Beschluss
27 U 144/12
KG Berlin 27. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2014:0130.27U144.12.0A
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Leitsätze
Eine Verjährungshemmung gemäß § 203 BGB bei Verhandlungen setzt grundsätzlich eine Prüfung der Mängel der eigenen Leistung im Einvernehmen mit der Besteller voraus. Die bloße Teilnahme des Auftragnehmers an Besprechungen mit Vertretern der Wohnungseigentümergemeinschaft begründet eine Hemmung jedenfalls nicht.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Oktober 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 9 O 155/12 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
2. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Verjährungshemmung gemäß § 203 BGB bei Verhandlungen setzt grundsätzlich eine Prüfung der Mängel der eigenen Leistung im Einvernehmen mit der Besteller voraus. Die bloße Teilnahme des Auftragnehmers an Besprechungen mit Vertretern der Wohnungseigentümergemeinschaft begründet eine Hemmung jedenfalls nicht. 1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Oktober 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 9 O 155/12 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen. 2. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung war zurückzuweisen, weil der Senat auch nach erneuter Beratung einstimmig davon überzeugt ist, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S.1 ZPO). Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senats in dem Beschluss des Senats vom 12.September 2013 Bezug genommen, die durch die Stellungnahme der Klägerin von 6. Dezember 2013 nicht entkräftet worden sind. Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass eine Urkunde über eine frühere Vernehmung eines Zeugen in einem anderen Verfahren ein geringerer Beweiswert zukommen kann als dem unmittelbaren Zeugenbeweis. Indes gilt dies nicht für den vorliegenden Rechtsstreit. Denn aus dem in Bezug genommenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98 - geht hervor, dass der eingeschränkte Beweiswert einer solchen Urkunde im Wesentlichen daraus folgt, dass die Verfahrensbeteiligten von dem Zeugen einen persönlichen Eindruck gewinnen können, der einen Rückschluss auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen ermöglicht. Dies war ein zentraler Punkt der zitierten Entscheidung, in der es um die Verwertung von Vernehmungsprotokollen des Zeugen in einem gegen ihn geführten Strafverfahren ging und dieser der einzige Belastungszeuge war. Anders als in diesem Fall aber hatte die erkennende Richterin des Landgerichts den Zeugen . . in dem Verfahren LG Berlin 9 O 315/10, indem es um eine parallele Verjährungsregelung ging, selbst vernommen und ihn ausweislich der Entscheidungsgründe für glaubwürdig gehalten. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen stand nicht in Zweifel .Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Beurteilung der Richterin aufkommen ließen, trägt die Klägerin nicht vor. Die Klägerin konnte sich auch nicht darauf verlassen, dass das Gericht dem von der Gegenseite gestellten Antrag auf Vernehmung des Zeugen . . im hiesigen Rechtsstreit auch nachgeht, nachdem die Beklagte vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 12. September 2012 S.3 auf das parallele Klageverfahren hingewiesen und die die Gewährleistungsfrist betreffende Aussage des Zeugen . . dargestellt hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin war dem Gericht auch bei Vorliegen des Antrages auf persönliche Vernehmung des Zeugen nicht die Möglichkeit genommen, den Urkundsbeweis durch Verlesung der Aussage in einem anderen Verfahren zu erheben. Denn Beweisführer war die Beklagte, deren Verjährungseinwand nach Würdigung des Gerichts bereits auf Grundlage der Verlesung der Aussage des Zeugen griff, so dass es für eine erfolgreiche Verteidigung nicht mehr der persönlichen Vernehmung des von der Beklagten benannten Zeugen bedurfte. Auf eine Vernehmung hätte das Landgericht nur dann nicht verzichten dürfen, wenn im Falle der Benennung des Zeugen durch die beweisbelastete Partei durch Verlesung der Vernehmung der Beweis nicht geführt worden wäre (vgl. BGH, Urteil v. 9. 06.1992 -VI ZR 215/91 Rn.15-zitiert nach juris) oder aber der Zeuge von der Klägerin benannt worden wäre. Beides ist nicht der Fall. Demgemäß lag es im wohlverstandenen Interesse der Beklagten, nicht den Antrag auf Verlesung abzuwarten, sondern “ a maiore ad minus” die bereits von der erkennenden Richterin durchgeführte Vernehmung urkundlich in das Verfahren einzuführen. Die Verjährung eines etwaigen Schadensersatzanspruches ist auch nicht durch Verhandlungen gemäß § 203 BGB gehemmt worden. Erstinstanzlich haben die Beklagte vorgetragen, dass sie zu keinem Zeitpunkt Vergleichsbereitschaft hinsichtlich der streitgegenständlichen Mängel gezeigt haben. Der Klägerin hätte es nunmehr oblegen, die behaupteten Verhandlungen “ zwischen den Parteien “ substantiiert darzulegen. Dahinstehen kann, ob das Landgericht insoweit gegen eine ihm obliegende Hinweispflicht nach § 139 ZPO verstoßen hat, denn auch in zweiter Instanz erfolgte ein dementsprechender Vortrag nicht. Die Vernehmung des Zeugen . . wäre eine reine Ausforschung. Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.