Beschluss
26 U 88/17
KG Berlin 26. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2017:1117.26U88.17.00
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Leitsätze
Ein mehr als 10 Jahre seit Abschluss des Darlehensvertrages erklärter Widerruf verstößt gegen Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB. Dahin stehen kann im konkreten Fall, ob bei Überschreitung der 10-Jahresfrist noch eine Abwägung mit etwaigen gegen die Treuwidrigkeit sprechenden Umständen des Einzelfalles möglich bzw. geboten ist.(Rn.9)
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 5.5.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 4 O 171/16 - durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO bei einem Streitwert von 6.462,32 EUR zurückzuweisen und gewährt Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu binnen 2 Wochen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein mehr als 10 Jahre seit Abschluss des Darlehensvertrages erklärter Widerruf verstößt gegen Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB. Dahin stehen kann im konkreten Fall, ob bei Überschreitung der 10-Jahresfrist noch eine Abwägung mit etwaigen gegen die Treuwidrigkeit sprechenden Umständen des Einzelfalles möglich bzw. geboten ist.(Rn.9) Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 5.5.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 4 O 171/16 - durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO bei einem Streitwert von 6.462,32 EUR zurückzuweisen und gewährt Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu binnen 2 Wochen. Der Senat ist nach Beratung zur der - derzeit naturgemäß vorläufigen - einstimmigen Überzeugung gelangt, dass die in § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind. Insbesondere meint der Senat, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Denn das Landgericht hat zu Recht dafür gehalten, dass der von der Klägerin nach mehr als 10 Jahren seit Abschluss des Darlehensvertrages vom 7.3.2005 erklärte Widerruf vom 26.3.2016 gegen Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB verstieß. So haben eine Vielzahl von Normen aus unterschiedlichen Bereichen des bürgerlichen Rechts den Zweck, nach Ablauf von 10 Jahren unabhängig vom Kenntnisstand der Betroffenen Rechtsfrieden eintreten zu lassen, wenn nicht - und dies nicht einmal immer - der Rechteinhaber innerhalb der 10 Jahre durch eine bestimmte, vorgeschriebene Erklärung zum Ausdruck bringt, um sein Recht streiten zu wollen. Zu nennen sind: Der Ausschluss des Anfechtungsrechts (§ 121 Abs. 2 BGB) sogar im Falle der fortdauernden Täuschung oder Bedrohung des Anfechtungsberechtigten (§ 124 Abs. 3 BGB), die Verjährung schuldrechtlicher Ansprüche, solange keine Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit im Raume steht (§§ 196, 199 Abs. 3 Nr. 1, 199 Abs. 4, 852 Satz 2 BGB), die Ersitzung von Eigentum (§ 937 Abs. 1 BGB), der Ausschluss der Rückforderung von Geschenken (§ 529 Abs. 1 BGB), der Ausschluss unbekannter Gläubiger im Hypothekenrecht (§ 1170 Abs. 1 Satz 1 BGB), die Ausschlussfrist im ehelichen Zugewinnausgleich (§ 1375 Abs. 3 BGB) und die Ausschlussfrist im Recht der Pflichtteilsergänzung (§ 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB). Diesen Einzelnormen wohnt nach Auffassung des Senats ein allgemeiner Rechtsgrundsatz inne, der zugleich Teil des in § 242 BGB normierten Gebots von Treu und Glauben ist und auf diesem Wege u.a. auch die Ausübung des Widerrufsrechtes bestimmt. Der Senat hat diesen Ansatz schon in einer Reihe von Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, auch in Beschlüssen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Hierzu hat er ausgeführt: “aa) Der Senat hat - in Kollegialbesetzung - zur Frage der Anwendung des § 242 BGB bei Ausübung eines Widerrufsrechts in einem Verbraucherkreditvertrag mit Urteil vom 26.04.2017 - 26 U 103/14 - (ebenso: Beschlüsse vom 14.06.2017 - 26 U 187/16 - und vom 19.07.2017 - 26 U 23/17 -) ausgeführt: ‘§ 242 BGB ist in seinen verschiedenen Ausprägungen auch auf ein Widerrufsrecht wie das vorliegende anwendbar (BGH - XI ZR 564/15 - a. a. O. - gemeint Urteil vom 12.07.2016 -, Rdnr. 32 nach juris). aaaa. Es ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: (1) Die Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts kann im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung darstellen und in Widerspruch zu § 242 BGB stehen ... (BGH - XI ZR 564/15 - a. a. O., Rdnr. 43 nach juris). Auch wenn regelmäßig nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine umfassende Bewertung der gesamten Fallumstände vorzunehmen ist, hält der Senat es aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit für zulässig, im Ausgangspunkt von bestimmten allgemeinen Erwägungen auszugehen. Bei der Frage, wann ein ”ewiges” Widerrufsrecht rechtsmissbräuchlich wird, kann hierbei nach Auffassung des Senats auf die vom Gesetzgeber selbst niedergelegten Zeiträume als erster Anhaltspunkt zurückgegriffen werden. Der Senat hält es daher vor dem Hintergrund der die kenntnisunabhängige absolute Verjährung regelnden Norm des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 BGB und der selbst für den Fall einer arglistigen Täuschung oder widerrechtlichen Drohung eine absolute Grenze setzenden Vorschrift des § 124 Abs. 3 BGB für richtig, unzulässige Rechtsausübung dann ins Auge zu fassen, wenn seit Abschluss des Darlehensvertrages mehr als 10 Jahre vergangen sind. ...” Dahinstehen kann, ob bei Überschreitung der o.g. 10-Jahresfrist im Rahmen der Ausübung des Widerrufsrechts noch eine Abwägung mit etwaigen gegen die Treuwidrigkeit sprechenden Umständen des Einzelfalles möglich bzw. geboten ist. Dagegen würde sprechen, dass in den o.g. Normen die Rechtsfolgen der 10-Jahrefristüberschreitung nicht unter dem Vorbehalt einer einzelfallbezogenen Billigkeitsabwägung o.ä. stehen. Vorliegend bedarf diese Frage jedoch keiner Entscheidung, weil der Senat vorliegend keine besonderen Umstände des Einzelfalles zu erkennen vermag, die ihn in einer Abwägung dazu veranlassen würden, den Widerruf nicht für treuwidrig anzusehen. Im Gegenteil: Die Parteien haben das Darlehensverhältnis vorliegend im Februar 2015, d.h. bereits vor Ausübung des Widerrufsrechts einvernehmlich beendet, was nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ein weiterer Gesichtspunkt ist, der § 242 BGB zu Ungunsten der Ausübung des Widerrufes - unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung - eingreifen lässt (BGH, Urt. v. 14.3.2017, XI ZR 442/16, Rdnr. 28 zit nach Juris). Nur rein vorsorglich weist der Senat noch darauf hin, dass die Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren sich gemäß Nr. 1222 GKG-KV von 4,0 auf 2,0 ermäßigen, wenn die Berufung zurückgenommen würde.