Beschluss
24 W 92/13
KG Berlin 24. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2013:1204.24W92.13.0A
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Leitsätze
1. Die Unwirksamkeit eines zur Beendigung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ohne Widerrufsvorbehalt geschlossenen Vergleichs, der über den Verfahrensgegenstand hinausgehende Regelungen enthält, ist nicht in Fortsetzung dieses Verfahrens zu überprüfen.(Rn.2)
2. Das Gericht kann den Antrag auf Anberaumung eines Fortsetzungstermins in dem durch Vergleich beendeten Verfügungsverfahren durch Beschluss ablehnen.(Rn.2)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10.Oktober 2013 - 16 O 301/13 - wird auf seine Kosten nach einem Wert von 4.500,00 EUR zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Unwirksamkeit eines zur Beendigung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ohne Widerrufsvorbehalt geschlossenen Vergleichs, der über den Verfahrensgegenstand hinausgehende Regelungen enthält, ist nicht in Fortsetzung dieses Verfahrens zu überprüfen.(Rn.2) 2. Das Gericht kann den Antrag auf Anberaumung eines Fortsetzungstermins in dem durch Vergleich beendeten Verfügungsverfahren durch Beschluss ablehnen.(Rn.2) Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10.Oktober 2013 - 16 O 301/13 - wird auf seine Kosten nach einem Wert von 4.500,00 EUR zurückgewiesen. I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Anberaumung eines Fortsetzungstermins zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10.Oktober 2013 ist gemäß §§ 252, 567, 569 ZPO zulässig. Der sofortigen Beschwerde unterliegen gemäß § 252 ZPO neben der Aussetzung alle sonstigen Maßnahmen, die in ihrer Wirkung einer Aussetzung gleichkommen (vgl. MünchKomm-ZPO/ Gehrlein, 4. Aufl., § 252 Rdn. 13; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 252 Rdn. 1, jew. m.w.N.). Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Fortsetzung des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Anberaumung eines weiteren Verhandlungstermins mit Recht abgelehnt. Denn das Verfahren ist durch den in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2013 geschlossenen Prozessvergleich beendet worden. Die Unwirksamkeit des Vergleichs kann nicht durch Fortsetzung dieses Verfahrens geltend gemacht werden, da der Vergleich ohne Widerrufsvorbehalt geschlossen worden ist und über den Gegenstand dieses Verfahrens hinausgehende Regelungen enthält. Das Landgericht durfte auch - wie geschehen - über die Ablehnung der Verfahrensfortsetzung durch Beschluss entscheiden. 1. Allerdings ist ein Streit über die Rechtswirksamkeit eines Prozessvergleichs auf Antrag einer Partei grundsätzlich durch Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits auszutragen. Maßgeblich ist dafür vor allem die Erwägung, dass ein nichtiger Prozessvergleich nicht zur Beendigung des Ursprungsverfahrens geführt hat und daher einer neuen Klage, jedenfalls soweit mit ihr das ursprüngliche Prozessziel bei unverändertem Streitgegenstand weiterverfolgt werden soll, der Einwand der Rechtshängigkeit entgegenstehen würde. Die Frage, ob ein Prozessvergleich aus sachlichrechtlichen Gründen nichtig oder anfechtbar ist, muss daher grundsätzlich durch Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits geklärt werden, sofern durch die Geltendmachung der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit die Beendigung des Rechtsstreits durch den Vergleich in Frage gestellt wird (vgl. zu Vorstehendem BGH NJW 1999, 2903; MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, a.a.O. § 794 Rdn. 73; Zöller/Stöber, a.a.O. § 794 Rdn. 15a, 15b; PG/Scheuch, ZPO, 5. Aufl., § 794 Rdn. 24, jew. m.w.N.). Jedoch gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos. Für eine Fortsetzung des bisherigen Verfahrens ist etwa dann kein Raum, wenn im Prozessvergleich über den Verfahrensgegenstand hinausgehende Rechtsverhältnisse mitgeregelt worden sind und nur die Unwirksamkeit der darauf bezogenen Abreden geltend gemacht wird (vgl. BGHZ 87, 227; Zöller/Stöber, a.a.O., Rdn. 15d; PG/ Scheuch, a.a.O. Rdn. 24; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 130 Rdn. 53). Von Vorstehendem ist grundsätzlich auch bei einem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgeschlossenen Prozessvergleich auszugehen. Bei einem Streit um die Wirksamkeit ist daher nach dem Inhalt des Vergleichs zu differenzieren. Sofern durch den Vergleich nur die einstweilige Sicherung geregelt und das einstweilige Verfügungsverfahren beendet werden sollte oder der Vergleich unter Widerrufsvorbehalt abgeschlossen wurde, ist über die Wirksamkeit in Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden. Soweit durch den Vergleich jedoch bereits die Hauptsache oder sonstige Parteibeziehungen mitgeregelt wurden, kann der Streit über dessen Wirksamkeit nicht im bisherigen Verfahren entschieden werden, da der Gegenstand der Hauptsache nicht im Sicherungsverfahren verhandelt werden kann. Eine Überprüfung im Eilverfahren würde auch dessen auf schnellen und effektiven, aber nur einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Zweck widersprechen. Dieser Streit ist daher in einem neuen ordentlichen Erkenntnisverfahren auszutragen (ganz herrschende Auffassung, vgl. zu Vorstehendem OLG Köln MDR 1971, 671; OLG Hamm MDR 1980, 1019; OLG Koblenz OLGR 2007, 313; OLG Rostock, Urteil vom 19.7.1995 - 2 U 22/95; Urteil vom 16.6.2010 - 1 U 13/10; MünchKomm-ZPO/Drescher, a.a.O., vor §§ 916ff. Rdn. 24; PG/Scheich, a.a.O. § 794 Rdn. 26; Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl., § 794 Rdn. 21 mit Fn. 84; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl., vor § 916 Rdn. 25; Stein/Jonas/Münzberg, a.a.O. § 794 Rdn. 63; Wieczorek/Schütze/Paulus; ZPO, 3. Aufl., § 794 Rdn. 61; Zöller/Greger, a.a.O., § 794 Rdn. 15d; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 794 Rdn. 15). 2. Vorliegend beschränken sich die im Vergleich vom 16. Juli 2013 vereinbarten Regelungen nicht auf die verfahrensgegenständlichen Sicherungsansprüche des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin. Vielmehr haben die Parteien sowie der dem Vergleich beigetretene Herr E. weitergehende Vereinbarungen getroffen und sind gegenseitige Verpflichtungen eingegangen mit dem Ziel einer - jedenfalls teilweise endgültigen - Regelung ihrer Beziehungen zueinander. Der Antragsteller macht zur Begründung seines Fortsetzungsantrags auch in erster Linie geltend, der Vergleich sei wegen versteckten Dissenses nicht zustande gekommen, weil die erstrebte Vereinbarung einer möglichst umfassenden Beendigung der geschäftlichen Beziehungen und der Regelung der hierfür relevanten Punkte tatsächlich nicht zustande gekommen sei, da wesentliche Punkte vergessen worden seien. Diese die Hauptsache betreffenden Fragen sind nicht unter Fortsetzung des Eilverfahrens, sondern in einem ordentlichen Erkenntnisverfahren zu klären. Soweit für die verfahrensgegenständlichen Verfügungsansprüche nach dem Vergleichsabschluss ein Verfügungsgrund weiter bestehen oder erneut entstehen sollte, ist der Antragsteller auf die Einleitung eines neuen Verfügungsverfahrens zu verweisen. 3. Es ist schließlich verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Anberaumung eines Fortsetzungstermins im Beschlusswege abgelehnt hat, anstatt eine Feststellung über die Beendigung des Verfahrens durch den Vergleich vom 16.Juli 2013 durch Urteil zu treffen. Allerdings ist dann, wenn über einen Streit der Parteien über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs im auf Antrag fortzusetzenden Ursprungsverfahren zu entscheiden ist, gemäß § 128 Abs. 1 ZPO regelmäßig aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden (vgl. BGH NJW 1996, 3345; OLG Köln NJW-RR 1996, 637; Zöller/Stöber, a.a.O., § 794 Rdn. 15a). Davon ist auch im einstweiligen Verfügungsverfahren auszugehen, wenn dieses fortzusetzen ist, nachdem in einer gemäß §§ 935, 936, 922 Abs. 1 ZPO anberaumten mündlichen Verhandlung ein Vergleich geschlossen wurde. Vorliegend ist jedoch - wie oben unter Ziff. 2 ausgeführt - das ursprüngliche Verfügungsverfahren im Hinblick auf den über dessen Gegenstand hinausgehenden Vergleichsinhalt gerade nicht fortzusetzen. In solchem Fall ist kein Raum für eine Feststellung über eine vergleichsweise Verfahrensbeendigung durch Urteil. Denn eine solche setzt eine Fortsetzung des Ursprungsverfahrens voraus, die hier nicht zulässig ist. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Umstand, dass gegen die beschlussförmige Entscheidung nur die Beschwerde, nicht aber die Berufung, zulässig ist, keine Verkürzung des Rechtswegs für den Antragsteller, da Berufungs- und Beschwerdegericht identisch sind und gemäß §§ 542 Abs. 2, 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine Anrufung des Bundesgerichtshofs ohnehin ausgeschlossen ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. III. Die Festsetzung des Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren erfolgt vorsorglich, wobei der Senat das gemäß § 3 ZPO maßgebende Interesse des Antragstellers an der Entscheidung über die Anberaumung eines Fortsetzungstermins auf ein Zehntel des mit Beschluss des Landgerichts vom 16. Juli 2013 zu Ziffer 1. (Bl. 30 d.A.) festgesetzten Verfahrenswerts des Ausgangsverfahrens schätzt.