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Urteil

25 U 112/24

KG Berlin 25. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2024:1223.25U112.24.00
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Leitsätze
Wird nach einseitiger Verhandlung des Beklagten und Erlass eines klageabweisenden Versäumnisurteils die Klage nach Einspruch vor dem Einspruchstermin zurückgenommen, bedarf es zur Wirksamkeit der Rücknahme keiner Zustimmung des Beklagten.(Rn.4)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 7. Oktober 2024 verkündete zweite Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin aufgehoben. Der Rechtsstreit ist als nicht anhängig geworden anzusehen. Das erste Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 18. April 2024 ist wirkungslos. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erheben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 2.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird nach einseitiger Verhandlung des Beklagten und Erlass eines klageabweisenden Versäumnisurteils die Klage nach Einspruch vor dem Einspruchstermin zurückgenommen, bedarf es zur Wirksamkeit der Rücknahme keiner Zustimmung des Beklagten.(Rn.4) Auf die Berufung des Klägers wird das am 7. Oktober 2024 verkündete zweite Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin aufgehoben. Der Rechtsstreit ist als nicht anhängig geworden anzusehen. Das erste Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 18. April 2024 ist wirkungslos. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erheben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 2.000 € festgesetzt. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen. Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Kläger macht auch einen Berufungsgrund i.S.v. § 514 Abs. 2 Satz 2 ZPO geltend. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das zweite Versäumnisurteil ist aufzuheben, da der Kläger den Einspruchstermin nicht schuldhaft i.S.v. § 514 Abs. 2 Satz 2 ZPO versäumt hat. Eine schuldhafte Säumnis liegt nicht vor, wenn die Partei berechtigtermaßen davon ausgehen konnte, dass der Termin nicht stattfindet (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2015 - VI ZR 488/14 Tz. 10, BGHZ 208, 75). So verhält es sich hier. Die Klage ist mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2024 zurückgenommen worden. Daher hätte die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 2024 nicht stattfinden und das in ihr erlassene zweite Versäumnisurteil nicht ergehen dürfen. Denn mit der Rücknahme der Klage ist die Rechtshängigkeit entfallen (vgl. z.B. Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 269 ZPO Rz. 17 m.w.N.). Es bedurfte - anders als offenbar vom Landgericht angenommen - zur Wirksamkeit der Rücknahme nicht der (verweigerten) Zustimmung der Beklagten. Zwar hatte diese in dem vorangegangenen Termin aufgrund der Säumnis des Klägers einseitig verhandelt. Durch den rechtzeitigen Einspruch gegen das in diesem Termin ergangene Versäumnisurteil ist der Rechtsstreit aber gemäß § 342 ZPO in die Lage vor Eintritt der Säumnis in diesem Termin zurückversetzt worden. Dies hat zur Folge, dass das Verhandeln der Beklagten in diesem Termin kein Zustimmungserfordernis gemäß § 269 Abs. 1 ZPO mehr begründet (vgl. BGHZ 4, 328; OLG Saarbrücken, MDR 2000, 722; Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 269 ZPO, Rz. 13; MüKo/Becker-Eberhard, ZPO, 6. Auflage, § 269 ZPO Rz. 25). Entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO ist auszusprechen, dass der Rechtsstreit als nicht anhängig anzusehen ist und der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, § 269 Abs. 2 Satz 1, 2 ZPO. Er hat gemäß § 91 ZPO auch die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen. Denn das Kostenrecht der ZPO ist von dem Grundsatz geprägt, dass die im Ergebnis unterliegende Partei - hier also der Kläger aufgrund seiner Klagerücknahme - die gesamten Kosten des Rechtsstreits unabhängig davon zu tragen hat, auf welchem Grund dies beruht (vgl. BGH NJW 1962, 1715; Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl., § 91 ZPO Rz. 3). Eine der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen, insbesondere § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, liegt nicht vor. Den Streitwert der Berufungsinstanz hat der Senat mit 1/3 der Klageforderung bemessen, §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO, da Streitgegenstand der Berufung nicht mehr die Hauptforderung ist. Mit der Quote wird dem Umstand Rechnung getragen, dass einer eventuellen erneuten Klage nicht die Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils entgegensteht.