Urteil
27 U 84/15
KG Berlin 27. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2016:1020.27U84.15.00
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Leitsätze
1. Ein Teilurteil ist bei einem einheitlichen Anspruch (Saldoklage) nur dann zulässig, wenn der Sachverhalt sich von den übrigen Rechtsposition abgrenzen lässt und von einer Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand unabhängig ist, wobei dies eine Entscheidungsreife des abgetrennten Anspruches voraussetzt.(Rn.10)
2. Auch ein Druckzuschlag unterliegt den allgemeinen Grundsätzen des Gewährleistungsrechts und damit dem § 641 Abs. 3 BGB auch bei Nichtstellung der geforderten Sicherheit nach § 648a Abs. 1, 5 BGB.(Rn.12)
3. Auch dann, wenn der Unternehmer keine Mängelbeseitigungsarbeiten durchführen muss und hiermit auch nicht in Verzug gesetzt werden kann, verbleibt es im übrigen bei der gesetzlichen Systematik, dass dem Unternehmer das gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht und damit der § 641 Abs. 3 BGB zusteht, wenn der Unternehmer seinen vollen Werklohn einklagt.(Rn.12)
4. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils liegen somit nicht vor, wenn die Höhe eines vom Besteller saldierten Druckzuschlags erst nach einer Beweisaufnahme zu den Mängelbeseitigungskosten ermittelt werden kann.(Rn.12)
5. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH (VII ZR 273/16) ist zurückgenommen worden.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.5.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 9 O 304715 - aufgehoben. Die Sache wird unter Aufhebung des Verfahrens an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Teilurteil ist bei einem einheitlichen Anspruch (Saldoklage) nur dann zulässig, wenn der Sachverhalt sich von den übrigen Rechtsposition abgrenzen lässt und von einer Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand unabhängig ist, wobei dies eine Entscheidungsreife des abgetrennten Anspruches voraussetzt.(Rn.10) 2. Auch ein Druckzuschlag unterliegt den allgemeinen Grundsätzen des Gewährleistungsrechts und damit dem § 641 Abs. 3 BGB auch bei Nichtstellung der geforderten Sicherheit nach § 648a Abs. 1, 5 BGB.(Rn.12) 3. Auch dann, wenn der Unternehmer keine Mängelbeseitigungsarbeiten durchführen muss und hiermit auch nicht in Verzug gesetzt werden kann, verbleibt es im übrigen bei der gesetzlichen Systematik, dass dem Unternehmer das gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht und damit der § 641 Abs. 3 BGB zusteht, wenn der Unternehmer seinen vollen Werklohn einklagt.(Rn.12) 4. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils liegen somit nicht vor, wenn die Höhe eines vom Besteller saldierten Druckzuschlags erst nach einer Beweisaufnahme zu den Mängelbeseitigungskosten ermittelt werden kann.(Rn.12) 5. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH (VII ZR 273/16) ist zurückgenommen worden. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.5.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 9 O 304715 - aufgehoben. Die Sache wird unter Aufhebung des Verfahrens an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin begehrt Restwerklohn für das Bauvorhaben ... ... ... - in Höhe eines Schlussrechnungsbetrages von 1.609.312,22 € brutto. Demgegenüber errechnet die Klägerin einen Schlussrechnungssaldo von 183.698,41 €. Bei Berechnung des Betrages ist ein zweifacher Einbehalt zur Beseitigung von streitigen Mängeln über 102.730 € berücksichtigt worden. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Saldierung und des weiteren Sach - und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat mit Teilurteil vom 21. Mai 2015 der Klage wegen des von der Beklagten errechneten Saldos als auch wegen des Druckszuschlages über 102.730 €, insgesamt also 286.428,81 € stattgegeben. Die Beklagte hat dagegen am 26.6.2015 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung fristgemäß begründet. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Erlass des Teilurteils unzulässig war. Die Beklagte beantragt, das Teilurteil aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen . Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Auf die Berufung der Beklagten war das angefochtene Teilurteil aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen. Das Teilurteil ist entgegen den Voraussetzungen des § 301 ZPO erlassen worden (§ 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO). Ein Teilurteil ist bei einem einheitlichen Anspruch (Saldoklage) nur dann zulässig, wenn der Sachverhalt sich von den übrigen Rechtsposition abgrenzen lässt und von einer Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand unabhängig ist, wobei dies eine Entscheidungsreife des abgetrennten Anspruches voraussetzt (BGH NJW-RR 2009, 494, 495). Dies ist bei dem von der Beklagten errechneten Saldo von 183.698,81 € nicht der Fall. Es steht nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass der von der Beklagten errechnete Betrag dem letztlich nach Beweisaufnahme über Auftragsumfang, Mängel und Mängelbeseitigungskosten sich ergebenden Saldo entspricht. Anerkannt jedenfalls hat die Beklagte diesen Betrag nicht, vielmehr entsprach er offensichtlich ihrem vorläufigen Prüfergebnisse zur Abgrenzung dazu, dass der von der Klägerin verlangte Restwerklohn über 1.609.114,220 € weit überzogen sei. Den dargestellten Grundsätzen folgt auch der von dem Landgericht abgezogene Druckzuschlag in Höhe von 102.730 €. Denn dieser unterliegt den allgemeinen Grundsätzen des Gewährleistungsrechts und damit dem § 641 Abs. 3 BGB auch bei Nichtstellung der geforderten Sicherheit nach § 648 a Abs. 1, 5 BGB (vgl. BGH Urteil vom 16.12.2004, VII ZR 167/02 - Rdnr. 12, zitiert nach juris). Auch dann, wenn der Unternehmer keine Mängelbeseitigungsarbeiten durchführen muss und hiermit auch nicht in Verzug gesetzt werden kann, verbleibt es im übrigen bei der gesetzlichen Systematik, dass dem Unternehmer das gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht und damit der § 641 Abs. 3 BGB zusteht, wenn der Unternehmer seinen vollen Werklohn einklagt. Dem Unternehmer ist durch § 648 a BGB allein ein "weiterer" Handlungsrahmen eröffnet. Der Umstand, dass der Besteller keine Sicherheit geleistet hat, kann allenfalls in der Bemessung des Umfanges des Zuschlages Berücksichtigung finden. Der Umfang dieses Anspruches jedoch hängt von den erst nach Beweisaufnahme feststehenden Mängelbeseitigungskosten etc. ab. Mithin ist das Teilurteil auch insoweit unzulässig. Über die Kosten des Berufungsverfahrens hat das Landgericht zu entscheiden. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gemäß § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.