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Urteil

24 U 103/09

KG Berlin 24. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2010:1115.24U103.09.0A
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Leitsätze
Wird ein Kontokorrentkredit von mehreren gesamtschuldnerisch haftenden Kreditnehmern in Anspruch genommen und führt der spätere Insolvenzschuldner den Kredit vorzeitig zurück, während der Mitschuldner ihn weiter in Anspruch nimmt, setzt ein nicht anfechtbares Bargeschäft voraus, dass der spätere Insolvenzschuldner für die weitere Kreditinanspruchnahme durch den Mitschuldner vereinbarungsgemäß und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang eine gleichwertige Gegenleistung erhält (Rn.43) .
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 2. Juni 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 37 O 56/08 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in dessen Urteilsformel unter Ziffer 1. der erste Satz um die Worte „zu zahlen“ ergänzt wird. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird ein Kontokorrentkredit von mehreren gesamtschuldnerisch haftenden Kreditnehmern in Anspruch genommen und führt der spätere Insolvenzschuldner den Kredit vorzeitig zurück, während der Mitschuldner ihn weiter in Anspruch nimmt, setzt ein nicht anfechtbares Bargeschäft voraus, dass der spätere Insolvenzschuldner für die weitere Kreditinanspruchnahme durch den Mitschuldner vereinbarungsgemäß und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang eine gleichwertige Gegenleistung erhält (Rn.43) . 1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 2. Juni 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 37 O 56/08 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in dessen Urteilsformel unter Ziffer 1. der erste Satz um die Worte „zu zahlen“ ergänzt wird. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von 127.596,58 EUR nebst Zinsen aus einer ihr und der inzwischen insolventen C. C. für B. - und W. G. (vormals m… T.-A. GmbH, i. F.: Insolvenzschuldnerin) gewährten Betriebsmittelkreditlinie in Anspruch, nachdem der Insolvenzverwalter zuletzt in dieser Höhe gegen die Klägerin Insolvenzanfechtungsansprüche geltend gemacht hatte. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs.1 Satz 1 Nr.1 ZPO Bezug genommen. Sie werden wie folgt ergänzt: Den Kreditnehmerinnen war nach Ziffer 6 Abs.1 des Globalzessionsvertrags vom 15. Juni 2000 (Anlage B7, Bd. I Bl.131ff. d. A.) widerruflich gestattet, die an die Klägerin abgetretenen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen im Rahmen eines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes einzuziehen. Sie konnten gemäß der Vereinbarung vom 25.Februar 2004 (Anlage K1, Bd. I Bl. 11-14 d. A.) den Kredit wahlweise auf ihren Konten in Anspruch nehmen und übernahmen für Ansprüche aus der Kreditgewährung die gesamtschuldnerische Haftung. Das Konto der Insolvenzschuldnerin Nr.1802040 wies zum 1. Juli 2004, dem Stichtag der Absenkung der Kreditlinie auf 250.000,00 EUR, ein Sollsaldo von 270.912,62 EUR auf, der bis zum 10. August 2004 durch Verrechnung von Zahlungseingängen vollständig zurückgeführt wurde, wobei vom 5. bis zum 9. August 2004 vorübergehend ein Habensaldo bestand. Die Beklagte nahm den Kredit weiter in Anspruch, wobei ihr Konto Nr.1802552 zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung am 16. August 2004 ein Sollsaldo von 128.444,96 EUR aufwies. Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 15. September 2004 (Anlage B1, Bd. I Bl. 53 g f. d. A.) die Kündigung der Kreditlinie gegenüber der Insolvenzschuldnerin. Die Beklagte hat gegenüber der Klageforderung auch ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Auskunfts- und Abrechnungsanspruchs geltend gemacht. Weiter hat sie innerhalb der vom Landgericht gesetzten Schriftsatzfrist gemäß § 128 Abs.2 ZPO eine Zahlung der Klägerin an den Insolvenzverwalter in Höhe von 127.596,58 EUR bestritten. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 113.896,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. September 2006 zu zahlen. Gegen dieses Urteil, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Die Beklagte rügt und trägt weiter vor: Die Wirkung des § 144 Abs.1 InsO könne sich nicht gegen einen Gesamtschuldner richten, da es sich bei der Gesamtschuld um keine akzessorische Sicherheit handele. Durch den Ausgleich des Kontokorrentkontos sei sie gemäß § 422 Abs.1 BGB als Gesamtschuldnerin frei geworden. Den Rechtsfolgen der Insolvenz komme nur Einzelwirkung zu. Die Klägerin habe im Hinblick auf die fortdauernde Inanspruchnahme der Betriebsmittelkreditlinie durch sie – die Beklagte – jedenfalls in dieser Höhe keine inkongruente Deckung erhalten. Die vorübergehende Rückführung eines debitorischen Saldos stelle keine Sicherung oder Befriedigung dar, sondern werde erst durch Kündigung erreicht. Der Bargeschäftseinwand gelte auch für die erneute Inanspruchnahme des Kredits durch einen weiteren gesamtschuldnerisch haftenden Kreditnehmer. Sie – die Beklagte - werde doppelt in Anspruch genommen, wenn sie den offenen Kreditsaldo zurückführen und ein weiteres Mal aufgrund der „Anfechtung“ zahlen müsse. Dies widerspreche dem Wesen der Gesamtschuld. Die von Konten der Insolvenzschuldnerin bei anderen Kreditinstituten auf das bei der Klägerin geführte Konto weitergeleiteten sog. Transitzahlungen in Höhe von insgesamt 26.700,00 EUR stammten von Studierenden bzw. Arbeitsagenturen und seien daher von der Globalzession erfasst gewesen. Ein Ersatzabsonderungsrecht der Klägerin sei nicht deshalb ausgeschlossen gewesen, weil sich die bei anderen Kreditinstituten geführten Konten im Soll befunden hätten. Dem stehe auch die unstreitige Weiterleitung der Beträge entgegen. Jedenfalls soweit das Konto Nr.1802040 am 5. August 2004 aufgrund von Transitzahlungen ein Guthaben aufgewiesen habe, habe die Klägerin ein Ersatzabsonderungsrecht erworben. Auch die Zahlung von 50.000,00 EUR für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an der Beklagten sei von der Globalzession erfasst worden, da sie im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin erfolgt sei. Eine inkongruente Deckung in Höhe von 113.896,58 EUR könne nicht vorgelegen haben, wenn am 1. Juli 2004 die Kreditlinie durch die Insolvenzschuldnerin um 20.912,62 EUR überzogen gewesen sei. Das Landgericht habe im Hinblick auf ihr rechtzeitiges Bestreiten mit Nichtwissen nicht ohne Weiteres von einer Überweisung des Betrags von 127.596,58 EUR an den Insolvenzverwalter am 24. August 2006 ausgehen dürfen. Die Zahlung beruhe auf einem Überweisungsauftrag des Insolvenzverwalters und nicht auf der Anfechtung. Das Zurückbehaltungsrecht bestehe fort, da sie über die von der Klägerin mit Schreiben vom 15. September 2004 angekündigte Verwertung verpfändeter Festgelder und gesperrter Guthaben bisher keine Abrechnung erhalten habe. Die Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und erwidert: Ihre Forderung gegen die Beklagte sei nach § 144 Abs.1 InsO wieder aufgelebt, weil die Insolvenzschuldnerin den Kredit am 10. August 2004 vollständig zurückgeführt und nach Rückführung nicht wieder in Anspruch genommen habe. Das Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters bleibe durch die Inanspruchnahme des Kredits seitens der Beklagten unberührt. Erst nach der Kündigung vom 15. September 2004 habe die Insolvenzschuldnerin den Kredit nicht mehr in Anspruch nehmen können. Auf den Charakter der Transitzahlungen komme es nicht an, weil die zedierten Forderungen mit dem Zahlungseingang auf Konten der Insolvenzschuldnerin bei anderen Kreditinstituten erloschen seien und der Klägerin an diesen keine Ersatzabsonderungsrechte entstanden seien. Die Globalzessionsvereinbarung habe nur Leistungen aus dem laufenden Geschäftsbetrieb erfasst, zu denen der Geschäftsanteilerwerb nicht gehöre. Für die Anfechtbarkeit sei entscheidend, dass Zahlungseingänge verrechnet wurden, die inkongruente Deckungen darstellten. Die 20.912,62 EUR seien nicht berücksichtigt worden. Ein Zurückbehaltungsrecht stehe der Beklagten im Hinblick auf die erteilte Auskunft nicht zu. Die Klägerin hat zum Nachweis der von ihr geleisteten Zahlung den Überweisungsauftrag vom 24. August 2006, ferner Kopien des Kontoauszugs des für die Insolvenzschuldnerin geführten Anderkontos des Insolvenzverwalters vom 24. August 2006 sowie die der Überweisung vorangegangene Korrespondenz vom 21. August 2006 vorgelegt (Anlagen K8-11, Bd. II Bl.86-89 d. A.). Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2010 hat sie ferner jeweils ein „Journal-Kontokorrent“ für die Konten Nr.1802040 und Nr.1802552 für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August 2004 vorgelegt (Anlagen K12 und K13). Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Hinsichtlich des Verfahrensgangs wird Hinweise und Auflagen des Senats vom 22. Juli und 20. September 2010 (Bd. II Bl.75 und 100 d. A.) und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. B. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Urteilsformel des Landgerichts ist lediglich im Hinblick auf eine offensichtliche Auslassung unter Ziffer 1. im ersten Satz gemäß § 319 Abs. 1 ZPO um die Worte „zu zahlen“ zu ergänzen. Das Landgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Rückzahlung des von der Insolvenzschuldnerin in Anspruch genommenen Darlehens gemäß §§ 488 Abs.1 Satz 2, 421 BGB aufgrund der Vereinbarung vom 25. Februar 2004 über die Einräumung einer Betriebsmittelkreditlinie in Höhe von 113.896,58 EUR und auf Zahlung von Verzugszinsen auf diesen Betrag mit Recht bejaht. I. Gemäß der Kreditvereinbarung vom 25. Februar 2004 ist die Beklagte als Gesamtschuldnerin neben der Insolvenzschuldnerin zur Rückzahlung des Kredits verpflichtet, auch soweit er von letzterer in Anspruch genommen worden ist. II. Zwar war der Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin infolge der im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Verrechnungen in Höhe von insgesamt 113.896,58 EUR zunächst gemäß § 389 BGB erloschen. Der Insolvenzverwalter hat die Verrechnungen jedoch wirksam gemäß § 131 Abs.1 Nr.1 InsO angefochten. Die Klägerin hat den Betrag an ihn zurückgezahlt mit der Folge, dass ihre Forderung gemäß § 144 Abs.1 InsO wieder aufgelebt ist. 1. Gemäß § 144 Abs.1 InsO lebt eine erloschene Forderung wieder auf, soweit der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte zurückgewährt. Zusammen mit der zunächst getilgten Forderung leben auch die für die Forderung bestellt gewesenen Neben- und Sicherungsrechte wieder auf. Dies gilt sowohl für die vom Insolvenzschuldner gestellten – akzessorischen wie nichtakzessorischen - Sicherheiten, als auch für von Dritten gestellte Sicherheiten. Die erfolgreiche Anfechtung einer durch den späteren Insolvenzschuldner u. a. als Mitschuldner erfolgten Schuldtilgung hat gemäß § 144 Abs.1 InsO auch zur Folge, dass mit der Rückgewähr seiner Leistung die Forderung des Gläubigers auch gegen den Mitschuldner wieder auflebt (vgl. zu Vorstehendem MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2.Aufl., § 144 Rdn.7; FK-InsO/ Dauernheim, 5. Aufl., § 144 Rdn.3; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13.Aufl., § 144 Rdn.6; LSZ-Zeuner, InsO, 3. Aufl., § 144 Rdn. 3, jew. m.w.N.). 2. Der Insolvenzverwalter hat mit Schreiben vom 15. Mai 2006 (Anlage K2, Bd. I Bl.15ff. d. A.) die Insolvenzanfechtung gegenüber der Klägerin zunächst in Höhe des Gesamtbetrags der seit dem 1.Juli 2004 bis zur Kündigung der Kreditvereinbarung bestehenden Kreditlinie von 250.000,00 EUR erklärt. Der Differenzbetrag zum per 1. Juli 2004 bestehenden Sollsaldo von 270.912,62 EUR von 20.912,62 EUR war von der Anfechtung nicht umfasst. Mit weiterem Schreiben vom 31. Juli 2006 (Anlage K3, Bd. I Bl.18f. d. A.) hat er von der Klägerin erhobene Einwendungen insoweit als berechtigt anerkannt, als sie sich in Höhe von 44.700,00 EUR auf das Vorliegen einer bankinternen Umbuchung und in Höhe von insgesamt 77.703,42 EUR auf von der Globalzession erfasste Zahlungen Dritter berufen hatte, hinsichtlich des verbleibenden Betrags von 127.596,58 EUR den Zahlungsanspruch aufgrund erklärter Anfechtung jedoch aufrecht erhalten. 3. Die Klägerin hat den Betrag von 127.596,58 EUR an den Insolvenzverwalter aufgrund der Insolvenzanfechtung am 24. August 2006 überwiesen. Allerdings hat die Beklagte die Zahlung bestritten, was im Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht erwähnt wird. Jedoch erstreckt sich die Beweiswirkung gemäß § 314 Satz 1 ZPO nicht auf das Vorbringen im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs.2 ZPO (vgl. BGH MDR 2008, 816). Dass die Überweisung erfolgt ist, ist aufgrund der eingereichten Urkunden und Urkundskopien zur Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 ZPO bewiesen. Die Klägerin hat das Original des Überweisungsauftrags vom 24. August 2006 zu den Akten gereicht (Anlage K8, Bd. II Bl. 86 d. A.), das in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen worden ist. Weiter hat sie Kopie des Kontoauszugs vom 24. August 2006 vom Anderkonto des Insolvenzverwalters für die Insolvenzschuldnerin (Anlage K9, Bd. II Bl.87 d. A.) vorgelegt, die eine Gutschrift in Höhe von 127.596,58 EUR ausweist. Als Verwendungszweck ist jeweils „Auskehr C. GmbH aufgrund Anfechtung gem. Schreiben vom 21.08.2006“ genannt. Ferner hat sie Kopien der Zahlungsankündigung der Klägerin nebst Bitte um entsprechenden Auftrag an den Insolvenzverwalter und dessen Schreibens vom 21. August 2006 (Anlagen K10 und K11, Bd. II 88f. d. A.) vorgelegt, in dem er im Betreff „Anfechtungsansprüche“ angibt und unter Bezugnahme auf die bisherige Korrespondenz die Klägerin mit der Zahlung beauftragt. Die Echtheit der Urkunden und Urkundskopien sowie die Übereinstimmung der Kopien mit den Originalen hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht bestritten; sie sind deshalb gemäß § 138 Abs.3 ZPO zugestanden. Damit ist gemäß § 286 ZPO hinreichender Beweis für die Bezahlung aufgrund der erklärten Anfechtung erbracht (vgl. zum Urkundenbeweis bei Vorlage von Ablichtungen Zöller/Geimer, ZPO, 28.Aufl., § 435 Rdn.1; MünchKomm-ZPO/ Schreiber, 3.Aufl., § 435 Rdn.1, jew. m.w.N.). Inhaltlich ergibt sich aus den Urkunden mit Gewissheit, dass die Überweisung aufgrund der erklärten Anfechtung erfolgt ist und zu einer entsprechenden Gutschrift auf dem Anderkonto des Insolvenzverwalters geführt hat. 4. Die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung wegen inkongruenter Deckung gemäß §§ 129, 131 Abs.1 Nr.1 InsO sind in Ansehung der vollständigen Rückführung der noch in Höhe von 250.000,00 EUR bestehenden Kreditlinie durch die Insolvenzschuldnerin im Monat vor Insolvenzantragstellung dem Grunde nach gegeben. Die weitere Kreditinanspruchnahme durch die Beklagte steht nicht entgegen. a) Ein Anspruch der Bank, Gutschriften mit dem Saldo eines Kreditkontos zu verrechnen und dadurch ihre eigene Forderung zu befriedigen, besteht nur dann, wenn sie zum jeweiligen Zeitpunkt der Verrechnung Rückzahlung des Kredits verlangen kann. Dies ist erst nach dessen Fälligkeit der Fall. Allein die Kontokorrentabrede stellt den Kredit noch nicht fällig. Die Fälligkeit tritt erst ein mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit, ordentlicher oder außerordentlicher Kündigung. Hat der Schuldner den ungekündigten Kontokorrentkredit nicht vollständig ausgeschöpft, führen in der kritischen Zeit eingehende Zahlungen, die dem Konto gutgeschrieben werden, zu einer inkongruenten Deckung. Dass die Bank die Kreditlinie offengehalten hat, macht die Verrechnung nicht kongruent, soweit die Kreditlinie tatsächlich nicht mehr in Anspruch genommen wurde (vgl. zu Vorstehendem BGH, Urteil vom 7.5.2009 – IX ZR 140/08 – = NJW 2009, 2307, Rdn.8ff. m.w.N.). Für die Anfechtung der Rückführung eines Kontokorrentkredits kommt es auf den Betrag an, um den die verrechneten Einzahlungen die berücksichtigungsfähigen Auszahlungen im Anfechtungszeitraum übersteigen; der höchste erreichte Sollstand ist grundsätzlich unerheblich (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 15.11.2007 – IX ZR 212/06 – = NJW-RR 2008, 645/647 Rdn.17 m.w.N.). Die Kontokorrentbindung steht einer Insolvenzanfechtung demnach nicht entgegen (vgl. a. BGH, Urteil vom 7.3.2002 – IX ZR 223/01 - = NJW 2002, 1722/1723). Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Rückführung der Kreditlinie durch die Insolvenzschuldnerin ist im kritischen Zeitraum von einem Monat vor Stellung des Insolvenzeigenantrags erfolgt. Die Klägerin hatte auf die Rückzahlung des Kredits zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch, da sie den Kredit erst mit Schreiben vom 15. September 2004 (Anlage B1, Bl. 53g d. A.) gekündigt hat. b) Aus dem Umstand, dass die Beklagte den Kredit weiter in Anspruch genommen hat, folgt nichts Anderes. Ein Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO liegt insoweit nicht vor. aa) Gemäß § 142 InsO ist eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt ist, nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs.1 InsO (vorsätzliche Benachteiligung) gegeben sind. Bei Verrechnungen eines Kreditinstituts liegt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Bargeschäft in diesem Sinne vor, wenn die Bank dem Schuldner aufgrund der Kontokorrentabrede allgemein gestattet, den durch die Gutschriften eröffneten Liquiditätsspielraum wieder in Anspruch zu nehmen, und der Schuldner den ihm schuldrechtlich versprochenen Kredit wieder abruft. Anfechtbar ist dann nur die Rückführung des ausgereichten Dispositionskredits, zu der es kommt, wenn die Summe der in das Kontokorrent eingestellten Einzahlungen die der fremdnützigen Auszahlungen übersteigt (vgl. zu Vorstehendem BGH, Urteil vom 7.3.2002 – IX ZR 223/01 – = NJW 2002, 1722/1724; Versäumnisurteil vom 15.11.2007, – IX ZR 212/06 – = NJW-RR 2008, 645/647 Rdn.15, jew. m.w.N.). Darlegungs- und beweispflichtig ist die Anfechtungsgegnerin (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2007 – IX ZR 30/07 – = NJW 2008, 430/435 Rdn.42 m.w.N.). Erfolgt der Leistungsaustausch aufgrund von Vereinbarungen in einem Dreiecksverhältnis, so kommt es für die Annahme eines Bargeschäfts gemäß § 142 InsO darauf an, ob die vom Schuldner im Deckungsverhältnis erbrachte Leistung und die an ihn von dem Dritten erbrachte Gegenleistung wirtschaftlich gleichwertig sind (vgl. MünchKomm-InsO/ Kirchhof a.a.O. § 142 Rdn. 5 und 9a; FK-InsO/Dauernheim, a.a.O. § 142 Rdn.2; s.a. zu § 134 InsO: BGH NJW-RR 2006, 1281;.Kirchhof a.a.O. § 134 Rdn.31a und 33a, jew. m.w.N.). Dies muss auch dann gelten, wenn auf Kreditnehmerseite mehrere Personen stehen, von denen die eine den Kredit vorzeitig zurückführt, während die andere ihn weiter in Anspruch nimmt. Ein Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO liegt dann nur vor, wenn der den Kredit vorzeitig zurückführende spätere Insolvenzschuldner von dem den Kredit weiter in Anspruch nehmenden Mitschuldner vereinbarungsgemäß eine wirtschaftlich gleichwertige Gegenleistung für die Rückführung des Kredits erhält. Ein bloßes wirtschaftliches Eigeninteresse des Insolvenzschuldners an der Kreditinanspruchnahme durch den Dritten reicht insoweit nicht aus Soweit Obermüller (Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 7.Aufl., S.383f. Rdn.3.104k) demgegenüber die Auffassung vertritt, bei mehreren gesamtschuldnerisch haftenden Kreditnehmern - insbesondere Konzernunternehmen – sei der beim Bargeschäft erforderliche enge wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhang zwischen Gut- und Lastschriften – auch bei getrennter Kontoführung - gegeben, weshalb eine Anfechtbarkeit der Verrechnungen ausscheide, ist dem nicht zu folgen. Vielmehr ist auch bei gesamtschuldnerisch haftenden Konzernunternehmen gemäß § 142 InsO darauf abzustellen, ob der Schuldner vereinbarungsgemäß und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang einen vollen Ausgleich für seine Leistung erhält. Denn es handelt sich um eigenständige juristische Personen, die jeweils gesondert insolvenzrechtlich betrachtet werden müssen. Da es kein einheitliches Konzerninsolvenzverfahren gibt, kann daher nur ein verkehrsüblicher Vermögenszufluss bei dem betroffenen Konzernunternehmen einen Ausgleich im Sinne von § 142 InsO darstellen. Bei einer Kontokorrentverrechnung innerhalb des Konzerns würden auch einzelne Gläubiger, die nur zu einzelnen Konzernunternehmen in einer Verbindung stehen, insolvenzrechtlich benachteiligt, wenn etwa die Konzernleitung Mittelabflüsse bei diesen vornimmt und sie so in die Insolvenz treibt, während zum Ausgleich erfolgende Mittelzuflüsse anderen Konzernunternehmen zugeschrieben werden (vgl. zu Vorstehendem Kirchhof a.a.O. § 142 Rdn.9a; Lwowski/Wunderlich, WM 2004, 1511/1517f., jew. m.w.N.). bb) Nach vorstehenden Grundsätzen ist ein Bargeschäft vorliegend nicht gegeben. Die Insolvenzschuldnerin selbst hat den Kredit nicht wieder abgerufen. Soweit die Beklagte als weitere Kreditnehmerin den Kredit in Anspruch genommen hat, liegen die Voraussetzungen eines Bargeschäfts im Verhältnis zur Insolvenzschuldnerin nicht vor. Denn es ist weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Insolvenzschuldnerin in unmittelbarem Zusammenhang mit der weiteren Inanspruchnahme des Kredits durch die Beklagte von dieser aufgrund einer zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung eine wirtschaftlich gleichwertige Gegenleistung erhalten hätte. Ein möglicherweise bei der Insolvenzschuldnerin vorhandenes eigenes wirtschaftliches Interesse genügt insoweit nicht. Auf die mit klägerischem Schriftsatz vom 25. Oktober 2010 überreichten Kontokorrent-Journale kommt es daher nicht an. cc) Die Ablehnung eines Bargeschäfts hat auch keine unbillige Doppelzahlungspflicht der Beklagten zur Folge. Ihre Einstandspflicht für die Kreditinanspruchnahme durch die Insolvenzschuldnerin ist vielmehr Folge der vereinbarten gesamtschuldnerischen Haftung. 5. Hinsichtlich der einzelnen angefochtenen Zahlungen ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin, auch soweit sie Inhaberin von Absonderungsrechten ist, gemäß § 52 Satz 1 InsO wegen ihrer gesamten persönlichen Forderung, nicht nur wegen ihres Ausfalls, Insolvenzgläubigerin im Sinne der §§ 130f. InsO ist. Deshalb betreffen Rechtshandlungen, die nicht der Befriedigung des Absonderungsrechts dienen, sondern die durch dieses gesicherten Forderungen erfüllen, sie als deren Berechtigte in ihrer Eigenschaft als Insolvenzgläubigerin (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2006 – IX ZR 185/04 – Rdn.13 nach juris m.w.N.) a) Von den angefochtenen Zahlungen sind die Gehaltsrückzahlung von 26.196,58 EUR und die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens von 11.000,00 EUR nicht im Streit. b) Die Zahlung von 50.000,00 EUR zum Zweck des Erwerbs von Geschäftsanteilen an der Beklagten wird von der Globalzession nicht erfasst. Die zugrunde liegende Forderung stammte ersichtlich nicht aus dem laufendem Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin, sondern diente der gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung der beiden Unternehmen. c) Der Klägerin stand kein (Ersatz-) Absonderungsrecht an den auf Konten der Insolvenzschuldnerin bei anderen Kreditinstituten eingegangenen und auf das bei ihr geführte Konto weitergeleiteten sog. Transitzahlungen von insgesamt 26.700,00 EUR zu. aa) Nach Ziffer 6 (1) des Globalzessionsvertrags war die Insolvenzschuldnerin weiterhin berechtigt, die an die Klägerin abgetretenen Forderungen einzuziehen. Durch die Zahlung des jeweiligen Kunden auf die Forderung erlosch diese mit Wirkung auch gegenüber der Klägerin (§§ 362 Abs. 1, 407 Abs.1 BGB). Zugleich erlosch auch ein daran bestehendes Absonderungsrecht. Ein Ersatzabsonderungsrecht ist an den eingezogenen Forderungsbeträgen schon deshalb nicht entstanden, weil die Schuldnerin die Einziehung berechtigt vorgenommen hat. Der analog anwendbare § 48 InsO greift nur bei unberechtigter Einziehung ein (vgl. zu Vorstehendem BGH, Urteil vom 6. April 2006 – IX ZR 185/04 –, Rdn.16ff. nach juris m.w.N.) Ein neues Absonderungsrecht ist an den eingezogenen Beträgen nicht entstanden. Ausweislich des Globalzessionsvertrags wurden Forderungen der Schuldner gegen andere Banken auf Gutschrift und Auszahlung von Zahlungseingängen nicht von der Globalzession erfasst. Durch die Überweisung der Beträge auf das bei der Klägerin geführte Konto der Insolvenzschuldnerin wurde daher kein Absonderungsrecht abgelöst, sondern nur die offene Forderung getilgt. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob die bei anderen Kreditinstituten geführten Konten Sollsalden aufwiesen und ob die auf diesen eingezogenen Forderungen nach ihrer Art von der Globalzession umfasst waren. bb) Ein Pfandrecht der Klägerin nach Ziffer 14 Abs.1 Satz 2 AGB-Banken an dem Anspruch der Insolvenzschuldnerin auf Herausgabe der Gutschrift (§ 667 BGB) bezüglich der Transitzahlungen konnte frühestens mit der jeweiligen Gutschrift entstehen, soweit das Konto in diesem Zeitpunkt ein Guthaben aufwies, und ist daher ebenfalls gemäß § 131 Abs.1 Nr.1 InsO anfechtbar (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 – IX ZR 154/03 – Rdn.14 und 17 nach juris m.w.N.). Hinsichtlich des zwischen dem 5. und 9. August 2004 vorübergehend vorhandenen Guthabens stand der Klägerin daher ebenfalls kein Absonderungsrecht zu. Ein bloßer Sicherheitentausch fand insoweit nicht statt, weil ein etwaiges Absonderungsrecht – wie dargelegt - an den den Transitzahlungen zugrunde liegenden Forderungen bereits erloschen war. Der Fall liegt insoweit anders als im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. November 2007 – IX ZR 30/07 – Rdn.13 (= NJW 2008, 430/431), wo die Zahlung der Drittschuldnerin direkt auf das bei der durch eine Globalzession gesicherten Bank geführte Konto der Schuldnerin erfolgte. III. Der Beklagten steht kein Zurückbehaltungsrecht wegen ausstehender Auskünfte bzw. Abrechnungen über die mit Schreiben vom 15. September 2004 (Anlage B1, Bd. I Bl.53g f. d. A.) angekündigte Verwertung verpfändeter Festgelder und gesperrter Guthaben zu. Sie hat auf Aufforderung ihres Prozessbevollmächtigten vom 16. Februar 2007 (Anlage B3, Bd. I Bl. 94 f. d. A.) mit Schreiben der Klägerin vom 26. März 2007 (Anlage B4, Bd. I Bl. 96 f. d. A.) bereits Auskunft erhalten über die von ihr vorgenommenen Verrechnungen verpfändeter Festgeldguthaben mit Sollsalden aus Avalinanspruchnahmen unter Angabe der zur Verrechnung gestellten Beträge, aus denen sich auch die Höhe des an den Insolvenzverwalter ausgekehrten restlichen Festgeldguthabens der Insolvenzschuldnerin ergibt. IV. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Die Beklagte geriet mit Ablauf der im Schreiben der Klägerin vom 24. August 2006 (Anlage K5, Bd. I Bl. 21 d. A.) gesetzten Zahlungsfrist in Verzug. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Entscheidung beruht auf der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung und den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls. Auch die in der Literatur streitige Frage zur Anwendbarkeit des § 142 InsO bei mehreren Kreditnehmern war auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu beantworten.