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Urteil

23 UKl 9/24

KG Berlin 23. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2025:0430.23UKL9.24.00
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Tenor
1. Die Beklagten werden jeweils verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, in Bezug auf Stromlieferverträge, die mit Verbrauchern geschlossen werden, die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Bestimmungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen, zu verwenden sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen 10.1. (Umzug) Der Kunde hat [CCCCCCC] [DDDDDDD] einen Umzug spätestens vier Wochen vorher anzuzeigen und das genaue Umzugsdatum [und die neue Wohnanschrift mitzuteilen] und das ihm durch [CCCCCCCC] [DDDDDDDDD] übermittelte Umzugsformular vollständig ausgefüllt nebst der angeforderten Nachweise einzureichen. [[CCCCCCCC] [DDDDDDDDD] gewährt das Recht zur vorzeitigen Vertragsbeendigung, wenn die Belieferung durch [CCCCCC] [DDDDDDDD] an der neuen Verbrauchsstelle nicht möglich ist.] Unterbleibt eine vollständige Information durch den Kunden über den bevorstehenden Umzug nebst Angabe der Aus- und Einzugsdaten sowie der Einreichung der durch [CCCCCCC] [DDDDDDDD] angeforderten Unterlagen und hat der Kunde das Ausbleiben der Benachrichtigung zu vertreten, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an der bisherigen Verbrauchsstelle, für die [CCCCCCC] [DDDDDDDD] gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die [CCCCCCC] [DDDDDDDDD] von keinem anderen Kunden eine Vergütung fordern kann, nach den Preisen des mit [CCCCCCC [DDDDDDD] geschlossenen Vertrages zu bezahlen. In eckige Klammern gesetzte Passagen sind mit Ausnahme der in den Klauseln namentlich genannten Beklagten von der Verurteilung ausgenommen. 2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500 EUR je Beklagte und hinsichtlich des Tenors zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagten werden jeweils verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, in Bezug auf Stromlieferverträge, die mit Verbrauchern geschlossen werden, die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Bestimmungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen, zu verwenden sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen 10.1. (Umzug) Der Kunde hat [CCCCCCC] [DDDDDDD] einen Umzug spätestens vier Wochen vorher anzuzeigen und das genaue Umzugsdatum [und die neue Wohnanschrift mitzuteilen] und das ihm durch [CCCCCCCC] [DDDDDDDDD] übermittelte Umzugsformular vollständig ausgefüllt nebst der angeforderten Nachweise einzureichen. [[CCCCCCCC] [DDDDDDDDD] gewährt das Recht zur vorzeitigen Vertragsbeendigung, wenn die Belieferung durch [CCCCCC] [DDDDDDDD] an der neuen Verbrauchsstelle nicht möglich ist.] Unterbleibt eine vollständige Information durch den Kunden über den bevorstehenden Umzug nebst Angabe der Aus- und Einzugsdaten sowie der Einreichung der durch [CCCCCCC] [DDDDDDDD] angeforderten Unterlagen und hat der Kunde das Ausbleiben der Benachrichtigung zu vertreten, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an der bisherigen Verbrauchsstelle, für die [CCCCCCC] [DDDDDDDD] gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die [CCCCCCC] [DDDDDDDDD] von keinem anderen Kunden eine Vergütung fordern kann, nach den Preisen des mit [CCCCCCC [DDDDDDD] geschlossenen Vertrages zu bezahlen. In eckige Klammern gesetzte Passagen sind mit Ausnahme der in den Klauseln namentlich genannten Beklagten von der Verurteilung ausgenommen. 2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500 EUR je Beklagte und hinsichtlich des Tenors zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist zulässig. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts folgt aus § 6 I 2 Nr. 2 UKlaG. Die Prozessführungsbefugnis des Klägers folgt aus § 3 I 1 Nr. 1 UKlaG. Diese Vorschrift regelt auch die Prozessführungsbefugnis (Köhler/Alexander in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, § 3 UKlaG Rn. 4). Der Kläger ist anspruchsberechtigte Stelle. Er ist in die Liste qualifizierter Verbraucherverbände gem. § 4 UKlaG eingetragen. Die Streitgenossenschaft ist nach § 60 ZPO zulässig. Gegenstand des Rechtsstreits sind gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche. Beide Beklagte verwenden die angegriffene Klausel. II. Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Klausel aus §§ 1, 3 I 1 Nr. 1 UKlaG, § 307 BGB zu. Die angegriffene Klausel verstößt gegen § 307 BGB und ist infolgedessen unwirksam. Sie benachteiligt die andere Vertragspartei unangemessen. 1. Die Klausel ist nach § 307 I 1, II Nr. 1 BGB unwirksam. Sie benachteiligt den Kunden entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben unangemessen, denn sie widerspricht einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Vorschriften, von denen abgewichen wird. a) Die angegriffene Klausel unterliegt nach § 307 III BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 I, II BGB, denn sie ändert und ergänzt die einschlägige gesetzliche Regelung. Für Stromlieferungsverträge außerhalb der Grundversorgung ist das Verfahren bei einem Wohnsitzwechsel von Haushaltskunden in § 41b V EnWG geregelt. Die angegriffene Klausel betrifft solche Stromlieferungsverträge. Nach § 41b V EnWG sind Haushaltskunden bei einem Wohnsitzwechsel zu einer außerordentlichen Kündigung ihres bisherigen Liefervertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Energielieferant mit dem Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Liefervertrages an dessen neuem Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist. Zu diesem Zweck hat der Kunde in seiner Kündigungserklärung die zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung der künftigen Entnahmestelle verwendete Identifikationsnummer mitzuteilen. Die angegriffene Klausel ergänzt diese Regelung jedenfalls. Sie sieht vor, dass Kunden jeden Wohnsitzwechsel vier Wochen im Voraus unter Ausfüllen des von den Beklagten gestellten Formulars anzeigen müssen, und zwar auch dann, wenn sie den Vertrag kündigen wollen und die Beklagten nicht von der Möglichkeit Gebrauch machen, den Vertrag fortzusetzen. Eine Vierwochenfrist für die Anzeige des Umzuges und die Verwendung vorgegebener Formulare sind im Gesetz nicht vorgesehen. Auch die Verpflichtung des Kunden, bei unvollständigen Angaben für weitere Entnahmen an der alten Entnahmestelle einzustehen, stellt jedenfalls eine Ergänzung der gesetzlichen Regelung dar. b) Die Klausel ist nach § 307 II Nr. 1, I 1 BGB unwirksam. Sie benachteiligt den Vertragspartner entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben unangemessen, denn sie ist mit einem wesentlichen Grundgedanken des § 41b V EnWG nicht vereinbar. aa) Der im Jahr 2021 in Kraft getretene § 41b V EnWG regelt ein Kündigungsrecht von Haushaltskunden bei Umzug, wenn nicht der Energielieferant die Fortsetzung des Vertrages am neuen Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet. Die Regelung soll die in der Vergangenheit unterschiedliche Vorgehensweise der Energielieferanten vereinheitlichen und die früher bestehende Praxis von Energielieferanten unterbinden, eine bestimmte Menge an Abschlagszahlungen als Strafzahlung für die vorzeitige Vertragsbeendigung zu erheben oder den Kunden überhaupt nicht aus dem laufenden Vertrag zu entlassen. Nach der Intention des Gesetzgebers ist in der Anzeige eines Wohnsitzwechsels regelmäßig eine Kündigungserklärung zu sehen (BT-Drucks. 19/27453, S. 127f.). Das Sonderkündigungsrecht kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszuges oder zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Es ist zeitlich nicht befristet (Bourwieg/Hellermann/Hermes/Hellermann/Pätzold, Energiewirtschaftsgesetz, 4. Aufl. 2023, § 41b EnWG Rn. 37). bb) Mit diesen wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ist die Klausel nicht vereinbar. (1) Der Regelungsgehalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist durch Auslegung zu ermitteln. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH, Beschluss vom 02.07.2019 – VIII ZR 74/18, NJW-RR 2019, 1202 Tz. 20; Urteil vom 09.04.2014 – VIII ZR 404/12, NJW 2014, 2269 Tz. 37). Dabei sind die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (BGH NJW-RR 2019, 1202 Tz. 20). (2) Eine Auslegung der Klausel nach diesem Maßstab ergibt, dass diese die gesetzliche Kündigungsmöglichkeit des Verbrauchers zu dessen Nachteil modifiziert. Die Klausel ist aus der Sicht eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners (der also das gesetzliche Kündigungsrecht nicht kennt) dahingehend auszulegen, dass Kunden in jedem Fall das von den Beklagten gestellte Formular ausfüllen müssen und erst im Anschluss daran die jeweilige Beklagte eine Vertragsauflösung anbietet („gewährt“), wenn die Belieferung der neuen Empfangsstelle nicht möglich ist. Darin liegt entgegen der Auffassung der Beklagten eine Abweichung vom gesetzlichen Kündigungsrecht, das weder voraussetzt, dass der Energielieferant es „gewährt“ noch dass der Umzug mit einer Frist von vier Wochen angezeigt wird. Die Klausel kehrt das Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 41b V EnWG um. Nach der gesetzlichen Regelung ist das Kündigungsrecht die Regel. Es gilt nur dann nicht, wenn der Lieferant fristgerecht die Fortsetzung anbietet und die Belieferung der neuen Entnahmestelle möglich ist. Die Klausel regelt einen umgekehrten Mechanismus: Grundsätzlich soll das Lieferverhältnis fortgesetzt werden, es sei denn die jeweilige Beklagte „gewährt“ (ausnahmsweise bei Unmöglichkeit der Belieferung der neuen Entnahmestelle) dem Verbraucher das Recht zur Vertragsauflösung. Die Klausel ist darüber hinaus so zu verstehen, dass die Beklagten das Kündigungsrecht nur gewähren, wenn der Umzug mit einer Frist von vier Wochen vor dem Umzugstermin angezeigt wird. Eine solche Ausschlussfrist für die Kündigung sieht das Gesetz gerade nicht vor. Auch ist die Klausel dahin auszulegen, dass die Beklagten nicht an die gesetzliche Frist zur Erklärung der Fortsetzung des Lieferverhältnisses nach § 41b V EnWG mit der Klausel gebunden sind. Jeglicher Bezug zu dieser Frist fehlt in der Klausel. Dass der Satz „[CCCCCCC] [DDDDDDDD] gewährt das Recht zur vorzeitigen Vertragsbeendigung, wenn die Belieferung durch [CCCCCCC] [DDDDDDD] an der neuen Verbrauchsstelle nicht möglich ist.“ von dem Angriff des Klägers ausgenommen ist, ändert an der Unwirksamkeit der Klausel insgesamt nichts. Der angegriffene Teil der Klausel ist im Lichte dieses Satzes auszulegen, was zu dem vorstehenden Ergebnis führt. Alle Bestandteile der Klausel stehen in engem Zusammenhang, so dass die Klausel nicht teilbar ist. Ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten an der Verwendung der Klausel besteht demgegenüber nicht. Die Auffassung der Beklagten, die Regelung zur Anzeige eines Umzuges vier Wochen im Voraus sei eine reine Soll-Vorschrift, lässt sich mit dem Wortlaut der Klausel nicht vereinbaren. Danach „hat“ der Kunde den Umzug anzuzeigen. Die Erwägung, eine vierwöchige Bearbeitungsdauer entspreche dem Leitbild des § 41b V 3 EnWG, führt zu keiner anderen Einschätzung. Grundsätzlich mag ein Interesse der Beklagten an einer rechtzeitigen Anzeige eines Umzuges unter Angabe der notwendigen Informationen bestehen. Die angegriffene Klausel regelt aber nicht nur die vierwöchige Bearbeitungszeit für die Umzugsanzeige, sondern das gesamte Prozedere um Kündigung und Fortsetzung des Vertrages abweichend von wesentlichen Grundgedanken des § 41b V EnWG, wie vorstehend ausgeführt. Weshalb die Beklagten hieran ein Interesse haben sollten, ist nicht ersichtlich. Auch der Einwand, die vierwöchige vertragliche Frist könne für den Kunden günstiger sein als die im Gesetz vorgesehene sechswöchige Frist, überzeugt nicht. Der Kunde muss sich nach der Klausel spätestens vier Wochen vor dem Umzug erklären, während er das gesetzliche Kündigungsrecht grundsätzlich unbefristet ausüben kann. Ob die Beklagten die von der Klägerin vorgelegten Formulare verwenden oder verwendet haben, bedarf deshalb keiner Entscheidung. (3) Die Regelung der Rechtsfolgen ist ebenfalls unwirksam. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Klausel hinsichtlich der (unwirksamen) Voraussetzungen und der Rechtsfolgen nicht teilbar ist. Ohne die (unwirksame) Verpflichtung zur Anzeige mittels des Formulars ergeben die Rechtsfolgen einer unvollständigen Anzeige keinen Sinn. Darüber hinaus verstößt die Regelung der Rechtsfolgen gegen § 309 Nr. 5 lit. b) BGB. In der Sache handelt es sich um einen pauschalierten Schadensersatz. Die Vertragsbestimmung lässt sich so verstehen, dass sie jedenfalls auch den Fall regelt, dass die jeweilige Beklagte den Kunden nach Umzug an der neuen Anschlussstelle beliefert, aber aufgrund einer schuldhaft verspäteten Anzeige des Umzuges zu Zahlungen an den Netzbetreiber wegen Entnahmen an der alten Anschlussstelle verpflichtet ist. Dies ist als pauschalierter Schadensersatz in der Höhe des zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Entgelts zu verstehen. Die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens räumt die Klausel dem Kunden nicht ein. 2. Selbst wenn man die Klausel dahin auslegen würde, dass sie das gesetzliche Kündigungsrecht nicht berührt und nur die neben dem Kündigungsrecht bestehenden Pflichten des Kunden bei einem Umzug regelt, würde sie nach § 307 I 1, 2 BGB den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, denn sie wäre dann intransparent nach § 307 I 2 BGB. Aus dem in § 307 I 2 BGB geregelten Transparenzgebot folgt, dass die Rechtsposition des Kunden nicht unklar geregelt sein darf. Die Fassung einer Klausel muss der Gefahr vorbeugen, dass Kunden von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten werden. Stellt eine Klausel die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich dar und eröffnet sie so dem Verwender die Möglichkeit, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die Klausel abzuwehren, liegt darin eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners (BGH, Urteil vom 27. 9. 2000 - VIII ZR 155/99, NJW 2001, 292, 296). Die Eignung der Klausel zur Täuschung ist ausreichend; Täuschungsvorsatz ist nicht erforderlich (MüKoBGB/Wurmnest, 9. Aufl. 2022, § 307 Rn. 68). Versteht man die Klausel so, dass sie keine Regelung zum gesetzlichen Kündigungsrecht trifft, sondern nur das Prozedere der Anzeige eines Umzuges regelt, während das gesetzliche Kündigungsrecht daneben unberührt bleiben soll, ist sie nach diesem Maßstab intransparent. Sie stellt die Rechtslage hinsichtlich des Kündigungsrechts des Kunden und der Möglichkeit des Energielieferanten, den Vertrag fortzusetzen, missverständlich dar. Die Klausel erweckt den Eindruck, der Kunde habe grundsätzlich kein Kündigungsrecht. Auch suggeriert sie eine Frist von vier Wochen vor dem Umzugsdatum und ein Erlöschen der Möglichkeit der Vertragsbeendigung nach diesem Zeitpunkt. Hierdurch wird ein nicht rechtskundiger Kunde, der sein gesetzliches Kündigungsrecht nicht kennt, davon abgehalten, seinen Vertrag im Falle eines Umzuges rechtzeitig zu kündigen. 3. Ob die Klausel darüber hinaus gegen das Umgehungsverbot nach § 306a BGB verstößt, bedarf nach alldem keiner Entscheidung. 4. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird vermutet und hätte nur durch die Abgabe einer ausreichenden strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Alexander, UKlaG, 42. Aufl. 2024, § 1 Rn. 10). III. Die Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft beruhen auf § 890 I, II ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 I ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Anlass, nach § 6 II UKlaG, § 543 II ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung der sich stellenden Rechtsfragen liegen nicht vor, zumal sich die Klausel nach Auskunft der Beklagten in Überarbeitung befindet. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung der Nutzung von AGB in Anspruch. Der Kläger ist der Dachverband der 16 Landesverbraucherzentralen und 26 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er ist als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagten sind Tochtergesellschaften der FFFFFFFF. Ihr Unternehmensgegenstand ist der Verkauf und das Anbieten von elektrischer Energie und Gas sowie die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen (HR-Auszüge Anlagen K1 und K2). Sie schließen mit Verbrauchern Stromlieferverträge ab. Hierbei verwenden sie die als Anlagen K5 und K6 vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Bereitstellung von Strom. Beide Klauselwerke enthalten die im Klageantrag wiedergegebene Bestimmung zum Umzug in Ziff. 10.1. Der Kläger mahnte die Beklagten mit Schreiben vom 2. April 2024 ab (Anlagen K7 und K8). Die Beklagten teilten hierauf mit, dass die Klausel überarbeitet werde und nach der Überarbeitung keine Verwendung mehr fände. Sie zahlten die vom Kläger verlangte Abmahnpauschale. Eine Unterlassungserklärung gaben sie nicht ab. Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten die als Anlage K9 und K10 vorgelegten Umzugsformulare verwendet. Er ist der Auffassung, die beanstandete Klausel verstoße gegen § 307 I, II Nr. 1 BGB i.Vm. § 41b V EnWG. Sie knüpfe an die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung bei einem Wohnsitzwechsel über die gesetzliche Regelung hinausgehende Anforderungen. Unangemessen sei auch, dass Kunden unter Umständen verpflichtet seien, weitere Entnahmen an der bisherigen Verbrauchsstelle zu bezahlen, für die die Beklagten gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen müssten und für die sie von keinem anderen Kunden eine Vergütung fordern könnten. Die Klausel solle so sicherstellen, dass Kosten an den Kunden durchgereicht werden könnten, und zwar auch dann, wenn der Kunde beim Auszug seinen Zählerstand ordnungsgemäß abgelesen und mitgeteilt habe. Zudem verstoße die Klausel gegen das Umgehungsverbot nach § 306a BGB. Der Kläger beantragt, die Beklagten zu 1. und 2. jeweils zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, in Bezug auf Stromlieferverträge, die mit Verbraucher:innen geschlossen werden, die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Bestimmungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen, zu verwenden sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen 10.1. (Umzug) Der Kunde hat [CCCCCC] [DDDDDDDD] einen Umzug spätestens vier Wochen vorher anzuzeigen und das genaue Umzugsdatum [und die neue Wohnanschrift mitzuteilen] und das ihm durch [CCCCCCC] [DDDDDDD] übermittelte Umzugsformular vollständig ausgefüllt nebst der angeforderten Nachweise einzureichen. [[CCCCCCCCC] [DDDDDDDD] gewährt das Recht zur vorzeitigen Vertragsbeendigung, wenn die Belieferung durch [CCCCCCCC] [DDDDDDDD] an der neuen Verbrauchsstelle nicht möglich ist.] Unterbleibt eine vollständige Information durch den Kunden über den bevorstehenden Umzug nebst Angabe der Aus- und Einzugsdaten sowie der Einreichung der durch [CCCCCCC] [DDDDDDD] angeforderten Unterlagen und hat der Kunde das Ausbleiben der Benachrichtigung zu vertreten, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an der bisherigen Verbrauchsstelle, für die [CCCCCCCC] [DDDDDDD] gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die [CCCCCCC] [DDDDDD] von keinem anderen Kunden eine Vergütung fordern kann, nach den Preisen des mit [CCCCCCC] [DDDDDDD] geschlossenen Vertrages zu bezahlen. In eckige Klammern gesetzte Passagen sind von dem Klageantrag ausgenommen mit Ausnahme der namentlich benannten Beklagten. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Auffassung, die Klausel konkretisiere nur die Voraussetzungen des § 41b V 3 EnWG. Sie regele nicht primär die außerordentliche Kündigung, sondern die vertraglichen Pflichten bei einem Umzug des Kunden. Die Regelung zur Anzeige eines Umzuges vier Wochen im Voraus sei eine reine Soll-Vorschrift. Negative Rechtsfolgen seien nur an eine unvollständige, nicht aber an eine nicht rechtzeitige Anzeige des Umzuges geknüpft. Die Prüfung einer Vertragsfortführung am Einzugsort erfordere diverse technische Schritte, die einige Zeit in Anspruch nehmen könnten. Eine vierwöchige Bearbeitungsdauer entspreche dem Leitbild des § 41b V 3 EnWG.