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Beschluss

27 U 12/21

KG Berlin 27. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0809.27U12.21.00
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Leitsätze
1. Durch eine Alkali-Kieselsäurereaktion (nachfolgend: AKR) geschädigte Betonfahrbahnen haben eine geringere Haltbarkeit und Nutzungsdauer als nicht AKR-geschädigte Betonfahrbahnen mit der Folge höherer Betriebs- und/oder Instandsetzungskosten. Es liegt deshalb eine mangelhafte Werkleistung vor.(Rn.18) 2. Der Mangel besteht an der ganzen Werkleistung. Unerheblich ist, ob und in welchem Umfange sich der Mangel bereits durch Symptome gezeigt hat. Die Mangelbeseitigung besteht nicht nur in der Beseitigung der Symptome, sondern auch und vor allem in der Beseitigung der Mangelursache.(Rn.26) 3. Das Risiko, Betonzuschlagsstoffe aus Werken zu beziehen, von denen nicht bekannt ist, ob sie Alkali-schadensgeneigt sind, trägt allein die Auftragnehmerin, da die Auftraggeberin keine entsprechenden Vorgaben gemacht hat. Der Auftraggeberin traf auch im Rahmen vorvertraglicher Fürsorgepflichten keine - eine im Falle der Verletzung Mitverschulden auslösende - Obliegenheit, höhere und damit kostenträchtigere Mindeststandards auszuschreiben.(Rn.116)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Berlin vom 18.12.2020, Az. 22 O 366/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses. 3. Der Berufungswert wird auf 9.825.861,45 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch eine Alkali-Kieselsäurereaktion (nachfolgend: AKR) geschädigte Betonfahrbahnen haben eine geringere Haltbarkeit und Nutzungsdauer als nicht AKR-geschädigte Betonfahrbahnen mit der Folge höherer Betriebs- und/oder Instandsetzungskosten. Es liegt deshalb eine mangelhafte Werkleistung vor.(Rn.18) 2. Der Mangel besteht an der ganzen Werkleistung. Unerheblich ist, ob und in welchem Umfange sich der Mangel bereits durch Symptome gezeigt hat. Die Mangelbeseitigung besteht nicht nur in der Beseitigung der Symptome, sondern auch und vor allem in der Beseitigung der Mangelursache.(Rn.26) 3. Das Risiko, Betonzuschlagsstoffe aus Werken zu beziehen, von denen nicht bekannt ist, ob sie Alkali-schadensgeneigt sind, trägt allein die Auftragnehmerin, da die Auftraggeberin keine entsprechenden Vorgaben gemacht hat. Der Auftraggeberin traf auch im Rahmen vorvertraglicher Fürsorgepflichten keine - eine im Falle der Verletzung Mitverschulden auslösende - Obliegenheit, höhere und damit kostenträchtigere Mindeststandards auszuschreiben.(Rn.116) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Berlin vom 18.12.2020, Az. 22 O 366/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses. 3. Der Berufungswert wird auf 9.825.861,45 Euro festgesetzt. I. Die Berufung ist nicht begründet. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zunächst in vollem Umfange Bezug genommen wird. Verfahrens- und rechtsfehlerfrei hat das Landgericht festgestellt, dass der Klägerin gegen die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Bauvorhaben dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatzvornahmekosten gemäß § 13 Nummer 5 Abs. 2 VOB/B wegen der durch die Alkali-Kieselsäurereaktion (AKR) erforderlichen Neuherstellung der Betonfahrbahn zusteht. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Im Einzelnen: 1. Mangel Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht festgestellt, dass die von der Beklagten erstellte Betonfahrbahn auf dem streitgegenständlichen Abschnitt der Bundesautobahn mangelhaft ist, weil sie den von § 13 Nummer 1 VOB/B aufgestellten Anforderungen nicht entspricht. Gemäß § 13 Nummer 1 VOB/B ist eine Leistung unter anderen mangelhaft, wenn sie mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch gemindert, wenn die Ausführung das Risiko begründet, dass das ausgeführte Werk im Vergleich zu dem vertraglich geschuldeten Werk eine geringere Haltbarkeit und Nutzungsdauer hat und das erhöhte Betriebs- oder Instandsetzungskosten erforderlich werden (BGH Urteil vom 9.1.2003 zu VII ZR 181/00, Leitsatz zu Ziffer 2., juris). Gemessen an diesen Maßstäben ist die von der Beklagten erstellte Betonfahrbahn mangelhaft. Der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. XXX hat in dem vor dem Landgericht Berlin zum Geschäftszeichen 12 OH 4/11 geführten selbstständigen Beweissicherungsverfahren in seinem Gutachten vom 25.3.2013 ausgeführt, dass an den untersuchten Bohrkernproben in den einschlägigen AKR-Prüfungen mit externer Alkalizufuhr nach 10 Prüfzyklen Dehnungen von rund 3,1 mm/m ermittelt worden sind. Als Grenzwert, bei dem keine schädigende AKR zu erwarten ist, gilt bei diesem Prüfverfahren eine Dehnung von 0,5 mm/m. Damit wird der Grenzwert von dem hier vorliegenden Beton deutlich überschritten. Auch an den von der XXX untersuchten Bohrkernen wurden bei externer Alkalizufuhr – den für Betonfahrbahndecken maßgebendem Lastfall – ein vergleichbares Dehnverhalten festgestellt. Auch wenn sich derzeit (also zum Zeitpunkt des Ortstermins am 3.5.2012, vergleiche Seite 8 des Gutachtens)) eine AKR auch erst ansatzweise in Teilbereichen andeutet, ist im Laufe der weiteren Nutzungsdauer mit einer entsprechenden AKR-Entwicklung zu rechnen (Seite 39 des Gutachtens vom 25.3.2013), D. h. es ist mit einer Ausbreitung der bereits vorhandenen – derzeit noch schwach ausgebildeten – Risse bzw. Schädigungen in den nächsten Jahren zu rechnen (Seite 42 des Gutachtens). Unter den bei Betonfahrbahndecken vorliegenden Randbedingungen ist in den nächsten Jahren mit einer deutlichen Zunahme der AKR-Schädigungen zu rechnen, die in Folge die übliche Nutzungsdauer von Betonfahrbahndecken auch beeinträchtigen können (Seite 43 des Gutachtens). In seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 18.5.2015 (ebenfalls 12 OH 4/11), der eine weitere Ortsbesichtigung am 9.3.2015 zugrunde lag (Seite 2 der gutachterlichen Stellungnahme) hat der Sachverständige ausgeführt, dass in den bereits zuvor im Hauptgutachten untersuchten Streckenabschnitten, in denen eine AKR bereits zu Schädigungen geführt hatte, sich das Schadensbild bereits in den vergangenen 3 Jahren verändert hat. Konnte bei der Ortsbesichtigung 2012 das Schadensbild noch in die Schadenskategorie I eingestuft werden, haben sich in diesem Streckenabschnitt die Netzrisse insbesondere im Fugenbereich intensiviert. Teilweise haben sich aus den Netzrissen Längsrisse entwickelt. Vereinzelt sind bereits Eckabbrüche in den Fugenkreuzen der Platten festzustellen, sodass die vorgefundenen Schäden nunmehr in die Schadenskategorie II bzw. III einzuordnen sind (Seite 16 der gutachtlichen Stellungnahme). Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Schadensbild binnen ein bis drei Jahren so verstärkt, dass dann zumindest in Teilbereichen eine grundlegende Erneuerung notwendig wird. In den anderen beiden begutachteten Abschnitten, in denen bislang keine AKR-bedingten Netzrisse festzustellen waren, können aufgrund des vorhandenen AKR-Potenzials in den nächsten 5-10 Jahren ähnliche Erscheinungen auftreten (Seite 17 der gutachtlichen Stellungnahme). In seinem 2. Ergänzungsgutachten (ebenfalls 12 OH 4/11) hat der Sachverständige auf der Grundlage des Ortstermins vom 3.10.2015 (Seite 7 des 2. Ergänzungsgutachtens) ausgeführt, dass in nahezu allen jetzt ergänzend untersuchten Streckenabschnitten netzartige Risse vorgefunden wurden, die eindeutig mit einer beginnenden oder auch schon weiter fortgeschrittenen AKR in Verbindung zu bringen sind (Seite 31 des 2. Ergänzungsgutachtens). Die vorgefundenen auf die AKR zurückzuführenden Schäden ordnet er je nach Ausbildung den Schadenskategorien I-III zu (Seite 31 f. des 2. Ergänzungsgutachtens). Die AKR hat nach den Ausführungen des Sachverständigen wiederum ihre Ursache in den verwendeten Betonzuschlagsstoffen, namentlich werden die AKR-Dehnungen durch den Granodioritsplit hervorgerufen, wobei auch ein gewisser AKR–Beitrag aus dem Elbe–Kies 2/8 mm nicht auszuschließen ist (Seite 16 der gutachtlichen Stellungnahme). Der Granodioritsplit stammt aus dem Werk XXX, während der Elbe-Kies aus dem Werk XXX stammt (Seite 13 der gutachtlichen Stellungnahme). In seinem in dem hiesigen Rechtsstreit erstellten 3. Ergänzungsgutachten vom 10.1.2020 hat der Sachverständige ergänzend ausgeführt, dass der Prozess der AKR irreversibel sei. Der Ablauf und das Ausmaß einer betonschädigenden AKR hängen von verschiedenen Einflussfaktoren ab. Hierzu gehören unter anderem die Alkali-Reaktivität der verwendeten Gesteinskörnungen, der wirksame Alkaligehalt innerhalb der Porenlösung, der Feuchtigkeitsgehalt der Betondecke und die Temperatur der Betondecke. Die konkrete zeitliche Entwicklung der Schädigung von Betonfahrbahndecken ist daher nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht vorhersagbar, da neben der Betonzusammensetzung weitere Faktoren das Auftreten und den Verlauf eine AKR mitbestimmen. Dennoch kann festgehalten werden, dass Schäden infolge AKR an Betonfahrbahndecken im Regelfall erst nach mehrjähriger Nutzungsdauer auftreten, d. h. dass diese Reaktion zumindest in der Anfangsphase vergleichsweise langsam verläuft. Mit zunehmenden Schädigungsgrad verläuft der Schadensfortschritt jedoch progressiv, d. h. die Zunahme der Schäden wird immer schneller. Die AKR-Schädigung verläuft somit nicht linear. Hierzu trägt auch die Nutzung erheblich bei. Der über ein vorgeschädigtes Betongefüge hinwegrollende Verkehr bewirkt eine zusätzliche Überbeanspruchung und damit eine Ausweitung der Schädigungen im Betongefüge, die sich in einem bislang ungeschädigten Gefüge per se so nicht einstellt (Seite 6 des 3. Ergänzungsgutachtens). Nach diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen haben AKR-geschädigte Betonfahrbahnen eine geringere Haltbarkeit und Nutzungsdauer als nicht AKR-geschädigte Betonfahrbahnen mit der Folge höherer Betriebs-und/oder Instandsetzungskosten. Vertraglich geschuldet waren nicht AKR-geschädigte Betonfahrbahnen. Nach den Maßstäben des Bundesgerichtshofes liegt deshalb eine mangelhafte Werkleistung vor. Die Beklagte wendet ein, dass die streitgegenständlichen Betonfahrbahnen ohne den Austausch durch die Klägerin – jedenfalls bei Durchführung geringfügiger lokaler Ausbesserungsarbeiten, zu denen sie bereit gewesen sei – eine Gebrauchsdauer von 15-20 Jahren erreicht hätten. Diese Nutzungsdauer ist unter Berücksichtigung der zur Bauzeit in den östlichen Bundesländern gegebenen besonderen Umstände und der zum Zeitpunkt der Werkherstellung existierenden AKR-Analysemethoden auch vertragsgemäß und ortsüblich. Zu den besonderen Umständen gehören, dass – anders als in den alten Bundesländern keine sicheren Betonausgangsstoffe zur Verfügung standen, aus denen AKR-unbedenkliche Kiese und Sande hätten gewonnen werden können, – keine geeigneten Analyseverfahren existierten, mittels derer mit AKR-Risiken behaftet der Betonausgangsstoffe zuverlässig von einer Verwendung ausgeschlossen werden konnten, – die durch die damals anwendbare alkalische Richtlinie (Stand Mai 2001, eingeführt durch das Bundesverkehrsministerium der Beklagten mit ARS 38/1998) vorgegebenen Grenzwerte zu hoch angesetzt waren und bei Verwendung von unbedenklichen Zuschlagsstoffen keine weiteren vorbeugenden Maßnahmen zu ergreifen waren und – im Bundesvergleich wahrscheinlich einer der Betonfahrbahnabschnitte mit der höchsten dynamischen Beanspruchung durch das hohe Verkehrsaufkommen im innerstädtischen Bereich vorliegt. Allein das Auftreten von AKR-Symptomen der Kategorie 2-3 an zwei lokal eng umgrenzten Stellen ca. 10 Jahre nach Inbetriebnahme der Fahrbahnen rechtfertige jedenfalls nicht die Annahme einer im ganzen mangelhaften Leistung. Diese Einwendungen der Beklagten führen nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen die Beklagte auch nicht entgegentritt, besteht bei AKR-schadensgeneigten Betonfahrbahnen ein höheres Risiko für eine geringere Nutzungsdauer und ein höheres Risiko für höhere Instandhaltungs- und Ausbesserungskosten als bei nicht AKR-schadensgeneigten Betonfahrbahnen. Dies begründet nach der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bereits einen Mangel, und zwar an der ganzen Werkleistung. Unerheblich ist, ob und in welchem Umfange sich der Mangel bereits durch Symptome gezeigt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besteht die Mangelbeseitigung nicht nur in der Beseitigung der Symptome, sondern auch und vor allem in der Beseitigung der Mangelursache. Daher ist es für die Feststellung, ob ein Mangel vorliegt, nicht entscheidend, in welchem Zeitraum sich in welchem Umfange Mängelsymptome gezeigt haben. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist Maßstab für die gewöhnliche und nach dem Vertrag vorausgesetzte Nutzungsdauer nicht die in den neuen Bundesländern aufgrund der AKR-geschädigten Betonfahrbahnen häufig geringere Nutzungsdauer, sondern die in den alten Bundesländern und in den neuen Bundesländern neu gebauten nicht AKR-geschädigten Betonfahrbahnen. So trägt die Beklagte selber vor, dass beispielsweise in Brandenburg im Jahr 2016 rund die Hälfte aller Autobahnkilometer von einer AKR betroffen war, also etwa die Hälfte aller Autobahnkilometer nicht von einer AKR betroffen war (Seite 9 der Berufungsbegründung, Blatt III 22 der Akte). Die von der Beklagten angeführten besonderen Umstände führen nicht zu dem Ergebnis, dass das erstellte Werk trotz seiner AKR-Schadensneigung nicht mangelhaft ist: Kein besonderer Umstand ergibt sich aus der Behauptung der Beklagten, dass anders als in den alten Bundesländern keine sicheren Betonausgangsstoffe zur Verfügung gestanden hätten, aus denen AKR-unbedenkliche Kiese und Sande hätten gewonnen werden können. Diese Behauptung ist bereits unerheblich, da nach der vertraglichen Gestaltung die Klägerin nicht vorgegeben hatte, dass die Zuschlagstoffe aus den neuen Bundesländern stammen müssen. Zudem ergibt sich die Unsubstantiiertheil dieser Behauptung bereits aus ihrem eigenen Vortrag. Die Beklagte trägt selber vor, dass in BXXX im Jahre 2016 nur die Hälfte aller Autobahn-Kilometer von einer AKR betroffen gewesen seien, im Übrigen also nicht betroffen waren. Dies lässt nur den Schluss zu, dass die Auftragnehmer, die in BXXX Betonfahrbahnen hergestellt haben, sehr wohl in der Lage gewesen sind und sind, unbedenkliche Kiese und Sande als Zuschlagsstoffe zu verwenden. Zwar befindet sich das gegenständliche Stück Bauvorhaben in Berlin, dies grenzt jedoch gerichtsbekannt unmittelbar an BXXX an. Unerheblich und unsubstantiiert ist die Behauptung der Beklagten, dass zu berücksichtigen sei, dass Kiese und Sande für den Betonstraßenbau immer aus nahegelegenen Kiesgruben zur Baustelle transportiert werden und eine Anlieferung dieser in großen Mengen benötigten Baustoffe aus weit entfernten Kiesgruben aus logistischen, aus Kostengründen und aus vergaberechtlichen Gründen nicht in Betracht komme. Es sei darauf verwiesen, dass der Granodioritsplit aus dem Werk XXX stammt, also aus OXXX. Der Elbe-Kies wiederum stammt aus dem Werk XXX und damit aus Sachsen-Anhalt. Beide Orte liegen nicht in unmittelbarer Nähe zum Ort des Bauvorhabens, sodass sich dem Senat nicht erschließt, dass die – nicht gegebene – örtliche Nähe dieser beiden Kiesgruben zwingend zu dem Schluss führt, dass nach der vertraglichen, d. h. nach der vergaberechtlichen, Gestaltung AKR-schadensgeneigte Zuschlagsstoffe Teil des Vertragsinhaltes geworden sind. Zudem weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass kein anderer Streckenabschnitt der BAB A XX von AKR betroffen ist, auch nicht der andere Streckenabschnitt zu Los 6.1, den die Beklagte hergestellt hat. Kein besonderer Umstand ist, dass nach der Behauptung der Beklagten damals keine geeigneten Analyseverfahren existierten, mittels derer mit AKR-Risiken behaftet der Betonausgangsstoffe zuverlässig von einer Verwendung ausgeschlossen werden konnten. Die fehlende Erkennbarkeit der Mangelhaftigkeit eines verwendeten Zuschlagsstoffes spielt für die Frage der Mangelhaftigkeit eines Werkes keine Rolle. Die (Nicht)–Erkennbarkeit des Mangels ist nur im Rahmen des Verschuldens, also bei der Prüfung der Tatbestandsmerkmale Fahrlässigkeit und Vorsatz, zu berücksichtigen, nicht jedoch bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals Mangel. Die hier von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Ersatzvornahmekosten gemäß § 13 Nummer 5 VOB/B sind verschuldensunabhängig. Verschuldensabhängige Ansprüche aus § 13 Nummer 7 VOB/B werden nicht geltend gemacht. Kein besonderer Umstand ist, dass die durch die damals anwendbare alkalische Richtlinie (Stand Mai 2001, eingeführt durch das Bundesverkehrsministerium der Beklagten mit ARS 38/1998) vorgegebenen Grenzwerte zu hoch angesetzt waren und bei Verwendung von unbedenklichen Zuschlagsstoffen keine weiteren vorbeugenden Maßnahmen zu ergreifen waren. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte hier eben keine unbedenklichen Zuschlagsstoffe verwendet hat. Zum anderen gehört die damals anwendbare alkalische Richtlinie zu den damals anerkannten Regeln der Technik. Hier geht es jedoch nicht darum, dass die Mangelhaftigkeit sich aus einem Verstoß gegen die damals anerkannten Regeln der Technik ableitet. Die Mangelhaftigkeit leitet sich hier vielmehr daraus ab, dass – unabhängig von den damals anerkannten Regeln der Technik – der gewöhnliche oder der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch gemindert ist. Ein besonderer Umstand folgt auch nicht daraus, dass im Bundesvergleich wahrscheinlich einer der Betonfahrbahnabschnitte mit der höchsten dynamischen Beanspruchung durch das hohe Verkehrsaufkommen im innerstädtischen Bereich vorliegt. Zum einen ist in den einschlägigen Verkehrskreisen allgemein bekannt, dass die BAB A XX als BXXX Stadtautobahn zu den verkehrsträchtigsten Autobahnen der gesamten Bundesrepublik zählt. Die Beklagte musste daher mit einer entsprechenden Belastung rechnen. Zum anderen hat nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen das hohe Verkehrsaufkommen die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Mängelsymptomen aufgrund der AKR-Schadensneigung erhöht, jedoch den Mangel, nämlich die Gefahr einer Verringerung der Nutzungsdauer und Erhöhung der Instandhaltungskosten durch die AKR, nicht verursacht. 2. Übernahme des AKR-Risikos durch die Klägerin Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht festgestellt, dass die Klägerin nicht das AKR-Risiko übernommen hat. Das Landgericht hat auf Seite 13-15 des angefochtenen Urteils überzeugend ausgeführt, dass die Beklagte weder gemäß § 13 Nummer 3 VOB/B haftungsfrei geworden ist, weil der Mangel auf Umstände im Verantwortungsbereich der Klägerin zurückzuführen wäre, noch liegt ein Fall der unzulässigen Risikoüberbürdung gemäß § 9 Nummer 2 VOB/A vor. Auf die überzeugenden Ausführungen wird zunächst ausdrücklich verwiesen. Die hiergegen gerichteten Einwendungen greifen nicht durch. Die Beklagte trägt vor, dass die Klägerin das Risiko infolge a) risikoerhöhender Ausführungsvorgaben, b) umfassender Kontrollausübung sowie c) der Vorgabe eines unzureichenden Schutzstandards übernommen habe. a) Risikoerhöhende Ausführungsvorgaben Die Beklagte behauptet zunächst, dass die Ausführung einer von AKR-Risiken freien Betonfahrbahn zum Herstellungszeitpunkt der streitgegenständlichen Fahrbahn, nämlich in den Jahren 2003 und 2004 und auch zum Zeitpunkt der Abnahme im Jahre 2005 nicht bloß mit erhöhten technischen Anforderungen verbunden gewesen, sondern schlichtweg unmöglich gewesen sei. Dies begründet sie damit, dass zum damaligen Zeitpunkt das Wissen um die AKR-Schadensneigung bei der Verwendung von Zuschlagstoffen aus bestimmten Kiesgruben bei ihr noch nicht vorhanden gewesen sei. Diese Behauptung ist offensichtlich unzutreffend, da die Beklagte selbst vorträgt, dass in den alten Bundesländern zur Gänze und selbst in dem Land BXXX ca. die Hälfte der neugebauten Betonfahrbahnen keine AKR–Schadensneigung aufweisen. Zudem stützt die Begründung nicht die Behauptung, da die Frage der objektiven Unmöglichkeit der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung nicht von dem subjektiven Kenntnisstand der Beklagten abhängt. Die Beklagte trägt weiterhin vor, dass die Klägerin in dem Leistungsverzeichnis die Verwendung von Zement der Qualitätsstufe CEM I ausdrücklich vorgegeben habe. Diese Qualitätsstufe sei ausreichend, wenn er hinsichtlich der alkalischen Reaktion unbedenklich eingestufte Betonzuschlagsstoffe verwendet werden würden. Andernfalls wäre Zement der Qualitätsstufe CEM II bzw. III erforderlich. Eine risikoerhöhende Ausführungsvorgabe lässt sich diesem Vortrag nicht entnehmen. Der Grund, warum Zement der Qualitätsstufe CEM I hier nicht ausgereicht hat, hat seinen Grund schlicht darin, dass die Beklagte eben keine AKR-unbedenkliche Zuschlagsstoffe verwendet hat. AKR-bedenkliche Zuschlagsstoffe hat die Klägerin nicht vorgegeben. Unerheblich ist, ob die Beklagte Anlass für eine Bedenkenanmeldung hatte. Eine Haftungsfreistellung aufgrund einer – nach Meinung der Beklagten nicht erforderlichen – Bedenkenanmeldung ist nur dann zu prüfen, wenn der Mangel auf die Leistungsbeschreibung oder auf eine Anordnung des Auftraggebers zurückzuführen ist. Eine grundsätzlich haftungsfreistellende Anordnung der Klägerin durch eine entsprechende Ausführungsvorgabe legt die Beklagte nicht dar. Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt die Ausführungsvorgabe, nämlich die Verwendung von Beton als solchen, keine Risikoerhöhung mit der Folge dar, dass die Klägerin mangels verbreiteter damaliger Unkenntnis über die AKR-Schadensneigung damit das AKR-Risiko übernimmt. Eine Risikoübernahme wäre nur dann ernsthaft in Betracht zu ziehen, wenn die Klägerin die Anordnung erteilt hätte, die Zuschlagstoffe aus bestimmten (unerkannt AKR-schadensgeneigten) Kiesgruben zu beziehen. Entsprechende Anordnungen hat sie unstreitig nicht erteilt. b) umfassende Kontrollausübung Die Beklagte trägt vor, dass die Klägerin hinsichtlich der Qualität des verwendeten Zements detaillierte Vorgaben gemacht habe und die Verwendung von Zement der Qualitätsstufe CEM I vorgegeben habe. Wie oben bereits ausgeführt, ist diese Qualitätsstufe ausreichend, wenn AKR-unbedenkliche Zuschlagsstoffe verwendet werden. Da die Beklagte AKR-schadensgeneigte Zuschlagsstoffe verwendet hat, war diese Qualitätsstufe nicht ausreichend. Ergänzend ist auszuführen, dass die Beklagte – aus Gründen der Vorsicht – nicht gehindert war, Zement der höheren Qualitätsstufen CEM II oder III zu verwenden. Unerheblich ist der Vortrag, dass die Klägerin nach Auftreten der ersten Mängelsymptome, die auf AKR zurückgeführt werden können, ab dem Jahre 2008 zur Gefahrenabwehr detaillierte Vorgaben entwickelt hat. Die Durchführung der streitgegenständlichen Arbeiten erfolgte im Jahre 2003 und 2004, also vorher. Jahre später erfolgten Maßnahmen kommt keine Rückwirkungswirkung zu. Zudem lässt sich nicht erkennen, warum die von der Klägerin vorgenommene Risikokontrolle nach Erkennen der Problematik zu einer Risikoübernahme führen soll. Hier hat sich daher weder ein der Klägerin zuzuordnendes Verwendungsrisiko verwirklicht noch liegt hier die unzulässige Überbürdung eines ungewöhnlichen Wagnisses im Sinne der VOB/A vor, da die Klägerin der Beklagten keine Vorgabe gemacht hat, aus welchen Kiesgruben sie ihre Betonzuschlagsstoffe zu beziehen hat. c) Vorgabe eines unzureichenden Schutzstandards Die Beklagte trägt vor, dass die Klägerin ihr zunächst in Form der ZTV-Beton und der Alkali-Richtlinie Beton der Qualitätsstufe CEM I und damit einen untauglichen, aber preiswirksamen Materialstandard vorgegeben habe. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin bereits vor Abnahme des Bauvorhabens gewusst habe, dass die entsprechenden Vorgaben der Alkali-Richtlinie und der ZTV-Beton unzureichend seien. Da die Klägerin sie hierüber nicht hierüber rechtzeitig informiert habe, kann dieses Verhalten nur als stillschweigende Übernahme des mit dem streitgegenständlichen Bauvorhaben verbundenen AKR-Risikos gewertet werden. Zumindest wäre dies Verhalten als treuwidrig zu werten. Auch hiermit dringt die Beklagte nicht durch. Der Senat kann sich nur wiederholen. Hätte die Beklagte AKR-unbedenkliche Zuschlagsstoffe verwendet, hätte der von der Klägerin vorgegebene Mindeststandard, Zement der Qualitätsstufe CEM I, völlig ausgereicht. Zement der höheren Qualitätsstufen hätte das AKR-Risiko vermindert, jedoch nicht völlig ausgeschlossen. Die Annahme, dass die Klägerin bereits während der Baumaßnahme wusste, dass die Vorgaben der ZTV-Beton und der Alkali-Richtlinie unzureichend sein, wird nicht näher dargelegt und ist zudem sowohl unerheblich als auch unsubstantiiert. Die behauptete – am Ende der Baumaßnahme erlangte – Kenntnis führt nicht zu einer stillschweigenden Übernahme des AKR-Risikos durch die Klägerin und stellt auch kein treuwidriges Verhalten dar. Die Beklagte behauptet nicht einmal, dass sie der Klägerin mitgeteilt habe, aus welchen Kiesgruben sie die Zuschlagsstoffe beziehe und dass die Klägerin von der AKR-Schadensgeneigtheit der Bezugsquellen wusste. Die behauptete Kenntnis von der AKR-Schadensgeneigtheit des konkreten streitgegenständlichen Bauvorhabens lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass in dem allgemeinen Rundschreiben vom 2.6.2005 zu ARS-15/2005 für den im Beton enthaltenen Zement ein Natriumoxid-Äquivalent von maximal 0,8 M.-% festgelegt worden ist. 3. Mängelrüge vom 26.6.2009 Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht festgestellt, dass mit der Mängelrüge vom 26.6.2009 in verjährungsunterbrechender Weise auch AKR-Symptome angezeigt worden sind. Zunächst wird auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts auf Seite 17-23 des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die hiergegen gerichteten Einwendungen greifen nicht durch. Die Beklagte trägt vor, dass a) die Mängelanzeige der Klägerin vom 26.6.2009 (Anlage K5) keine Mängelbeseitigungsaufforderung bezüglich AKR-Mängel enthalte und dass b) mit der von dem Landgericht angenommenen Mängelbeseitigungsaufforderung keine Mängelsymptome gerügt worden seien, die sich auf einer AKR zurückführen lassen würden. a) Mängelbeseitigungsaufforderung Die Beklagte trägt vor, dass nach dem klaren Wortlaut der Mängelanzeige vom 26.6.2009 bei einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont sich die Klägerin eine Geltendmachung von AKR-Mängel lediglich vorbehalten hat. Eine Beseitigung von AKR-Mängel habe die Klägerin gerade nicht gewollt, da dies monatelange Sperrungen des gerade mal vor 5 Jahren fertig gestellten Autobahnabschnitts erfordert hätte. Daher fehle es an einer ordnungsgemäßen Mängelanzeige im Sinne des § 13 Nummer 5 Abs. 1 Satz 1 VOB/B und damit an einer verjährungsunterbrechenden Wirkung dieser Erklärung. Der zu Grunde zu legende Sachverhalt trägt dieses Auslegungsergebnis der Beklagten nicht. Gemäß § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Als empfangsbedürftige Willenserklärung ist eine Mängelbeseitigungsaufforderung so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl., § 133, Rn. 9 mit weiteren Nachweisen). Gemessen an diesen Maßstäben musste die Beklagte nach objektiven Empfängerhorizont die „Mängelanzeige nach § 13 Nummer 5 VOB/B“ vom 26.6.2009 (Anlage K5) dahingehend verstehen, dass sich die Mängelbeseitigungsaufforderung auch auf AKR-Schäden und deren Ursachen bezog. In der Mängelanzeige vom 26.6.2009 (Anlage K5) schreibt die Klägerin an die Beklagte: „Sehr geehrte Damen und Herren, bei der gemeinsamen Begehung der o. a. Baumaßnahme am 24.06.2009 wurden Mängel in der Betonfahrbahn festgestellt, die ich Ihnen hiermit gemäß VOB anzeige. Bei den Mängeln handelt es sich um Ausbrüche, Kantenabplatzungen, Risse, Eckausbrüche, fehlende Fugenvergüsse, Wasseraustritt in den Fugen. (Siehe hierzu auch Anlage zum Begehungsprotokoll) Das visuelle Erscheinungsbild der Betondecke insbesondere das Schadensbild im Bereich der Fugen sowie die Oberflächenverfärbung, veranlassen mich, eine Untersuchung (Bohrkernentnahme, Beprobung, Bewertung auch hinsichtlich ggf. AKR-Schäden und Ursache für den Wasseraustritt in den Fugen) durch ein anerkanntes Prüflabor durchführen zu lassen. Ich behalte mir vor, weitere Gewährleistungsansprüche, die sich ggf. aus diesen Ergebnissen ableiten lassen, an sie zu stellen. Die Mängel sind im Rahmen der Gewährleistung zu beseitigen. Ich bitte um Sanierungsvorschläge zu den grundsätzlichen Schadensbilder. ...“. Dem Schreiben vom 26.6.2009 war das Begehungsprotokoll vom 24.6.2009 beigefügt. Zudem übersandte die Klägerin der Beklagten eine CD mit allen Bildern. Eine Einschränkung der Mängelbeseitigungsaufforderung nur auf bestimmte Mängel lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. So wäre bereits bei einer Einschränkung unklar, was die Klägerin unter „Die Mängel“ verstehen würde, wenn sie damit nur einen Teil der Mängel meinen würde. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich aus der Wendung „sich etwas vorbehalten“ in dem Kontext nicht eindeutig die Erklärung, dass die Klägerin sich hinsichtlich der AKR-Schäden eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung vorbehalten will. Eine Eindeutigkeit wäre nur dann gegeben, wenn die Klägerin nachfolgend geschrieben hätte: „Die Mängel sind mit Ausnahme der ggf. vorhandenen AKR-Schäden im Rahmen der Gewährleistung zu beseitigen.“ So hat die Klägerin jedoch ihre Mängelbeseitigungsaufforderung nicht formuliert. Ein Verstoß gegen anerkannte Auslegungsregeln aufgrund Nichtbeachtung einer eindeutigen Erklärung liegt daher nicht vor. Soweit die Beklagte weiterhin ausführt, dass sie im Sommer 2009 keine AKR-Sanierung der Fahrbahnen gewollt habe, da sie selbst noch nicht ernsthaft an das Vorliegen einer AKR geglaubt habe und eine solche Sanierung zudem mit monatelangem Teil- und Vollsperrungen des streitgegenständlichen Autobahnabschnitts verbunden gewesen wäre, sodass die Mängelbeseitigungsaufforderung sich nicht auf die AKR-Schäden bezogen habe, ist diese Schlussfolgerung weder zwingend noch zutreffend. Die Beklagte übersieht bereits, dass die Klägerin keine sofortigen Mängelbeseitigungsarbeiten im Anschluss an die Mängelbeseitigungsaufforderung vom 26.6.2009 – weder bezogen auf AKR-Schäden noch auf die sonstigen festgestellten Mängel – gewollt hat. Dies ergibt sich bereits aus der – auch für die Beklagten als Fachfirma erkennbaren – konkreten Interessenkonstellation: Die geltend gemachten Mängel waren ohne eine Teil- oder Vollsperrung des Autobahnabschnittes nicht zu beseitigen. Eine Teil- oder Vollsperrung des Autobahnabschnittes bedurfte wiederum der Koordination und Abstimmung mit den entsprechenden behördlichen Stellen unter Berücksichtigung der sonstigen an anderen Autobahnabschnitten erforderlichen Baumaßnahmen, um die Einschränkung des Verkehrs möglichst gering zu halten. Um dieses Ziel zu erreichen, war weiterhin erforderlich, dass vor Durchführung einseitiger Mängelbeseitigungsarbeiten durch die Beklagte diese zunächst ein Sanierungskonzept erstellt und dieses mit der Klägerin abstimmt. Andernfalls würde die Gefahr bestehen, dass die Beklagte aus ihrer Sicht ausreichende Mängelbeseitigungsarbeiten durchführt, während die Klägerin der Auffassung ist, dass diese unzureichend seien. Dies hätte dann zur Folge haben können, dass der entsprechende Autobahnabschnitt unnötigerweise nicht einmal, sondern zweimal hätte gesperrt werden müssen. Darüber hinaus ist im Rahmen der Mängelbeseitigungsarbeiten zu differenzieren zwischen Arbeiten, die sofort wegen akuter Gefährdung des Verkehrs in kurzer Zeit und zeitnah durchzuführen sind und Arbeiten, die nicht nur die Mängelsymptome, sondern auch die Mängelursachen – gegebenenfalls durch eine umfassende Sanierung – in einem längeren Zeitraum beseitigen. Letztere Arbeiten werden üblicherweise in verkehrsärmere Zeiten, wie zum Beispiel in die Schulferien, gelegt. In diesem Sinne hat die Klägerin in Ihrem Schreiben vom 26.6.2009 zwar zur Mängelbeseitigung im Rahmen der Gewährleistung aufgefordert, jedoch keine sofortige Mängelbeseitigung verlangt, sondern aufgrund der konkreten Interessenkonstellation in einem ersten Schritt nur um „Sanierungsvorschläge zu den grundsätzlichen Schadensbilder (n)“ gebeten (Anlage K5). Die Bitte um „Sanierungsvorschläge“ – und damit die Mängelbeseitigungsaufforderung – bezog sich auf das gesamte „visuelle Erscheinungsbild der Betondecke“ gemäß der dem Schreiben beigefügte CD mit Fotos der Mängel bei der Begehung vom 24.6.2009, und zwar ohne jede Einschränkung. Die Mängelbeseitigungsaufforderung diente daher zunächst nur dazu, die Verjährung hinsichtlich aller Mängelsymptome zu unterbrechen. Hierfür spricht auch das objektive Interesse der Klägerin. Beide Vertragsparteien hatten im Abnahmeprotokoll (Anlage K3) als Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche der Klägerin den 29.8.2009 vereinbart. Die vor Eintritt der Verjährung erfolgten Begehungen hatten einzig den Zweck, etwaige Mängel festzustellen, um noch rechtzeitig verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergreifen zu können. Die Mängelbeseitigungsaufforderung vom 26.6.2009 bezog sich mangels ausdrücklicher Einschränkung auch auf die möglichen AKR-Schäden. Die Formulierung, dass die Klägerin sich vorbehalte, weitere Gewährleistungsansprüche zu stellen, die sich gegebenenfalls aus den zukünftigen Ergebnissen der Prüflabore ableiten lassen, musste die Beklagte bei sachverständiger Würdigung dahingehend verstehen, dass es nur um die Konkretisierung der erforderlichen Mängelbeseitigungsarbeiten gehen würde. Der Beklagten musste klar sein, dass es für die Klägerin keinen wirtschaftlichen Sinn machte, nach dem vereinbarten Verjährungsbeginn, dem 29.8.2009, kostenträchtige Gutachten zur Klärung von Mängeln in Auftrag zu geben, die zum Zeitpunkt ihrer endgültigen Feststellung bereits verjährt gewesen wären. Um der Beklagten Hilfestellung für die angeforderten Sanierungsvorschläge zu den grundsätzlichen Schadensbildern deren zu geben, hat die Klägerin in diesem Sinne mit Schreiben vom 25.8.2009 der Beklagten „In Ergänzung zur Mängelanzeige vom 26.6.2009“ (Anlage K8) die Gutachten der AXXX GmbH vom 21.8.2009 mit der Bitte um Stellungnahme übersandt. Auf Seite 9 dieses Gutachtens (Anlage K7) heißt es: „5.1.2 Weitergehende Maßnahmen Das visuelle Zustandsbild der Fahrbahnoberfläche lässt den Verdacht aufkommen, dass es sich bei den beginnenden Schäden an den Fugen um die Auswirkung der Alkali-Kieselsäurereaktion (AKR) handeln könnte. Um diesen Verdacht zu unterlegen, wurde ein Bohrkern (Nr. 6.1) per Boten XXX zur weiteren Untersuchung übergeben. ... 6. Zusammenfassung Gemäß des Untersuchungsauftrages wurden die Zustandsmerkmale der Fahrbahnoberfläche visuell beschrieben und Bohrkerne zur Ursachenermittlung entnommen. Neben den klar auf Einbaufehler hindeutenden Mängeln fanden sich zwei Sachverhalte, die ohne weitere Untersuchungen nicht zu erklären sind: ... und Netzrisse mit Verfärbungen im Bereich von Fugen und Fugenkreuzen, die auf AKR hinweisen könnten. ... Beiden Sachverhalten sollte nachgegangen werden, da die Dauerhaftigkeit der Betondecke nachhaltig gefährdet sein könnte.“. In diesem Sinne hat die Klägerin mit Schreiben vom 9.10.2009 der Beklagten den Untersuchungsbericht der XXX vom 30. 9. 2009 übersandt (Anlage B 12). XXX kommt in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Untersuchung der Bohrkerne ergeben hat, dass die vorgefundenen Risse, Gelflüsse und Porenfüllungen mit gelartigen, schollenartigen Strukturen eindeutig auf eine AKR hinweisen (Seite 6 des Gutachtens). Auch aus dem nachvertraglichen Verhalten der Beklagten ergibt sich, dass sie die Mängelbeseitigungsaufforderung der Beklagten als eine umfassende Mängelbeseitigungsaufforderung hinsichtlich aller Mängel und Mängelsymptome einschließlich deren Ursachen verstanden hat. So hat sie mit Schreiben vom 14.12.2009 zum Schreiben der Klägerin vom 9.10.2009 Stellung genommen und eine Mangelhaftigkeit wegen AKR verneint. Abschließend hat sie in diesem Schreiben ausgeführt: „Eine weitergehende vertragliche Verpflichtung zur Sanierung der von Ihnen in diesem Zusammenhang angezeigten Schäden erkennen wir nicht.“ (Seite 4 der Anlage B 13). Aus diesem Schreiben ergibt sich, dass sie selbst davon ausgeht, dass die Klägerin sie auch wegen der AKR–Schäden in Anspruch nehmen will. Die Zurückweisung der Gewährleistungsansprüche erfolgt in diesem Schreiben gerade nicht unter Hinweis auf eine behauptete Verjährung mit der Begründung, dass in unverjährter Zeit zwar eine Mängelanzeige, aber keine Mängelbeseitigungsaufforderung erfolgt sei. Das Schreiben der Klägerin vom 23.4.2010 (Anlage B7) lässt keinen Rückschluss auf einen erkennbaren Willen der Klägerin zum Umfang der Mängelbeseitigungsaufforderung im Schreiben vom 26.6.2009 zu. Es bezieht sich allein auf das Sanierungskonzept der Beklagten ohne Beseitigung der AKR-Schäden. Nach dem Kontext erschöpft sich der Inhalt des Schreibens in der ausdrücklich erklärten Zustimmung zum Sanierungskonzept der Beklagten betreffend aller Mängel, die nicht die AKR betreffen. Ein Verzicht auf weitergehende Gewährleistungsansprüche beinhaltet dieses Schreiben weder ausdrücklich noch konkludent. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat daher das Landgericht weder anerkannte Auslegungsregeln noch das Recht der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Nach dem zu Grunde zu legenden und oben dargestellten Geschehensablauf musste die Beklagte das Schreiben der Klägerin vom 26.6.2009 nach objektiven Empfängerhorizont dahingehend verstehen, dass sich die Aufforderung zur Mängelbeseitigung („Die Mängel sind im Rahmen der Gewährleistung zu beseitigen.“) auf sämtliche festgestellten Mängel, Mängelsymptome und Mangelursachen der angezeigten und mit Fotos dokumentierten Schadensbilder bezog. b) Rüge von AKR-Mängelsymptomen Das Landgericht hat auf Seite 18-21 des angefochtenen Urteils überzeugend ausgeführt, dass die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 26.6.2009 zumindest ein Mangelsymptom gerügt hatte, dass sich im Nachhinein auf eine AKR zurückführen lässt. Diese Stelle findet sich auf den Bildern 38 und 40 der Fotodokumentation, die als CD der Mängelanzeige vom 26.6.2009 beigefügt war. Diese Bilder hat der Sachverständige XXX auf Seite 9 seines 3. Ergänzungsgutachtens (vom 10.1.2020) wiedergegeben. Das damalige Erscheinungsbild – netzartige Risse und bräunliche Verfärbungen am Fugenkreuz – lässt nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen auf das Vorliegen einer AKR schließen, die für den konkreten Schaden jedenfalls mitursächlich geworden sei. Hinsichtlich der Ausführungen des Landgerichts im Einzelnen wird ausdrücklich auf Seite 19-21 des angefochtenen Urteils verwiesen. Die hiergegen gerichteten Einwendungen greifen nicht durch. Die Beklagte meint, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme das Landgericht zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, dass lediglich die Möglichkeit bestehe, dass die angezeigten Mängel auf eine AKR zurückzuführen seien. Dies genüge jedoch nicht, um die nach § 286 ZPO erforderliche Gewissheit zu begründen. Das Landgericht hätte sich nicht auf die Aussage des Sachverständigen berufen dürfen, wonach das auf der Basis des Gutachtens der XXX vom 30.9.2009 erkennbare Schadensbild auf das Vorliegen einer AKR schließen lasse, die für den konkreten Schaden jedenfalls mitursächlich geworden sei. Fakt sei, dass das XXX nach ausführlichen Laboruntersuchungen Zweifel daran gehabt habe, ob die AKR die Ursache für die Risse gewesen sei. So zeige das Rissbild des Bohrkerns 6.1 eine nur unter dem Mikroskop sichtbare, nicht schädigende AKR. Diese können nicht ursächlich für die deutlich sichtbaren Risse auf den Bildern 8 und 9 des 3. Ergänzungsgutachtens vom 10.1.2020 gewesen sein, da zwischen beiden abgebildeten Geschehen 2 Zehnerpotenzen lägen. Es erscheine nun aber denknotwendig ausgeschlossen, dass der Sachverständige XXX diese Zweifel alleine durch die Inaugenscheinsnahme von Fotos ausgeräumt haben soll. Das Landgericht habe jedoch damit allein das Bestehen einer Möglichkeit der Mitursächlichkeit fehlerhaft ausreichen lassen, um sich die entsprechende Überzeugung zu bilden. Nach § 529 Abs. 1 Nummer 1 Abs. 2 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhaltes unterlaufen sind (BGH, Urteil vom 12.3.2004 – V ZR 257/03 –). Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Absatz 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH a.a.O.). Gemessen an diesen Maßstäben verstößt die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht gegen Denkgesetze. Entgegen der Auffassung der Beklagten musste das Landgericht nicht zwangsläufig zu dem Ergebnis kommen, dass bei zutreffender Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahmen lediglich von der bloßen Möglichkeit einer Mitursächlichkeit der AKR für das auf den Bildern 8 und 9 des 3. Ergänzungsgutachtens dokumentierten Schadensbildes auszugehen ist. Zutreffend ist, dass allein die Existenz von Rissen, insbesondere die Existenz von Netzrissen, nicht zwingend auf eine AKR als (Mit-)Ursache schließen lässt. Um sich eine entsprechende Überzeugung auf der Grundlage der von dem BGH aufgestellten Maßstäbe bilden zu können, müssen weitere Anhaltspunkte hinzukommen, die hier vorliegen. So hat der Sachverständige XXX in seiner mündlichen Anhörung am 9.10.2020 ausgeführt, dass die auf den Fotos 8 und 9 seines 3. Ergänzungsgutachtens erkennbaren Schadensbilder auf eine AKR hindeuten (Seite 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Insbesondere lassen die bräunlichen Verfärbungen den Verdacht auf eine AKR aufkommen. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass die AKR sehr unterschiedliche Erscheinungsformen zeige und ähnliche Rissbilder auch andere Ursachen haben können. Daher könne niemand sicher sagen, ob die AKR für das Schadensbild auf Bild 9 ausschließlich verantwortlich sei; sie sei „auf jeden Fall“ Mitursache gewesen (Seite 3 des Protokolls). Dies begründet der Sachverständige damit, dass es zwar an anderen Stellen ebenfalls sichtbare Verfärbungen gegeben habe; das erfahrene Auge jedoch die Unterschiede zwischen jenen bräunlichen Verfärbungen, deren Farbe auf Rost als Ursache schließen lasse, und den eher braun-gräulichen Verfärbungen, die bei einer AKR auftreten, erkennen könne. So führt er die an anderer Stelle (Bild 26 auf Seite 17 des Gutachtens vom 25.3.2013) ebenfalls sichtbare eher rostbräunliche Verfärbungen auf Rost zurück, während die braun-gräulichen Verfärbungen auf den Bildern 8 und 9 Indiz für eine AKR seien. Eine AKR sei allein durch das äußere Erscheinungsbild zwar noch nicht nachgewiesen; es bestehe aber zumindest die Vermutung (Seite 4 des Protokolls). Diese anhand des äußerlichen Erscheinungsbildes sich ergebende Vermutung hat sich bestätigt, da die Untersuchung des Bohrkerns durch die XXX ergeben hat, dass an dieser Stelle zum damaligen Zeitpunkt bereits – wenn auch nur minimale – AKR-Prozesse stattgefunden haben. Diese nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen begründen den für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifel Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vergleiche BGH, Urteil vom 18.10.2017 – VIII ZR 32/16 –). 4. unterlassene Beweiswürdigung durch das Landgericht Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht wegen einer unvollständigen Beweisaufnahme verfahrensfehlerhaft. Die Beklagte rügt, dass das Landgericht nicht ihrem Beweisantrag nachgekommen ist, dem Sachverständigen das einen Monat nach Anhörung des Sachverständigen zur Erläuterung seiner Gutachten in dem nachgelassenen Schriftsatz als Anlage B 28 vorgelegte Foto zur weiteren gutachterlichen Beurteilung vorzulegen. Das als Anlage B 28 (= Blatt II 171 der Akte) am Tag der Bohrkernentnahme am 13.7.2009 aufgenommene Bild zeigt das Fugenkreuz, das auch auf den Bildern 8 und 9 des 3. Ergänzungsgutachtens zu sehen ist. Während die Bilder 8 und 9 des Ergänzungsgutachtens aber nur einen Detailausschnitt der Fahrbahn zeigen, ist auf dem als Anlage B 28 vorgelegten Foto auch das nähere Umfeld des Fugenkreuzes, nämlich die angrenzenden Betonplatten, zu sehen. Auf diesem Bild sei zu erkennen, dass selbst das nahe Umfeld dieses Fugenkreuzes völlig frei von Netzrissen sei und auch die im Umfeld des Fugenkreuzes gelegenen Querfugen keinerlei Verfärbungen aufweisen würden. Dies sei angesichts des Umstandes, dass sich eine AKR nach den Feststellungen des Sachverständigen XXX zwar nicht überall gleichmäßig schnell, aber eben doch großflächig entwickelt, ein bemerkenswerter Befund, der einer Sachverständigenbeurteilung bedarf. Ein derart begrenztes Auftreten von AKR-Symptomen an nur einer Fuge widerspreche nämlich sämtlichen Erfahrungswerten der baufachlichen Literatur und auch den Ausführungen des Sachverständigen XXX in der mündlichen Verhandlung vom 9.10.2020. Folgerichtig wäre das Landgericht bei einer weiteren Durchführung der beantragten Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung gelangt. Das Landgericht hat mit überzeugender Begründung keine Veranlassung gesehen, dem Sachverständigen das Bild der Anlage B 28 vorzulegen. Es unterstellt, dass sich aus dem Bild in der Anlage B 28 ergibt, dass die auf den Bildern 38 und 40 der Fotodokumentation erkennbaren Risse und Verfärbungen nur isoliert an dieser einen Stelle zum damaligen Zeitpunkt auftraten. An der Beurteilung ändere sich dadurch nichts, da sich den Ausführungen des Sachverständigen entnehmen lässt, dass das Auftreten von AKR-typischen Schäden und dessen Zeitpunkt neben der in der Betonmischung angelegten Schadensneigung von einer Vielzahl von weiteren Faktoren abhängt, was dazu führen kann, dass sich gerade eine erst beginnende AKR nicht auf den gesamten Streckenabschnitt und auch nicht über eine größere Fläche, sondern nur an vereinzelten Stellen zeige. Diese Ausführungen sind zutreffend. Der Sachverständige geht selber davon aus, dass sich auf dem gesamten Fotomaterial aus dem Jahre 2009, das sich auf sämtliche Schadensbilder des gesamten streitgegenständlichen Autobahnabschnittes bezieht, nur eine einzige Stelle finden lässt, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild auf eine AKR schließen lässt. Hieraus zieht er jedoch nicht den Schluss, dass es ausgeschlossen sei, dass es sich um ein AKR-mitursächliches Erscheinungsbild handelt, da entsprechende Schadensbilder stets flächig auftreten würden. Es liegt in der Natur der Sache, dass am Beginn einer Schadensentwicklung stets eine Stelle liegt, die als Erste entsprechende Symptome aufweist. An welcher Stelle zum ersten Mal Symptome auftreten, hängt von einer Vielzahl verschiedener Faktoren ab. Jedenfalls ist eine Stelle immer die erste Stelle. Wie die nachfolgende Schadensentwicklung gezeigt hat, traten in der Folgezeit an vielen verschiedenen Stellen Schadensbilder auf, die auf AKR zurückzuführen sind. Ein Widerspruch mit den nicht näher dargelegten „sämtlichen Erfahrungswerten der baufachlichen Literatur“ und den Ausführungen des Sachverständigen XXX in der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Der Sachverständige könnte bestenfalls bestätigen, dass auf dem als Anlage B 28 vorgelegten Foto, das nur einen etwas vergrößerten Ausschnitt des streitgegenständlichen Autobahnabschnittes wiedergibt, keine weiteren auf AKR zurückzuführende Schadensbilder erkennbar seien. Dies hat der Sachverständige jedoch bereits für den gesamten streitgegenständlichen Autobahnabschnitt zum damaligen Zeitpunkt (2009) festgestellt. Der Sachverständige ist daher selber davon ausgegangen, dass sich im weiteren Umkreis der dokumentierten Fotos Nummer 38 und 40 (Bilder 8 und 9 seines 3. Ergänzungsgutachtens) keine weiteren Schadensbilder befinden, die sich zum damaligen Zeitpunkt auf AKR zurückführen ließen. Der Sachverständige XXX könnte daher nur seine bisherige Einschätzung wiederholen. 5. Mitverschulden der Klägerin Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht ein Mitverschulden der Klägerin an der Schadensentstehung verneint. Die Beklagte trägt vor, dass ein Mitverschulden der Klägerin im Sinne der § § 254,242 BGB vorliege, da sie mit der Alkali-Richtlinie (Ausgabe Mai 2001) und der Vorgabe des Zements der Qualitätsstufe CEM I unzureichende Schutzstandards vorgegeben habe. Die von ihr verwendeten Alkali-schadensgeneigten Betonzuschlagsstoffe sein durch von der Klägerin anerkannte Prüfstellen überprüft und für unbedenklich eingestuft worden. Die Klägerin hätte das Rundschreiben ARS-15/2005 vom 2.6.2005 an die Beklagte weiterleiten und auf eine entsprechende Anpassung des Fahrbahnbetons dringen müssen. Ohne die mangelhafte Fugenpflege der Klägerin wäre die AKR nicht ausgebrochen. Der deutlich höher als auf durchschnittlichen Autobahnabschnitten erfolgte Einsatz von Tausalz in Kombination mit der ungünstigen Trassierung mit Tiefpunkten habe dafür gesorgt, dass Schmelzwasser deutlich länger auf der Betonfahrbahn verbleibe, was zu den eingetretenen Schäden beigetragen habe. Ein anzurechnendes Mitverschulden folgt aus diesem Vortrag der Beklagten nicht. Die vertraglichen Vorgaben der Klägerin betreffen nur die einzuhaltenden Mindeststandards. Der Beklagten als Auftragnehmer ist es unbenommen, Baustoffe zu wählen, die einen höheren Standard aufweisen. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass diese Mindeststandards ausgereicht hätten, wenn die Beklagte Betonzuschlagsstoffe aus Werken bezogen hätte, deren Zuschlagsstoffe nicht AKR-schadensgeneigt sind. Das Risiko, Betonzuschlagsstoffe aus Werken zu beziehen, von denen nicht bekannt ist, ob sie Alkali-schadensgeneigt sind, trägt allein die Beklagte, da die Klägerin keine entsprechenden Vorgaben gemacht hat. Der Klägerin traf auch im Rahmen vorvertraglicher Fürsorgepflichten keine – eine im Falle der Verletzung Mitverschulden auslösende – Obliegenheit, höhere und damit kostenträchtigere Mindeststandards auszuschreiben, um den Bietern die Möglichkeit zu eröffnen, Zuschlagsstoffe aus Werken zu beziehen, deren Risiken nicht bekannt sind. Unerheblich ist, ob von der Klägerin anerkannten Prüfstellen die Betonzuschlagsstoffe –irrig – für geeignet erklärt haben. Die Prüfstellen sind im Vertragsverhältnis der Beklagten zu der Klägerin keine Erfüllungsgehilfen der Klägerin, mit denen die Klägerin einer vertraglichen Pflicht gegenüber der Beklagten nachgekommen ist. Die Verletzung einer Prüfungspflicht durch die Prüfstellen stellt auch keine Obliegenheitsverletzung der Klägerin gegenüber der Beklagten dar. Entgegen der Ansicht der Beklagten folgt ein Mitverschulden der Klägerin auch nicht daraus, dass sie das Rundschreiben ARS-15/2005 vom 2.6.2005 nicht an die Beklagte weitergeleitet und auf eine entsprechende Anpassung des Fahrbahnbetons gedrungen hat. Zum einen stammt dieses Rundschreiben vom 2.6.2005, ist also erst kurz vor der Abnahme am 30.8.2005 herausgegeben worden. Zu diesem Zeitpunkt war aber die mehrjährige Baumaßnahme fast vollständig beendet. Die Beklagte behauptet selbst nicht, dass sie im Falle einer unmittelbaren Übersendung dieses Rundschreibens Anfang Juni 2005 die bereits errichteten Betonfahrbahnen mit Eigenkosten in Höhe von mehreren Millionen Euro wieder herausgerissen und die Betonfahrbahnen erneut nach den Vorgaben des Rundschreibens vom 2.6.2005 errichtet hätte. Darüber hinaus hätte eine Neuerrichtung der Betonfahrbahnen nach dieser neuen Richtlinie an dem streitgegenständlichen Mangel nichts geändert, da bei Beachtung dieser Richtlinie das Risiko der Entstehung von Mängelerscheinungen im Falle der Verwendung von AKR-schadensgeneigten Zuschlagsstoffen zwar verringert, aber nicht ausgeschlossen hätte. So ist durch dieses Rundschreiben für Straßenbau-Zemente eine Na2O-Äquivalent von maximal 0,8.-Prozent festgelegt worden. Zu den verwendeten Betonzuschlagsstoffen erklärt sich diese Richtlinie nicht. An dem Mangel selbst, nämlich die Verwendung von nicht geeigneten Zuschlagstoffen, hätte die Einhaltung dieser Richtlinie also nichts geändert. Unerheblich ist, ob eine mangelhafte Fugenpflege oder ein überhöhter Tausalzeinsatz der Klägerin zu den eingetretenen Schäden beigetragen haben. Wie oben bereits ausgeführt liegt der Mangel bereits in der Risikoerhöhung durch die Verwendung von Alkali-schadensgeneigten Betonzuschlagsstoffen. Die erforderliche Mängelbeseitigung erfolgt durch Beseitigung der Mängelursachen. D. h. hier, dass die gesamte Betonfahrbahn zu erneuern ist. Unerheblich ist, an welchen Stellen bereits welche Mängelsymptome aufgetreten sind. Die behauptete mangelhafte Fugenpflege und der behauptete überhöhte Tausalzeinsatz mögen die Mängelsymptome verstärkt haben. Sie waren jedoch nicht ursächlich für die Schadensgeneigtheit der von der Beklagten verwendeten Zuschlagstoffe. 6. Urteilstenor Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 9.4.2021 die Korrektur des Urteilstenors zu Ziffer 3. beantragt hat, ist dem nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage nicht nachzukommen. Die beantragte Korrektur betrifft den Entfall der Wörter „zukünftigen“ sowie „in den noch nicht bearbeiteten“. Die Klägerin trägt vor, dass die auf die Zukunft gerichtete Formulierung zum Zeitpunkt der ersten mündlichen Verhandlung vom 2.3.2018 noch der Sachlage entsprach, jedoch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vom 6.10.2020 bereits in der Vergangenheit lag, was sie übersehen hatte. Zur Vermeidung von Missverständnissen meint sie, dass die Antragsänderung im Berufungsverfahren zulässig sei, da ein Fall von § 264 Nummer 1 ZPO, jedenfalls aber ein Fall von § 264 Nummer 2 ZPO vorliege, für den die Voraussetzungen von § 533 ZPO nicht vorliegen müssen. Darüber hinaus würden jedoch auch die Voraussetzungen des § 533 ZPO vorliegen. Die Klägerin übersieht bereits, dass § 264 ZPO und § 533 ZPO Regelungen für Änderungen des Klageantrages beinhalten, nicht jedoch Regelungen für die Änderung eines Urteilstenors. Regelungen, die die Änderung des Urteilstenors betreffen, sind beispielsweise § 319 ZPO und § 321 ZPO, deren Voraussetzungen hier offensichtlich nicht vorliegen. Aufgrund einer Berufung bzw. einer Anschlussberufung kann ebenfalls der Urteilstenor gemäß § 540 Abs. 1 Nummer 2 ZPO geändert werden. Hier liegt jedoch seitens der Klägerin weder eine Berufung noch eine Anschlussberufung vor. Sofern die Klägerin die beantragte Korrektur des Urteilstenors zu 3. mit dem Ziel der Vermeidung von Missverständnissen als – aufgrund der Einhaltung der Anschlussberufungsfrist zulässige – Anschlussberufung verstehen sollte, sei darauf verwiesen, dass im Falle der (beabsichtigten) Zurückweisung der Berufung der Beklagten die Anschlussberufung gemäß § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verlieren würde. Die beantragte Korrektur könnte daher nur Berücksichtigung finden, wenn der Senat über die Berufung der Beklagten aufgrund einer mündlichen Verhandlung entscheiden würde. Im Übrigen sei angemerkt, dass das Landgericht im Urteilstenor zu 3. nach seinem Wortlaut nicht nur festgestellt hat, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin „sämtliche weitere Aufwendungen“ aus den erforderlichen Mängelbeseitigungsmaßnahmen zu ersetzen, sondern auch „sämtliche weitere ... Schäden“. Aus der Begründung des Urteils des Landgerichts ergibt sich jedoch eindeutig, dass das Landgericht mit diesem Urteilstenor nur die Ersatzpflicht für zukünftige Ersatzvornahmekosten gemäß § 13 Nummer 5 Abs. 2 VOB/B feststellt, nicht jedoch Schäden im Sinne des § 13 Nummer 7 VOB/B (vergleiche Seite 12 oben zu Ziffer III. und Seite 23 unten und Seite 24 oben zu Ziffer IV.). Daher ist auch insoweit weder von Amts wegen noch auf Antrag eine Korrektur des Urteilstenors zu Ziffer 3. angezeigt. II. Die Beklagte erhält Gelegenheit, innerhalb von einem Monat zu den Hinweisen des Gerichts Stellung zu nehmen. Sie wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Rücknahme der Berufung sich die allgemeine Verfahrensgebühr von 4,0 auf 2,0 ermäßigt, was bei dem Berufungswert in Höhe von 9.825.861,45 € zu einer Ersparnis von 2,0 x 40.927 € = 81.854 € führen würde. Die Beklagte wird weiterhin vorsorglich darauf hingewiesen, dass die übliche Frist zur Stellungnahme nach §§ 522, 525, 277 Abs. 3 ZPO zwei Wochen beträgt (vgl. hierzu auch Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 522 Rn. 34; Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 22. Aufl. 2013, § 522 Rn. 61; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl. 2016, § 522 Rn. 27, der sogar ausspricht, dass die Frist nicht überschritten werden sollte; Fellner, MDR 2017, 435). Der Senat hat die Frist von vornherein mit einem Monat großzügiger bemessen. Das soll der Partei eine hinreichende Überlegungsfrist gewährleisten und Fristverlängerungsgesuche überflüssig machen. Fristverlängerungen sind deshalb auf absolute Ausnahmefälle beschränkt, weil sie in der ersten Fristsetzung bereits berücksichtigt sind (vgl. hierzu OLG Rostock, Beschl. v. 27. Mai 2003 - 6 U 43/03, OLGR 2004, 127; vgl. zur Begründung des Verlängerungsgesuches auch BVerwG, NJW 2008, 3303). Nicht prüffähige, pauschale Behauptungen würden ohnehin nicht genügen (OLG München, MDR 2017, 483; OLG Köln, MDR 2014, 299). Es wären deshalb für ein etwaiges Fristverlängerungsgesuch erhebliche Gründe in prüffähiger Form glaubhaft zu machen, die eine notwendige Fristverlängerung begründen. Dazu würde u.a. die Darlegung gehören, welche Schritte unverzüglich eingeleitet worden sind, um eine fristgerechte Stellungnahme sicherzustellen (OLG Dresden, Beschluss vom 31.01.2018 – 4 U 750/17, Rn.1, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. September 2017 - 5 U 427/17 -, Rn. 41, juris). Der Senat folgt weiterhin dem OLG Rostock, der in seinem Beschluss vom 30.04.2008 zu 1 U 136/07 überzeugend ausgeführt hat, dass der Rechtsgedanke des § 520 Abs.2 Satz 2 ZPO analog auf das Fristverlängerungsverfahren zur Stellungnahme auf den gerichtlichen Hinweis nach § 522 Abs.2 Satz 2 ZPO anwendbar ist, wonach es für die (weitere) Fristverlängerung der Einwilligung des Gegners bedarf (wobei die Zustimmung des Gegners mit dem Antrag auf Fristverlängerung vorzulegen ist). Hierfür spricht, dass die Maßstäbe für eine Fristverlängerung gemäß § 225 ZPO die der Verlängerung einer Berufungsbegründungsfrist sind (Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., Rdn.81 zu § 522; Doukoff, Zivilrechtliche Berufung, 6.Aufl., 2018, Rd.1290 m.w.N.).