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Beschluss

25 U 52/24

KG Berlin 25. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2024:1016.25U52.24.00
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Leitsätze
Einem Radfahrer kann bei einem Verkehrsunfall mit einem nicht elektrisch unterstützten Fahrrad im Jahr 2022 ein Mitverschulden nicht deshalb zugerechnet werden, weil er keinen Helm getragen hat.(Rn.12)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 10.04.2024, Az. 50 O 213/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem Radfahrer kann bei einem Verkehrsunfall mit einem nicht elektrisch unterstützten Fahrrad im Jahr 2022 ein Mitverschulden nicht deshalb zugerechnet werden, weil er keinen Helm getragen hat.(Rn.12) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 10.04.2024, Az. 50 O 213/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen. Der Senat ist einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung auf der Grundlage des gemäß § 529 in Verbindung mit § 531 ZPO in der Berufungsinstanz noch zu berücksichtigenden Vorbringens der Parteien offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach mündlicher Verhandlung nicht erfordern und eine solche auch nicht aus sonstigen Gründen geboten ist. 1. Die Berufung der Beklagten bietet offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. a) Mit Recht hat das Landgericht die Feststellungsklage als zulässig angesehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert bei - wie hier - teilweise bereits entstandenen Schäden das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse keine Wahrscheinlichkeit weiterer Schäden, vielmehr reicht insofern die bloße Möglichkeit weiterer Schäden aus. Diese fehlt nur dann, wenn aus Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines weiteren Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 6. Februar 2023 - VIa ZR 419/21 Rz 12, MDR 2023, 772). Davon kann hier angesichts der erlittenen Verletzungen nicht die Rede sein. Bei schwereren Verletzungen, wie sie hier mit zum einen einem Schädel-Hirn-Trauma mit Schädelfraktur und zum anderen Frakturen von Oberschenkelknochen und Schlüsselbein vorliegen, besteht nach der Lebenserfahrung und den Erfahrungen des Senats aus seiner Spezialzuständigkeit für Verkehrsunfallsachen die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass sich auch nach Ausheilen der Primärverletzungen Folge- oder Spätschäden ergeben können. Dies hat sich bei der Klägerin ausweislich des als Anlage K7 vorgelegten Arztbriefs bereits (einmal) im Jahr 2023 manifestiert, da an dem gebrochenen Oberschenkelknochen eine Pseudarthrose mit konsekutivem Bruch des bei der Erstoperation gesetzten distalen Bolzens entstanden war. b) Auch hinsichtlich der Beurteilung der materiellen Rechtslage ist die Berufung des Beklagten unbegründet. Die Berufungsbegründung des Beklagten blendet aus, dass er gegenüber der Klägerin grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 1 StVG aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs haftet. Eine Haftungsabwägung im Sinne von § 17 Abs. 2 StVG findet nicht statt, da die Klägerin als Radfahrerin kein Kraftfahrzeug geführt hat. Vielmehr kommt ihre (Mit-)Haftung nur gemäß § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB in Betracht. Die Abwägung gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB setzt jedoch stets die Feststellung eines haftungsbegründenden Tatbestandes auf der Seite des Geschädigten voraus. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen und für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden sein (z.B. BGH, Urteil vom 24. September 2013 - VI ZR 255/12, VersR 2014, 80). Die Darlegungs- und Beweislast für die ein ein Mitverschulden begründendes Verhalten der Klägerin trägt danach der Beklagte. Auf dieser rechtlichen Grundlage beschwert die Feststellung einer hälftigen Haftung ihn nicht. Mit Recht hat das Landgericht einen Verkehrsverstoß des Beklagten festgestellt, da er sein Fahrverhalten nicht auf mögliche den Mittelstreifen querende Verkehrsteilnehmer eingestellt hat. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Möglichkeit der Querung der H-allee in Höhe des xxx durch den Tiergarten baulich und optisch angelegt; zumindest nach rechts war dem Kläger dies angesichts der freien Busspur auch erkennbar. Zur Benutzung einer solchen Querungshilfe sind Fußgänger bei entsprechender Verkehrsdichte gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 StVO verpflichtet; eine Verpflichtung, stattdessen einen Übergang an einer ampelgeregelten Kreuzung zu verwenden, ergibt sich aus § 25 StVO nicht. Mit einer Querung musste der Beklagte auch deshalb rechnen, weil im innerstädtischen Verkehr sich vor einer Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage stauende Fahrzeuge von Fußgängern häufig genutzt werden, um - gerade mehrere - Fahrstreifen überqueren zu können. Eine solche Situation bestand hier, da die Lichtzeichenanlage nach den Angaben des persönlich angehörten Beklagten erst auf Grün gewechselt hat, als er auf die Busspur gefahren ist. Auf diese Möglichkeit querender Verkehrsteilnehmer hatte der Beklagte sein Fahrverhalten einzurichten. Dies gilt verstärkt infolge des Spurwechsels, da er durch diesen als sich näherndes Fahrzeug nicht frühzeitig zu erkennen war. Hinzu kommt, dass er auf die Busspur gewechselt ist; mit einem solchen ihm nicht erlaubten Fahrstreifenwechsel mussten andere Verkehrsteilnehmer nicht rechnen. Dass dem Beklagten nach seinen Angaben die Sicht durch den vor ihm befindlichen Transporter behindert gewesen ist, hätte ihn im Bereich einer Querungshilfe für Fußgänger erst recht zu vorsichtigem und bremsbereitem Fahren veranlassen müssen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erhöht sich die Betriebsgefahr des von dem Beklagten geführten Pkw zumindest in einem Maß, dass er durch eine hälftige Haftung nicht beschwert ist. Denn neben dem Verschulden beider Parteien ist auch die Betriebsgefahr des Pkw zu berücksichtigen; bei in etwa gleich zu gewichtendem Verschulden würde dies zu einer deutlich überwiegenden Haftung des Beklagten führen (vgl. z.B. KG, Urteil vom 25. Februar 1999 - 12 U 8717/97, VerkMitt 1999, Nr 50: Haftung zu 2/3). Entgegen dem Berufungsvorbringen sind über die vom Landgericht berücksichtigten Gesichtspunkte hinaus keine weiteren Umstände in die Bewertung des Mitverschuldens der Klägerin einzubeziehen. Soweit der Beklagte geltend macht, die Klägerin dürfte die Straße fahrend überquert haben, kann dies bereits deshalb nicht berücksichtigt werden, weil diese Feststellungen nicht getroffen werden kann, was zulasten des beweisbelasteten Beklagten geht. Die Zeugin konnte dazu keine ergiebigen Angaben machen. Der Beklagte hat sie nach seinen Angaben erst zum Zeitpunkt der Kollision gesehen. Dass sie zu diesem Zeitpunkt auf dem Fahrrad gesessen hat, begründet für sich ein höheres als vom Landgericht bereits berücksichtigtes Mitverschulden nicht. Denn sie kann danach - wie von ihr behauptet - erst mit Erreichen der Busspur losgefahren sein. Ebenso ist der Umstand, dass die Klägerin keinen Fahrradhelm getragen hat, nicht als ihr Mitverschulden erhöhend zu berücksichtigen. Anlass für die Annahme eines Mitverschuldens durch das Nichttragen eines Schutzhelms kann dann vorliegen, wenn im Unfallzeitpunkt nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein das Tragen eines Helms beim Fahrradfahren zum eigenen Schutz erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2014 - VI ZR 281/13, VersR 2014, 974 Rz. 9). Zur Beurteilung einer allgemeinen Überzeugung können Umfrageergebnisse, Statistiken und amtliche oder nichtamtliche Erhebungen herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2014 - VI ZR 281/13, VersR 2014, 974 Rz. 9, 12). Danach bestand zumindest bis zum Jahr 2011 eine entsprechende allgemeine Überzeugung nicht (BGH, Urteil vom 17. Juni 2014 - VI ZR 281/13, VersR 2014, 974). Dasselbe hat für einen Unfall im Jahr 2022 zu gelten. Die Bundesanstalt für Straßenwesen führt seit Mitte der 70er Jahre repräsentative Verkehrsbeobachtungen im gesamten Bundesgebiet durch, bei denen u.a. das Tragen von Schutzhelmen und Schutzkleidung bei Zweiradbenutzern erfasst wird. Danach trugen im Jahr des Unfalls (2022) innerorts 34% der Fahrer konventioneller (also nicht elektrisch unterstützter) Fahrräder aller Altersgruppen einen Schutzhelm (Publikation der Bundesanstalt für Straßenwesen „Gurte, Kindersitze, Helme und Schutzkleidung - 2022“, abrufbar unter https://www.bast.de/DE/Publikationen/DaFa/2024-2023/2023-02.html). In diese Quote einberechnet sind - anders als in Erhebungen früherer Jahre - bereits Fahrer in Sportkleidung, von denen nach den Erkenntnissen früheren Erhebungen ein weit höherer Anteil mit Helm fährt. Bei einer somit allenfalls zugrundezulegenden Quote von 34% kann von einem allgemeinen Bewusstsein, dass das Tragen eines Helms beim Fahrradfahren außerhalb von sportlichen Veranstaltungen zum eigenen Schutz erforderlich ist, auch für das Unfalljahr 2022 nicht ausgegangen werden (ebenso für einen Unfall im Jahr 2017: OLG Nürnberg NJW 2020, 3603; für einen Unfall im Jahr 2016 OLG Hamm, Urteil vom 22. November 2022 - I-7 U 8/22 -, juris). 2. Die Berufung der Klägerin ist unzulässig. Die Frist zur Begründung der Berufung beträgt gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständig abgefassten Urteils. Diese Zustellung erfolgte an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich von dessen Empfangsbekenntnis am 11. April 2024, sodass die ursprüngliche Berufungsbegründungsfrist am 11. Juni 2024 ablief. Die auf Antrag der Klägerin gewährte Verlängerung um einen Monat führte zu einem Ablauf der Frist am 11. Juli 2024. Die Berufungsbegründung vom 12. Juli 2024 konnte diese Frist daher nicht wahren. Die unzulässige Berufung ist als Anschlussberufung zulässig. Als solche wird sie aber mit Rücknahme der Berufung der Beklagten oder deren Zurückweisung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO wirkungslos, § 524 Abs. 4 ZPO. Ausführungen zur Begründetheit erübrigen sich daher in der gegenwärtigen Prozesslage.