde B.. Sie hat glaubhaft bekundet, einige Behördenmitarbeiter hätten bereits früher kritisch angemerkt, dass der Angeklagte im Amt eine gewisse Narrenfreiheit genieße - insbesondere weil seine Aktenführung chaotisch gewesen sei, dies aber keine Konsequenzen nach sich gezogen habe. Indes sei aber unbestritten, dass der Angeklagte große Erfolge bei der Passersatzpapierbeschaffung für Indien habe vorweisen können und ihm von den Mitarbeitern des indischen Generalkonsulats eine große Wertschätzung und Vertrauen entgegengebracht worden sei. Dies sei von entscheidendem Vorteil für die Arbeit der Behörde gewesen, so dass man den Angeklagten in seiner Länderzuständigkeit auch nicht behördenintern habe rotieren lassen, was bei anderen Sachbearbeitern durchaus vorgekommen und von der Amtsleitung eigentlich gewollt sei. Eine solche Rotation habe eine zu starke Abhängigkeit der Mitarbeiter von den jeweiligen Konsuln verhindern und einer möglichen Korruption vorbeugen sollen. El war im Tatzeitraum bis Ende 2015 als Leiterin des Teams "Passersatzpapierbeschaffung" dem Angeklagten unmittelbar vorgesetzt. Sie hat glaubhaft bekundet, die Mitarbeiter ihres Teams - und damit auch der Angeklagte - seien im Halbjahresrhythmus insbesondere über die Vorgaben die Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten betreffend belehrt worden. In diesem Zusammenhang sei unter anderem die Anweisung gegeben worden, den konsularischen Vertretungen ohne Einwilligung der vollziehbar ausreisepflichtigen Person nicht mitzuteilen, ob diese zuvor ein Asylverfahren durchlaufen habe. Dass eine konsularische Vertretung unabhängig von einer konkreten Pass- oder Passersatzpapierbeschaffung Daten über einen eigenen Staatsangehörigen oder einen sonstigen Ausländer bei ihr oder einem Mitarbeiter ihres Teams abgefordert habe, habe sie nie erlebt. Die Reaktion auf eine solche Anforderung unterliege aber natürlich ebenfalls den einschlägigen Bestimmungen. H ist seit Anfang 2016 Leiter des Teams "Passersatzpapierbeschaffung" und damit Nachfolger von El. Er hat glaubhaft den Inhalt der Aussagen der Zeuginnen Br und El bestätigt und auf die widerstreitenden Interessen der beteiligten Akteure bei der Passersatzpapierbeschaffung hingewiesen. Der Angeklagte sei ein Glücksfall für die Behörde gewesen, weil er aufgrund seiner Sprachkenntnisse und seines kulturellen Hintergrunds einen "besseren Draht" zu den Indern habe aufbauen können als deutsche Behördenmitarbeiter mit vergleichbarer Zuständigkeit. Gö arbeitet seit 2006 bei der Zentralen Ausländerbehörde Da. und ist dort für alle Passersatzpapierverfahren für in Hessen aufhältige ausreisepflichtige Inder zuständig. Sie hat glaubhaft bekundet, sie habe den Angeklagten gelegentlich in problematischen Fällen, in denen sie beim indischen Generalkonsulat in F. nicht weitergekommen sei, um Amtshilfe gebeten. Der Angeklagte habe bessere Kontakte zum Generalkonsulat als sie selbst gehabt, allein schon aufgrund seiner Herkunft und seiner Sprache. Die weitaus höheren Fallzahlen in B. habe sie sich damals auch damit zu erklären versucht, dass es sich bei der dortigen Behörde - im Gegensatz zur Zentralen Ausländerbehörde Da. - auch um eine kommunale Ausländerbehörde handele, so dass man dort grundsätzlich, ohne die Genehmigung der kommunalen Ausländerbehörde einholen zu müssen, den vollziehbar Ausreisepflichtigen sofort Zugeständnisse, wie beispielsweise eine befristete Arbeitserlaubnis, machen könne, wenn diese ihre echte Identität offenbarten. Sie wisse aber nicht, ob der Angeklagte tatsächlich so gearbeitet habe. Mitarbeiter des indischen Generalkonsulats oder der indischen Botschaft hätten sie nie um Auskünfte über Personen gebeten, die erkennbar nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Beschaffung von Passersatzpapieren für diese Person gestanden hätten. Eg arbeitet seit 1997 im Bereich Ausweisung und Abschiebung der Ausländerbehörde in F.. Sie hat glaubhaft bekundet, sie habe teilweise den Angeklagten in eilbedürftigen Fällen, insbesondere wenn sich die Betroffenen in Haft befunden hätten, um Amtshilfe bei der Passersatzpapierbeschaffung für vollziehbar ausreisepflichtige Inder gebeten, weil die eigentlich für Hessen zuständige Zentrale Ausländerbehörde Da. oft etwas schwerfällig gewesen sei. Der Angeklagte habe sich häufig im indischen Generalkonsulat in F. aufgehalten und habe enge Kontakte zu den dortigen Mitarbeitern gepflegt, weil er aus demselben Kulturkreis stamme und keine Sprachbarriere bestanden habe. Um die Erteilung von Auskünften aus dem Ausländerzentralregister oder aus anderen Dateien sei sie vom indischen Generalkonsulat nie gebeten worden. b. Ergänzende Beweisaufnahme zu den Kontaktpersonen beim R&AW Die ergänzende Beweisaufnahme hat ergeben, dass die hier in Rede stehenden Kontaktpersonen des Angeklagten im Generalkonsulat in F., Du, Ta, Ve, Ag, Tr sowie Pr, und in der indischen Botschaft in Berlin, Te, tatsächlich Angehörige des indischen Auslandsgeheimdienstes R&AW waren beziehungsweise sind. Diese Feststellung bestätigt die geständige Einlassung des Angeklagten, wenngleich er zugleich die Auffassung vertreten hat, es sei aus seiner Sicht nachvollziehbar, dass der Konsul Ve allein mit konsularischen und nicht auch mit geheimdienstlichen Aufgaben betraut gewesen sei, weshalb er davon auch ausgegangen sein will. In diesem Zusammenhang hat der Senat nicht nur die Zeugin Se befragt und den Inhalt der ihm vorliegenden Behördenzeugnisse ausgewertet, sondern auch die Art und die Hintergründe der einzelnen Informationslieferungen sowie den konspirativen Charakter der entsprechenden Kontakte zum Angeklagten bewertet. Anhaltspunkte, an der Aussage der Zeugin Se zu zweifeln, bestanden nicht. Dabei beschränkten sich ihre Ausführungen nicht auf bloße Behauptungen; die von der Zeugin Se bekundeten dienstlichen Erkenntnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz stehen zudem in Übereinstimmung mit den dem Senat zur Verfügung stehenden weiteren Erkenntnisquellen. Im Einzelnen: (1) Aussage der Zeugin Se Se ist Referatsleiterin beim Bundesamt für Verfassungsschutz und in dieser Funktion zuständig für die Spionageabwehr. Sie überwachte den Angeklagten und bewertete dessen Aktivitäten gemeinsam mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Die Zeugin hat glaubhaft bekundet, ihrer Behörde seien drei verschiedene indische Nachrichtendienste bekannt, die in Europa aktiv seien. Der R&AW sowie der IB seien unabgestimmt in der Bundesrepublik Deutschland tätig. So stelle Indien zwar einerseits offiziell bei den deutschen Sicherheitsbehörden akkreditierte Verbindungsbeamte an deren Botschaft in Berlin. Andererseits unterhalte Indien aber auch eine Legalresidentur in deren Generalkonsulat in F., die mit Nachrichtendienstpersonal besetzt sei, das abgetarnt und ohne entsprechende Akkreditierung tätig sei. Dabei würden fast ausnahmslos die jeweiligen Posten des Nachrichtendienstes nach dem Nachfolgeprinzip immer wieder mit Mitarbeitern des entsprechenden Nachrichtendienstes besetzt. Gerade der R&AW betreibe in der Bundesrepublik Deutschland eine strategische Aufklärung und interessiere sich für alle Zusammenhänge mit Pakistan, mit den Regionen Kaschmir und Punjab sowie mit separatistischen Bewegungen in Indien. Dazu gehöre die umfassende Aufklärung und Beobachtung der Sikhs, unter denen sich auch ein kleiner Teil extremistischer und terroristischer Personen befinde. Konsularische beziehungsweise passrechtliche Anliegen indischer Staatsangehöriger bei der Vertretung beziehungsweise einer Behörde ihres Heimatlandes seien für den indischen Geheimdienst ein wichtiger Hebel, um an diese Person heranzukommen, diese auszukundschaften und gegebenenfalls abzuschöpfen. Es gäbe hier ein weites Spektrum an Vorgehensweisen, wobei der indische Geheimdienst ein großes Interesse daran habe, seine Erkenntnisse mit dem Inhalt deutscher Register abzugleichen beziehungsweise zu generieren. Da die deutschen Sicherheitsbehörden indes nur sehr restriktiv mit den indischen Nachrichtendiensten zusammenarbeiteten, seien letztere an der Führung von menschlichen Quellen auf deutscher Seite sehr interessiert. Nur so könne Indien Informationen erhalten, die Deutschland auf legalem Wege nicht zur Verfügung stelle. Denn auch die Ausländerbehörden seien mit dem Informationsaustausch äußerst zurückhaltend. Dies stelle die Bedeutung des Angeklagten für den indischen Geheimdienst besonders heraus. Bei den Ermittlungen ihrer Behörde sei nun schnell klar geworden, dass der Angeklagte mit abgetarnten Nachrichtendienstlern im indischen Generalkonsulat F., aber auch mit einer Person des Nachrichtendienstes in der indischen Botschaft Berlin in regelmäßigem und regem Kontakt stehe. Dabei habe der Angeklagte Aufträge erhalten, die zwar mit seiner behördlichen Tätigkeit in Zusammenhang gestanden hätten, aber durch diese nicht zu erklären gewesen seien. Die Erkenntnis, Te sei hauptamtlicher Mitarbeiter des R&AW, ergäbe sich bereits aus dem Umstand, dass dieser den deutschen Sicherheitsbehörden, jedenfalls aber dem Bundesamt für Verfassungsschutz, von der Republik Indien als offizieller Ansprechpartner des indischen Auslandsgeheimdienstes R&AW benannt worden sei. Indes seien seine im hiesigen Verfahren offenbar gewordenen nachrichtendienstlichen Aktivitäten nicht abgestimmt und gingen über dessen offizielle Tätigkeit hinaus. Te sei ihrer Behörde als Vorgesetzter der Mitarbeiter der Legalresidentur am Generalkonsulat F. aufgefallen. Hinsichtlich der nachrichtendienstlichen Anbindung des Du sei darauf hinzuweisen, dass dieser bereits 2014 als Führungsoffizier eines indischen Nachrichtendienstes enttarnt worden sei. Die von ihm abgeschöpfte Quelle, der gesondert Verurteilte Si, sei vom Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 21. Juli 2014 wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit verurteilt worden; das Urteil sei hinsichtlich des Schuldspruchs und hinsichtlich der diesem zugrunde liegenden Feststellungen in Rechtskraft erwachsen. Aus einer Gesamtschau der ihrer Behörde zur Verfügung stehenden Quellen müsse der Schluss gezogen werden, dass die hier in Rede stehenden Kontaktpersonen des Angeklagten Mitarbeiter des indischen Auslandsgeheimdienstes R&AW seien. So wiesen bereits die durch ihre Behörde ausgewerteten Telefonate zwischen dem Angeklagten und seinen Kontaktpersonen einen nachrichtendienstlichen Charakter auf. Darüber hinaus sei mit dem Nachfolgerprinzip davon auszugehen, dass Ag als Vorgänger des Tr und des Pr ebenfalls ein Mitarbeiter des R&AW gewesen sei. (2) Behördenzeugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz Die Bekundungen der Zeugin Se stehen im Einklang mit den Inhalten der im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten und vom Senat ausgewerteten Behördenzeugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 31. August und 7. Oktober 2015 sowie vom 15. April 2016. GEHEIM … Die Aussagen der Zeugin Se hinsichtlich der jeweiligen Zeitpunkte der Ein- und gegebenenfalls auch Ausreise der Kontaktpersonen des Angeklagten beim indischen Auslandsgeheimdienst werden schließlich von den ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Unterlagen des Auswärtigen Amtes über die Ausstellung eines Protokollausweises für entsandte Mitglieder diplomatischer beziehungsweise berufskonsularischer Vertretungen bestätigt. (3) Feststellungen im Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Juli 2014 Du war bereits als Agentenführer im Verfahren gegen Si vor dem Oberlandesgericht Koblenz als Mitarbeiter eines indischen Geheimdienstes enttarnt worden, weshalb er am 30. Mai 2014 aus der Bundesrepublik Deutschland ausgereist ist. Die Feststellungen zur Sache im insoweit rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Juli 2014 gegen Si (3 StE 1/14-2; vgl. nachfolgend: Beschluss des BGH vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14 -, BGHSt 60, 158 ff.) sind verlesen worden. Sie bestätigen ebenfalls die von der Zeugin Se bekundeten dienstlichen Erkenntnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Der damals erkennende 1. Strafsenat - Staatsschutzsenat - des Oberlandesgerichts Koblenz hatte festgestellt, dass es sich bei dem Du, der bei dem Generalkonsulat der Republik Indien in F. beschäftigt war, um einen inoffiziell operierenden Führungsoffizier des indischen Inlandsgeheimdienstes ("IB") handelt. In diesem Zusammenhang ist nun unerheblich, dass Du zu jenem Zeitpunkt noch als Mitarbeiter jenes Nachrichtendienstes eingestuft worden war. Die Zeugin Se hat in diesem Zusammenhang überzeugend ausgeführt, dass aufgrund der Aufdeckung weiterer Mitarbeiter eines indischen Geheimdienstes - und zwar des Auslandsgeheimdienstes - deren zeitliche und sachliche Zusammenarbeit weiter habe aufgefächert werden können und somit eine Zugehörigkeit des Du zum indischen Auslandsgeheimdienst offenbar geworden sei. Hierfür spricht zur Überzeugung des Senats zudem die Vergleichbarkeit von Inhalt und Reichweite der vom Angeklagten über Jahre hinweg - und nicht nur an Du - gelieferten Informationen. (4) Nachrichtendienstlicher Charakter der überwachten Telefongespräche GEHEIM … (b) Pr Im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung sind ebenfalls zahlreiche Gespräche zwischen Pr und dem Angeklagten aufgezeichnet worden. Diese Gespräche mit dem Nachfolger des Tr betreffen zuvorderst die Fälle 35, 40, 43, 44, 45 und 46 und belegen ebenfalls ein großes Interesse des Pr an nachrichtendienstlich interessanten Informationen. Kennzeichnend für die Mehrzahl der hier in Rede stehenden Kontakte ist, dass der Angeklagte eigeninitiativ nachrichtendienstlich relevante Informationen weitergab, um - wie er selbst eingeräumt hat - seine neue Kontaktperson beim R&AW "anzufüttern" und sich im Gegenzug auch dessen Unterstützung bei der Einholung von Passersatzpapieren in den die Zentrale Ausländerbehörde B. interessierenden Fällen zu versichern. Dabei zeigte sich die Kontaktperson des Angeklagten jeweils aufgeschlossen - wenngleich auch zurückhaltend - gegenüber dessen Informationslieferungen; zudem band der Angeklagte den Pr - ähnlich wie Tr - aktiv in seine Recherchen für Te aus Berlin ein. Dabei ging die Informationslieferung in Fall 35, die für den indischen Auslandsnachrichtendienst ersichtlich von hohem Aufklärungsinteresse war, auf eine Anforderung des Pr zurück, wenn der Angeklagte gleich zu Beginn des Telefonats vom 7. Oktober 2015 einen bereits bestehenden Gesprächsfaden zu ihm wieder aufnahm: Pr: "Sagen Sie." Angeklagter: "Ist jemand bei Ihnen oder sind Sie frei?" Pr: "Bin frei, sagen Sie." Angeklagter: "Nachdem Sie gestern gefragt haben, hat es bei mir klick gemacht. Wir müssen es verfolgen, da gibt's doch den Srilankan, welcher mit der pakistanischen Botschaft zusammenarbeitet? Ich muss es rausfinden. Er hat deutschen Pass." Pr: "Ohoho." Angeklagter: "Muss gucken, ob Sie ihm Visum gewährt haben, ich schau mal." Pr: "Okay, okay." Angeklagter: "Es hat nicht Klick gemacht, aber gestern hat es Klick gemacht. Nachdem Sie mich gefragt haben. Es betrifft ja nicht meine Angelegenheit, aber gestern hat es dann Klick gemacht." Pr: "Finden Sie mal ein paar Info über ihn, bitte, bitte." Das herausgehobene Interesse des Pr am Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur Situation in Pakistan (vgl. Fall 40), an Informationen über Angehörige der tamilischen terroristischen Vereinigung LTTE (vgl. Fall 43) und über einen pakistanischen Staatsangehörigen, der für das Konsulat seines Herkunftslandes in F. spionieren soll (vgl. Fall 44), sowie an einer gesonderten Vorführung eines im regulären Passersatzpapierverfahren befindlichen Ausreisepflichtigen, der zwar Punjabi sprechen und sich als Inder ausgeben, aber über Kontakte nach Marokko und in den Irak verfügen soll (vgl. Fall 46), macht dessen Zugehörigkeit zum indischen Auslandsgeheimdienst ebenfalls deutlich. Für die Überzeugung des Senats streitet ebenfalls die Einbindung des Pr am 29. Januar 2016 durch den Angeklagten in dessen Rechercheaktivitäten nach Gw (vgl. Fall 45), die der Angeklagte im Auftrag des R&AW-Residenten Te vornahm: Pr: "Bitte sprechen Sie." Angeklagter: "Ich bin es. Te hat angerufen." Pr: "Ok." Angeklagter: "Ich sage es Ihnen, wir kennen uns ja. Ein gewisser Herr Gw. Er hat die Passnummer angegeben von Gw. Schreiben Sie sie auf?" Pr: "Geben Sie mir diese." Angeklagter: "... . Meine Bullshit-Situation ist diese, durch ihn und über Mu (phon.) erhält er mit dem Geburtsdatum die Information." Pr: "Die Ausstellung ist kein Problem, aber der Pass ist doch nicht hier ausgestellt worden." Angeklagter: "Ich brauche das Geburtsdatum." Pr: "Ok." Angeklagter: "Schauen Sie, ich muss jetzt Sie nach seinem Geburtsdatum fragen, um ihm zu helfen, das ist mein Schicksal." Pr: "Das ist doch Alltag für Sie." Aus dieser Konstellation liest der Senat eine untergeordnete Stellung des Pr gegenüber dem Residenten des R&AW an der indischen Botschaft in Berlin Te heraus. Hierfür spricht auch der Umstand, dass Pr Nachfolger des Tr ist, der ebenfalls dem Te untergeordnet war. Zudem korrespondiert diese Erkenntnis mit der Einschätzung des Angeklagten, wonach der Pr insgesamt eher "weniger Interesse" gezeigt habe. Die zurückhaltende Art des Pr mag auch dem Umstand geschuldet gewesen sein, dass die Anbindung des Angeklagten zu seiner neuen Kontaktperson des R&AW am Generalkonsulat in F. noch frisch war. GEHEIM … (d) Ve GEHEIM … Dabei waren Informationen des Angeklagten dahingehend, ob eine Zielperson indischer Staatsangehörigkeit in der Vergangenheit in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, für Ve durchweg von großem Interesse, was ebenfalls dessen Zugehörigkeit zum indischen Auslandsgeheimdienst unterstreicht. Eine solche Information auf legalem Wege zu erhalten - sei es hinsichtlich eines indischen Staatsangehörigen mit gesichertem Aufenthaltsstatus in Deutschland; sei es hinsichtlich eines vollziehbar ausreisepflichtigen indischen Staatsangehörigen; sei es hinsichtlich eines indischen Staatsangehörigen, der sich nicht mehr in Deutschland aufhält - war für die indische Seite grundsätzlich nicht möglich. Diesen Umstand haben denn auch die Zeugen Se, Br, El, H, Gö und Eg in tatsächlicher Hinsicht jeweils glaubhaft bestätigt. Die Überzeugung des Senats wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, wenn - worauf der Angeklagte wiederholt hingewiesen hat - der Anlass für die jeweilige Anfrage des Ve dergestalt gewesen sein sollte, dass sich der von der Informationslieferung Betroffene kurz zuvor selbst in einer eigenen konsularischen Angelegenheit an ein indisches Generalkonsulat außerhalb Indiens oder in einer eigenen Passangelegenheit an eine Behörde innerhalb Indiens gewandt hatte. GEHEIM … In diesem Zusammenhang hat der Senat zudem aktualisierte Auszüge aus dem Ausländerzentralregister hinsichtlich derjenigen Betroffenen eingeholt, die sich zum Zeitpunkt der Informationsabfrage in Deutschland aufhielten und deren Daten der Angeklagte an Ve geliefert hat - und zwar hinsichtlich Av (vgl. Fall 9), B und Ta (vgl. Fall 11), L (vgl. Fall 13), P (vgl. Fall 14), Tar (vgl. Fall 17), Su (vgl. Fall 22), Raj (vgl. Fall 28), K (vgl. Fall 34), Pr (vgl. Fall 36) und Dha (vgl. Fall 37). Dabei war lediglich für Ta und für K verzeichnet, dass jenen neue indische Nationalpässe ausgestellt worden waren, und zwar bei ersterer in Indien etwa ein Jahr nach der Informationslieferung durch den Angeklagten und bei letzterer durch das indische Generalkonsulat F. etwa drei Monate nach der Informationslieferung durch den Angeklagten. Letztlich widerspricht auch die Annahme eines konsularischen Anlasses der Informationsabfrage nicht der Überzeugung des Senats, dass das Interesse des Ve in allen hier zur Rede stehenden Fällen nachrichtendienstlicher Natur war und dieser somit ebenfalls als Mitarbeiter des indischen Auslandsgeheimdienstes angesehen werden muss. Mithilfe der vom Angeklagten gelieferten Informationen wurde der indische Auslandsgeheimdienst nämlich in die Lage versetzt, die auf indischer Seite bereits vorhandenen Informationen damit abzugleichen und gegebenenfalls aufzufüllen, um an die Zielperson heranzukommen, diese auszukundschaften und gegebenenfalls abzuschöpfen. Hierfür stellte die Vorstellung dieser Person bei einer indischen Behörde in einer eigenen Angelegenheit - sei es im indischen In- oder Ausland - nun eine geeignete und für den Geheimdienst willkommene Gelegenheit dar. Diese Einschätzung wird gestützt durch die von der Zeugin Se bekundeten dienstlichen Erkenntnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz. (e) Te Zuletzt belegen die aufgezeichneten Telefonate zwischen Te und dem Angeklagten, dass Te als offizieller Resident des R&AW an der indischen Botschaft Berlin nicht abgestimmt in der Bundesrepublik Deutschland nachrichtendienstlich tätig geworden ist. Die durchweg konspirativ geführten Gespräche betreffen mit den Fällen 32, 39 und 45 Inhalte von für den indischen Auslandsgeheimdienst überragender Bedeutung. GEHEIM … (5) Nachrichtendienstlicher Charakter der Dokumentation des Angeklagten Die bereits seit Ende 2008 - und damit bereits weit vor dem hiesigen Tatzeitraum beginnende - vom Angeklagten selbst initiierte und betriebene schriftliche Dokumentation seiner Informationslieferungen an das indische Generalkonsulat in F. und an die indische Botschaft in Berlin belegt ebenfalls, dass es sich bei seinen dortigen Kontaktpersonen jeweils um Mitarbeiter des indischen Auslandsgeheimdienstes R&AW handelte. Im Büro des Angeklagten in der Zentralen Ausländerbehörde B. sind unter anderem zwei Aktenordner - der eine mit der Aufschrift "S.C. AG C.G India F./m"; der andere mit der Aufschrift "Du" - gefunden und sichergestellt worden. Neben den offiziellen Akten der Zentralen Ausländerbehörde B. für die dort anhängigen Vorgänge führte der Angeklagte diese beiden Ordner eigenhändig als seine persönlichen Handakten, um seine Informationslieferungen an das indische Generalkonsulat in F. und an die indische Botschaft in Berlin zu dokumentieren. Daraus ergibt sich, dass er - entsprechend seiner geständigen Einlassung - seit Ende 2008 häufig Auszüge aus dem Ausländerzentralregister erstellte und an seine dortigen Kontaktpersonen weiterleitete. Die Ausdrucke aus dem Ausländerzentralregister und der Visadatei sowie sonstige Unterlagen sind vielfach mit handschriftlichen Notizen des Angeklagten versehen, die den Anlass der Abfrage und den jeweiligen Auftraggeber wiedergeben. Zudem sind in einigen Fällen von seinen Auftraggebern verfasste handschriftliche Rechercheaufträge mit abgeheftet. Soweit die in den beiden Ordnern abgelegten Informationen das hiesige Verfahren betreffen, handelte es sich durchgehend um Informationen über solche Personen, an denen ein Interesse des indischen Auslandsgeheimdienstes R&AW und damit der dem Angeklagten insoweit zugeordneten Kontaktpersonen als Mitarbeiter dieses Nachrichtendienstes bestand. Die Bekundungen der Zeugin Se werden durch die vom Senat vorgenommene Auswertung und Bewertung der in diesem Zusammenhang relevanten und im Selbstleseverfahren eingeführten Kontakte auch insoweit bestätigt. (a) Ag In den Ordner mit der Aufschrift "S.C. AG C.G India F./m" hat der Angeklagte zahlreiche an Ag gerichtete Informationslieferungen abgeheftet. Insbesondere folgende Lieferungen, die jeweils ein großes nachrichtendienstliches Interesse des Ag und damit dessen Einbindung in den indischen Auslandsgeheimdienst belegen, sind hervorzuheben: - Personenbezogene Informationen aus dem Ausländerzentralregister vom 15. Dezember 2008 betreffend den indischen Staatsangehörigen und anerkannten Flüchtling Pa, geboren am ... in Indien, aus dem Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde Kl.. Der entsprechende Ausdruck ist mit Markierungen betreffend den Asylstatus und die passrechtlichen Maßnahmen versehen. Die Markierung einzelner Passagen belegt das besondere geheimdienstliche Interesse des Ag an gerade diesen Erkenntnissen. - Personendaten aus dem Ausländerzentralregister vom 12. Mai 2009 zu der indischen Staatsangehörigen Kau, geboren am ... in ... (Indien), aus dem Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde Wet., zu deren Gunsten ein Abschiebungsverbot galt. Das besondere geheimdienstliche Interesse des Ag ist insbesondere dadurch belegt, dass der Angeklagte auf dem Ausdruck unter anderem auf Tamilisch "Ehefrau von einem Terroristen" notierte. - Informationen aus dem Verfahren der Ausländerbehörde Do. vom 13. Mai 2009 betreffend den indischen Staatsangehörigen Raj, geboren am ... in ... (Indien), und zwar insbesondere die inhaltliche Begründung der Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung des § 104a AufenthG. Raj stand als Funktionär der extremistischen Sikh-Organisation "Babbar Khalsa International" und der "Babbar Khalsa Germany" im Fokus des indischen Auslandsgeheimdienstes. - Inhalte aus einem Schreiben des Landesverwaltungsamtes Le. an das Bundespolizeipräsidium Ko. vom 13. Mai 2009. Darin werden die stattgehabte Abschiebung des indischen Staatsangehörigen Ravi, geboren am xx in xx (Indien), sowie die Beteiligung des Ag in seiner Funktion als Konsul für Visa- und Passangelegenheiten in dieser Angelegenheit behördlicherseits bewertet. - Einzelheiten aus dem Ausländerzentralregister vom 4. August 2009 zu dem indischen Staatsangehörigen Hun, geboren am ... in ... (Indien), gegen den zu diesem Zeitpunkt eine noch nicht vollziehbare Ausweisungsverfügung bestand. Hun ist seit 2000 in Deutschland Anführer der zu diesem Zeitpunkt von der Europäischen Union noch als terroristische Organisation gelisteten "International Sikh Youth Federation". Die Person des Hun liegt damit im besonderen nachrichtendienstlichen Interesse Indiens. - Personenbezogene Informationen aus dem Ausländerzentralregister vom 25. August 2009 zu dem indischen Staatsangehörigen Bh, geboren am ... in ... (Indien). Diese Person - Mitglied der ausländischen terroristischen Vereinigung "Khalistan Zindabad Force" - stand im dauerhaften Aufklärungsinteresse des R&AW und beschäftigte den Angeklagten nach Ablösung des Ag erneut im Jahr 2015 (vgl. Fälle 18, 25, 33 und 38), wobei am 5. Februar 2015 dessen Nachfolger Tr die entsprechende Kontaktperson des Angeklagten beim R&AW war. - Personenbezogene Informationen aus dem Ausländerzentralregister vom 25. August 2010 zu dem indischen Staatsangehörigen Suk, geboren am ... in ... (Indien), aus dem Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde He.. Zum Zeitpunkt der Informationsabfrage verfügte Suk aufgrund eines andauernden Asylverfahrens über eine Aufenthaltsgestattung. Suk war ebenfalls für die terroristische Organisation "Khalistan Zindabad Force" aktiv und stand somit im Fokus des Aufklärungsinteresses des indischen Auslandsgeheimdienstes. Im Jahr 2012 wurde Suk gemeinsam mit Bh vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main unter anderem wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung verurteilt. - Personenbezogene Informationen aus dem Ausländerzentralregister vom 14. September 2010 betreffend den pakistanischen Staatsangehörigen If, geboren am ... in ... (Pakistan). Beim Generalkonsulat war zuvor die Bitte der zuständigen Ausländerbehörde F. eingegangen, zu prüfen, ob der Person ein indischer Nationalpass ausgestellt werden könne. Über die in diesem Schreiben enthaltenen Informationen hinaus teilte der Angeklagte auch die Einreisedaten des If mit. Zudem hatte er sich notiert, dass die Person aus Kaschmir stamme. Dieser Bezug erklärt das weitere Interesse des Ag, da der R&AW die Grenzregion zu Pakistan beobachtet. - Personenbezogene Informationen aus dem Ausländerzentralregister vom 30. September 2010 betreffend den indischen Staatsangehörigen Har, geboren am xx in Indien, der bei seiner Einreise nach Deutschland am 2. Februar 2010 am Flughafen F. durch die Bundespolizei zurückgewiesen worden war. - Personenbezogene Informationen aus dem Ausländerzentralregister vom 23. November 2010 betreffend den indischen Staatsangehörigen Cha, geboren am ... in ... (Indien), der bereits im Jahr 2008 aus Deutschland fortgezogen war. Auf dem Ausdruck hat der Angeklagte handschriftlich den Zusatz "Agent" angebracht, was ebenfalls auf ein besonderes nachrichtendienstliches Interesse des Ag hindeutet. - Personenbezogene Informationen aus dem Ausländerzentralregister vom 20. Dezember 2010 über den indischen Staatsangehörigen Ma, geboren am ... in ... (Indien). Diese Person - gemeinsam verurteilt mit Bh und Suk - stand im dauerhaften Aufklärungsinteresse des R&AW und beschäftigte den Angeklagten nach Ablösung des Ag erneut im Jahr 2015 (vgl. Fall 26), wobei auch hier dessen Nachfolger Tr als nunmehrige Kontaktperson des Angeklagten beim R&AW zur Verfügung stand. - Personenbezogene Informationen aus dem Ausländerzentralregister vom 22. März 2011 über den indischen Staatsangehörigen Sat, geboren am ... in ... (Indien), aus dem Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde Wei., der über einen gültigen Reiseausweis für Flüchtlinge verfügte. Sat wird von Indien verdächtigt, der extremistischen Sikh-Organisation Babbar Khalsa nahe zu stehen beziehungsweise der Babbar Khalsa International anzugehören und für zwei Sprengstoffanschläge in Neu Delhi im Jahr 2005 verantwortlich zu sein. Ein Rechtshilfeersuchen der indischen Justiz wurde bisher mangels Zusicherung, dass gegen Sat die Todesstrafe nicht verhängt werde, nicht erledigt. - Personenbezogene Informationen aus dem Ausländerzentralregister vom 11. Februar 2011 betreffend den indischen Staatsangehörigen und Funktionär der Babbar Khalsa International Hard, geboren am ... in ... (Indien), aus dem Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde Dü.. Der abgelehnte Asylbewerber Hard verfügte über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, da seine Ehefrau EU-Staatsangehörige war; nichtsdestotrotz stand er im Aufklärungsspektrum des indischen Auslandsgeheimdienstes. Dies vermerkte auch der Angeklagte handschriftlich auf dem Ausdruck mit dem Hinweis "BKI Head". - Personenbezogene Informationen aus dem Ausländerzentralregister vom 12. April 2011 zu dem indischen Staatsangehörigen Sur, geboren am ... in ... (Indien), aus dem Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde F., der über eine Niederlassungserlaubnis verfügte. Sur stand in Kontakt mit dem wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung verurteilten Bh und war deshalb ein lohnendes Aufklärungsziel des indischen Auslandsgeheimdienstes. Nach alledem sind die dem Ag übermittelten Informationen mit jenen aus dem Tatzeitraum vergleichbar. Dies gilt insbesondere für die erneute Befassung des Angeklagten mit den Zielpersonen Bh (vgl. Fall 18) und Ma (vgl. Fall 26) im Jahre 2015 im Kontakt mit Tr, dem Nachfolger des Ag. Hieraus lässt sich der sichere Schluss ableiten, dass letzterer ebenfalls als abgetarnter Mitarbeiter des indischen Auslandsgeheimdienstes den Angeklagten gleichermaßen abschöpfte. (b) Du In den Ordner mit der Aufschrift "Du" hat der Angeklagte zahlreiche an Du gerichtete Informationslieferungen abgeheftet. Dessen Zugehörigkeit zum indischen Auslandsgeheimdienst ergibt sich - neben den bereits genannten bedeutenden Umständen - daraus, dass mit den hier in Rede stehenden Informationslieferungen in den Fällen 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9 und 10 jeweils Personen betroffen waren, an deren Auskundschaftung beziehungsweise Abschöpfung dem indischen Auslandsgeheimdienst ein großes Interesse attestiert werden kann. Dies gilt insbesondere für Gud, der radikalen Sikh-Organisationen nahesteht (vgl. Fall 4). Auch die Vorstellung des aus der Punjabregion im Grenzgebiet zu Pakistan stammenden Ja (vgl. Fall 8) beim indischen Generalkonsulat in einer eigenen konsularischen Angelegenheit stellte eine Gelegenheit für den indischen Auslandsgeheimdienst - und damit den Du - dar, mithilfe der vom Angeklagten gelieferten Informationen die eigenen Informationen damit abzugleichen und gegebenenfalls aufzufüllen, um an diese Person heranzukommen, diese auszukundschaften und gegebenenfalls abzuschöpfen. Dabei betrafen alle Informationslieferungen an Du ebenfalls durchgängig solche Sachverhalte, für die kein Verfahren zur Beschaffung eines Passersatzpapiers bei der Zentralen Ausländerbehörde B. oder einer sonstigen Ausländerbehörde anhängig war, eine örtliche oder sachliche Zuständigkeit des Angeklagten mithin ausschied. Zudem hatte das indische Generalkonsulat auch insoweit keinerlei Anspruch auf eine Übermittlung solcher Informationen. Die Zugehörigkeit des Du zum indischen Auslandsgeheimdienst dokumentiert ferner der Umstand, dass der Angeklagte in den dieser Kontaktperson zugeordneten Ordner auch zahlreiche Informationslieferungen an weitere Kontaktpersonen beim selben Nachrichtendienst abheftete. Selbst nach der Ausreise des Du benutzte der Angeklagte den Ordner "Du" als Ablage seiner Informationslieferungen an den indischen Auslandsgeheimdienst, wenngleich nicht alle durch spätere Telefonkontakte nachgewiesenen Informationslieferungen auch Eingang in dieses Archiv gefunden haben. So dokumentierte der Angeklagte hier seine - hinsichtlich ihrer Art und Tragweite mit den an Du gelieferten Informationen jeweils vergleichbaren - Informationsweitergaben an Tr in den Fällen 1, 6, 11, 15, 18, 23, 26 und 33, an Ve in den Fällen 9, 11, 13, 14, 17 und 34 sowie an Te in Fall 12. (c) Tr In den Ordner mit der Aufschrift "Du" hat der Angeklagte - wie bereits angesprochen - zahlreiche an Tr gerichtete Informationslieferungen, und zwar hinsichtlich der Fälle 1, 6, 11, 15, 18, 23, 26 und 33, abgeheftet. Dabei betreffen GEHEIM ... die Informationslieferungen GEHEIM ... Personen, an deren Auskundschaftung beziehungsweise Abschöpfung der indische Auslandsgeheimdienst ein großes Interesse hat. Dies gilt insbesondere für den mit dem Rat in Verbindung stehenden Gu, der ebenfalls der extremistischen Sikh-Szene zuzurechnen ist (vgl. Fall 1), sowie für den mehrmals vom R&AW abgefragten Bh (vgl. Fall 33). Die Zugehörigkeit des Tr zum indischen Auslandsgeheimdienst wird im vom Angeklagten angelegten Archiv zudem dadurch dokumentiert, dass sogar verschriftlichte Arbeitsaufträge des Tr - dessen Urheberschaft vom Angeklagten jeweils bestätigt worden ist - dort Eingang gefunden haben. So sind an den Ausdruck aus dem Ausländerzentralregister zu Gu (vgl. Fall 1) mehrere kleine Zettel angeheftet, auf denen Tr den Namen des Betroffenen sowie den englischsprachigen Hinweis, dass die Familie des Rat Ende November oder Anfang Dezember in Deutschland angekommen sei, notiert hat. Auch an den Ausdruck zu Gi (vgl. Fall 6) ist ein kleiner Zettel geheftet, auf dessen Vorderseite Tr auf Englisch seinen mit den Reisebewegungen der gesuchten Person verbundenen Rechercheauftrag geschrieben hat. Zuletzt ist an den Auszug zu Ma (vgl. Fall 26) ein kleiner Zettel geheftet, auf dem Tr Name, Adresse, indische Passnummer und Geburtsdatum des Betroffenen als Rechercheauftrag für den Angeklagten notiert hat. In dem Ordner mit der Aufschrift "Du" ist zudem die auf Fall 18 bezogene E-Mail-Korrespondenz abgeheftet, die ein überragendes Interesse des R&AW-Mitarbeiters Tr an der Ausforschung und Habhaftmachung des Bh dokumentiert. So schickte der Angeklagte dem Tr am 5. Februar 2015 auf dessen Bitte hin drei verschiedene, im Ausländerzentralregister gespeicherte Lichtbilder des Betroffenen per E-Mail, welcher wenige Minuten später in englischer Sprache antwortete, dass die Bilder nicht zu denjenigen Bildern passten, die im indischen System gespeichert seien, man aber dennoch schnell ein Passersatzpapier für Bh ausstellen werde. Nach alledem hat sich die durch die bereits dargestellten Beweismittel gewonnene Überzeugung des Senats über die Zuordnung des Tr zum indischen Auslandsgeheimdienst auch insoweit bestätigt. (d) Ve In den Ordner mit der Aufschrift "Du" hat der Angeklagte ebenso - wie bereits ausgeführt - zahlreiche an Ve gerichtete Informationslieferungen, und zwar hinsichtlich der Fälle 9, 11, 13, 14, 17 und 34, abgeheftet. Auch hier betreffen die Informationslieferungen GEHEIM … solche Personen, an deren Auskundschaftung beziehungsweise Abschöpfung der indische Auslandsgeheimdienst ein großes Interesse hat. Dies gilt insbesondere für P, der der extremistischen Sikh-Szene im Raum F. angehört (vgl. Fall 14). Die Überzeugung des Senats über die Zuordnung des Ve zum indischen Auslandsgeheimdienst wurde auch insoweit bekräftigt. Für ein großes Abschöpfungsinteresse des indischen Auslandsgeheimdienstes spricht hier zudem, dass für den Angeklagten hinsichtlich des Av (vgl. Fall 9) sowie der Eheleute B und Ta (vgl. Fall 11) gleich mehrere Kontaktpersonen beim R&AW - und zwar zum einen Ve und Du, zum anderen wiederum Ve und Tr - zur Verfügung standen. Darüber hinaus notierte sich der Angeklagte auf dem Auszug des Ausländerzentralregisters für die indische Staatsangehörige K (vgl. Fall 34) den Zusatz "Punjab", was ihm - nach seiner Einlassung - Ve zu dieser Person mitgeteilt hatte. An der Aufklärung von etwaigen Oppositionellen aus dem Punjab hat der indische Auslandsgeheimdienst, wie bereits festgestellt, ein großes Interesse. c. Ergänzende Beweisaufnahme zu den einzelnen Informationslieferungen Die vom Angeklagten eingeräumten Informationslieferungen werden - wie bereits ausführlich dargestellt - anhand des von ihm selbst angelegten Archivs, vorrangig in Form von Ausdrucken aus dem Ausländerzentralregister und aus der Visadatei seit Ende 2008, und anhand des Inhalts der GEHEIM ... überwachten Telefongespräche zwischen dem Angeklagten und seinen Auftraggebern beim indischen Auslandsgeheimdienst bestätigt. Weitere Beweismittel, und zwar die bis Anfang 2015 zurückreichenden, sekundengenauen Protokollierungen der elektronischen Zugriffe des Angeklagten auf den allgemeinen Datenbestand des Ausländerzentralregisters und auf die Visadatei sowie zusätzliche vom Angeklagten angelegte Dokumente und Kontakte per E-Mail oder WhatsApp zwischen dem Angeklagten und seinen Auftraggebern beim indischen Auslandsgeheimdienst, untermauern die geständige Einlassung des Angeklagten. Die entsprechenden Urkunden und verschriftlichten Telefonate sind jeweils im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt worden. Zudem hat der Senat die Ermittlungsbeamten Kriminalhauptkommissar Ax, Kriminaloberkommissar Joh sowie Kriminalkommissarin Wi ergänzend vernommen. Kriminalhauptkommissar Ax hat die Ermittlungen des Bundeskriminalamtes gegen den Angeklagten geleitet. Er hat nicht nur den Ablauf des Ermittlungsverfahrens, sondern auch seine Ermittlungsergebnisse hinsichtlich der Auswertung des "Ag"-Ordners glaubhaft bekundet. Er hat näher ausgeführt, dass in dem Aktenordner, beschriftet mit "S.C. AG C.G India F./m", in 62 Klarsichthüllen insgesamt 485 Blatt DIN-A4 abgeheftet seien, die die Korrespondenz des Angeklagten mit dem indischen Generalkonsulat F. sowie damit zusammenhängende Auszüge aus dem Ausländerzentralregister und der Visadatei beträfen. Die Inhalte dieses Aktenordners seien vergleichbar mit jenen aus dem Aktenordner "Du". Kriminaloberkommissar Joh hat glaubhaft bekundet, er habe den Aktenordner, beschriftet mit "Du", ausgewertet. Er hat näher ausgeführt, dass sich in diesem teilweise zusammengeheftet oder in Klarsichthüllen einzelne oder zu mehreren gesammelte Blätter befänden, die ebenfalls die Korrespondenz des Angeklagten mit dem indischen Generalkonsulat F. sowie damit zusammenhängende Auszüge aus dem Ausländerzentralregister und aus der Visadatei beträfen. Kriminalkommissarin Wi hat glaubhaft bekundet, sie habe vorrangig die technischen Asservate, darunter das zuletzt genutzte iPhone, aber auch weitere Mobiltelefone des Angeklagten sowie dessen Büro-PC, ausgewertet. Sie hat näher ausgeführt, dass sie dort weitere Kontakte des Angeklagten zum indischen Generalkonsulat sowie zur indischen Botschaft festgestellt habe. Die Zeugin hat zudem den Inhalt dieser Kontakte, der mit der geständigen Einlassung des Angeklagten korrespondierte, bekundet. Daraus ergebe sich unter anderem, dass auch nach der Ausreise der jeweiligen Kontaktperson - beispielsweise Ag und Tr - persönliche Kontakte zwischen dieser und dem Angeklagten gepflegt worden seien. Die Zeugin hat darüber hinaus die Verfahrensbeteiligten über das Ergebnis der vom Senat veranlassten Nachermittlungen unterrichtet. Fortwährend hat sich der Senat durch Auswertung des jeweiligen Hintergrunds der einzelnen Informationsweiterleitung davon überzeugt, dass tatsächlich keine Anbindung der hier in Rede stehenden Informationsübermittlungen zu einer "ordentlichen" Passersatzpapierbeschaffung des Angeklagten oder einer anderen Ausländerbehörde im Wege der Amtshilfe oder "auf dem kurzen Dienstweg" existierte. Hierbei nahm der Senat insbesondere den ausländerrechtlichen Status des Betroffenen zum Zeitpunkt der Informationsabfrage in den Blick, und zwar mit Hilfe der im Selbstleseverfahren eingeführten, durch den Angeklagten selbst erstellten Dokumentation seiner Abfragen aus dem Ausländerzentralregister beziehungsweise aus der Visa-Datei, der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten, im Jahr 2015 beginnenden Protokolleinträge seiner Abfragen in diesen Registern sowie ergänzend mit den später erholten und ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Auszügen aus dem Ausländerzentralregister zu Si (vgl. Fall 21), Ku (vgl. Fall 24) und Ge alias R S (vgl. Fall 30). Ergänzend hat der Senat die ermittelnden Beamten hierzu befragt. Nach alledem hat der Senat festgestellt, dass allein für Man (vgl. Fall 46) ein normaler Passersatzpapierbeschaffungsvorgang bei der Zentralen Ausländerbehörde B. in Rede stand. Zuletzt war hinsichtlich der Fälle 25 und 38 (Bh) davon auszugehen, dass der Angeklagte - entsprechend seiner auch insoweit geständigen Einlassung - seine Rechercheergebnisse insoweit nicht erneut an eine seiner Kontaktpersonen beim R&AW übermittelt hat. Zwar waren entsprechende Auszüge aus dem Ausländerzentralregister im Ordner "Du" mit dem entsprechenden Datum der Abfrage durch den Angeklagten enthalten. Indes ließen sich hierzu weder Telefonkontakte - die Telefonüberwachung des Angeklagten lief zu diesen Zeitpunkten bereits - noch andere Hinweise dahingehend feststellen, dass eine Übermittlung tatsächlich stattgefunden hat. Eine solche machte auch keinen Sinn, da eine Veränderung zum Vorstand der jeweiligen Abfrage gerade nicht eingetreten war. Vielmehr hat sich der Angeklagte mit dem Einräumen einer erheblichen Eigeninitiative in diesen sowie in dem ebenfalls Bh betreffenden Fall 33 sogar über den in der Anklage insoweit umschriebenen Tatvorwurf, der auf eine jeweils neue Beauftragung des Angeklagten durch den Nachrichtendienst rekurriert, hinaus belastet. d. Ergänzende Beweisaufnahme zu den Betroffenen der Informationslieferungen Besonderes Augenmerk hat der Senat schließlich auf die Frage gelegt, welche Informationslieferungen des Angeklagten Personen betroffen haben, bei denen Verdachtsmomente bestehen, dass sie Kontakte zu radikalen oder extremistischen Sikh-Organisationen unterhalten, beziehungsweise die (mutmaßlich) Organisationen angehörten, die von der Bundesrepublik Deutschland oder von der Europäischen Union als terroristische Vereinigungen angesehen werden, und gegen die deswegen auch von deutschen Strafverfolgungsbehörden Ermittlungsverfahren geführt werden beziehungsweise die bereits rechtskräftig wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt worden sind. In diesem Zusammenhang hat sich der Senat zunächst durch Befragung der Zeugen Kriminalhauptkommissar Ax, Kriminaloberkommissar Joh und Kriminalkommissarin Wi vergewissert, dass alle von den angeklagten Informationslieferungen betroffenen Personen - wenn diese nicht bereits durch das Bundesamt für Verfassungsschutz aufgeliefert worden waren - auch tatsächlich in entsprechenden polizeilichen Auskunftssystemen abgefragt worden sind. Dies haben die Zeugen übereinstimmend bestätigt und näher ausgeführt, dass jeweils weitergehende Recherchen bei benachbarten Abteilungen des Bundeskriminalamtes sowie beim Bundesamt für Verfassungsschutz veranlasst worden seien, wenn und soweit bei ihnen relevante Inhalte zu den jeweiligen Betroffenen, auch hinsichtlich derjenigen aus den Tatvorwürfen zu 1. bis 27. der Anklageschrift, vorgelegen hätten. Auch hinsichtlich der Sachverhalte, die vom Bundesamt für Verfassungsschutz aufgeliefert worden sind, ergaben sich für den Senat keine Hinweise darauf, dass die von den Informationslieferungen des Angeklagten betroffenen Personen nicht ebenfalls durchweg auf einen etwaigen extremistischen beziehungsweise terroristischen Hintergrund überprüft worden sind. Die Feststellungen zu Art und Umfang eines etwaigen extremistischen beziehungsweise terroristischen Hintergrundes der entsprechenden Personen beruhen auf dem Inhalt der auch insoweit glaubhaften Aussagen dieser Zeugen, die ihre diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse vortrugen, auf den Behördenzeugnissen des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 4. August 2015 und vom 8. Juni 2016, den Vermerken des Bundeskriminalamtes vom 8. Januar 2016 und vom 11. Mai 2016 sowie auf dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2012 gegen Bh und andere (5a 2 StE 5/11-8-1/11), das auszugsweise verlesen worden ist, sowie ergänzend auf dem Inhalt weiterer Urkunden Bh betreffend, und zwar den Widerrufsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. April 2015, die Entlassungsmitteilung der Justizvollzugsanstalt Hoh. vom 2. Februar 2015 sowie die Auskunft des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juni 2016. Dabei ist der Senat bei denjenigen Zielpersonen, die allein der indische Geheimdienst ausdrücklich als verdächtig eingestuft hat, zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass bei der entsprechenden Person auch Verdachtsmomente dahingehend bestehen, dass sie Kontakte zu radikalen beziehungsweise extremistischen Sikh-Organisationen unterhält, selbst wenn bei den deutschen Behörden keinerlei Erkenntnisse in dieser Richtung vorliegen. e. Ergänzende Beweisaufnahme zur inneren Tatseite des Angeklagten Die bereits dargelegten Beweise untermauern die geständige Einlassung des Angeklagten auch hinsichtlich seiner inneren Tatseite. Dies gilt insbesondere für die unterschiedliche Einschätzung des Angeklagten vor und nach der Ausreise des Du im Zuge dessen Enttarnung als nachrichtendienstlicher Führungsoffizier des Si. GEHEIM … Die vor der Ausreise des Du stattgehabte Vielzahl der festgestellten Informationsübermittlungen an verschiedene Kontaktpersonen sowie deren jeweilige Inhalte, die jeweils auf ein großes geheimdienstliches Interesse dieser Personen schließen lassen, unterstreichen den Umstand, dass der Angeklagte zu diesen früheren Zeitpunkten jeweils zumindest billigend in Kauf nahm, dass er außerhalb seiner Zuständigkeit Tatsachen und Erkenntnisse an einen indischen Geheimdienst lieferte, sich aber jeweils über seine Bedenken hinweg setzte. Diese vom Senat vorgenommene Bewertung - vor der Ausreise des Du bestehender zumindest bedingter Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich seiner geheimdienstlichen Agententätigkeit - steht ebenfalls in Übereinstimmung mit der auch insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten, bereits Ende 2012 eine entsprechende Vermutung gehabt zu haben. Die geständige Einlassung des Angeklagten seine innere Tatseite betreffend wird zudem vom Inhalt weiterer Telefongespräche des Angeklagten nach der Ausreise des Du bestätigt. GEHEIM … Zuletzt beweisen die Äußerungen des Angeklagten in einem Telefonat mit einem Mitarbeiter der Ausländerbehörde Dor. vom 27. Januar 2016, dass der Angeklagte die nachrichtendienstliche Funktion seiner Kontaktpersonen - hier: Pr - kannte. Das Gespräch hatte eine bei der Ausländerbehörde Dor. anhängige Beschaffung eines Passersatzpapieres (PEP) zum Gegenstand. Der Angeklagte bot hierfür Amtshilfe an: Mitarbeiter: "Ja, aber kriegen wir dann ein PEP? Indien ist doch schwierig..." Angeklagter: "Ja, vom Indien. Das kriege ich, das kriege ich hin." (…) Angeklagter: "Ja, ich nehme die Ordner morgen mit, was du mir geschickt hast. Ich hab schon alles markiert, alles kopiert, paar Sachen. Und der erzählt alles Nonsens, alles Scheiße. Wenn ich mit dem rede, dann kann ich sofort feststellen, ob der der kommt der ist eine Schweizerdeutsch, eine österreichische Deutsch oder eine Bayerndeutsch, oder eine Nordrhein-Westfalen-Deutsch oder eine Dunkeldeutschland-Deutsch." (…) Angeklagter: "Ist das OK für dich, diesem Angebot?" Mitarbeiter: "Für mich ist das OK. Der ist so lange ausreisepflichtig, ich mach mir da 'nen Sport draus. Für mich ist das vollkommen OK, auf jedem Fall. Ganz im Gegenteil: Ich freue mich sogar." Angeklagter: "Weil ich für dich Mühe geben, und dann hier, ja." Mitarbeiter: "Prima. Ich ruf dich später noch an, versprochen." Angeklagter: "(mit gesenkter Stimme:) Der Konsul ist vom Geheimdienst. Der kennt die ganze Ecken A bis C, verstehst du? Und dann wenn er sagt, Ich hab dort und dort..., so und so kommen..., der wird genau nachhaken: ‚Wo dort? Welche Ecke? Welcher Ortsteil? Wem hast du gewohnt? Wem hast du gearbeitet? Mit welchem...?' Das wird der genau nachgehakt." f. Keine bzw. irrelevante Informationslieferungen im Übrigen In drei Fällen hat die Beweisaufnahme ergeben, dass eine nachrichtendienstlich motivierte Informationslieferung des Angeklagten nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte. (…) 2. Weitere - von der Einlassung des Angeklagten abweichende - Feststellungen Soweit die Einlassung des Angeklagten von den getroffenen Feststellungen des Senats abweicht, wird sie durch die im Folgenden zu erörternden Beweismitteln widerlegt. a. Nennung des Ab (Fall 44) Entgegen der Einlassung des Angeklagten ist der Senat überzeugt davon, dass der Angeklagte dem Pr den Ab als pakistanischen Spion präsentiert hat (Fall 44). Es ist fernliegend, dass sich der Angeklagte nicht mehr erinnern will, wen er am 6. Januar 2016 gegenüber seiner Kontaktperson Pr eigentlich gemeint habe. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass der Angeklagte nur habe herausfinden wollen, ob Pr an einer solchen Information überhaupt interessiert sei. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Angeklagte tatsächlich Informationen über einen Spion der pakistanischen Botschaft erhalten hatte, dass er zumindest zum Tatzeitpunkt davon ausgegangen war, dass es sich bei diesen um den Ab handele, und dass er dessen Namen und Details dem Pr einen Tag nach dem Telefonat bei einem persönlichen Treffen im Generalkonsulat F. übermittelt hat. So war dem Angeklagten aus vorangegangenen Informationslieferungen bereits bekannt, dass Pr ein großes Interesse an nachrichtendienstlichen Sachverhalten hat (vgl. Fälle 35, 40 und 43). Er hatte diesem bereits am 7. beziehungsweise 14. Oktober 2015 schon einmal, damals auf konkrete Nachfrage und auch nach dem eindringlichen Bitten des Pr im - bereits in einem anderen Zusammenhang ausgewerteten - Telefonat vom 7. Oktober 2015, Informationen zu einer Person geliefert, die mit der pakistanischen Botschaft zusammen arbeiten soll (vgl. Fall 35). Demnach ist ein bloßes Abtesten eines etwaigen Interesses bei Pr durch den Angeklagten im hiesigen - zeitlich nachfolgenden - Fall nicht nachvollziehbar. Zudem ist der Senat davon überzeugt, dass der Angeklagte seine Kontaktpersonen beim indischen Auslandsgeheimdienst gerade nicht mit leeren Informationen versorgt hat beziehungsweise versorgen wollte. Vielmehr war auch dem Angeklagten bewusst, dass ein nicht eingelöstes Versprechen, nähere Informationen über einen pakistanischen Spion zu liefern, zu einem Vertrauensverlust auf der indischen Seite führen konnte. Jedoch versuchte der Angeklagte gerade durchweg zu verhindern, dass ein solcher Vertrauensverlust entstand; er war auf eine positive Gewogenheit seiner Kontaktpersonen für die Erledigung seiner behördlichen Geschäfte auch weiterhin angewiesen. Darüber hinaus waren für die Überzeugung des Senats folgende Umstände maßgeblich: Bevor der Angeklagte am 6. Januar 2016 um 15:46 Uhr den Pr anrief und mitteilte, er habe Informationen über eine Person aus einem befreundeten Land, die Asyl beantragt habe und ihrer Botschaft Informationen liefere, hatte er um 13:16 Uhr zwei Abfragen im allgemeinen Datenbestand des Ausländerzentralregisters den pakistanischen Staatsangehörigen Ab betreffend getätigt. Davon konnte sich der Senat anhand der im Selbstleseverfahren eingeführten diesbezüglichen Protokolldateien überzeugen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Betroffene - entsprechend den Ausführungen des Angeklagten in dem genannten Telefonat und ausweislich der von ihm kurz zuvor getätigten Registerabfragen - in Deutschland tatsächlich Asyl beantragt hat. Nach Auskunft der Zeugin Kriminalkommissarin Wi hatte der Angeklagte am selben Tag ausweislich aller Protokolleinträge zudem eine Vielzahl von weiteren Abfragen im Ausländerzentralregister getätigt, darunter jedoch nur diese eine Abfrage betreffend einen pakistanischen Staatsangehörigen. Ein dienstlicher Anlass, warum der Angeklagte diese Person hat abfragen müssen, ist weder ersichtlich noch wurde ein solcher vorgetragen. Vielmehr reagierte der Angeklagte nicht überzeugend, wenn er auf entsprechende Nachfrage des Senats ausweichend vortrug, er könne sich das alles selbst nicht erklären, es müsse sich um einen Zufall handeln. Aus der abwiegelnden Reaktion des Angeklagten, der sich im Übrigen offen gab und redselig erschien, las der Senat zudem eine gewisse Zurückhaltung des Angeklagten ab, der ersichtlich eine aktuelle Zuordnung zu Ab als unbequem empfand. Darüber hinaus teilte der Angeklagte seiner Kontaktperson in dem genannten Telefonat mit, dass der Informant von seinem Wohnort bis zur Botschaft in F. 500 km benötige, aber "oft in Ihre Stadt komme". Und weiter: "Diese geben ihm Geld, damit er kommen kann. Nach meiner Info gibt er denen Informationen." Nach Auskunft der Zeugin Kriminalkommissarin Wi wohnt Ab seit dem 12. November 2013 - und damit auch zum Tatzeitpunkt - im bayerischen Kol., das etwa 500 Kilometer von F. entfernt liegt. Weiter teilte die Zeugin mit, Ab sei von der bayerischen Polizei ebenfalls im Jahr 2013 auf der Autobahn A 8 als Mitfahrer in einem Pkw kontrolliert worden. Damals habe er angegeben, sich in F. bei Freunden aufgehalten zu haben. Diese Ermittlungsergebnisse stehen im weiteren Einklang mit den Angaben, die der Angeklagte gegenüber Pr am Telefon gemacht hat. b. Kenntnis über Inhalt des Sensibilisierungsgesprächs Entgegen der Einlassung des Angeklagten ist der Senat zudem davon überzeugt, dass der Angeklagte vom Leiter der Zentralen Ausländerbehörde B. Bö zeitnah und vertraulich über den Inhalt des Sensibilisierungsgesprächs vom 3. September 2014 zwischen diesem und Vertretern des Bundesamtes für Verfassungsschutz informiert worden war. Mit seiner Erklärung, er - der Angeklagte - habe nichts von diesem Gespräch erfahren, versuchte der Angeklagte ersichtlich, seinen ehemaligen Amtsleiter unabhängig von der Frage - der der Senat nicht weiter nachgehen musste -, ob jener von der geheimdienstlichen Agententätigkeit des Angeklagten gewusst und diese möglicherweise auch gefördert hatte, zu schützen. Die Zeugin Se hat die bei ihrer Behörde vorhandenen dienstlichen Erkenntnisse über Inhalt und Anlass des Sensibilisierungsgesprächs, das Mitarbeiter ihrer Behörde allein mit Bö am 3. September 2014 durchgeführt hatten, glaubhaft bekundet. GEHEIM … Gegen die Überzeugung des Senats sprach auch nicht der Umstand, dass den Vorgesetzten des Angeklagten - den Zeuginnen Br und El sowie dem Zeugen H - über ein solches Sensibilisierungsgespräch nichts berichtet worden war. Die Zeugen bekundeten übereinstimmend und glaubhaft, über ein Anfang September 2014 stattgefundenes Sensibilisierungsgespräch zwischen Vertretern des Bundesamtes für Verfassungsschutz und dem Leiter der Zentralen Ausländerbehörde B. sei ihnen nichts berichtet worden. Die Zeugin Br wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es nicht ungewöhnlich sei, dass Mitarbeiter eines deutschen Nachrichtendienstes die Zentrale Ausländerbehörde B. aufsuchten. Dies beträfe dann aber eher einzelne, von ihrer Behörde betreute Ausländer und gelange somit auch nicht zur Kenntnis anderer, nicht in den jeweiligen Vorgang eingebundener Kollegen. Eine behördeninterne Mitteilung über eine durch das Bundesamt für Verfassungsschutz angenommene Gefahr, dass die diplomatischen Vertretungen der Heimatländer im Rahmen von Abschiebungsverfahren die ihnen bekannt gewordenen Informationen ihrem jeweiligen Nachrichtendienst zukommen lassen könnten, hätte sie aber erwartet, weil eine solche Einschätzung alle Kollegen betroffen hätte. Vielmehr ist nach dem Vorgesagten plausibel, dass Bö den Angeklagten vertraulich und exklusiv über das am 3. September 2014 stattgehabte Sensibilisierungsgespräch informiert hatte. GEHEIM … c. Innere Tatseite des Angeklagten hinsichtlich Ve Entgegen der Einlassung des Angeklagten ist der Senat zuletzt davon überzeugt, dass der Angeklagte bei den Informationslieferungen an Ve jeweils zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass er von diesem geheimdienstlich abgeschöpft wird. Dies ergibt sich schon aus einer Zusammenschau der bereits erörterten Beweise. Die Lieferungen des Angeklagten belegen - wie dargelegt - ein großes Interesse des Ve an nachrichtendienstlich relevanten Informationen. Dieser Umstand blieb - selbst bei einer verhältnismäßig kurzen und geschäftsmäßigen Abfrage der entsprechenden Informationen durch Ve - dem intelligenten und in ausländerrechtlichen Fragestellungen erfahrenen Angeklagten nicht verborgen. Vielmehr war dem Angeklagten bewusst, dass Ve auf legalem Wege nicht an die benötigten Informationen wird gelangen können. Dazu zählte insbesondere die Frage, ob die betreffende Person in Deutschland - auch wenn sie die Bundesrepublik bereits wieder verlassen haben sollte - Asyl beantragt hatte. Bereits am 28. Mai 2009 hatte es im Zusammenhang mit der Einreichung von Passersatzpapieranträgen zu dieser Frage eine Besprechung zwischen den Vertretern der Länderzentralstellen und dem seinerzeitigen indischen Konsul Ag in B. gegeben, die der Angeklagte - nach seiner Einlassung - selbst organisiert und an der er auch teilgenommen hatte. Hierbei wurde ausweislich des im Ordner mit der Aufschrift "S.C. AG C.G India F./m" durch den Angeklagten abgehefteten und im Wege des Selbstleseverfahrens ebenfalls in die Hauptverhandlung eingeführten Protokolls dem Konsul ausdrücklich mitgeteilt, dass eine Erklärung über den Asylstatus des Betroffenen durch die deutsche Ausländerbehörde ausscheide. Vielmehr müsse ein Betroffener, der selbstständig im Konsulat vorspreche und einen Pass beantrage, die Ausländerbehörde zur Mitteilung insoweit ermächtigen. Eine solche Ermächtigung des Betroffenen war in den hier zur Rede stehenden Informationsmitteilungen an Ve nicht erfolgt. Das wusste der Angeklagte; er hat dies gegenüber dem Senat auch eingeräumt. GEHEIM … Ebenso spricht für die Bewertung des Senats die auf dem Auszug des Ausländerzentralregisters für die indische Staatsangehörige K vom Angeklagten angebrachte Notiz "Punjab" zum Bezirk des Geburtsortes der Betroffenen (vgl. Fall 34). Der Angeklagte hat insoweit bemerkt, dass ihm Ve diese Information über die Betroffene mitgeteilt und er sich diese sodann auf dem Auszug notiert habe. An der Aufklärung von etwaigen Oppositionellen aus dem Punjab hat der indische Geheimdienst, wie bereits festgestellt, ein valides Interesse, was dem Angeklagte auch bei seinen übrigen und bereits länger andauernden Kontakten zum indischen Auslandsgeheimdienstes nicht verborgen geblieben war. Dass sich der Angeklagte auch in der Beziehung zu Ve vollständig den indischen Interessen untergeordnet hat, wird zuletzt daran deutlich, dass er gerade nicht die mögliche Information an deutsche Stellen weitergeleitet hat, wenn und gegebenenfalls unter welcher Identität ein indischer Staatsangehöriger - insbesondere wenn dieser, wie K (vgl. Fall 34), mit besonderen Schutzgarantien gegenüber dem indischen Staat ausgestattet war - selbstständig im Konsulat vorgesprochen und ein indisches Papier beantragt haben sollte. Ausgehend von den ausweisrechtlichen Pflichten eines Ausländers nach § 48 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 AufenthG besteht aber ein erhebliches Interesse der jeweils zuständigen Ausländerbehörde dahingehend, etwaige neu erhaltene indische Dokumente eines hier lebenden Ausländers zu dokumentieren. Hinsichtlich eines mit besonderen Schutzgarantien ausgestatteten Ausländers kommt zudem die Prüfung eines Widerrufs etwaiger Schutzgarantien in Betracht, wenn und soweit sich der Betroffene gleichsam in eigener Sache und damit ohne die zuvor vorgetragene Gefährdungssituation an eine indische Vertretung wendet. Auf die bei den deutschen Ausländerbehörden bestehende Interessenlage hat denn auch in tatsächlicher Hinsicht die Zeugin Eg glaubhaft hingewiesen. Eine entsprechende Nachfrage des Senats beim Angeklagten hat dieser indes damit abgeblockt, dass er eine solche Mitteilung natürlich nicht getätigt habe, weil er für eine Änderung des deutschen Ausländerzentralregisters nicht zuständig gewesen sei. Diese Einlassung des Angeklagten überzeugt nicht, denn sie erklärt nicht, warum eine Mitteilung an die jeweils zuständige Ausländerbehörde durch den Angeklagten nicht trotzdem möglich gewesen sein sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Angeklagte bewusst eine Mitteilung an die deutsche Seite insoweit unterlassen hat, damit seine geheimdienstliche Anbindung zu Ve nicht offenbar wurde. Mithin steht für den Senat fest, dass sich der Angeklagte sehr wohl der widerstreitenden Informationsbedürfnisse des indischen Auslandsgeheimdienstes auf der einen Seite und der deutschen Ausländerbehörden auf der anderen Seite bewusst war, die er im Tatzeitraum zu Gunsten der indischen Seite - auch mit Blick auf die nachrichtendienstliche Position des Ve und jedenfalls mit Billigung des nachrichtendienstlichen Charakters der hier zur Rede stehenden Informationslieferungen an diese Kontaktperson - aufgelöst hat. 3. Feststellungen zur Abschöpfung des Angeklagten vor dem Tatzeitraum Die Feststellungen des Senats zur Abschöpfung des Angeklagten vor dem hiesigen Tatzeitraum wurden getroffen auf Grundlage der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten, im Ordner mit der Aufschrift "S.C. AG C.G India F./m" befindlichen Ausdrucke aus dem Ausländerzentralregister der jeweiligen Betroffenen nebst etwaiger handschriftlicher Notizen hierzu. Zudem hat sich der Angeklagte auch hierzu geäußert und ebenfalls eine Informationsweiterleitung an das indische Generalkonsulat eingeräumt, wenngleich weitere Beweise zur Aufklärung seiner inneren Tatseite den Vorwurf der geheimdienstlichen Agententätigkeit betreffend aufgrund der Verfahrensbeschränkung unterbleiben durften. 4. Feststellungen zum R&AW und den sonstigen indischen Geheimdiensten Die Feststellungen zur Tätigkeit des indischen Auslandsgeheimdienstes R&AW sowie den Strukturen der indischen Geheimdienste wurden getroffen auf Grundlage der Behördenzeugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 31. August 2015 und des Bundesnachrichtendienstes vom 28. Dezember 2012 und vom 1. Februar 2016, die jeweils im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Ergänzend hierzu hat der Senat die Zeugin Se befragt, die die in den Behördenzeugnissen getroffenen Aussagen bestätigt hat. Die Zeugin hat in diesem Zusammenhang insbesondere näher ausgeführt, dass vor allem wegen der Verhängung der Todesstrafe in Indien, aber auch wegen anderer Mängel des indischen Polizei- und Strafverfolgungssystems die Interessen Deutschlands und Indiens in vielen Bereichen - trotz partieller Kooperation der Nachrichtendienste und der Sicherheitsbehörden auf einigen Feldern wie etwa der Terrorismusbekämpfung - weit auseinander lägen und sich widersprächen. Ihre Behörde, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die deutschen Ausländerbehörden übermittelten deshalb indischen Stellen tatsächlich so gut wie keine Informationen über indische Staatsangehörige aus deutschen Registern. 5. Feststellungen zur Rolle der Glaubensgemeinschaft der Sikhs in Indien Die Feststellungen zur Religionsgemeinschaft der Sikh, der historischen Entwicklung dieser Religionsgemeinschaft sowie zum politischen Konflikt des indischen Staates mit Vertretern dieser Religionsgemeinschaft beruhen auf dem Bericht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Dezember 2012. Die Organisationsstruktur extremistischer Sikhs in den genannten Vereinigungen ergibt sich ebenfalls aus dem Bericht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Dezember 2012 sowie aus den gleichfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Auskünften des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 8. Juni 2016 und des Bundeskriminalamtes vom 27. April 2016 und vom 11. Mai 2016. D. Rechtliche Würdigung Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der geheimdienstlichen Agententätigkeit in Tateinheit mit 38 Fällen der Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß §§ 99 Abs. 1 Nr. 1, 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 52, 53 StGB schuldig gemacht. I. Geheimdienstliche Agententätigkeit Die Handlungen des Angeklagten erfüllen in objektiver und in subjektiver Hinsicht den Tatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 1. "geheimdienstliche Tätigkeit" Der Angeklagte hat von Anfang 2013 bis zum 8. Februar 2016 für den Geheimdienst einer fremden Macht - hier für den indischen Auslandsgeheimdienst R&AW - eine geheimdienstliche Tätigkeit ausgeübt. Während dieses Zeitraums hat er seinen nachrichtendienstlichen Kontaktpersonen nach deren Belieben die aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit erworbenen Erkenntnisse zur Verfügung gestellt. Insgesamt verheimlichte er seine nachrichtendienstliche Anbindung. Dabei war er in die Ausforschungsbemühungen des R&AW zwar nicht formell, aber doch funktionell eingegliedert. Für die Annahme des Tatbestandsmerkmals "geheimdienstlich" ist es nicht notwendig, dass der Täter konspirativ und heimlich vorgegangen ist. Der Tatbestand schließt jede Art von Tätigkeit ein, die darauf gerichtet ist, einem fremden Geheimdienst Erkenntnisse zu verschaffen, die von dessen Ausforschungsbemühungen umfasst sind. Eine geheimdienstliche Tätigkeit ist auch dann anzunehmen, wenn ein Täter auf beliebige Weise in nicht unerheblichem Umfang aktiv mit einem fremden Geheimdienst oder dessen Angehörigen oder Mittelsleuten zusammenarbeitet. Erfasst wird daher grundsätzlich jedes Verhalten, das die Aktivitäten des fremden Dienstes fördert, ohne dass zuvor eine dahingehende ausdrückliche Abrede getroffen, eine Verpflichtungserklärung unterschrieben oder auch nur stillschweigend eine Vereinbarung zur Mitarbeit getroffen werden musste. Auch ist eine Eingliederung in den organisatorischen Apparat des fremden Dienstes nicht erforderlich. Maßgebend ist das Gesamtverhalten des Täters (vgl. BGHSt 24, 369, 372 f.; 31, 317, 318 ff.). Hiervon ausgehend ist es unschädlich, dass der Angeklagte die mit den Namen seiner nachrichtendienstlichen Verbindungsleute beschrifteten Aktenordner mit Aufträgen und Auftragserfüllungen in dem ihm persönlich zugeordneten Arbeitsbereich in einem offenen Regal hinter seinem Schreibtischstuhl aufbewahrt hat. Dadurch erhielten seine Zulieferungen nicht den Charakter eines offiziellen Behördenkontakts. Vielmehr ist ausschlaggebend, dass der Angeklagte die nachrichtendienstliche Komponente seiner Verbindungen zum indischen Generalkonsulat in F. sowie zur indischen Botschaft in Berlin und den dort (abgetarnt) als Mitarbeiter des indischen Auslandsgeheimdienstes R&AW tätigen Geheimdienstangehörigen verheimlicht hat. Dabei ist es in subjektiver Hinsicht ausreichend, dass der Angeklagte im Tatzeitraum - wie vorliegend - wusste, dass er für einen Nachrichtendienst tätig ist oder zumindest damit rechnete und dies billigend in Kauf nahm, und sich damit letztlich mit seinen Informationslieferungen in dessen Ausforschungsbemühungen eingliederte. 2. "auf die Mitteilung von Tatsachen oder Erkenntnissen gerichtet" Die Tätigkeit des Angeklagten war in 46 Fällen auf die Mitteilung von Tatsachen und Erkenntnisse an den indischen Auslandsgeheimdienst R&AW gerichtet. Dazu zählen einerseits die Auskünfte aus dem allgemeinen Datenbestand des Ausländerzentralregisters und der Visadatei, andererseits die Ergebnisse aus Internet- und anderen Recherchen, beispielsweise durch Nachfragen bei den örtlich zuständigen Ausländerbehörden, die der Angeklagte gegebenenfalls zu seinen Registerabfragen in Bezug gesetzt hat. Dabei stellen die eigeninitiativen Recherchen des Angeklagten nach Bh am 27. März 2015 (Fall 25) und am 26. Oktober 2015 (Fall 38) ebenfalls jeweils eine solche Tätigkeit dar. Ausreichend ist es, dass der Täter - wie vorliegend - Informationen für seine nachrichtendienstlichen Auftraggeber sammelt und vorhält, um sie gegebenenfalls an den fremden Geheimdienst weitergeben zu können (BGHSt 24, 369, 372; vgl. auch OLG Hamburg, NJW 1989, 1371; LK-Schmidt, StGB 12. Aufl., § 99 Rn. 5, 12). Der Angeklagte hätte eigeninitiativ die Informationen aus dem jeweiligen Auszug des Ausländerzentralregisters an seine nachrichtendienstlichen Verbindungsleute weitergegeben, wenn der Registerauszug Veränderungen zum bereits mitgeteilten Auskunftsstand beinhaltete. Auch die Mitteilungen des Angeklagten vom 3. Dezember 2014 (Fall 16), 24. Februar 2015 (Fall 19), 27. Februar 2015 (Fall 20) und vom 20. Mai 2015 bezüglich Da (Fall 29), wonach kein Treffer bei der Abfrage der ihm behördlicherseits zur Verfügung gestellten Datenbanken erzielt worden sei, stellen eine solche Tätigkeit dar. Diese Erkenntnis ist für den fremden Geheimdienst - ohne dass es insoweit darauf ankäme - auch nicht unerheblich, da der Nichttreffer bedeuten kann, dass die abgeschöpfte Person aufgrund einer Einbürgerung (vgl. Fall 16) oder aufgrund anderer möglicher Ursachen (vgl. Fälle 19, 20 und 29), wie beispielsweise unterschiedliche Personenangaben oder eine fehlende Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, nicht (mehr) im Ausländerzentralregister oder in der Visadatei verzeichnet ist. Letztlich ist auch die Recherche vom 20. Mai 2015 bezüglich Raj (Fall 28) trotz nicht nachgewiesener Übermittlung deren Ergebnisses an Ve eine solche Tätigkeit, da diese ebenfalls auf die Mitteilung von Tatsachen oder Erkenntnissen an den indischen Auslandsgeheimdienst gerichtet war; eine Zweckerreichung wird vom Tatbestand insoweit gerade nicht vorausgesetzt (vgl. BGHSt 31, 317, 320; LK-Schmidt, a.a.O. § 99 Rn. 12; MK-Lampe/Hegmann, StGB 2. Aufl. § 99 Rn. 14). 3. "gegen die Bundesrepublik Deutschland" Der Angeklagte übte seine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Interessen der Bundesrepublik Deutschland aus. Das Tatbestandsmerkmal "gegen die Bundesrepublik Deutschland" ist nicht eng im Sinne eines unmittelbar gegen den Bestand der Bundesrepublik oder gegen ihre staatlichen Institutionen gerichteten Handelns zu verstehen; vielmehr genügt eine Tätigkeit gegen die Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Es reicht aus, wenn staatliche Belange zumindest mittelbar berührt sind und die Bundesrepublik Deutschland in ihrer funktionalen Stellung als politische Macht betroffen ist. Dies ist in der Regel auch dann der Fall, wenn die Spionagetätigkeit sich gegen Ausländerorganisationen in der Bundesrepublik Deutschland oder sonst gegen hier lebende Ausländer richtet (vgl. BGHSt 60, 158, 160; 29, 325, 331 ff.; KG, Urteile vom 8. Mai 2008 - [1] 3 StE 1/08-2 [4/08] - juris Rn. 35 ff. und vom 12. Januar 2011 - [1] 3 StE 5/10-2 [7/10] - UA S. 16 f.; OLG Celle, Urteil vom 20. April 2011 - 3 StE 1/11 - UA S. 11). a. Hiervon ausgehend liegt ein gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtetes Handeln des Angeklagten zunächst in denjenigen Fällen vor, in denen unbescholtene deutsche Staatsbürger und ausländische Amtsträger, die zu Gast in der Bundesrepublik Deutschland sind, betroffen waren. b. Für die Annahme dieses Tatbestandsmerkmals ist vorliegend ebenfalls ohne Bedeutung, wenn und soweit sich die Ausforschungsbemühungen des Angeklagten nicht auf Deutsche, sondern auf in Deutschland aufhältliche ausländische Staatsangehörige, denen ein Asylrecht zusteht, oder die sich gegebenenfalls unter dem Schutz des Art. 5 GG in Deutschland in legaler Weise politisch betätigen, bezogen haben (vgl. BGHSt 60, 158, 160). Dies gilt zunächst für die hier in Rede stehenden abgeschöpften Personen ohne Bezug zu radikalen oder extremistischen Sikh-Organisationen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die ausgespähten Personen "im Lager" der Bundesrepublik Deutschland stehen (vgl. BGH a.a.O.; KG, NStZ 2008, 573). Solche Ausforschungen von Ausländerorganisationen in der Bundesrepublik Deutschland oder sonst hier lebender Ausländer sind in der Regel dazu geeignet, bei den Betroffenen Angst vor Repressalien auszulösen und so den ihnen zustehenden Freiraum für politisches und gesellschaftliches Engagement einzuengen, was den Interessen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderläuft. Diese ist gehalten, den hier unter dem Schutz des Grundgesetzes lebenden und sich betätigenden Ausländern diesen Schutz auch zu gewähren (vgl. BGH a.a.O.; ferner: KG, Urteil vom 12. Januar 2011, a.a.O.). c. Durch das Ausspähen von Personen, die extremistischen, radikalen oder gar terroristischen Organisationen nahe stehen (Gu, Fall 1; P, Fall 14; Be, Fall 16; Ha, Fall 19; Jat, Fall 20; Gw, Fall 45) beziehungsweise sogar deren Mitglieder oder Unterstützer sind (Gud, Fall 4; Tar, Fall 17; Bh, Fälle 18, 25, 33 und 38; Ma, Fall 26; Jo sowie Thi, Fall 43), hat der Angeklagte ebenfalls das Tatbestandsmerkmal "gegen die Bundesrepublik Deutschland" verwirklicht. Eine geheimdienstliche Agententätigkeit ist nicht - jedenfalls nicht ohne Weiteres - im Sinne des § 99 Abs. 1 StGB gegen die Interessen der Bundesrepublik Deutschland gerichtet, wenn sie Mitglieder oder Unterstützer von durch die Europäische Union gelisteten ausländischen terroristischen Vereinigungen, insbesondere mit internationalem Haftbefehl gesuchte Führungsmitglieder, betrifft (vgl. BGH a.a.O. S. 161 sowie Beschluss vom 31. August 2016 - AK 46/16 - juris Rn. 23 ff.). An der Abwehr und Bekämpfung terroristischer Gewaltakte besteht vielmehr ein gemeinsames Interesse der Bundesrepublik Deutschland mit den meisten Staaten dieser Welt, das sich in vielfältigen Formen der Zusammenarbeit auf militärischer, nachrichtendienstlicher, außen- und sicherheitspolitischer, polizeilicher und justizieller Ebene äußert. Auch da, wo es eine solche offene Zusammenarbeit nicht gibt, sondern heimlich-geheimdienstlich nebeneinander gearbeitet wird, ist der Tatbestand des § 99 StGB nicht ohne weiteres erfüllt. Allein die Verletzung der Souveränität der Bundesrepublik Deutschland durch ein nicht abgedecktes Tätigwerden eines fremden Dienstes auf deutschem Boden genügt daher nicht für die Tatbestandsmäßigkeit. So ist zu berücksichtigen, dass die Ausspähung von Mitgliedern oder Unterstützern EU-weit gelisteter terroristischer Vereinigungen dem Zweck dienen kann, zu dessen Erfüllung sich die Bundesrepublik Deutschland selbst verpflichtet hat. Wollte man die Tatbestandsmäßigkeit an der Frage der formalen Abdeckung einer geheimdienstlichen Operation festmachen, überließe man eine Strafbarkeit insoweit allein den Klassifizierungen durch die Nachrichtendienste (vgl. MK-Lampe/Hegmann, a.a.O. Rn. 4, 18). Das eigenständige Abwehrinteresse der Bundesrepublik Deutschland erklärt sich jedoch daraus, dass die traditionellen westlichen Bündnissysteme nicht mehr so festgefügt, verlässlich und sicher erscheinen wie im vergangenen Jahrhundert. Die Bundesrepublik Deutschland ist darauf angewiesen, sich selbst vor fremder Botmäßigkeit zu schützen und dafür Sorge zu tragen, dass nicht mit in Deutschland - unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung - gewonnenen Erkenntnissen durch andere Staaten andere, der Werteordnung der Bundesrepublik Deutschland und dem Grundgesetz zuwiderlaufende Ziele verfolgt werden. Dazu gehören eine funktionierende Spionageabwehr sowie eine eigenständige und unverfälschte Aufklärung durch die eigenen Nachrichtendienste der Bundesrepublik. Dies sichert der Bundesrepublik Deutschland den Freiraum, den sie benötigt, um sich in den Gegenläufigkeiten der internationalen Politik möglichst ungehindert und wirksam bewegen zu können, ihre eigenen politischen Vorstellungen zum Tragen zu bringen und so die Grundlage zu gewährleisten, auf der sich freiheitliche Demokratie mit ihren Grundrechtsgarantien verwirklichen und weiterentwickeln lässt (vgl. BVerfGE 57, 250, 268 f.; 92, 277, 317 f.; BGHSt 60, 158, 164). Hiernach bedarf es der Einbeziehung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles in wertender Betrachtung. Für die hier in Rede stehende Ausforschung von Ausländern in Deutschland kann daher nicht davon abgesehen werden, auch die konkreten Hintergründe und Ziele der Ausspähungsbemühungen in den Blick zu nehmen und diesen auch darauf zu richten, ob sich das Vorgehen des Angeklagten in der spezifischen konspirativen Vorgehensweise einer geheimdienstlichen Tätigkeit erschöpfte oder ob er darüber hinaus zu Mitteln griff, die sich auch unabhängig von der nachrichtendienstlichen Betätigung als Verstoß gegen die deutsche Rechtsordnung, insbesondere als strafbar erweisen (so auch BGH a.a.O. S. 165). Hiervon ausgehend hat der Senat bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals alle maßgeblichen Umstände herangezogen und in eine wertende Gesamtbetrachtung einbezogen. Im Einzelnen: (1) Mit dem Handeln des Angeklagten ging eine gravierende Missachtung der deutschen Souveränität einher. Die zahlreichen Zugriffe des Angeklagten auf das Ausländerzentralregister und die Visadatei im Auftrage des indischen Auslandsgeheimdienstes und der damit zugleich verwirklichte Verrat von Dienstgeheimnissen gingen über ein eher passiv ausgestaltetes Abschöpfen von Ausländern hinaus. Der Schutz, den ein amtliches Register gewährt, ist nicht nur ein bloß "formales Hindernis", das für den Tatbestand des § 99 StGB unerheblich wäre. Das amtliche Register ist vielmehr Bestandteil der staatlichen (Eingriffs-) Verwaltung, gehört also zum Kern bundesdeutscher Staatlichkeit. Staatliche deutsche Informationen sind für ausländische Dienste von besonderem Interesse und Wert, denn ihnen liegt ein deutsches Verwaltungs- beziehungsweise Gerichtsverfahren zu Grunde. Damit bieten sie eine gründliche Sachverhaltsaufklärung und eine ungleich höhere Richtigkeitsgewähr als beispielsweise eine Abschöpfung von Szenemitgliedern unter erpresserischen Bedingungen. Dabei erfüllt das Ausnutzen der Zugriffsbefugnis auf die amtlichen Register nicht auch zugleich das Regelbeispiel des § 99 Abs. 2 Nr. 1 StGB, denn dafür ist die weitere Komponente des tatsächlichen Mitteilens oder Lieferns notwendig. In diesem Zusammenhang hat der Senat zudem bedacht, dass in Fällen, in denen Angestellte des öffentlichen Dienstes sowie Beamte als Täter einer geheimdienstlichen Agententätigkeit in Betracht kommen, regelmäßig anzunehmen sein wird, dass sie auf ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit zur Verfügung stehende Informationsquellen zugreifen. Solche Befugnisse und Erkenntnisquellen machen sie für ausländische Nachrichtendienste als Abschöpfungsobjekt denn auch gerade attraktiv (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2016, a.a.O. Rn. 25). Indes standen dem Senat vorliegend weitere, maßgebliche Umstände bei der Prüfung, ob der Grundtatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit erfüllt ist, zur Verfügung. (2) Durch die zahlreichen, vom Angeklagten gelieferten Detailinformationen über im Bundesgebiet lebende Sikh-Extremisten hat er dem indischen Auslandsgeheimdienst R&AW eine breite Basis für neue nachrichtendienstliche Kontakte verschafft. Diese Kontakte können insbesondere bei einer Vorstellung durch die Betroffenen beim indischen Generalkonsulat in eigenen konsularischen Angelegenheiten hergestellt werden. Dadurch verschlechtert sich die Quellenlage der deutschen Dienste in nicht unerheblichem Maße. Die Aufklärungsarbeit der deutschen Dienste wird behindert, wenn ein fremder Dienst mit eigenen Quellen Erkenntnisse im deutschen Staatsapparat abschöpft, die nach den Gepflogenheiten nachrichtendienstlicher Zusammenarbeit für einen kontrollierten Austausch im Wege gegenseitigen Nehmens und Gebens in Betracht kommen. Diese Erkenntnisse stehen bei einem Vorverrat als Verhandlungsposten nicht mehr zur Verfügung. Ebenso nachteilig ist es aus deutscher Sicht, wenn ein fremder Dienst bei seinen Aufklärungsaktivitäten im Bundesgebiet eigene Quellen anwirbt, die auch für die deutsche Spionageabwehr von Wert sein können, aber für bundesdeutsche Nachrichtendienste dann nicht mehr erreichbar sind oder Erkenntnisse nur in vorgefilterter Form zur Verfügung stellen. Zudem stellen politische Gruppierungen hier lebender Ausländer einen Faktor dar, der für die außenpolitischen Beziehungen der Bundesrepublik von erheblicher Bedeutung sein kann, vor allem dann, wenn diese Gruppierungen ihrerseits durch fremde Nachrichtendienste beeinflusst und gesteuert sind. Es besteht deshalb ein hohes Interesse daran, die auf die Beeinflussung in Deutschland stattfindender Entwicklungen abzielende Geheimdiensttätigkeit zu unterbinden. (3) Es bestand und besteht auch weiterhin zumindest die abstrakte Gefahr dahingehend, dass die durch die Lieferungen des Angeklagten gewonnenen Erkenntnisse des indischen Auslandsgeheimdienstes R&AW in einer Weise genutzt werden, die den Kern- und Wesensgehalt der nach den Maßgaben des Grundgesetzes schutzwürdigen Belange der Betroffenen beeinträchtigen. Es mag sein, dass die Ausforschungstätigkeit des fremden Dienstes auch auf die - auch im Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegende - Abwehr verbrecherischer, namentlich terroristischer Aktivitäten und die Verhinderung von Terrorakten gerichtet war. Auf der anderen Seite haben die Informationslieferungen des Angeklagten jedenfalls die Erkenntnislage der indischen Behörden über den Stand und die politischen Möglichkeiten von Separatistenbewegungen verbessert. Der R&AW beobachtet und unterwandert gezielt den kleinen Teil der Sikhs, der extremistisch agiert oder agitiert, um sich auch im außenpolitischen Machtverhältnis gegenüber Pakistan Vorteile zu verschaffen. Dies stärkt die geopolitische Position Indiens, das Unabhängigkeitsbestrebungen entgegenwirken will, insbesondere in der umstrittenen Grenzregion des Punjab. Darüber hinaus sind die weiteren Ziele des R&AW nicht bekannt. Bei lebensnaher Betrachtung ist indes nicht davon auszugehen, dass der indische Auslandsgeheimdienst sein Aufklärungsinteresse auf die reine Abwehr terroristischer Gewalttaten beschränkt hat. Es liegen weitere plausible Möglichkeiten vor, deren Nutzung nicht im Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegt. So können die vom Angeklagten gelieferten Erkenntnisse beispielsweise dazu verwendet worden sein, Personen, die der Idee eines selbstständigen Sikh-Staates anhängen, oder deren Angehörige in den eigenen Machtbereich zu bringen, zur geheimdienstlichen Mitarbeit zu nötigen oder zu erpressen. Hierfür stellt die Vorstellung der beauskunfteten Person oder eines Angehörigen in einer eigenen konsularischen oder passrechtlichen Angelegenheit bei einer indischen Behörde im indischen In- oder Ausland eine geeignete Möglichkeit dar. Dafür, dass ein solches Verhalten des indischen Auslandsgeheimdienstes gegenüber entsprechenden Zielpersonen nicht fernliegend ist, spricht die Vorgehensweise des - auch für den Angeklagten zuständigen Führungsoffiziers des R&AW - Du in der dem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Juli 2014 (3 StE 1/14-2) zugrunde liegenden Konstellation. So hatte Du dort den verurteilten Si - erfolgreich - zu beeindrucken und von dem Vorteil einer Zusammenarbeit mit dem indischen Geheimdienst zu überzeugen versucht, indem er diesem gegenüber äußerte, dass eine andere Person nicht bereit gewesen sei, zu kooperieren, obwohl er dieser gesagt habe, "dass es in seiner - Dus - Macht gestanden hätte, die Abschiebung zu verhindern, und dass sie 'Tausende andere Leute‘ an seiner Stelle hätten" (UA S. 11). Der Verurteilte war nach den Feststellungen des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Koblenz ein indischer Staatsbürger, dessen Kontakt zu Du (unter anderem) dadurch zu Stande gekommen war, weil er - Si - damit befasst war, Landsleuten bei der Abwicklung von Pass- und anderen Dokumentenangelegenheiten behilflich zu sein und der deshalb einen Besuch des indischen Generalkonsulats in F. beabsichtigt hatte. Ebenfalls dafür, dass ein solches Verhalten des indischen Auslandsgeheimdienstes gegenüber entsprechenden Zielpersonen nicht fernliegend ist, spricht vorliegend das Verständnis des Pr, der ersichtlich kein Problem darin sieht, im Zusammenwirken mit dem Angeklagten die offizielle Vorführung eines ausreisepflichtigen, möglicherweise indischen Staatsangehörigen dazu zu benutzen, den Betroffenen - vom Angeklagten in das Generalkonsulat gebracht, damit dieser dort, wie der Angeklagte sich gegenüber seiner Kontaktperson ausdrückte, "Angst" bekäme - ohne Gegenwart eines deutschen Behördenmitarbeiters zu befragen und sich um die Angelegenheit zu "kümmern" (vgl. Fall 46). (4) Die Informationsweitergabe des Angeklagten war durchgehend nicht auf die Abwehr aktueller verbrecherischer Bestrebungen der betroffenen Personen gerichtet. Vielmehr bezweckte der Angeklagte jeweils (auch), dass durch das Ausspähen etwaiger Mitglieder terroristischer Vereinigungen durch einen indischen Geheimdienst deren rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland beendet werden würde. Dies deckt sich mit seiner geständigen Einlassung und wird insbesondere deutlich an seinem Vorgehen beziehungsweise seinen Äußerungen gegenüber seinen nachrichtendienstlichen Auftraggebern hinsichtlich Tar (Fall 17), Bh (Fälle 18, 25, 33 und 38), Ma (Fall 26) sowie Gw (Fall 45). (5) Die vom Angeklagten weitergegebenen Informationen sind besonders sensibel und für die Ausübung grundrechtlich geschützter Aktivitäten der Betroffenen relevant. Damit im Zusammenhang stehende, von der Bundesrepublik installierte Schutzvorkehrungen hat der Angeklagte bewusst und massiv untergraben. Dabei hat der Senat bei seiner Bewertung durchgehend berücksichtigt, dass mit der Ausforschung von Mitgliedern oder Unterstützern von ausländischen terroristischen Vereinigungen gerade (auch) ein Zweck verfolgt wurde, zu dessen Erfüllung die Bundesrepublik Deutschland völker- und europarechtlich ebenfalls verpflichtet ist (vgl. BGHSt 60, 158, 165). Auch blieb nicht unberücksichtigt, dass mit der Abschöpfung von Mitgliedern oder Unterstützern von ausländischen terroristischen Vereinigungen eine Verbesserung der deutschen Fallzahlen bei der Passersatzpapierbeschaffung für vollziehbar ausreisepflichtige indische Staatsbürger erreicht wurde und dass dies vom Angeklagten auch bezweckt war. Eine erfolgreiche Passersatzpapierbeschaffung liegt im Interesse der Bundesrepublik Deutschland. Indes liefen die hier in Rede stehenden geheimdienstlichen Operationen, in denen der indische Auslandsgeheimdienst R&AW Mitglieder, Unterstützer oder Sympathisanten von gelisteten ausländischen terroristischen Vereinigungen ausgespäht hat, den Grundwerten der deutschen Verfassung und damit dem Schutzzweck des § 99 StGB zuwider. Der den Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland gewährte Schutz ist mit diesen geheimdienstlichen Operationen unterlaufen worden. Die Betroffenen verfügten, auch soweit sie extremistischen, radikalen oder gar terroristischen Organisationen nahe stehen beziehungsweise sogar deren Mitglieder oder Unterstützer sind, über grundrechtlich geschützte Rechtspositionen. Es stand gerade nicht die Beschaffung eines Passersatzpapieres bei den indischen Behörden für diese Personen in Rede. Sowohl das Asylgrundrecht aus Art. 16a GG als auch der das Aufenthaltsrecht begründende Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG lösen, ebenso wie der in der Rechtsprechung zur Ausspähung ausländischer Oppositioneller herangezogene Art. 5 GG, ein entsprechendes Interesse der Bundesrepublik Deutschland aus. Dies gilt ebenso für das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit des Betroffenen nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie dessen Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG). Darüber hinaus genießt auch der rechtskräftig verurteilte Terrorist in der Bundesrepublik das Recht der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, wenn und soweit er sich in legalen Bahnen bewegt. Für etwaige Konfliktfälle der Mitgliedschaft oder Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung einerseits und des grundrechtlich überwölbten Schutzstatus‘ andererseits sieht die deutsche Rechtsordnung differenzierte und ausgewogene Verfahren zur Klärung vor. Diese werden umgangen und unterminiert, wenn der ausländische Nachrichtendienst unkontrolliert die eigenen staatlichen Interessen durchsetzt und damit das verfassungsrechtlich verankerte Wertgefüge der Bundesrepublik Deutschland außer Kraft setzt. Den grundrechtlichen Schutzstatus zu gewährleisten, liegt im staatlichen Interesse. Indem der Angeklagte in massiver Weise alle staatlichen Schutzvorkehrungen - sei es bei der Datenübermittlung aus dem Ausländerzentralregister, sei es bei der polizeilichen und nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit, sei es bei der Rechtshilfe - unterlaufen hat, richtete sich seine nachrichtendienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland. So sind die Ausländerbehörden wie alle anderen öffentlichen Stellen auf allen Ebenen an Recht und Gesetz gebunden. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-DV) richten Behörden anderer Staaten ihre Übermittlungsersuchen, soweit es sich bei dem Betroffenen um einen Angehörigen ihres Staates handelt, über ihre Auslandsvertretung an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Registerbehörde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AZRG). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge prüft gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 AZRG-DV, ob die Voraussetzungen des § 26 AZRG für eine Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten oder zwischenstaatliche Stellen vorliegen. Vorliegend hat eine entsprechende Abwägung zwischen dem schutzwürdigen Interesse des Betroffenen am Ausschluss der Übermittlung seiner Daten einerseits und dem Informationsinteresse der abfragenden Stelle sowie sonstigen - insbesondere öffentlichen - Interessen andererseits, wie sie in § 26 Satz 1 AZRG in Verbindung mit § 4b Abs. 2 BDSG vorgeschrieben ist, nicht stattgefunden. Vielmehr hat der Angeklagte in einer Vielzahl von Fällen und über einen längeren Zeitraum hinweg die verfahrensrechtlichen Regelungen über die Übermittlung von Daten aus dem Ausländerzentralregister an Behörden anderer Staaten bewusst umgangen. Dieses Verhalten stellt bereits für sich genommen - ohne eine geheimdienstliche Anbindung im Sinne des § 99 Abs. 1 StGB; ohne die das Sonderdelikt des § 353b Abs. 1 StGB begründenden Umstände - ein strafbares Handeln nach § 42 Abs. 1 Nr. 1, 3. Var., Nr. 3 AZRG dar. Dabei würde eine entsprechende Abwägung - unabhängig vom Vorliegen der formellen Voraussetzungen einer Übermittlung insoweit - vorliegend auch jeweils für das Interesse des Betroffenen an einer Nichtübermittlung seiner personenbezogenen Daten aus dem deutschen Ausländerzentralregister an eine indische Behörde streiten, weil bereits der jeweilige Grund der Datenabfrage durch diese gerade nicht offengelegt wurde. Unabhängig davon ist ausweislich Pkt. 26.2 der Allgemeinen Verwaltungsverordnung zum Gesetz über das Ausländerzentralregister und zur Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister vom 26. Oktober 2009 (GMBl. S. 1293) ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen am Ausschluss der Übermittlung seiner Daten anzunehmen, wenn mit einer Datenübermittlung Nachteile, insbesondere Gefahren für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit der Person, für ihn oder einen nahen Angehörigen verbunden wären, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Datenübermittlung stehen. Dabei muss sein Interesse nicht vor- oder gleichrangig sein. Sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist stets zu berücksichtigen. Das berechtigte Interesse der ersuchenden Stelle hat in jedem Fall zurückzutreten, wenn mit einer Datenübermittlung eine Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit des Betroffenen verbunden wäre. Das gilt auch, wenn es sich bei dem Betroffenen um einen Asylberechtigten, einen Flüchtling, dessen Rechtsstellung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention unanfechtbar festgestellt wurde (§ 3 AsylVfG), eine Person, bei der die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt wurde oder einen Asylbewerber (eine Person in einem noch nicht unanfechtbar abgeschlossenen Asylverfahren) handelt und eine Behörde des Herkunftsstaates um Datenübermittlung ersucht. Bei den hier in Rede stehenden abgeschöpften Personen, die extremistischen, radikalen oder gar terroristischen Organisationen nahe stehen beziehungsweise sogar deren Mitglieder oder Unterstützer sind, befinden sich - mit Ausnahme von Ha (vgl. Fall 19) und Jat (vgl. Fall 20), deren Status insoweit unklar geblieben ist, sowie mit Ausnahme von Be (vgl. Fall 16) und Thi (vgl. Fall 73), die deutsche Staatsbürger sind - ausschließlich solche, die zum Zeitpunkt der Abschöpfung über einen gesicherten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland verfügten beziehungsweise denen, wie im Falle des Bh (vgl. Fälle 18, 25, 33 und 38), trotz Widerrufs einer einstmals zuerkannten Flüchtlingseigenschaft letztlich ein bestandskräftiges Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Indien zuerkannt worden ist. Bereits aus diesem Grunde ist ein Auskunftsersuchen einer indischen Behörde besonders sorgfältig zu überprüfen. Das gilt insbesondere dann, wenn, wie im Falle des Bh, nahe Angehörige im Herkunftsstaat leben. Für die polizeiliche und nachrichtendienstliche Zusammenarbeit sind ebenfalls entsprechende Schutzmechanismen für die Übermittlung personenbezogener Daten vorgesehen, die vom Angeklagten auch insoweit bewusst umgangen worden sind. So schreibt etwa § 14 Abs. 7 Satz 6 BKAG hinsichtlich der Befugnisse des Bundeskriminalamtes in der Zusammenarbeit im internationalen Bereich vor, dass die Übermittlung personenbezogener Daten unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. Die Übermittlung unterbleibt außerdem, soweit, auch unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses an der Datenübermittlung, im Einzelfall schutzwürdige Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen (§ 14 Abs. 7 Satz 7 BKAG). Die Regelung des § 19 Abs. 3 Satz 1 BVerfSchG bestimmt, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln darf, wenn die Übermittlung zur Erfüllung seiner Aufgaben oder zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist. Die Übermittlung unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen (§ 19 Abs. 3 Satz 2 BVerfSchG). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass entsprechende Abfragen durch indische Behörden auf Erteilung von Auskünften aus dem Ausländerzentralregister über in Deutschland aufhältige indische Staatsbürger - auch solcher, die der Mitgliedschaft oder Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung verdächtigt werden - vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und vom Bundesamt für Verfassungsschutz bisher grundsätzlich nicht positiv beschieden werden. Trotz partieller Kooperation der Nachrichtendienste und der Sicherheitsbehörden auf einigen Feldern wie etwa der Terrorismusbekämpfung liegen die Interessen Deutschlands und Indien in vielen Bereichen weit auseinander und widersprechen sich auch. Eine Informationsabschöpfung in vergleichbarem Umfange wie bei den hier in Rede stehenden Informationsübermittlungen aus deutschen Registern durch den Angeklagten war und ist den indischen Behörden auf legalem Wege - jedenfalls ohne Mitteilung des konkreten Anfragegrundes und ohne eine Zusicherung über die Einhaltung entsprechender Schutzstandards - verwehrt. Letztlich hat der Angeklagte auch die Regelungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bewusst missachtet. Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widerspricht (allgemeiner "Ordre-public-Vorbehalt", vgl. § 73 Satz 1 IRG). Ist die Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht, so ist die Auslieferung gemäß § 8 IRG nur zulässig, wenn der ersuchende Staat zusichert, dass die Todesstrafe nicht verhängt oder nicht vollstreckt werden wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist in Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zu Grunde liegenden Akte mit dem in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 108, 129, 136; ferner: BVerfGE 63, 332, 337 f.; 75, 1, 19). Zu Letzterem zählt der Kernbereich des aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Gebots der Verhältnismäßigkeit. Diese Einschränkungen gelten gleichermaßen für die sonstige Rechtshilfe. Da dem Bh in Indien als maximale Strafe die Todesstrafe droht, ist bereits dessen Ausschreibung zur Festnahme in Deutschland nicht veranlasst worden. Gemäß Artikel 11 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über die Auslieferung vom 27. Juni 2001 (BGBl. 2003 II 1635), der am 28. Mai 2004 in Kraft getreten ist, kann dessen Auslieferung abgelehnt werden, sofern nicht eine von der Bundesrepublik Deutschland als ausreichend erachtete Zusicherung gegeben wird, dass die Todesstrafe nicht verhängt oder, falls sie verhängt wird, nicht vollstreckt werden wird; eine solche Zusicherung Indiens ist vorliegend auch bisher nicht abgegeben worden. Damit kommen auch andere das indische Verfahren unterstützende Rechtshilfehandlungen nicht in Betracht. Die Entscheidungshoheit obliegt jedenfalls - auch bei etwaigen Ersuchen Indiens in den anderen hier interessierenden Fällen - ausschließlich der deutschen Justiz, die bei ihrer Entscheidung einem Verfassungsprinzip Rechnung trägt. Diese Entscheidungshoheit wurde durch das Gebaren des Angeklagten in einer Vielzahl von Fällen untergraben. d. Zudem hat der Angeklagte das Tatbestandsmerkmal "gegen die Bundesrepublik Deutschland" verwirklicht, wenn und soweit indische Staatsangehörige von seinen Ausspähungen betroffen waren, die sich zum Zeitpunkt der Informationslieferung bereits nicht mehr in Deutschland aufhielten. Es ist davon auszugehen, dass die Betroffenen nunmehr in erhöhtem Maße dem direkten Zugriff des indischen Staates ausgesetzt sind. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Betroffenen zuvor in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt hatten und dieser Umstand durch den Angeklagten seinen Kontaktpersonen beim indischen Auslandsgeheimdienst mitgeteilt worden ist. Die Möglichkeit der Zufügung etwaiger Repressalien zum Nachteil von bereits wieder in Indien befindlichen indischen Staatsangehörigen (allein) aufgrund des Umstands, dass und warum sie (noch) in deutschen Registern verzeichnet sind, ist mit der Tätigkeit des Angeklagten verknüpft, die auch insoweit innerstaatliche Belange zumindest mittelbar berührt und die Bundesrepublik Deutschland in ihrer funktionalen Stellung als politische Macht negativ betrifft. Dies gilt auch dann, wenn die Informationslieferung damit in Zusammenhang stehen sollte, dass die betroffene Person nunmehr selbst in einer entsprechenden indischen Behörde die Ausstellung eines neuen indischen Identitätsdokuments für sich beantragt hat. Diese Konstellation stellt für den indischen Geheimdienst vielmehr eine willkommene Gelegenheit dar, um an die Zielperson heranzukommen, diese auszukundschaften und gegebenenfalls hinsichtlich etwaiger Kenntnisse zu separatistischen Bewegungen im Punjab abzuschöpfen. Auch insoweit bestand und besteht zumindest die abstrakte Gefahr dahingehend, dass die durch die Tätigkeit des Angeklagten gewonnenen Erkenntnisse des indischen Geheimdienstes in einer Weise genutzt werden, die den Kern- und Wesensgehalt der nach den Maßgaben des Grundgesetzes schutzwürdigen Belange der Betroffenen - unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unabhängig von ihrem aktuellen Aufenthaltsort - beeinträchtigen. II. Verletzung des Dienstgeheimnisses In 38 Fällen - und zwar in den Fällen 1 bis 24, 26, 27, 29, 30, 32 bis 34, 36, 37, 39, 41, 42, 44 und 45 - hat sich der Angeklagte zudem der Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Bei den im Ausländerzentralregister und in der Visa-Datei gespeicherten Daten handelt sich um Dienstgeheimnisse im Sinne von § 353b StGB (vgl. zu behördlichen Datenbanken: BGH, NJW 2013, 549 ff.). Dem Angeklagten waren die verfahrensgegenständlichen Dokumente und Daten als Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB) in Ausübung seines Dienstes zugänglich gemacht worden. Deren Kenntnis durfte nicht über einen dienstlich dazu berechtigten Personenkreis hinausgehen. Denn jede Person, die in ihrer amtlichen Funktion Zugriff auf das Ausländerzentralregister hat, verfügt über individuelle Zugangsdaten, bestehend aus einer Nutzerkennung und einem Passwort, das in regelmäßigen Abständen geändert werden muss. Unbeschadet dessen ist die Übermittlung von Daten aus dem Ausländerzentralregister beziehungsweise der Visadatei an enge gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. Eine Übermittlung an Behörden anderer Staaten richtet sich nach § 26 AZRG beziehungsweise § 32 Abs. 2 AZRG in Verbindung mit §§ 4b, 4c BDSG. Danach kommt - wie bereits ausgeführt - eine Datenübermittlung, wie sie der Angeklagte vorgenommen hat, nicht in Betracht. Eine Übermittlung an Jedermann ist nach den Vorschriften des AZR-Gesetzes gerade nicht vorgesehen. Dabei ist auch die Auskunft des Angeklagten, es sei bei der Abfrage der ihm behördlicherseits zur Verfügung gestellten Datenbanken kein Treffer erzielt worden (vgl. Fälle 16, 19, 20 und 29), tatbestandsmäßig. Bei dieser Negativauskunft handelt es sich ebenfalls um eine tatsächliche Gegebenheit, deren Kenntnis wegen der beschränkten Zugriffsmöglichkeit auf das Informationssystem nicht über einen begrenzten Personenkreis hinausgeht (vgl. BGH a.a.O. S. 550; NStZ 2002, 33, 34; BGHSt 46, 339, 342). Da hinsichtlich der Fälle 25 und 38 nicht festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte seine Rechercheergebnisse zu Bh insoweit erneut an eine seiner Kontaktpersonen beim R&AW übermittelt hat, lag entgegen dem Vorwurf der Anklageschrift (dort Tatvorwürfe zu 54. und zu 68.) insoweit keine Verletzung des Dienstgeheimnisses vor. Durch die unbefugte Informationsweitergabe an den R&AW hat der Angeklagte wichtige öffentliche Interessen gefährdet. Er hat das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität und die Verschwiegenheit der Verwaltung, insbesondere der Ausländerbehörden, tiefgreifend gestört. Die Gewährung eines ungehemmten und unbeschränkten Zugangs eines ausländischen Geheimdienstes zu behördeninternen Datenbanken, in denen sensible Personaldaten gespeichert sind, hat - auch angesichts des hohen Stellenwerts des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung - zu einem erheblichen Verlust an öffentlichem Vertrauen in die Rechtstreue der Ausländerbehörden geführt. III. Konkurrenzen Hinsichtlich der geheimdienstlichen Agententätigkeit liegt eine Mehrzahl von Einzeltätigkeiten vor, die von einem fortdauernden Willen des Angeklagten zur Zusammenarbeit getragen waren. Dies stellt eine tatbestandliche Handlungseinheit im Sinne des § 52 StGB dar (vgl. BGHSt 42, 215, 217; 43, 1, 4 ff.; 43, 321, 323 f.). Zwischen den 38 eigentlich selbstständigen Verletzungen des Dienstgeheimnisses (§ 53 StGB) wird durch das Vorliegen des Delikts der geheimdienstlichen Agententätigkeit Tateinheit im Sinne des § 52 StGB hergestellt, weil mit diesem jede einzelne Verletzung des Dienstgeheimnisses ideell konkurriert (sogenannte "Klammerwirkung"; vgl. LK-Schmidt, a.a.O. Rn. 25). Vorliegend besteht zwischen der geheimdienstlichen Agententätigkeit einerseits und der jeweiligen Verletzung des Dienstgeheimnisses andererseits eine annähernde Wertgleichheit. E. Rechtsfolgen I. Bei der Strafzumessung ist der Senat vom Strafrahmen des § 99 Abs. 2 Satz 1 StGB ausgegangen, § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB. Es liegt ein besonders schwerer Fall gemäß § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB vor. Der Angeklagte hat Tatsachen beziehungsweise Erkenntnisse, die von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheim gehalten werden, mitgeteilt beziehungsweise geliefert und dabei seine verantwortliche Stellung missbraucht, die ihn zur Wahrung solcher Geheimnisse besonders verpflichtet. Die von dem Angeklagten gelieferten Informationen aus dem Ausländerzentralregister und der Visa-Datei waren Erkenntnisse, die von einer amtlichen Stelle geheim gehalten wurden. Die im allgemeinen Datenbestand des Ausländerzentralregisters und der Visadatei gespeicherten Daten der Betroffenen werden zum Abruf im automatisierten Verfahren gemäß § 22 AZRG beziehungsweise § 33 AZRG amtlicherseits geheim gehalten. Sie waren auch tatsächlich nur den an diese Datenbanken angeschlossenen Behörden und den dort besonders Berechtigten zugänglich und mit einer individuellen Zugangskennung gesichert. Der Angeklagte hatte als Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB eine verantwortliche Stellung im Sinne des § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB inne, die ihn zur Wahrung der ihm anvertrauten Amtsgeheimnisse besonders verpflichtete. Als Angestellter im öffentlichen Dienst ist er zur Verschwiegenheit verpflichtet (vgl. § 9 Abs. 1 BAT, § 3 Abs. 1 TVöD beziehungsweise § 3 Abs. 2 TV-L). Neben der für ihn geltenden gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht aufgrund des in § 6 DSG NRW geregelten Datengeheimnisses war er regelmäßig über die gesetzlichen Vorschriften die Datenübermittlung aus dem allgemeinen Datenbestand des Ausländerzentralregisters und aus der Visadatei betreffend belehrt worden. Als eigenständig tätiger Sachbearbeiter der Ausländerbehörde war er im Besonderen damit betraut, für den Schutz der mit der Beschaffung von Passersatzpapieren einhergehenden vertraulichen Informationen aus dem Ausländerzentralregister und der Visadatei oder ihm sonst bekannt gewordener personenbezogener Daten eigenverantwortlich Sorge zu tragen. Diese Stellung hat er missbraucht, indem er bereitwillig jede Art von nachrichtendienstlichem Auftrag, der ihm in diesem Zusammenhang erteilt wurde, erfüllt hat, und teilweise sogar eigeninitiativ geheimzuhaltende Informationen aus den amtlichen Registern preisgegeben hat. Es liegt keine Ausnahme vom Regelfall des § 99 Abs. 2 Nr. 1 StGB vor. Dies ergibt die vorgenommene Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände und Aspekte herangezogen und gewürdigt worden sind, die für die Wertung der Tat und des Angeklagten in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Auch außerhalb der Tatausführung liegende Umstände wurden berücksichtigt, wenn sie wegen ihrer engen Beziehung zur jeweiligen Tat Schlüsse auf den Unrechtsgehalt zulassen oder Einblicke in die innere Einstellung des Angeklagten zu seiner Tat gewähren, also mit dem jeweiligen Tatgeschehen eine konkrete Sinneinheit bilden. Dabei sind auch die Persönlichkeit des Angeklagten, sein Gesamtverhalten, seine Tatmotive und die die jeweilige Informationslieferung begleitenden Umstände gewürdigt worden. Nach alledem hebt sich die Schuld des Angeklagten nicht so deutlich vom Regelfall des § 99 Abs. 2 Nr. 1 StGB ab, als dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle hier unangemessen hart erschiene. Bei der soeben erörterten Strafrahmenwahl sowie bei der konkreten Strafzumessung hat der Senat jeweils folgende Umstände zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt: Der Angeklagte war weit überwiegend geständig. Er ist unbestraft und befand sich unter erhöhten Sicherungsbedingungen durch Verfügung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs seit fast elf Monaten in Untersuchungshaft. Ab September 2014 beging der Angeklagte die Tat teilweise unter Beobachtung des Bundesamtes für Verfassungsschutz beziehungsweise der Ermittlungsbehörden. Er fühlte sich in seiner Vorgehensweise durchweg durch das Verhalten seiner Amtsleitung bestätigt, was seine Hemmschwelle herabgesetzt hat. Überdies konnte eine Gefährdung oder Benachteiligung der von der Abschöpfung Betroffenen oder deren Angehöriger in keinem Fall festgestellt werden. Sein Motiv, eine Verbesserung der Fallzahlen bei der Passersatzpapierbeschaffung seiner Behörde zu erreichen, war anerkennenswert. Schließlich hat der Angeklagte seinen langjährigen Arbeitsplatz bei der Zentralen Ausländerbehörde B. verloren, womit seine Strafempfindlichkeit erhöht sein dürfte. Zu Lasten des Angeklagten wirkten sich sowohl bei der Auswahl des Strafrahmens als auch bei der konkreten Strafzumessung folgende Umstände aus: Der tatgegenständliche Zeitraum umfasste mehrere Jahre. Der Angeklagte übermittelte eine Vielzahl nachrichtendienstlich relevanter Informationen an den R&AW. Er unternahm auch eigenständige Ausforschungsbemühungen. In 38 Fällen hat der Angeklagte zugleich zwei Straftatbestände verwirklicht. Der Senat hat, alle zuvor genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände abwägend, eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten als schuldangemessen, erforderlich, aber auch ausreichend zur Erfüllung aller Strafzwecke verhängt. II. Mit Beschluss vom 5. Januar 2017 hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Rechtsfolge des Verfalls von Wertersatz gemäß §§ 430 Abs. 1, 442 Abs. 1 StPO aus dem Verfahren ausgeschieden und die Verfolgung der Tat auf die bereits benannte Rechtsfolge beschränkt. F. Kosten Die gemäß § 464 Abs. 1 StPO zu treffende Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.