Beschluss
25 W 66/11
KG Berlin 25. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2012:0119.25W66.11.0A
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Leitsätze
1. Die neue Rechtsform der von einer Aktiengesellschaft in eine GmbH nach spanischem Recht umgewandelten spanischen Rechtsträgergesellschaft ist unter Angabe der nach der Umwandlung maßgebenden spanischen Registernummer in das Handelsregister der deutschen Zweigniederlassung in Spalte 6 des Registerblattes einzutragen.(Rn.15)
2. Die spanische Rechtsträgergesellschaft hat gemäß § 13g Abs. 2 Satz 1 HGB den Gesellschaftsvertrag der durch Formwechsel entstandenen GmbH nebst beglaubigter Übersetzung beim Handelsregister einzureichen.(Rn.20)
3. Die Änderungen des Gesellschaftsvertrages der spanischen Rechtsträger-GmbH sind durch deren Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister am Sitz der deutschen Zweigniederlassung anzumelden.(Rn.21)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten vom 30. Mai 2011 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 28. April 2011 wird zurückgewiesen.
2. Der Verfahrenswert wird auf 25.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die neue Rechtsform der von einer Aktiengesellschaft in eine GmbH nach spanischem Recht umgewandelten spanischen Rechtsträgergesellschaft ist unter Angabe der nach der Umwandlung maßgebenden spanischen Registernummer in das Handelsregister der deutschen Zweigniederlassung in Spalte 6 des Registerblattes einzutragen.(Rn.15) 2. Die spanische Rechtsträgergesellschaft hat gemäß § 13g Abs. 2 Satz 1 HGB den Gesellschaftsvertrag der durch Formwechsel entstandenen GmbH nebst beglaubigter Übersetzung beim Handelsregister einzureichen.(Rn.20) 3. Die Änderungen des Gesellschaftsvertrages der spanischen Rechtsträger-GmbH sind durch deren Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister am Sitz der deutschen Zweigniederlassung anzumelden.(Rn.21) 1. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten vom 30. Mai 2011 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 28. April 2011 wird zurückgewiesen. 2. Der Verfahrenswert wird auf 25.000 € festgesetzt. A. Mit Schreiben vom 19. April 2011 meldete der ständige Vertreter für die Beteiligte als ständiger Vertreter für die spanische Muttergesellschaft deren Formwechsel von einer Sociedad Anónima (S.A.) in eine Sociedad de responsabilidad limitada (S.L.) nach Art. 223, 224, 226 i.V.m. Art. 103 Ley de Sociedades und die Umfirmierung der Zweigniederlassung infolge der formwechselnden Umwandlung als F… SL S… e… A… beim Amtsgericht Charlottenburg zur Eintragung in das Handelsregister an. Das Registergericht teilte der Beteiligten mit Schreiben vom 28. April 2011 mit, dass es beabsichtige, die Gesellschaft neuer Rechtsform auf einem neuen Registerblatt einzutragen. Es bat die Beteiligte ferner um Einreichung eines die Rechtsträgergesellschaft betreffenden Handelsregisterauszuges und des Gesellschaftsvertrages – jeweils beglaubigt und in beglaubigter Übersetzung – sowie um eine Anmeldung durch Mitglieder des Verwaltungsrates. Gegen diese ihr am 29. April 2011 zugestellte Zwischenverfügung hat die Beteiligte mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 30. Mai 2012, beim Amtsgericht Charlottenburg am selben Tage per EGVP-Datei eingegangen, Beschwerde eingelegt, diese aber – entgegen ihrer Ankündigung – nicht begründet. Mit Beschluss vom 11. August 2011 hat das Amtsgericht Charlottenburg der Beschwerde nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt. Auf Nachfrage des Senates vom 23. August 2011 teilte die Beteiligte mit, die Beschwerde werde aufrecht erhalten. Es bedürfe keines neuen Registerblattes, da es sich nur um „eine Art Namensänderung“ handele, wofür auch in Spanien kein neues Registerblatt angelegt werde. Die Anmeldung durch den – auch insoweit – ausreichend bevollmächtigten ständigen Vertreter reiche völlig aus. Einer Anmeldung durch die Mitglieder des Verwaltungsrates bedürfe es nicht. B. Die Beschwerde der Beteiligten hat keinen Erfolg. I) Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 382 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 FamFG) und nach §§ 63, 64 FamFG form- und fristgemäß eingelegt. Zwar handelt es sich bei der hier angegriffenen Zwischenverfügung um keine Endentscheidung gemäß § 58 Abs. 1 FamFG, so dass dagegen nur dann eine Beschwerde möglich ist, wenn diese gesetzlich zugelassen ist. Diese Zulassung ist für das Handelsregisterverfahren in § 382 Abs. 4 FamFG vorgesehen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.11.2010, 20 W 333/10, zitiert nach juris, Rn. 22). Vom Wortlaut her werden zwar nur Anmeldungen, die zu einer Eintragung in das Handelsregister führen sollen, nicht aber die hier streitige Anlegung eines neuen Registerblattes, erfasst. Der Senat ist jedoch der Ansicht, dass der Gesetzgeber – trotz des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes – diese Möglichkeit lediglich übersehen hat und nicht ausschließen wollte. Die Beteiligte ist nach § 59 Abs. 1 FamFG auch beschwerdebefugt. Sie ist die deutsche Zweigniederlassung einer spanischen Rechtsträgergesellschaft. Dabei kann dahinstehen, ob der Zweigniederlassung eine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt. Denn sie wird durch das vom Registergericht beabsichtigte Verfahren der Anlegung eines neuen Registerblattes und die damit verbundene Nichteintragung der Gesellschaftsumwandlung in das aktuelle Registerblatt in ihren Rechten nachhaltig beeinträchtigt. II) Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Auszugehen ist bei der Beurteilung im hier vorliegenden Fall von der ursprünglichen spanischen Rechtsträgergesellschaft F… S.A., die gemäß Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) als Aktiengesellschaft anzusehen ist. Für deren inländische Zweigniederlassung gilt – wie für alle ausländischen Unternehmen mit Zweigniederlassung in Deutschland – die Grundbestimmung des § 13d HGB. Dieser wird im vorliegenden Fall durch die §§ 13e, 13g HGB ergänzt. Bei der nunmehr maßgebenden spanischen Rechtsträgergesellschaft, der F… S.L., handelt es sich nämlich gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Somit sind die §§ 13d, 13e und 13g HGB im Zusammenhang mit einander zu lesen (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Pentz, HGB, 2. Aufl. 2008, § 13g Rn. 4). Auf die hier vorgenommene Umwandlung der Rechtsträgergesellschaft von der F… S.A. in die F… i S.L. findet § 13g Abs. 4 HGB Anwendung. Nach dieser Vorschrift sind Änderungen des Gesellschaftsvertrages der ausländischen Gesellschaft durch die Geschäftsführer der neuen S.L. zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Laut Anmeldung vom 19. April 2011 wurde die Rechtsträgergesellschaft durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 21. Mai 2009 mit Wirkung vom 01. Juli 2009 durch Formwechsel von der F… S.A. in die F… S.L. umgewandelt. Darin liegt - entgegen der Ansicht der Beteiligten - keine bloße Namensänderung, sondern eine Gesellschaftsumwandlung. Die Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung erfolgt aber im Wege der Satzungsänderung. Gemäß § 198 Abs. 1 UmwG i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 HRV ist aber die neue Rechtsform des Rechtsträgers zur Eintragung in das Register, in dem der formwechselnde Rechtsträger eingetragen ist, anzumelden. Dies ist ganz offensichtlich auch nach spanischem Recht der Fall, obwohl der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten dies in seiner Beschwerdebegründung bestreitet. Dabei war die vorherige Trägergesellschaft F… S.A. ausweislich des Handelsregisterauszuges im Registro de Mercantil de Madrid unter der Registernummer 26.800 eingetragen. Die nunmehrige Rechtsträgergesellschaft F… S.L. ist aber laut Anmeldung vom 19. April 2011 im Registro de Mercantil de Madrid auf Blatt M-5534, Band 264, Bogen 195 verzeichnet. Im Falle der hiesigen Gesellschaftsumwandlung ist in Spanien der Rechtsträger neuer Form offenbar auf einem neuen Registerblatt eingetragen worden. Dies ist aber im vorliegenden Fall einer deutschen Zweigniederlassung nicht erforderlich. Zwar bestimmt § 13 Abs. 3 Satz 2 HRV ausdrücklich, dass im Falle einer Gesellschaftsumwandlung der Rechtsträger neuer Rechtsform stets auf ein neues Registerblatt einzutragen ist. Dies betrifft ausdrücklich aber nur den Rechtsträger, also die spanische Hauptniederlassung. Die Zweigniederlassung erfüllt jedoch diese Anforderungen nicht. Der Gesetzgeber hat den Begriff der Zweigniederlassung bewusst nicht definiert (Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012, § 13 Rn. 3). Die Zweigniederlassung ist jedoch keine selbständige juristische Person, sie hat kein rechtlich selbständiges Vermögen und keine besonderen gesetzlichen Vertreter (Baumbach/Hopt, a.a.O., § 13 Rn. 4), kann folglich nicht selbst Rechtsträger i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 2 HRV sein, der somit auf die Zweigniederlassung nicht anwendbar ist. Zwar ist eine Zweigniederlassung mit Sitz der Rechtsträgergesellschaft im Ausland wie eine inländische Hauptniederlassung zu behandeln (BayObLG NJW 1999, 654; Baumbach/Hopt, a.a.O., § 13d Rn. 5). Dies gilt jedoch nicht für eine GmbH, für die die §§ 13d Abs. 1 und 2, 13e und 13g HGB gelten (Baumbach/Hopt, a.a.O.). Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Charlottenburg ist für die deutsche Zweigniederlassung der F… S.L. kein neues Blatt anzulegen. Vielmehr können sämtliche bisherigen Eintragungen - auch die in Spalte 2b gerötet und die neuen Angaben – z.B. die neue Rechtsform der Rechtsträgergesellschaft unter Angabe der nunmehr maßgebenden Nummer des spanischen Registers in Spalte 6 – eingetragen werden. Bezüglich der vom Registergericht an die Beteiligte gestellten Anforderungen für eine ordnungsgemäße Anmeldung gilt Folgendes: Maßgebend sind für die hiesige deutsche Zweigniederlassung einer spanischen Rechtsträgergesellschaft die §§ 13 - 13g HGB. Diese Vorschriften setzen die Anforderungen der Zweigniederlassungsrichtlinie 89/666/EWG vom 21. Dezember 1989 in deutsches Recht um (Saenger/Aderhold/Lenkaitis/Speckmann/Peschke, Handels- und Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 2011, § 8 Rn. 97). Dabei ergänzen die §§ 13e, 13g HGB für Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland die Regelungen des § 13d HGB und setzen die Anforderungen der Zweigniederlassungsrichtlinie 89/666/EWG vom 21. Dezember 1989 in deutsches Recht um (Saenger/Aderhold/Lenkaitis/Speckmann/Peschke, Handels- und Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 2011, § 8 Rn. 97). Gemäß § 13e Abs. 2 Satz 2 HGB ist hier das Bestehen der Rechtsträgergesellschaft in der neuen Form der Sociedad de responsabilidad limitada (S.L.) nachzuweisen, da bislang die Rechtsträgergesellschaft in der Form der Sociedad Anónima (S.A.) organisiert war. Zur Wahrung des Abbildcharakters der deutschen Zweigniederlassung hinsichtlich der ausländischen Hauptniederlassung ist nämlich hinsichtlich solcher Umstände, die den Rechtsträger selbst und nicht nur die inländische Zweigniederlassung betreffen, ein Nachweis über die entsprechende Publizierung im ausländischen Heimatregister beizubringen (MK-HGB/Krafka, 3. Aufl., § 13d Rn. 26) Die Notwendigkeit eines beglaubigten Registerauszuges ist vor allem deshalb geboten, weil die S.L. erst mit Eintragung in das spanische Register ihre Rechtspersönlichkeit erlangt, die Eintragung also konstitutiv wirkt (vgl. Saenger/Aderhold/Lenkaitis/Speckmann/Peschke, Handels- und Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 2011; § 8 Rn. 663). Die Notwendigkeit einer beglaubigten Übersetzung des Registerauszuges folgt aus § 184 GVG, wie das Registergericht zutreffend festgestellt hat (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Pentz, a.a.O., § 13g Rn. 19). Ferner geht das Amtsgericht Charlottenburg zutreffend davon aus, dass gemäß § 13g Abs. 2 Satz 1 HGB der Gesellschaftsvertrag der durch Formwechsel entstandenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung F… S.L. nebst beglaubigter Übersetzung von der Beteiligten einzureichen ist, da der Gesellschaftsvertrag der Rechtsträgergesellschaft nicht in deutscher Sprache erstellt ist (vgl. Baumbach/Hopt, a.a.O., § 13g Rn. 1). Da der hier vorgenommene Formwechsel der Rechtsträgergesellschaft im Wege der Satzungsänderung erfolgte (vgl. oben), kommt es auf die – allerdings zutreffende – Hilfserwägung des Registergerichts zu § 13g Abs. 4 Satz 2 HGB nicht an. Eine beglaubigte Übersetzung kann hier gemäß § 184 GVG i.V.m. Art.Art. 4, 2 Abs. 2 b) Zweigniederlassungsrichtlinie 89/666/EWG vom 21. Dezember 1989 vom Registergericht verlangt werden (vgl. MK-HGB/Krafka, 3. Aufl. 2010, § 13g Rn. 5 und § 13d Rn. 26). Gemäß § 13g Abs. 4 Satz 1 HGB sind die Änderungen des Gesellschaftsvertrages durch die Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (MK-HGB/Krafka, a.a.O., § 13g Rn. 8; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Pentz, a.a.O., § 13g Rn. 16), entgegen der Ansicht des Registergerichts aber nicht durch den Verwaltungsrat der alten Rechtsträgergesellschaft F… S.A., da diese nach der Eintragung der Gesellschaftsumwandlung ins spanische Register nicht mehr existieren dürfte und damit die früheren Rechtsorgane nicht mehr handlungsfähig sind. Die Anmeldung ist hier insbesondere deshalb erforderlich, weil die Rechtsträgergesellschaft F… S.L. erst durch die Eintragung in das spanische Register ihre (neue) Rechtspersönlichkeit erhielt (vgl. oben) und damit auch die rechtlichen Vertreter der (neuen) Rechtsträgergesellschaft gewechselt haben. Die Anmeldung durch einen ständigen Vertreter reicht – entgegen der Auffassung der Beteiligten – nicht aus. Der ständige Vertreter ist nämlich nur im Rahmen des § 13e Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 HGB anmeldebefugt (MK-HGB/Krafka, a.a.O., der allerdings die Anmeldebefugnis des ständigen Vertreters entgegen dem Wortlaut des § 13e Abs. 3 Satz 1 HGB nur auf Abs. 4 beschränkt). Zur Anmeldung der hier weit über seine Befugnisse hinausgehenden Tatsachen ist er – entgegen der Auffassung der Beteiligten – damit gerade nicht bevollmächtigt. Vielmehr kann er bei einer Kapitalgesellschaft die über den Rahmen des § 13e Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 HGB hinausgehenden Anmeldungen nur aufgrund einer entsprechenden formgerechten Vollmacht (§ 12 Abs. 1 Satz 2 HGB) vornehmen. Daran fehlt es hier jedoch. C. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 HS 1, 39 Abs. 5 KostO. Auf die hier fragliche Umwandlung findet § 39 Abs. 5 KostO Anwendung (Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl. 2009, § 39 Rn. 31).