Urteil
24 U 9/22
KG Berlin 24. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2022:0914.24U9.22.00
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Leitsätze
1. Eine Weitersendung setzt (nur) voraus, dass der Inhalt einer Sendung durch funktechnische Mittel überhaupt einer Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (Anschluss BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 160/07). Dies ist vorliegend der Fall, da der Inhalt der ARD-Funksendung durch BILD TV der Öffentlichkeit durch funktechnische Mittel zugänglich gemacht wurde. Dass die ARD-Funksendung unter und neben andere Bilder gesetzt, die Tonspur entfernt und die Funksendung um Musik und Kommentierungen ergänzt haben, ist unerheblich und ändert nichts am Merkmal einer „Weitersendung“.(Rn.10)
2. Die Abwägung der im Streitfall betroffenen Grundrechte führt zu einem Vorrang des Rechtes am geistigen Eigentum. Die angegriffenen Teile der Funksendung sind zu lang. Die Nutzungen waren in diesem Umfang nicht angemessen und auch nicht durch den Zweck gerechtfertigt, über Prognosen bzw. Hochrechnungen Bericht zu erstatten.(Rn.22)
3. Es wäre ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, eine konkret geäußerte Meinung darzulegen, ohne dazu die Prognosen und Hochrechnungen der ARD umfassend zu zitieren. Ist der Zitatzweck überschritten, so ist nicht nur der überschießende Teil, sondern das ganze Zitat unzulässig (Anschluss BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 212/10).(Rn.35)
4. Es war nicht angemessen, die Funksendung mit dem Interview im Kern unverändert öffentlich zugänglich zu machen bzw. dieses auf Bild- und Tonträger aufzunehmen und im Kern unverändert zu verbreiten. Es wäre ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, das Interview zunächst auszuwerten und dann über die Kernaussagen zu berichten und dazu die ARD-Funksendung teilweise einzusetzen.(Rn.43)
Tenor
1. Auf die Berufung der Verfügungsklägerinnen wird das am 9. Dezember 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, 16 O 297/21, teilweise abgeändert.
Den Verfügungsbeklagten zu 1) und 3) wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, jeweils bis zu sechs Monaten und zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, weiter untersagt, Ausschnitte aus der Wahlberichterstattung der Verfügungsklägerinnen auf Bild- und Tonträger aufzunehmen, zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie geschehen bei ... am 26. September 2021 zwischen 18:16 Uhr und 18:18 Uhr im Hinblick auf ein Interview mit dem CDU-Generalsekretär ... in der ARD-Sendung „Bundestagswahl 2021“ und in dem folgenden Screenshot dargestellt:
Der Verfügungsbeklagten zu 2) wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, jeweils bis zu sechs Monaten und zu vollziehen an ihren Vorstandsmitgliedern, weiter untersagt, Ausschnitte aus der Wahlberichterstattung der Verfügungsklägerinnen auf Bild- und Tonträger aufnehmen zu lassen, vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen, wie geschehen durch einen Livestream auf dem eigenen YouTube-Kanal und anschließende Zurverfügungstellung on Demand bei YouTube der ... im Hinblick auf ein Interview mit dem CDU-Generalsekretär ... in der ARD-Sendung „Bundestagswahl 2021“ und in dem folgenden Screenshot dargestellt:
2. Die weitergehenden Berufungen der Verfügungsklägerinnen und die Berufungen der Verfügungsbeklagten werden jeweils zurückgewiesen.
3. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Weitersendung setzt (nur) voraus, dass der Inhalt einer Sendung durch funktechnische Mittel überhaupt einer Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (Anschluss BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 160/07). Dies ist vorliegend der Fall, da der Inhalt der ARD-Funksendung durch BILD TV der Öffentlichkeit durch funktechnische Mittel zugänglich gemacht wurde. Dass die ARD-Funksendung unter und neben andere Bilder gesetzt, die Tonspur entfernt und die Funksendung um Musik und Kommentierungen ergänzt haben, ist unerheblich und ändert nichts am Merkmal einer „Weitersendung“.(Rn.10) 2. Die Abwägung der im Streitfall betroffenen Grundrechte führt zu einem Vorrang des Rechtes am geistigen Eigentum. Die angegriffenen Teile der Funksendung sind zu lang. Die Nutzungen waren in diesem Umfang nicht angemessen und auch nicht durch den Zweck gerechtfertigt, über Prognosen bzw. Hochrechnungen Bericht zu erstatten.(Rn.22) 3. Es wäre ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, eine konkret geäußerte Meinung darzulegen, ohne dazu die Prognosen und Hochrechnungen der ARD umfassend zu zitieren. Ist der Zitatzweck überschritten, so ist nicht nur der überschießende Teil, sondern das ganze Zitat unzulässig (Anschluss BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 212/10).(Rn.35) 4. Es war nicht angemessen, die Funksendung mit dem Interview im Kern unverändert öffentlich zugänglich zu machen bzw. dieses auf Bild- und Tonträger aufzunehmen und im Kern unverändert zu verbreiten. Es wäre ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, das Interview zunächst auszuwerten und dann über die Kernaussagen zu berichten und dazu die ARD-Funksendung teilweise einzusetzen.(Rn.43) 1. Auf die Berufung der Verfügungsklägerinnen wird das am 9. Dezember 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, 16 O 297/21, teilweise abgeändert. Den Verfügungsbeklagten zu 1) und 3) wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, jeweils bis zu sechs Monaten und zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, weiter untersagt, Ausschnitte aus der Wahlberichterstattung der Verfügungsklägerinnen auf Bild- und Tonträger aufzunehmen, zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie geschehen bei ... am 26. September 2021 zwischen 18:16 Uhr und 18:18 Uhr im Hinblick auf ein Interview mit dem CDU-Generalsekretär ... in der ARD-Sendung „Bundestagswahl 2021“ und in dem folgenden Screenshot dargestellt: Der Verfügungsbeklagten zu 2) wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, jeweils bis zu sechs Monaten und zu vollziehen an ihren Vorstandsmitgliedern, weiter untersagt, Ausschnitte aus der Wahlberichterstattung der Verfügungsklägerinnen auf Bild- und Tonträger aufnehmen zu lassen, vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen, wie geschehen durch einen Livestream auf dem eigenen YouTube-Kanal und anschließende Zurverfügungstellung on Demand bei YouTube der ... im Hinblick auf ein Interview mit dem CDU-Generalsekretär ... in der ARD-Sendung „Bundestagswahl 2021“ und in dem folgenden Screenshot dargestellt: 2. Die weitergehenden Berufungen der Verfügungsklägerinnen und die Berufungen der Verfügungsbeklagten werden jeweils zurückgewiesen. 3. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. A. Die statthaften und zulässigen Berufungen der Verfügungsbeklagten sind unbegründet. Denn die Verfügungsklägerinnen haben in Bezug auf die Prognose und die Hochrechnung einen Verfügungsanspruch (II. bis IV.) und einen Verfügungsgrund (V.). I. Die Anträge der Verfügungsklägerinnen bzw. das darauf beruhende Urteil des Landgerichts sind im Sinne von § 253 Absatz 2 Nummer 2 ZPO ausreichend bestimmt. 1. Den Verfügungsbeklagten ist es nach dem angegriffenen Urteil untersagt, das Livesignal einer Wahlberichterstattung der Verfügungsklägerinnen ganz oder teilweise im Rahmen einer eigenen Sendung weiterzusenden und die eigene Sendung mit der in dieser Weise integrierten Wahlberichterstattung der Antragstellerinnen auf Bild- und Tonträger aufzunehmen, zu vervielfältigen und / oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn das Livesignal eine Prognose oder Hochrechnung bzw. einen Moderator darstellt, der die Prognose oder Hochrechnung live erklärt und / oder einordnet. Diese Handlungen werden aus dem Antrag und den Screenshots, die diesen erläutern, hinreichend deutlich. Aus den Screenshots ergeben sich Einzelbilder, die im Rahmen der Kombination von Tonaufnahme und Bildern verwendet worden sind (siehe aktuell nur BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 – I ZR 140/15, Randnummer 30 – YouTube II). 2. Auch die Zweifel der Verfügungsbeklagten, was ihnen inhaltlich genau verboten ist, gehen fehl. Es ist eindeutig, was ihnen bislang verboten ist: Die vollständige oder teilweise Aufnahme des Livesignals einer Wahlberichterstattung der Verfügungsklägerinnen, die vollständige oder teilweise Vervielfältigung einer Aufnahme des Livesignals einer Wahlberichterstattung der Verfügungsklägerinnen und / oder die vollständige oder teilweise öffentliche Zugänglichmachung des Livesignals einer Wahlberichterstattung der Verfügungsklägerinnen im Rahmen einer eigenen Sendung. In Bezug auf die Vervielfältigung sind offensichtlich sämtliche Datenträger erfasst, soweit es um das Livesignal geht. II. 1. Die Verfügungsklägerinnen sind, wie vom Landgericht unter II. 1 1.1 a) ausgeführt, Sendeunternehmen im Sinne von § 87 Absatz 1 UrhG. Sie haben danach unter anderem das ausschließliche Recht, ihre Funksendungen weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen, ihre Funksendungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen sowie die Bild- oder Tonträger zu vervielfältigen. 2. Die Verfügungsbeklagten zu 1) und 3) haben diese Rechte verletzt und können von den Verfügungsklägerinnen daher nach § 97 Absatz 1 UrhG wie geschehen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. a) Denn die Verfügungsbeklagten zu 1) und 3) haben, bezogen auf die Prognose und die Hochrechnung, zum einen das Livesignal einer Funksendung der Verfügungsklägerinnen weitergesendet und öffentlich zugänglich gemacht (§ 87 Absatz 1 Nummer 1 Fall 1 und Fall 2 UrhG). aa) Die öffentliche Zugänglichmachung ist zwischen den Parteien unstreitig. bb) Die Verfügungsbeklagten zu 1) und 3) haben das Livesignal aber auch weitergesendet. Wie vom Landgericht unter II. 1 1.1 b) aa) näher ausgeführt, wird der Begriff „weiterzusenden“ nicht durch § 20b Absatz 1 Satz 1 UrhG definiert. Denn der Begriff der Weitersendung knüpft an den Begriff der Sendung (§ 20 UrhG) an (BGH, Urteil vom 12. November 2009 – I ZR 160/07, Randnummer 17 – Regio-Vertrag; BGH, Urteil vom 22. April 2009 – I ZR 216/06, Randnummer 31 – Internet-Videorecorder). Eine Weitersendung setzt daher (nur) voraus, dass der Inhalt einer Sendung durch funktechnische Mittel überhaupt einer Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (BGH, Urteil vom 12. November 2009 – I ZR 160/07, Randnummer 17 – Regio-Vertrag; BGH, Urteil vom 22. April 2009 – I ZR 216/06, Randnummer 31 – Internet-Videorecorder). Dies ist der Fall, da der Inhalt der Funksendung der Verfügungsklägerinnen von den Verfügungsbeklagten zu 1) und 3) der Öffentlichkeit durch funktechnische Mittel zugänglich gemacht wurde. Dass die Verfügungsbeklagten die Funksendung unter und neben andere Bilder gesetzt, die Tonspur entfernt und die Funksendung um Musik und Kommentierungen ergänzt haben, ist unerheblich und ändert nichts am Merkmal einer „Weitersendung“. b) Die Verfügungsbeklagten zu 1) und 3) haben das Livesignal der Funksendung der Verfügungsklägerinnen ferner, bezogen auf Prognose und Hochrechnung, auch auf Bild- oder Tonträger aufgenommen (§ 87 Absatz 1 Nummer 2 Fall 1 UrhG). Die Verfügungsbeklagten zu 1) und 3) bestreiten die Behauptung der Verfügungsklägerinnen, sie hätten ihre eigene Funksendung archiviert und damit auf Bild- und Tonträger aufgenommen, der Sache nach nicht. Ihre Einwendung in erster und zweiter Instanz, es sei nicht darlegt, wer die Aufnahme auf welche Weise angefertigt haben solle, war, wie vom Landgericht zu Recht moniert, unbeachtlich. Denn die Verfügungsbeklagten zu 1) und 3) mussten nach § 138 Absatz 2 ZPO darlegen und sich zur Behauptung der Verfügungsklägerinnen inhaltlich einlassen, ob sie ihre eigene Sendung aufgezeichnet haben. Diesen Vortrag sind sie schuldig geblieben. c) Die Verfügungsklägerinnen können schließlich auch in Bezug auf eine Vervielfältigung ihrer Funksendung (§ 87 Absatz 1 Nummer 2 Fall 3 UrhG), bezogen auf Prognose und Hochrechnung, Unterlassung verlangen. Dabei muss der Senat nicht klären, ob es bereits eine Vervielfältigung gibt, obwohl auch hier der Vortrag der Verfügungsbeklagten zu 1) und 3) nicht § 138 Absatz 2 ZPO entspricht. Der Vortrag der Verfügungsbeklagten zu 1) und 3), mit der Aufnahme ihrer eigenen Sendung stehe noch nicht fest, dass sie diese auch vervielfältigt haben (oder dieses werden), und der Begriff der Aufnahme sei von dem der Vervielfältigung zu unterscheiden, ist jedenfalls unerheblich. Denn der Anspruch auf Unterlassung besteht nach § 97 Absatz 1 Satz 2 UrhG auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Daran kann bei einer vorhandenen Aufnahme und den Besonderheiten des Falles aber kein Zweifel bestehen. Denn es ist ernsthaft zu befürchten, dass die Verfügungsbeklagten zu 1) und 3) ihre Aufnahme jedenfalls vervielfältigen werden. Eine Erklärung, dieses nicht zu tun, haben die Verfügungsbeklagten zu 1) und 3) nicht abgegeben. 3. Für die Verfügungsbeklagte zu 2), für die sich in der Berufung als Berufungsklägerin kein eigenständiger Vortrag findet, gilt nichts anderes. Auch die Verfügungsbeklagte zu 2) hat, indem sie das Programm von Bild TV auf YouTube streamte, das Livesignal der Verfügungsklägerinnen weitergesendet und öffentlich zugänglich gemacht. Die Sendung wurde auch unstreitig aufgezeichnet und war bei YouTube länger abrufbar. Diese Aufnahme hat die Verfügungsbeklagte zu 2) veranlasst. Zum Tatbestandsmerkmal der Vervielfältigung wird auf B. II. 2 c) Bezug genommen. Eine Vervielfältigung liegt hier noch näher als bei den anderen Verfügungsbeklagten, da es neben einer Aufzeichnung bei der Verfügungsbeklagten zu 2) auch eine solche auf dem Server von YouTube gegeben hat. Auf die Frage, ob die Verfügungsbeklagten zu 1) und 3) die Verletzungshandlungen der Verfügungsbeklagten zu 2) veranlasst haben, was diese bestreiten, kommt es für die Anträge der Verfügungsklägerinnen nicht an. III. Die Verfügungsbeklagten können sich für ihr Tun, soweit es ihnen durch das angegriffene Urteil untersagt wurde, nicht auf § 87 Absatz 4 UrhG in Verbindung mit § 50 UrhG berufen. 1. Nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c) der RL 2001/29/EG können für die Vervielfältigung durch die Presse, die öffentliche Wiedergabe oder die Zugänglichmachung von veröffentlichten Artikeln zu Tagesfragen wirtschaftlicher, politischer oder religiöser Natur oder von gesendeten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen dieser Art, sofern eine solche Nutzung nicht ausdrücklich vorbehalten ist und sofern die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird, oder die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse, soweit es der Informationszweck rechtfertigt und sofern – außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist – die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird, Ausnahmen und Beschränkungen von Artikel 2 und 3 der RL 2001/29/EG vorgesehen werden. 2. Unter einer „Berichterstattung“ im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c) der RL 2001/29/EG ist nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes eine Handlung zu verstehen, mit über ein Tagesereignis Informationen bereitgestellt werden (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 – C-516/17, Randnummer 66 – Spiegel Online GmbH/Volker Beck). Als ein „Tagesereignis“ ist Ansicht des Europäischen Gerichtshofes ein Ereignis anzusehen, an dem zu dem Zeitpunkt, zu dem darüber berichtet wird, ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 – C-516/17, Randnummer 67 – Spiegel Online GmbH/Volker Beck). Im Übrigen soll Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c) der RL 2001/29/EG es nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes verlangen, dass die Nutzung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Folglich dürfe die Nutzung des geschützten Werks nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des verfolgten Informationsziels erforderlich sei (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 – C-516/17, Randnummer 68 – Spiegel Online GmbH/Volker Beck). 3. Von der in Ziffer 1 geschilderten Möglichkeit hat der Gesetzgeber durch § 50 UrhG Gebrauch gemacht. Danach ist zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. 4. Der Bundesgerichtshof bezieht sich zur Auslegung des Begriffes „Berichterstattung“ in § 50 UrhG auf den Europäischen Gerichtshof und dessen unter 2. dargestellte Begriffsbildung (BGH, Urteil vom 30. April 2020 – I ZR 139/15, Randnummer 33 – Afghanistan Papiere II). Unter einem Tagesereignis im Sinne von § 50 UrhG versteht er jedes zur Zeit des Eingriffs in das Urheberrecht aktuelle Geschehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell sei, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden werde (BGH, Urteil vom 30. April 2020 – I ZR 139/15, Randnummer 40 – Afghanistan Papiere II). 5. Nach diesen Maßgaben liegen die Voraussetzungen des § 50 UrhG nicht vor. Der Senat verweist zur Begründung für diese Wertung auf die Ausführungen des Landgerichts unter II. 1 1.1. c), die er sich nach seiner Prüfung zu eigen macht und nach § 540 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ZPO bestätigt. Zu ergänzen ist allein Folgendes: a) Die Nutzungen der drei Verfügungsbeklagten haben jedenfalls die Grenzen dessen überschritten, was zur Erreichung eines gegebenenfalls von ihnen verfolgten Informationsziels noch angemessen war (näher dazu im Urteil des Landgerichts unter II. 1 1.1. c) dd). b) Im Rahmen der Prüfung der Angemessenheitsprüfung sind insoweit vor allem die betroffenen Grundrechte des Rechtes am geistigen Eigentum auf der einen Seite und der Meinungsäußerungsfreiheit und Informationsfreiheit auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen (siehe auch BGH, Urteil vom 30. April 2020 – I ZR 228/15, Randnummer 61 – Reformistischer Aufbruch II). Der Konflikt zwischen unter anderem grundrechtlich geschützten Positionen verschiedener Grundrechtsträger ist nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (BGH, Urteil vom 30. April 2020 – I ZR 228/15, Randnummer 61 – Reformistischer Aufbruch II). Die Abwägung der im Streitfall betroffenen Grundrechte führt zu einem Vorrang des Rechtes am geistigen Eigentum. Die angegriffenen Teile der Funksendung sind zu lang. Die Nutzungen waren in diesem Umfang nicht angemessen und auch nicht durch den Zweck gerechtfertigt, über Prognosen bzw. Hochrechnungen Bericht zu erstatten. Eine Nutzung ist nur in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. Dieses Korrektiv der Zweckbindung schließt zwar eine längere Wiedergabe nicht aus, führt angesichts der gebotenen zurückhaltenden Anwendung des § 50 UrhG aber regelmäßig nur zur zulässigen Nutzung kleinerer Ausschnitte (siehe auch Vogel, in: Schricker/Loewenheim, 6. Auflage 2020, UrhG § 50 Randnummer 32). Ein Werk darf nur im Einzelfall ganz gezeigt werden, zum Beispiel, weil es besonders kurz ist oder nur als Ganzes sinnvoll gezeigt werden kann (Nordemann-Schiffel, in: Fromm/Nordemann, 12. Aufl. 2018, UrhG § 50 Randnummer 6). Im Übrigen dürfen nur kurze Ausschnitte oder einzelne Abbildungen verwendet werden (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 20. September 1984 – 6 U 142/83, GRUR 1985, 380 – Operneröffnung; OLG Köln, Urteil vom 17. September 2004 – 6 U 115/04, GRUR-RR 2005, 105 – Elektronischer Fernsehprogrammführer). Für eine Berichterstattung war es den Verfügungsbeklagten möglich und zumutbar, die Ergebnisse der Prognose und der Hochrechnung zusammenzufassen und gegebenenfalls mit einer eigenen Grafik zu versehen. Die Verfügungsbeklagten selbst haben in Bezug auf die Länge ihrer „Berichterstattung“ die betroffenen Rechte im Übrigen nicht abgewogen und konnten es wegen der zeitgleichen Weitersendung auch nicht. Soweit sich die Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung mehrfach auf BGH, Urteil 17. Dezember 2015 – I ZR 69/14 – Exklusivinterview – berufen haben, ist der Fall nicht vergleichbar. Dort ging es um bloße Ausschnitte aus einem Interview, die später nach Sinn und Zweck ausgewählt worden waren. Die Verfügungsbeklagten haben die Prognosen bzw. Hochrechnungen indes vollständig und zeitgleich weitergesendet, keine Auswahl getroffen und sehen einen angemessenen „Bericht“ durch sich selbst in der schlichten Weitersendung einer fremden Funksendung. b) Dass die Verfügungsbeklagten zeitgleich auch die Reaktionen in den Parteizentralen gesendet haben, ändert an der Beurteilung der Berichterstattung der Prognose bzw. der Hochrechnung nichts. Selbst wenn die Reaktionen in den Parteizentralen ohne Berichterstattung über die möglichen Ergebnisse der Bundestagswahl nicht nachvollziehbar gewesen wären, hätte man nicht zugleich über die Prognose bzw. der Hochrechnung berichtet, wäre es ausreichend gewesen, über die Prognose bzw. die Hochrechnung in anderer Weise und kürzer zu berichten. So wäre es beispielsweise möglich gewesen, mündlich die möglichen Gewinne und Verluste einfließen zu lassen. Allerdings sprechen die Reaktionen aber auch für sich und zeigen dem Zuschauer ohne Weiteres, wie in den Parteizentralen die Prognose bzw. die Hochrechnung eingeschätzt werden, ohne dass man dazu die genauen Zahlen kennen muss. c) Im Übrigen gestattet § 50 UrhG keine Berichterstattung, die das Werk selbst zum Gegenstand hat (BGH, Urteil 17. Dezember 2015 – I ZR 69/14, Randnummer 19 – Exklusivinterview; BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 – I ZR 285/99, Randnummer 23 – Zeitungsbericht als Tagesereignis). Das Werk muss vielmehr bei einem anderen Ereignis in Erscheinung treten (BGH, Urteil 17. Dezember 2015 – I ZR 69/14, Randnummer 19 – Exklusivinterview; Vogel, in: Schricker/Loewenheim, 6. Auflage 2020, UrhG § 50 Randnummer 30). Hieran fehlt es, da die Reaktionen in den Parteizentralen kein anderes Ereignis in diesem Sinne sind, und wenn man als die „Tagesereignisse“ die Prognose bzw. die Hochrechnung und nicht die Bundestagswahl als Ganzes ansieht. IV. Die Verfügungsbeklagten können sich, wie vom Landgericht unter II. 1 1.1. d) ausgeführt, für ihr Tun, soweit es ihnen durch das angegriffene Urteil untersagt wurde, auch nicht auf § 87 Absatz 4 UrhG in Verbindung mit § 51 UrhG berufen. 1. Nach Artikel 2 Buchstabe e) der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (RL 2001/29/EG) ist für die Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob diese Sendungen drahtgebunden oder drahtlos, über Kabel oder Satellit übertragen werden, ein ausschließliches Recht vorzusehen, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten. Dieses Recht hat der Gesetzgeber für das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) durch § 97 Absatz 1 UrhG geschaffen. 2. Nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d) RL 2001/29/EG ist für die Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob diese Sendungen drahtgebunden oder drahtlos, über Kabel oder Satellit übertragen werden, ferner das ausschließliche Recht vorzusehen, zu erlauben oder zu verbieten, dass die nachstehend genannten Schutzgegenstände drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind. Auch dieses Recht hat der Gesetzgeber für das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) durch § 97 Absatz 1 UrhG geschaffen. 3. Nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d) der RL 2001/29/EG können für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen, sofern sie ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand betreffen, das bzw. der der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, sofern – außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist – die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird und sofern die Nutzung den anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist, Ausnahmen und Beschränkungen von Artikel 2 und 3 der RL 2001/29/EG vorgesehen werden. Die Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nach Artikel 5 Absatz 5 der RL 2001/29/EG allerdings nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers auch nicht ungebührlich verletzt werden. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes folgt aus Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d) der RL 2001/29/EG, dass eine Nutzung für Zitate nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfe, was zur Erreichung des mit dem fraglichen Zitat verfolgten Ziels erforderlich sei (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 – C-476/17, Randnummer 69 – Pelham GmbH und andere/Hütter und andere). Die wesentlichen Merkmale eines Zitats bestünden darin, ein Werk oder ganz allgemein ein Auszug aus einem Werk von einem Nutzer, der nicht dessen Urheber sei, zu nutzen, um Aussagen zu erläutern, eine Meinung zu verteidigen oder eine geistige Auseinandersetzung zwischen dem Werk und den Aussagen des Nutzers zu ermöglichen. Der Nutzer eines geschützten Werks, der sich auf die Ausnahme für Zitate berufen wolle, müsse daher das Ziel verfolgen, mit diesem Werk zu „interagieren“ (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 – C-476/17, Randnummer 71 – Pelham GmbH und andere/Hütter und andere). 4. Von der in Ziffer 3 beschriebenen Möglichkeit hat der Gesetzgeber durch § 51 Satz UrhG Gebrauch gemacht. Danach ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den „besonderen Zweck“ gerechtfertigt ist. Bei dieser Umsetzung hatte der Gesetzgeber zwar einen – begrenzten – Spielraum (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 – C-516/17, Randnummer 25 ff. – Spiegel Online GmbH/Volker Beck). Bei der Auslegung ist aber zu beachten, dass § 51 UrhG im Kern „vollharmonisiert“ ist. 5. Der Bundesgerichtshof sieht in Artikel 5 Absatz 5 der RL 2001/29/EG einen „Drei-Stufen-Test“ (siehe nur BGH, Urteil vom 30. April 2020 – I ZR 228/15, Randnummer 68 ff. – Reformistischer Aufbruch II). Der dort genannte „Sonderfall“ sei eine erste Stufe. Dieser soll mit der Kodifizierung einer Schrankenbestimmung, zum Beispiel § 51 UrhG, vorliegen und diese dann nicht weiter einengen. Die in Artikel 5 Absatz 5 der RL 2001/29/EG genannte „normale Verwertung“ sieht der Bundesgerichtshof in der „herkömmlichen Nutzung“ eines Rechtes und als eine zweite Stufe an. Die Frage einer „ungebührlichen Verletzung“ ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofes eine dritte Stufe. Ob eine solche Verletzung vorliege, sei durch eine im Wege der Interessenabwägung vorzunehmende Gebotenheitsprüfung und die Feststellung zu ermitteln, ob das Bedürfnis an einem Zugänglichmachen die Beeinträchtigung des Rechtsinhabers überwiege. Der Bundesgerichtshof sieht auf dieser Grundlage eine Berichterstattung über Tagesereignisse oder ein Zitat nur dann als privilegiert an, wenn die Berichterstattung oder das Zitat verhältnismäßig sind, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entsprechen (BGH, Urteil vom 30. April 2020 – I ZR 228/15, Randnummer 49 und Randnummer 73 – Reformistischer Aufbruch II). Nach der BGH-Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung des Tatbestandes von § 51 UrhG im Übrigen maßgeblich darauf an, ob die Verwendung des fremden Werks zum „Zweck des Zitats“ geschieht (BGH, Urteil vom 30. April 2020 – I ZR 228/15, Randnummer 82 – Reformistischer Aufbruch II). Die Verfolgung dieses Zitatzwecks erfordere es, dass der Zitierende eine „innere Verbindung“ zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstelle und das Zitat als „Belegstelle“ oder „Erörterungsgrundlage“ für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheine (BGH, Urteil vom 30. April 2020 – I ZR 115/16, Randnummer 53 – Metall auf Metall IV; BGH, Urteil vom 30. April 2020 – I ZR 228/15, Randnummer 82 – Reformistischer Aufbruch II). An einer solchen inneren Verbindung fehle es regelmäßig, wenn das zitierende Werk sich nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetze, sondern es nur zur Illustration verwende, es in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise einfüge oder anhänge oder das Zitat ausschließlich eine informierende Berichterstattung bezwecke (BGH, Urteil vom 30. April 2020 – I ZR 228/15, Randnummer 82 – Reformistischer Aufbruch II). Nach dem Zitatzweck bestimme sich auch, in welchem Umfang ein Zitat erlaubt sei (BGH, Urteil vom 30. November 2011 – I ZR 212/10, Randnummer 29 – Blühende Landschaften). Sei der Zitatzweck überschritten, so sei nicht nur der überschießende Teil, sondern das ganze Zitat unzulässig (BGH, Urteil vom 30. November 2011 – I ZR 212/10, Randnummer 29 – Blühende Landschaften). 6. Nach diesen Maßgaben liegen die Voraussetzungen des § 51 UrhG nicht vor. Eine Weitersendung, Aufnahme, Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung der zu betrachtenden Funksendungsteile ist von § 51 UrhG nach der allerdings gebotenen Abwägung der Interessen der Verfügungsklägerinnen und der Verfügungsbeklagten unter Berücksichtigung der europäischen Grundfreiheiten innerhalb der in Artikel 5 Absatz 3 und Absatz 5 der RL 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkung (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 – C-516/17, Randnummer 59 – Spiegel Online GmbH/Volker Beck) nicht mehr gedeckt. Der Senat verweist zur Begründung für diese Wertung auf die Ausführungen des Landgerichts. Zu ergänzen ist neben den grundrechtlichen Bewertungen zur Berichterstattung unter A. III. 5 b), die hier entsprechend gelten, Folgendes: a) Bei den zu betrachtenden Funksendungsteilen fehlt es bereits an der notwendigen inneren Verbindung. Die Sendungen der Verfügungsbeklagten setzen sich jeweils mit den Funksendungsteilen der Verfügungsklägerinnen nicht auseinander. Das war auch gar nicht möglich. Prognose und Hochrechnung waren den Verfügungsbeklagten zum Zeitpunkt der zeitgleichen Übernahme des Sendesignals selbst nicht bekannt. Die jeweiligen Ergebnisse dienten den Verfügungsbeklagten daher nicht, wie es notwendig wäre, als Beleg eigener, vorher entwickelter Gedanken, sondern sollten allenfalls erst später zu solchen anregen. Der Nutzer eines geschützten Werks, der sich auf die Ausnahme für Zitate beruft, muss aber stets das Ziel verfolgen, selbst mit diesem Werk zu „interagieren“ (siehe nur EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 – C-476/17, Randnummer 71 – Pelham GmbH und andere/Hütter und andere). Diese notwendige Interaktion findet grundsätzlich nicht statt, wenn ein Nutzer, wie die Verfügungsbeklagten, das geschützte Werk Dritten zeitgleich zeigt. Denn die wesentlichen Merkmale eines Zitats bestehen eben darin, ein Werk zu nutzen, um eigene Aussagen zu erläutern, eine Meinung zu verteidigen oder Dritten eine geistige Auseinandersetzung zwischen dem Werk und den Aussagen des Nutzers zu ermöglichen. Wollten die Verfügungsbeklagten grundrechtlich geschützte Ansichten / Haltungen / Meinungen durch Zitate aus der Sendung der Verfügungsklägerinnen belegen, was § 51 UrhG erlaubt, mussten sie jeweils eine „innere Verbindung“ zwischen der Reportage und ihren dazu entwickelten Gedanken herstellen. Das Zitat muss „Belegstelle“ und / oder „Erörterungsgrundlage“ für selbständige Ausführungen sein. b) Jedenfalls sind die „Zitate“ der Verfügungsbeklagten aber unverhältnismäßig lang. Auch mit Blick auf den Zweck des § 51 UrhG, der Achtung der Grundfreiheiten und des Rechtes auf Meinungs- und auf Pressefreiheit, entsprechen die Sequenzen jeweils jedenfalls nicht den Anforderungen der Angemessenheit (siehe dazu allgemein BGH, Urteil vom 30. April 2020 – I ZR 228/15, Randnummer 49 und Randnummer 73 – Reformistischer Aufbruch II). Es wäre den Verfügungsbeklagten ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, eine konkret geäußerte Meinung darzulegen, ohne dazu die Prognosen und Hochrechnungen umfassend zu zitieren. Ist der Zitatzweck aber überschritten, so ist, wie ausgeführt, nicht nur der überschießende Teil, sondern das ganze Zitat unzulässig (BGH, Urteil vom 30. November 2011 – I ZR 212/10, Randnummer 29 – Blühende Landschaften). V. Die von den Verfügungsklägerinnen angestrebte Regelung erscheint auch zur Abwendung wesentlicher Nachteile der Verfügungsklägerinnen nötig (Verfügungsgrund). 1. Ein Verfügungsgrund besteht nach §§ 935, 940 ZPO, wenn bei einem Zuwarten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile drohen, sei es, weil die objektiv begründete Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des geltend gemachten Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, sei es, weil eine Regelung eines einstweiligen Zustandes zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei darf man die Wiederholungsgefahr als Voraussetzung des Verfügungsanspruchs nicht mit dem Verfügungsgrund, also der Dringlichkeit wegen drohender Nachteile gleichsetzen. Notwendig ist neben einer Dringlichkeit im zeitlichen Sinne stets auch eine Abwägung der schutzwürdigen Interessen (aktuell beispielsweise OLG Düsseldorf Urteil vom 23. Dezember 2021 – 20 U 90/21, GRUR-RR 2022, 257 Randnummer 21 zu geschmacksmusterrechtlichen Ansprüchen). 2. Im Fall überwiegen nach einer Abwägung die schutzwürdigen Interessen der Verfügungsklägerinnen. Denn den Verfügungsklägerinnen droht ein wesentlicher Nachteil. Den Verfügungsklägerinnen kann nicht zugemutet werden, die Verletzungen ihrer absoluten Rechte hinzunehmen, den Verfügungsbeklagten eine Verfestigung des Störungszustands zu ermöglichen und später lediglich Sekundäransprüche in Gestalt von Schadenersatzansprüchen zu realisieren – zumal die Bezifferung derartiger Ansprüche regelmäßig mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. Droht die Fortsetzung der Verletzung, droht grundsätzlich ein irreparabler Nachteil, der nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann. 3. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die Verletzungslage sei bereits beendet. Der von den Verfügungsbeklagten zitierte Fall OLG Köln, Beschluss vom 12. April 2021 – 6 W 98/20, ist anders gelagert. Denn dort hatte die Verfügungsbeklagte nachträglich einen Urhebervermerk eingefügt und es drohte danach keine zeitnahe erneute Verletzung mehr (siehe auch OLG Düsseldorf Urteil vom 23. Dezember 2021 – 20 U 90/21, GRUR-RR 2022, 257 Randnummer 29). Im Fall liegt es – jedenfalls für kerngleiche Verletzungshandlungen – anders. Im Übrigen wäre es auch möglich, dass die Verfügungsbeklagten das vorhandene Material erneut nutzen. Die bloße Erklärung, man werde bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache so nicht handeln, und erst recht die bloße Einstellung der Verletzungshandlung allein, reichen regelmäßig und so auch hier nicht aus, um einen Verfügungsgrund zu verneinen. B. I. Die Berufungen der Verfügungsklägerinnen sind statthaft, zulässig und in Bezug auf das Interview nach § 87 Absatz 1 UrhG überwiegend begründet. 1. Wie unter A. II. ausgeführt, sind die Verfügungsklägerinnen Sendeunternehmen im Sinne von § 87 Absatz 1 UrhG. Die Verfügungsbeklagten haben die Rechte der Verfügungsklägerinnen als Sendeunternehmen nach § 87 Absatz 1 Nummer 1 Fall 2, Nummer 2 Fall 1 und Fall 3 UrhG verletzt. Denn die Verfügungsbeklagten haben das Livesignal zwar nicht weitergesendet, aber aufgenommen, vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht. Insoweit wird auf die Ausführungen unter A. II. 2 a) b) und c) und 3. verwiesen. 2. Die Verfügungsbeklagten können sich entgegen der Ansicht des Landgerichts unter I. 1.2 für die zeitversetzte Ausstrahlung des Interviews von ... mit ... nicht auf § 87 Absatz 4 UrhG in Verbindung mit § 50 UrhG berufen. Denn die Voraussetzungen des § 50 UrhG liegen auch an dieser Stelle nicht mehr vor. a) Zwar war die Ausstrahlung geeignet und gegebenenfalls sogar erforderlich, die Aussagen von ... darzustellen. Es ist aber nicht erkennbar, dass es angemessen war, die Funksendung mit dem Interview im Kern unverändert öffentlich zugänglich zu machen bzw. dieses auf Bild- und Tonträger aufzunehmen und im Kern unverändert zu verbreiten. Insoweit gilt das bereits unter A. III. 5 b) Ausgeführte entsprechend. Richtig ist zwar, wie vom Landgericht auch ausgeführt, dass auf Seiten der Verfügungsbeklagten zu berücksichtigen ist, dass die Positionierung führender Parteipolitiker zu Wahlprognosen bzw. Hochrechnungen, die das voraussichtliche Ergebnis der Wahl widerspiegeln, ein das öffentliche Interesse besonders berührendes Thema zum Inhalt hat (siehe auch LG Köln, Beschluss vom 22. Oktober 2021 – 14 O 354/21 – unter 2. b) cc) (3) (cc) – Anlage AG 7). Zu diesem Zweck und für eine Berichterstattung war es aber weder angemessen noch notwendig, das gesamte Interview zu zeigen (siehe auch dazu unter A. III. 5 b). Für eine Berichterstattung über das, was ... zu sagen hatte, waren im Fall Ausschnitte ausreichend und allein angemessen. Denn es ist den Verfügungsbeklagten ohne Weiteres möglich und nach einer Abwägung der betroffenen Interessen zumutbar gewesen, das Interview zunächst auszuwerten und dann über die Kernaussagen zu berichten und dazu die Funksendung der Verfügungsklägerinnen teilweise einzusetzen. Die Gesamtausstrahlung des Interviews entsprach nach einer Abwägung und mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit mithin nicht mehr der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Denn eine angemessene Berichterstattung im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c) der RL 2001/29/EG ist eine Handlung, mit der über ein Tagesereignis Informationen bereitgestellt werden (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 – C-516/17, Randnummer 66 – Spiegel Online GmbH/Volker Beck). Grundsätzlich keine angemessene Berichterstattung ist es hingegen, eine Funksendung zeitversetzt vollständig öffentlich zugänglich zu machen bzw. eine auf Bild- und Tonträger aufgenommene Funksendung vollständig zu verbreiten (siehe auch hier die Ausführungen unter A. III. 5 b). Diesen zentralen Aspekt greifen weder das angegriffene Urteil unter II. 1. 1.2. b. cc. (3) noch der Beschluss das LG Köln unter 2. b) cc) (3) (cc) angemessen auf, da sie zu Unrecht nicht differenzieren und für die Angemessenheit nicht erwägen, nur die Zugänglichmachung und Verbreitung von Interviewteilen als angemessen anzusehen. b) Die Bewertung könnte anders ausfallen, wenn es, wie möglicherweise bei einem Text (dazu BGH, Urteil vom 30. April 2020 – I ZR 228/15 – Reformistischer Aufbruch II), auf den genauen Wortlaut des gesamten Interviews („Wort für Wort“) ankäme oder sich während des Interviews Dinge dargestellt hätten, die jeweils für sich von besonderer Bedeutung sind, beispielsweise dann, wenn im Hintergrund des Interviews ein Ereignis zu sehen gewesen wäre, für dessen Verständnis bei einer Berichterstattung auf keinen einzigen Teil des Interviews verzichtet werden könnte. Solche Sonderfälle liegen aber erkennbar nicht vor und werden von den Verfügungsbeklagten auch nicht geltend gemacht. c) Soweit sich die Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung mehrfach auf BGH, Urteil 17. Dezember 2015 – I ZR 69/14 – Exklusivinterview – berufen haben, ist der Fall nicht vergleichbar. Dort ging es um fünf Ausschnitte aus einem längeren Interview. Im Übrigen hat der BGH in dem dortigen Fall eine Rechtfertigung nach § 50 UrhG selbst für die Ausschnitte verneint. d) Eine richtlinienkonforme Auslegung ändert daran nichts. Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c) der RL 2001/29/EG verlangt es nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes, dass die Nutzung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Folglich dürfe die Nutzung des geschützten Werks nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des verfolgten Informationsziels erforderlich sei (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 – C-516/17, Randnummer 68 – Spiegel Online GmbH/Volker Beck). Für den Zweck, über die Positionierung von ... ... zu berichten, war es aber, wie aufgezeigt, nicht angemessen, das ganze Interview zu zeigen. e) § 50 UrhG gestattet im Übrigen, wie ausgeführt, keine Berichterstattung, die das Werk selbst zum Gegenstand hat (BGH, Urteil 17. Dezember 2015 – I ZR 69/14, Randnummer 19 – Exklusivinterview; BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 – I ZR 285/99, Randnummer 23 – Zeitungsbericht als Tagesereignis). Das Werk muss vielmehr bei einem anderen Ereignis in Erscheinung treten (BGH, Urteil 17. Dezember 2015 – I ZR 69/14, Randnummer 19 – Exklusivinterview; LG Köln, Urteil vom 9. Juni 2021 – 28 O 417/20, GRUR-RS 2021, 19831 Randnummer 14; Vogel, in: Schricker/Loewenheim, 6. Auflage 2020, UrhG § 50 Randnummer 30). Hieran fehlt es, wenn man, was naheliegt, das Interview als das Tagesereignis ansieht. 3. Die Verfügungsbeklagten können sich für die zeitversetzte Ausstrahlung des Interviews von ... mit ... ferner nicht auf § 87 Absatz 4 UrhG in Verbindung mit § 51 UrhG berufen. a) Die Voraussetzungen des § 51 UrhG liegen auch an dieser Stelle nicht vor. Es ist schon nicht erkennbar, dass sich die Verfügungsbeklagten mit der Sendung der Verfügungsklägerinnen beschäftigt haben (dazu nur BGH, Urteil 17. Dezember 2015 – I ZR 69/14, Randnummer 25 – Exklusivinterview). Diese notwendige Interaktion findet nicht statt und das Ziel eines Belegs für eigene Gedanken wird nicht erreicht, wenn ein Nutzer, wie die Verfügungsbeklagten, das geschützte Werk einem Dritten zeigt. Die Verfügungsbeklagten haben aber allein die Worte von ... „Das tut weh“ wiederholt und haben im Anschluss ein Interview mit dem SPD-Generalsekretär ... ausgestrahlt (welches sie vom ZDF übernommen hatten). Auch die Diskussion, die sich an die Ausstrahlung der Interviews anschloss, hat daran nichts geändert. b) Jedenfalls ist das „Zitat“ aber unverhältnismäßig lang. Es wäre den Verfügungsbeklagten ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, eine konkret geäußerte Meinung darzulegen, ohne dazu das ganze Interview zeigen zu müssen. Ist der Zitatzweck aber überschritten, so ist, wie ausgeführt, nicht nur der überschießende Teil, sondern das ganze Zitat unzulässig. Soweit sich Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung mehrfach auf BGH, Urteil 17. Dezember 2015 – I ZR 69/14 – Exklusivinterview – berufen haben, ist der Fall nicht vergleichbar. Dort ging es um fünf kurze Zitat-Ausschnitte aus einem längeren Interview. 4. Eine Anspruchsgrundlage, den Verfügungsbeklagten, wie beantragt, auch eine „Sendung“ des Interviews zu untersagen, ist allerdings nicht erkennbar. Hierauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Die Verfügungsklägerinnen haben dies aber nicht zum Anlass genommen, ihre Anträge zu 1) a) und 2) a) insoweit zu überprüfen. a) § 96 Absatz 1 UrhG ist nur in den Fällen anwendbar, in denen die rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücke von einem zur Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe an sich Berechtigten benutzt werden (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1985 – I ZR 137/83, unter III. 1 – GEMA-Vermutung III; Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, 6. Auflage 2022, UrhG § 96 Randnummer 14; Jan Bernd Nordemann, in: Fromm/Nordemann, 12. Auflage 2018, UrhG § 96 Randnummer 1; Grünberger, in: Schricker/Loewenheim, 6. Auflage 2020, UrhG § 96 Randnummer 1 und Randnummer 14; anderer Ansicht Dreier, in: Schulze/Dreier, 7. Auflage 2022, UrhG § 87 Randnummer 13; BeckOK UrhR/Reber, 35. Ed. 15.1.2022, UrhG § 96 Randnummer 15). § 96 Absatz 1 UrhG enthält mithin als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung, dass der Werknutzer grundsätzlich dazu berechtigt sein muss, das Werk zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben (Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, 6. Auflage 2022, UrhG § 96 Randnummer 14) und setzt als Vortat zwingend voraus, dass ein Dritter Vervielfältigungsstücke rechtswidrig hergestellt hat (Grünberger, in: Schricker/Loewenheim, 6. Auflage 2020, UrhG § 96 Randnummer 1 und Randnummer 14). Allein diese Sichtweise entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Danach soll nur demjenigen, der eigentlich berechtigt ist, ein Werk zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben, verboten sein, zu diesem Zweck rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke zu benutzen (siehe BT-Drucksache IV/270, Seite 103 zur Begründung des Entwurfes von § 106 Absatz 1 UrhG, dem heutigen § 96 Absatz 1 UrhG). b) § 87 UrhG erfasst zwar die öffentliche Zugänglichmachung, die Aufnahme und die Vervielfältigung einer Funksendung, nicht aber ihre „Sendung“ oder das übergeordnete Recht einer öffentlichen Wiedergabe der Funksendung. 5. Zum Verfügungsgrund wird auf die Ausführungen unter A. V. verwiesen. Diese gelten entsprechend. II. Bezogen auf das Lauterkeitsrecht sind die Berufungen bezogen auf alle vier Handlungen unbegründet. 1. Die auf das Lauterkeitsrecht gestützten Ansprüche sind allerdings eigenständige Streitgegenstände (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 – I ZR 53/10, Randnummer 10 – Seilzirkus) und nach Erklärung der Verfügungsklägerinnen auch nicht als ergänzende Hilfsanträge zu verstehen, über die in Ermangelung des Bedingungseintritts nicht zu entscheiden ist. Die Verfügungsklägerinnen mussten nicht angegeben, in welcher Reihenfolge sie ihre Ansprüche auf die verschiedenen Streitgegenstände stützen (dazu beispielsweise BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 – I ZR 210/18, Randnummer 21 – Vorwerk – oder BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 – I ZR 60/11, Randnummer 12 ff.). Die Verfügungsklägerinnen können ihre Anträge auf Unterlassung aber weder auf § 8 Absatz 1 Satz 1 UWG in Verbindung mit § 4 Nummer 3 UWG noch auf § 8 Absatz 1 Satz 1 UWG in Verbindung mit § 3 UWG stützen. Insoweit verweist der Senat nach eigener Prüfung auf die Ausführungen des Landgerichts unter II. 1.3, die er sich im Ergebnis zu eigen macht und im Ergebnis nach § 540 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ZPO bestätigt. 2. Der Senat lässt das Verhältnis des Leistungsschutzes nach Wettbewerbs- und Urheberrecht offen. Ob der Umfang der Leistungsschutzrechte der Sendeunternehmen in § 87 UrhG erschöpfend geregelt wurde und damit kein Raum für einen ergänzenden Schutz nach dem Wettbewerbsrecht verbleibt (so beispielsweise Diesbach/Bormann/Vollrath, ZUM 2006, 265 (271)), solange keine zusätzlichen Unlauterkeitsumstände hinzutreten, die außerhalb des sondergesetzlichen Tatbestandes liegen, muss also nicht geklärt werden. 3. Der Senat lässt ferner, anders als das Landgericht, offen, ob die Parteien Mitbewerber sind. 4. Die Verfügungsbeklagten haben, wie vom Landgericht unter II. 1.3. b) ausgeführt, jedenfalls keine Ware oder Dienstleistung angeboten, die eine Nachahmung der Ware(n) oder Dienstleistungen der Verfügungsklägerinnen sind. Der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz nach § 4 Nummer 3 UWG setzt voraus, dass ein Unternehmer ein Leistungsergebnis eines Mitbewerbers nachahmt und auf dem Markt anbietet, das wettbewerbliche Eigenart aufweist, und besondere Umstände vorliegen, die sein Verhalten als unlauter erscheinen lassen (vgl. beispielsweise BGH, Urteil vom 20. September 2018 – I ZR 71/17, Rn. 11 – Industrienähmaschinen; Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Auflage 2022, § 4 Rn. 3.17). a) Der Senat kann offenlassen, ob die Wahlsendungen der Verfügungsklägerinnen eine wettbewerbliche Eigenart genießen. b) Denn die Verfügungsbeklagten haben jedenfalls keine Ware oder Dienstleistung angeboten, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistung der Verfügungsklägerinnen sind. aa) Eine Nachahmung liegt vor, wenn ein Produkt oder ein Teil davon mit dem Originalprodukt übereinstimmt oder ihm zumindest so ähnlich ist, dass es sich nach dem jeweiligen Gesamteindruck in ihm wiedererkennen lässt (BGH, Urteil vom 4. Mai 2016 – I ZR 58/14, Randnummer 64). Weitere Voraussetzung des Angebotes einer Nachahmung ist, dass die fremde Leistung ganz oder teilweise als eigene Leistung angeboten wird (BGH, Urteil vom 4. Mai 2016 – I ZR 58/14, Randnummer 64 – Segmentstruktur; BGH, Urteil vom 19. November 2015 – I ZR 149/14, Randnummer 18 – Pippi-Langstrumpf-Kostüm II; Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Auflage 2022, § 4 Randnummer 3.38; MüKoUWG/Wiebe, 3. Auflage 2020, UWG § 4 Absatz 3 Randnummer 65). Eine Nachahmung liegt hingegen nicht vor, wenn ein Originalprodukt ohne Zustimmung des Herstellers bloß vermarktet wird (Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Auflage 2022, § 4 Randnummer 3.38; MüKoUWG/Wiebe, 3. Auflage 2020, UWG § 4 Absatz 3 Randnummer 65; siehe auch BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – I ZR 60/09, Randnummer 16 – Hartplatzhelden.de). Der unmittelbare Schutz des Leistungsergebnisses als solches ist – anders als die häufig gleichfalls als unmittelbare Leistungsübernahme bezeichnete identische Nachahmung fremder Leistungen – kein Gegenstand des wettbewerbsrechtlichen Schutzes nach § 4 Nummer 3 UWG (siehe auch BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – I ZR 60/09, Randnummer 17 – Hartplatzhelden.de). bb) Danach liegt im Fall nicht das Angebot einer Nachahmung vor. Denn die Verfügungsbeklagten haben eine Ware oder Dienstleistung der Verfügungsklägerinnen zwar vermarktet, aber nicht nachgeahmt. Denn die von den Verfügungsklägerinnen übernommene Leistung wird von den Verfügungsbeklagten weder ganz noch teilweise als eigene Leistung angeboten. Jedermann konnte und sollte sehen, dass die Prognose, das Interview, die Hochrechnung und die Berliner Runde von den Verfügungsklägerinnen – die Berliner Runde gemeinsam mit dem ZDF – stammten. Die Verfügungsbeklagten haben die Wahlsendung der Verfügungsklägerinnen mithin nicht auch nur teilweise „nachgeahmt“, sondern, wie die Verfügungsklägerinnen selbst mit ihrer Berufung auf Seite 35 von 42 ausführen, Teile ihrer Wahlsendung ohne Zustimmung teilweise in ihre eigene Sendung, aber als solche offen erkennbare Leistung der Verfügungsklägerinnen eingebettet und inkorporiert. Die Ware oder Dienstleistung der Verfügungsklägerinnen blieb dabei als fremde Leistung weiterhin stets erkennbar – und sollte erkennbar für jedermann das „Original“ sein („Bei uns verpassen Sie nichts“). Dass die Erkennbarkeit nur bei der Frage der Herkunftstäuschung relevant wäre, ist unzutreffend. cc) Soweit in der Einbettung eine Ausnutzung der Leistungen der Verfügungsklägerinnen liegt, erfolgt die Ausnutzung nicht durch eine (identische oder annähernde) Nachahmung dieser Leistungen oder eines Teils von ihnen, sondern durch eine von der Nachahmung zu unterscheidende unmittelbare Übernahme des Leistungsergebnisses (zu dieser Unterscheidung BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – I ZR 60/09, Randnummer 17 – Hartplatzhelden.de). Der unmittelbare Schutz des Leistungsergebnisses als solches ist aber nicht Gegenstand des wettbewerbsrechtlichen Schutzes nach § 4 Nummer 3 UWG (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – I ZR 60/09, Randnummer 17 – Hartplatzhelden.de). 5. Die Verfügungsklägerinnen können sich auch nicht auf § 8 Absatz 1 Satz 1 UWG in Verbindung mit § 3 UWG berufen. Der Senat kann an dieser Stelle offenlassen, ob § 8 Absatz 1 Satz 1 UWG in Verbindung mit § 3 UWG neben § 4 Nummer 3 UWG anwendbar sind, wenn „Schutzlücken“ vorliegen (siehe auch BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – I ZR 60/09, Randnummer 19 – Hartplatzhelden.de). Den Verfügungsklägerinnen steht jedenfalls zum Schutz ihrer erbrachten organisatorischen Leistungen kein unmittelbar auf §§ 8, 3 UWG zu stützender Abwehranspruch zu. Denn die Voraussetzungen müssten jedenfalls im Kern dem des § 4 Nummer 3 UWG entsprechen. Die Verfügungsbeklagten haben Waren oder Dienstleistungen der Verfügungsklägerinnen aber auch nicht im weitesten Sinne nachgeahmt. Die Verfügungsbeklagten haben, wie die Verfügungsklägerinnen selbst ausführen, erkennbar Sendungsteile bloß übernommen. Der unmittelbare Schutz eines Leistungsergebnisses als solches könnte aber auch an dieser Stelle nicht Gegenstand eines wettbewerbsrechtlichen Schutzes sein. Es kann nicht Aufgabe des Lauterkeitsrechts als Marktverhaltensrecht sein, über den bestehenden Sonderrechtsschutz hinaus faktisch weitere Immaterialgüterrechte zu schaffen. Es steht allein dem Gesetzgeber zu, bei Bedarf aufgrund von technischen und wirtschaftlichen Veränderungen solche neuen Rechte zu schaffen (Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Auflage 2022, § 3 Randnummer 2.28). C. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf 92 Absatz 1 Satz 1 ZPO. Die Verfügungsklägerinnen dringen zwar mit ihren auf das Urheberrecht gestützten Ansprüchen durch, unterliegen aber mit den auf das Lauterkeitsrecht gestützten, ausdrücklich kumulativ geltend und über das Urheberrecht hinausgehenden Ansprüchen. Eines Ausspruches zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil das Urteil als zweitinstanzliche Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Verfügung keinem Rechtsmittel mehr unterliegt (§ 542 Absatz 2 Satz 1 ZPO) und ohne besonderen Ausspruch endgültig vollstreckbar ist.