OffeneUrteileSuche
Urteil

26 U 154/17

KG Berlin 26. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2018:1219.26U154.17.00
8Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Frage der Verletzung von Aufklärungspflichten anwaltlicher Anlegerberater in Fällen, in denen der - vom Anleger einzuziehende - Rückkaufswert einer Lebensversicherung Gegenstand einer Kapitalanlage war.(Rn.11)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 19.9.2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 3 des Landgerichts Berlin - 3 O 502/16 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Verletzung von Aufklärungspflichten anwaltlicher Anlegerberater in Fällen, in denen der - vom Anleger einzuziehende - Rückkaufswert einer Lebensversicherung Gegenstand einer Kapitalanlage war.(Rn.11) 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 19.9.2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 3 des Landgerichts Berlin - 3 O 502/16 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2, 543 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen, nachdem der Senat die Revision nicht zugelassen hat und der Wert der mit einer etwaigen Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 EUR nicht übersteigt (vgl. BGH, Beschl. v. 18.09.2012, VI ZR 51/12, Rdnr. 2 a.E.). Der in der zweiten Instanz vollständig unterlegene Kläger hat dort lediglich Verurteilung der Beklagten im Wert von bis zu 9.830,25 EUR verlangt. II. 1. Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere statthaft und wurde form- und fristgerecht eingereicht sowie begründet (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). 2. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Denn das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen: a) Ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 1) besteht nicht. aa) Es besteht kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 32 Abs. 1, 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG (a.F.) und § 14 Abs. 1 StGB. Denn die S... (im Folgenden: S...) bzw. der Beklagte zu 1) handelte gemäß § 17 Satz 1 StGB ohne Schuld, weil sie einem nicht vermeidbaren Verbotsirrtum unterlag. Dies ist mittlerweile gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.2018, VI ZR 263/17, Rdnr. 23 ff. zit. nach Juris; BGH, Urt. v. 27.6.2017, VI ZR 424/16, Rdnr. 11 ff. zit nach Juris). Der vorliegenden Fall ist mit den Fällen, die Gegenstand der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes waren, vergleichbar. Denn in diesen Fällen sahen wie in jenem Fall die jeweiligen Kaufverträge ein Rangrücktritt vor, der ausweislich des Schreibens der B... vom 10.1.2011 der entscheidende Umstand dafür war, dass diese in dem genannten Schreiben mitteilte, das Anlagekonzept des S... “Produkt 1” unterfalle dem KWG nicht. bb) Ebensowenig besteht ein Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 3, 10 Abs. 1, 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG und § 9 Abs. 1 OWiG. Denn vorliegend zog nicht die S... - wie etwa im Fall der Entscheidung des Senats vom 12.12.2018, 26 U 39/15, sowie des BGH vom 10.7.2018, VI ZR 263/17 -, sondern der Kläger, vertreten durch den Beklagten zu 2), den Rückkaufswert seiner Lebensversicherung ein. Eine Inkassotätigkeit der S... lag daher gerade nicht vor. Demgemäß hat der Kläger des vorliegenden Verfahrens seine Klageforderung nicht auf eine Verstoß gegen das RDG gestützt. b) Ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 2) besteht nicht; insbesondere besteht kein Anspruch aus § 280 BGB i.V.m. dem zwischen die Parteien geschlossenen Anwaltsvertrag wegen Verletzung anwaltlicher Aufklärungspflichten. Denn der Beklagte zu 2) war nicht verpflichtet, den Kläger darüber aufzuklären, es könne rechtlich argumentiert werden, dass die S... durch den Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages mit dem Kläger vom 18.10.2011 gegen das KWG verstoße. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages lag nämlich die Mitteilung der B... vom 10.1.2011 vor, in der die B... auf Anfrage der S... erklärte, die S... verstoße mit ihrem Anlagekonzept “Produkt 1” nicht gegen das KWG. Da die B... im Bereich der Verwaltungszuständigkeit nach dem KWG die oberste Bundesbehörde ist, konnte und musste der Beklagte zu 2) zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages davon ausgehen, dass die Frage eines etwaigen KWG-Verstoßes abschließend geklärt war. Vor dem Hintergrund, dass der Beklagte zu 2) vom Kläger nicht mit einer umfassenden rechtlichen Beratung über das Eingreifen des KWG beauftragt worden war, sondern nur mit der Kündigung der Lebensversicherung des Klägers und der Einziehung des diesbezüglichen Rückkaufswertes, brauchte der Beklagte zu 2) nicht über mögliche Rechtsauffassungen zum KWG informieren, die von der - damals - aktuellen Rechtsauffassung der B... abwichen. Denn zum einen war die Bejahung eines KWG-Verstoßes durch die zuständige Verwaltung bzw. die zuständigen Gerichte nach der genannten Mitteilung der B... zum damaligen Zeitpunkt praktisch äußerst unwahrscheinlich; zum anderen hatte die Bejahung eines KWG-Verstoßes für die Kündigung der Lebensversicherung des Klägers und die Einziehung des diesbezüglichen Rückkaufswertes nur indirekte Bedeutung, und zwar insofern als der eingezogene Rückkaufswert im Falle der Bejahung eines KWG-Verstoßes möglicherweise nicht mehr dazu eingesetzt werden konnte, das von der S... und dem Kläger vereinbarte Anlagegeschäft durchzuführen. Soweit der Kläger demgegenüber auf die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 17.1.2017, 12 U 196/15, verweist (Seite 20 des Schriftsatzes vom 27.11.2017, Bd. II Bl. 96 d.A., Anlage BK 7a), in der dem Kläger gegen den Beklagte zu 2) in einem Parallelprozess Schadensersatzansprüche wegen Nichtaufklärung über den KWG-Verstoß zuerkannt wurden, ist darauf zu verweisen, dass dieser Entscheidung ein erheblich anderer Sachverhalt zu Grunde lag als dem vorliegend streitgegenständlichen. Denn in dem Fall des OLG Stuttgart wurde der Kaufvertrag am 21.11.2009, d.h. vor Mitteilung der B... vom 10.1.2010 abgeschlossen. Am 21.11.2009 konnte der Beklagte zu 2) die Frage des KWG-Verstoßes - selbstredend - nicht als im verneinenden Sinne geklärt ansehen. Zu der Mitteilung der B... vom 10.1.2010 verhält sich die Entscheidung des OLG Stuttgart demgemäß nicht. Soweit der Kläger auf die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 15.12.2015, 12 U 100/15, verweist (Seite 22 des Schriftsatzes vom 27.11.2017, Bd. II Bl. 98 d.A., Anlage BK2, vorgelegt nur in Form eines Terminsprotokolls, ohne Urteilsgründe), in der dem Kläger gegen den Beklagte zu 2) in einem weiteren Parallelprozess ebenfalls Schadensersatzansprüche wegen Nichtaufklärung über den KWG-Verstoß zuerkannt wurden, ist darauf zu verweisen, dass auch dieser Entscheidung ein erheblich anderer Sachverhalt zu Grunde lag als dem vorliegend streitgegenständlichen. Denn in dem Fall des OLG Stuttgart wurde der Kaufvertrag ohne einen qualifizierten Rangrücktritt vereinbart (vgl. den insofern unstreitig gebliebenen Vortrag des Beklagten zu 2) auf Seite 3 seines Schriftsatzes vom 5.3.2018, Bd. II Bl. 143 d.A.). Da der Rangrücktritt der entscheidende Umstand für die B... war, den KWG-Verstoß zu verneinen (s.o.)., und da die B... in ihrem Schreiben vom 10.1.2011 zudem das Anlagekonzept “Produkt 2”, das keinen qualifizierten Rangrücktritt enthielt, ausdrücklich als dem KWG unterfallend ansah, konnte der Beklagte zu 2) die Frage des KWG-Verstoßes in dem Fall des OLG Stuttgart - wiederum selbstredend - nicht als im verneinenden Sinne geklärt ansehen. Soweit der Kläger auf die Entscheidung des OLG Nürnberg vom 12.12.2018, 2 U 763/18, verweist (Seite 1 des Schriftsatzes vom 19.12.2018, Bd. II Bl. 96 d.A., Anlage BK 5), in der dem Kläger gegen den Beklagte zu 2) in einem weiteren Parallelprozess Schadensersatzansprüche wegen Nichtaufklärung über einen RDG-Verstoß zuerkannt wurden, ist nicht verständlich, was diese Entscheidung mit dem vorliegend streitgegenständlichen Fall, in dem gerade keinen RDG-Verstoß in Betracht kam (s.o.), zu tun haben soll. Zu dem KWG-Verstoß, der vorliegend von Interesse ist, verhält sie die Entscheidung des OLG Nürnberg allerdings nicht. Soweit der Kläger schließlich darauf verweist, dass die schweizerische Bankenaufsicht F... zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Kaufvertrages eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Anlagekonzepte der S... nach dem schweizerischen Bankrecht angekündigt hatte (Seite 1 des Schriftsatzes vom 19.12.2018, Bd. II Bl. 96 d.A.), ist auch dies unerheblich. Denn (etwaige) Aussagen über die Anwendung ausländischer Rechtsvorschriften haben - naturgemäß - keine Bedeutung für die Frage der Anwendung inländischer Rechtsvorschriften. Zudem ist für die Anwendung des KWG nicht die schweizerische F..., sondern die deutsche B... zuständig, und die deutsche B... hatte sich in der hier interessierenden Frage mit Schreiben vom 10.1.2011 positioniert. c) Ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 3) besteht nicht. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen betreffend den geltend gemachten Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagte zu 1) verwiesen. Die L... GmbH bzw. der Beklagte zu 3) befand sich erst recht in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum, wenn dies bereits für die S... (im Folgenden: S...) bzw. den Beklagten zu 1) galt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 4. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Die Anordnung einer Abwendungsbefugnis gemäß § 711 ZPO zu Gunsten des Klägers unterblieb gemäß § 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO, nachdem der Senat die Revision nicht zugelassen hat und der Wert der mit einer etwaigen Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 EUR nicht übersteigt (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 713 Rdnr. 2 a.E.). 5. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zuzulassen. Denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich. Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte, von denen der Senat mit seiner heutigen Entscheidung abweichen würde, sind nicht ersichtlich und wurden von den Prozessbevollmächtigten der Parteien, insbesondere des vorliegend unterliegenden Klägers, auch auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht mitgeteilt. Eine Abweichung zu den o.g. Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart und Nürnberg besteht - wie dargelegt - nicht.