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Beschluss

25 U 85/24

KG Berlin 25. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2024:1114.25U85.24.00
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Leitsätze
1. Bei einer Fahrbahnbreite von 6 m je Fahrtrichtung liegen - unabhängig von einer Markierung - in der Regel zwei Fahrstreifen je Richtung vor.(Rn.3) 2. Aus der erhöhten Sorgfaltspflicht desjenigen Fahrzeugführers, der ein anderes Fahrzeug überholt, folgt noch nicht, dass im Falle einer Kollision der beiden Fahrzeuge stets der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, er habe die Sorgfaltspflicht verletzt.(Rn.7)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 11.07.2024, Az. 44 O 144/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Fahrbahnbreite von 6 m je Fahrtrichtung liegen - unabhängig von einer Markierung - in der Regel zwei Fahrstreifen je Richtung vor.(Rn.3) 2. Aus der erhöhten Sorgfaltspflicht desjenigen Fahrzeugführers, der ein anderes Fahrzeug überholt, folgt noch nicht, dass im Falle einer Kollision der beiden Fahrzeuge stets der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, er habe die Sorgfaltspflicht verletzt.(Rn.7) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 11.07.2024, Az. 44 O 144/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen. Der Senat ist einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung auf der Grundlage des gemäß § 529 in Verbindung mit § 531 ZPO in der Berufungsinstanz noch zu berücksichtigenden Vorbringens der Parteien offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach mündlicher Verhandlung nicht erfordern und eine solche auch nicht aus sonstigen Gründen geboten ist. Mit Recht hat das Landgericht auf beiden Seiten nur die nicht erhöhte Betriebsgefahr der Fahrzeuge berücksichtigt. Ein seine Haftung erhöhender Verkehrsverstoß des Klägers ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht festzustellen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger den Beklagten unzulässig (vgl. z.B. KG, Urteil vom 4. März 1996 - 12 U 1032/95, NZV 1996, 365) innerhalb desselben Fahrstreifens überholt hat. Die von beiden Fahrzeugen befahrene Richtungsfahrbahn wies ausweislich der tatbestandlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (§ 314 ZPO) eine Fahrbahnbreite von ca. 12 m, d.h. 6 m je Fahrtrichtung auf, die nur gelegentlich geringfügig variiert. Damit wies die Richtungsfahrbahn zwei Fahrstreifen im Rechtssinne auf. Wie das Landgericht zutreffend und von der Berufung auch nicht angegriffen ausgeführt hat, kommt es für das Vorhandensein mehrerer Fahrstreifen nicht auf deren Markierung an, sondern auf die Breite der Fahrbahn (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 75/06, VersR 2007, 262). Denn gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 StVO ist als Fahrstreifen der Teil einer Fahrbahn definiert, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt. Insoweit ist in der Rechtsprechung, auch des Kammergerichts, anerkannt, dass eine Breite der Richtungsfahrbahn von ca. 6 m in der Regel ausreicht, um von zwei Fahrstreifen auszugehen (z.B. Senat, Beschluss vom 16. August 2022 - 25 U 10/19, n.v.; KG, Beschluss vom 12. August 2022 - 22 U 195/15 n.v.; KG, Urteil vom 3. September 2020 - 22 U 162/19 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Mai 2019 - I-7 U 85/18 -, juris für 5,20 m). Dies wird gerade für die Straße, auf der sich der Unfall ereignet hat, durch das von dem Kläger mit Schriftsatz vom 20. Juni 2023 eingereichte Foto bestätigt. Darauf ist erkennbar, dass zwei Pkw auf der Richtungsfahrbahn nebeneinander fahren. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch auf bei Google-street-view hinterlegten Fotos ersichtlich ist, dass dort nicht selten zwei Fahrzeuge nebeneinander auf derselben Richtungsfahrbahn fahren. Letztlich hat auch der Beklagte zu 1 in seiner persönlichen Anhörung bestätigt, dass es für beide Fahrtrichtungen zwei Spuren gäbe. Es ist auch nicht feststellbar, dass die Kollision der Fahrzeuge durch einen zu geringen Seitenabstand des Klägers verursacht worden ist. Der gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO beim Überholen einzuhaltende ausreichende Seitenabstand hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. z.B. KG, Beschluss vom 21. Februar 2007 - 12 U 124/06, MDR 2007, 1311; Helle in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 5 StVO Rz. 77 mwN). Die insoweit maßgebenden Umstände (vgl. z.B. OLG Brandenburg, Urteil vom 7. April 2011 - 12 U 6/11, NZV 2011, 609), insbesondere die Straßenführung (gerade Strecke), der Straßenbelag (Asphalt), die gefahrenen Geschwindigkeiten (um die 50 km/h) legen hier keinen besonders großen Abstand als erforderlich nahe. Dies kann im Ergebnis aber offenbleiben. Die Beklagten tragen nicht konkret vor, welchen Abstand der Kläger gewahrt hätte; sie machen allein geltend, dieser sei unzureichend gewesen. Entgegen dem Berufungsvorbringen ergibt sich auch aus der persönlichen Anhörung des Klägers kein zu geringer Seitenabstand. Seine Angabe, "das ist schwer zu sagen" drückt allein nachvollziehbar die Schwierigkeit aus, aus der Erinnerung genaue Angaben zu dem Abstand machen zu können. Aus dem von ihm gegebenen Hinweis, dass er auch den - breiteren - Kastenwagen noch überholen konnte, lässt sich aber entnehmen, dass er davon ausging, ausreichenden Abstand gehalten zu haben. Der Umstand, dass somit ein zu geringer Abstand nicht feststellbar ist, geht zu Lasten der Beklagten. Denn diese sind für einen seinen Haftungsanteil erhöhenden Verkehrsverstoß des Klägers beweispflichtig. Zugunsten der Beklagten spricht auch kein Beweis des ersten Anscheins, dass der Kläger seine ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nicht gewahrt hat. Zwar schafft jeder Überholvorgang eine erhebliche Gefahrenquelle, weshalb in erster Linie der Überholende für dessen gefahrlosen Verlauf verantwortlich ist. Dieser hat insbesondere zu dem überholten Fahrzeug einen angemessenen Seitenabstand zu halten und darauf zu achten, ob der von ihm ursprünglich in Aussicht genommene Abstand auch bei einer sich ändernden Verkehrssituation noch angemessen ist (BGH, Urteil vom 26. November 1974 - VI ZR 10/74, NJW 1975, 312). Aus dieser erhöhten Sorgfaltspflicht des Überholenden folgt aber noch nicht, dass im Falle einer Kollision der beiden Fahrzeuge stets der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, er habe die Sorgfaltspflicht verletzt (BGH, Urteil vom 26. November 1974 - VI ZR 10/74, NJW 1975, 312; KG, Urteil vom 4. Juni 1987 - 12 U 4540/86, NJW-RR 1987, 1251). Hinsichtlich der Schadenshöhe wird auf die zutreffenden und eingehenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Da die Beklagten insoweit keine konkreten Einwendungen erheben, sieht der Senat von weitergehenden Ausführungen ab.