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Urteil

23 U 48/18

KG Berlin 23. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2023:1129.23U48.18.00
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Leitsätze
1. Wenn beim Vertrieb von Tabakerzeugnissen, die innerhalb des jeweiligen Regalfachs nach Hersteller und Produktsorte aufgereiht sind, vor den Reihen Herstellertafeln bzw. Produktkarten in durchsichtige Halterungen eingesteckt sind, wodurch die Warnhinweise auf den ersten Reihen der Packungen für die Kundschaft nicht zu sehen sind, so verstößt dies gegen die verbraucherschützende Norm der § 11 Abs. 1 TabakerzV.(Rn.25) 2. Da die gesundheitsbezogenen Warnhinweise, die auf den Packungen der Tabakerzeugnisse oder ihren Außenverpackungen zu sehen sein müssen, dem Kaufimpuls entgegenwirken sollen, der angesichts einer solchen Packung oder eines Bilds von dieser bei dem Verbraucher hervorgerufen wird (vergleiche EuGH, Urteil vom 9. März 2023 -  356/22, GRUR 2023, 501 Rn. 33 - Pro Rauchfrei Il) wird dieser Zweck betroffen, wenn in der Auslage der Regale durch Produktkarten nur ein Teil der Packungen zu sehen ist, der insbesondere die „Schockbilder" nicht enthält. Die Verbraucher sehen damit die Packung ohne den entsprechenden Warnhinweis und treffen auf dieser Grundlage ihre Kaufentscheidung.(Rn.31)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20.03.2018 – 16 O 104/17 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken am Geschäftsführer, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf Packungen und Außenverpackungen von Tabakerzeugnissen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens teilweise oder vollständig zu verdecken, wie nachfolgend abgebildet: 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.04.2017 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn beim Vertrieb von Tabakerzeugnissen, die innerhalb des jeweiligen Regalfachs nach Hersteller und Produktsorte aufgereiht sind, vor den Reihen Herstellertafeln bzw. Produktkarten in durchsichtige Halterungen eingesteckt sind, wodurch die Warnhinweise auf den ersten Reihen der Packungen für die Kundschaft nicht zu sehen sind, so verstößt dies gegen die verbraucherschützende Norm der § 11 Abs. 1 TabakerzV.(Rn.25) 2. Da die gesundheitsbezogenen Warnhinweise, die auf den Packungen der Tabakerzeugnisse oder ihren Außenverpackungen zu sehen sein müssen, dem Kaufimpuls entgegenwirken sollen, der angesichts einer solchen Packung oder eines Bilds von dieser bei dem Verbraucher hervorgerufen wird (vergleiche EuGH, Urteil vom 9. März 2023 - 356/22, GRUR 2023, 501 Rn. 33 - Pro Rauchfrei Il) wird dieser Zweck betroffen, wenn in der Auslage der Regale durch Produktkarten nur ein Teil der Packungen zu sehen ist, der insbesondere die „Schockbilder" nicht enthält. Die Verbraucher sehen damit die Packung ohne den entsprechenden Warnhinweis und treffen auf dieser Grundlage ihre Kaufentscheidung.(Rn.31) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20.03.2018 – 16 O 104/17 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken am Geschäftsführer, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf Packungen und Außenverpackungen von Tabakerzeugnissen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens teilweise oder vollständig zu verdecken, wie nachfolgend abgebildet: 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.04.2017 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Die Beklagte verkauft unter anderem Tabakerzeugnisse an Endverbraucher. In einem Verkaufsraum in der …. befand sich hinter dem Verkaufstresen ein Regal mit Tabakerzeugnissen, die innerhalb des jeweiligen Regalfachs nach Herstellerin und Produktsorte aufgereiht waren. Vor den Reihen waren Herstellertafeln bzw. Produktkarten in durchsichtige Halterungen eingesteckt, wodurch die Warnhinweise auf den ersten Reihen der Packungen für die Kundschaft nicht zu sehen waren. Dies beanstandete der Kläger, der … . Er hat erstinstanzlich mit der am 05.04.2017 zugestellten Klage beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken am Geschäftsführer, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf Packungen und Außenverpackungen von Tabakerzeugnissen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens teilweise oder vollständig zu verdecken oder abzutrennen, wie nachfolgend abgebildet: [s. Abbildung im Tenor] 2. an ihn 214,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage mit Urteil vom 20.03.2018 abgewiesen. Bei § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TabakerzV handele es sich zwar um ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des UKlaG. Die Auslegung der Vorschrift ergebe jedoch, dass der hier zu beurteilende Sachverhalt von dem Verbot, die Warnhinweise zu verdecken, nicht umfasst sein solle. Die Regelung beschränke sich auf die Gestaltung der Verpackung, was ein Gebot hinsichtlich von Verkaufsmodalitäten, mithin der Art und Weise der Produktpräsentation ausschließe. Schließlich sei die Ermächtigungsnorm zum Erlass der TabakerzV (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 TabakerzG) ihrem Anwendungsbereich nach auf die Gestaltung von gesundheitsbezogenen Warnhinweisen auf den Packungen und Außenverpackungen beschränkt. Dies gelte auch für die zu Grunde liegende EU-Richtlinie 2014/40, welche die Produktgestaltung von Tabakerzeugnissen regele und nicht Verkaufsmodalitäten. Eine Erstreckung auf Verkaufsmodalitäten würde zudem gegen das allgemeine Bestimmtheitsgebot von Rechtsakten verstoßen. Das Urteil ist dem Kläger am 03.04.2018 zugestellt worden, der am 18.04.2018 Berufung eingelegt hat, die er nach Fristverlängerung bis zu diesem Tag am 18.06.2018 begründet hat. Das Landgericht habe die Verbotsnorm unzutreffend eng ausgelegt. Schon dem Wortlaut der Richtlinie nach umfasse das Verbot auch Gegenstände, die nicht unmittelbare Teile der Packung seien („Hüllen, Taschen, Schachteln und sonstige Gegenstände“). Der Zweck der Vorschrift, der auch dahingehe, einen möglichst hohen Schutz der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten, gebiete ebenfalls ein möglichst weitgehendes Verständnis. Jedenfalls greife der Hilfsantrag, da es sich bei den Herstellertafeln um Bilder von Packungen im Sinne der EU-Richtlinie handele, die ebenfalls mit Warnhinweisen zu versehen seien. Der Kläger und Berufungskläger beantragt, unter Abänderung des am 20.03.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin – 16 O 104/17 – die Beklagte wie erstinstanzlich beantragt zu verurteilen, hilfsweise, Die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, dies zu vollstrecken am Geschäftsführer, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern Tabakprodukte, nämlich Zigaretten, so zum Verkauf anzubieten, dass statt der Produktverpackung Abbildungen der Verpackungen ohne gesundheitsbezogene Warnhinweise präsentiert werden, wenn dies geschieht, wie nachstehend wiedergegeben: [s. Abbildung im Tenor] Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie meint, sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag seien bereits unzulässig, da sie auf ein unklares und diverse Fallkonstellationen zeigendes Bild Bezug nähmen. Die Anträge seien auch unbegründet. Der Unionsgesetzgeber habe lediglich produkt- und packungsbezogene Regelungen treffen wollen, ohne Verkaufsmodalitäten zu harmonisieren. II. Die zulässige, gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat im Wesentlichen Erfolg. A. 1. Das Landgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Die Frage, ob es sich bei den als verletzt gerügten Normen um Verbraucherschutzgesetze im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 UKlaG handelt, betrifft als Anspruchsvoraussetzung die Begründetheit der Klage (vgl. Grüneberg, in GrünHome Teil III, § 2 UKlaG Rn. 3). Der Klageantrag ist entgegen der Auffassung der Beklagten hinreichend bestimmt. Denn aus der Fassung des Antrages ergibt sich die konkrete Verletzungsform: das Verdecken oder Abtrennen der Warnhinweise. Durch die Bezugnahme auf das Lichtbild wird näher verdeutlicht, welche Verletzungshandlung zu dem Gegenstand des Unterlassungsbegehrens gemacht wird. Wenngleich die Abbildung aufgrund von Unschärfen nicht in allen Einzelheiten aussagekräftig ist, ist erkennbar, welche prozessualen Ansprüche gegen die Beklagte erhoben werden. 2. Die Klage ist mit dem Hauptantrag auch im Wesentlichen begründet. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 UKlaG i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 4 TabakerzV (a.). Es kann deshalb dahinstehen, ob die Abbildungen auf den Produktkarten § 11 Abs. 2 TabakerzV verletzen (b.). Allein in Bezug auf das mit dem Klageantrag ebenfalls benannte Abtrennen besteht kein Unterlassungsanspruch des Klägers (c.). a. Die von der Beklagten zu verantwortende Gestaltung der Verkaufsregale mit Produktkarten verstößt gegen § 11 Abs. 1 Nr. 4 TabakerzV, weil die gesundheitsbezogenen Warnhinweise verdeckt werden. (1.) Bei § 11 Abs. 1 Nr. 4 TabakerzV handelt es sich um ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG. Die Darstellung der unionsrechtlich vorgegebenen Warnhinweise betrifft auch und insbesondere den Verbraucherschutz. Auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts, gegen die von Seiten der Beklagten nichts erinnert worden ist, wird Bezug genommen (vgl. S. 5 des Urteils). Bereits aus Art. 1 der Richtlinie 2014/40/EU ergibt sich, dass die Richtlinie ein zweifaches Ziel verfolgt: Sie soll zum einen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse erleichtern, zum anderen aber einen hohen Schutz der menschlichen Gesundheit, besonders junger Menschen, sicherstellen, was dem Verbraucherschutz dient. (2.) Das sichtbare Vorhalten der Tabakerzeugnisse in einem Regal geschieht – wie bereits das Landgericht zutreffend festgestellt hat – zum Zeitpunkt des „Inverkehrbringens“ im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 4 TabakerzV. Der Ausdruck „in Verkehr bringen“ bezeichnet nach Art. 2 Nr. 40 RL 2014/40, der durch § 6 TabakerzG und die auf Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 erlassene TabakerzV umgesetzt wurde, „die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten – unabhängig vom Ort ihrer Herstellung – für Verbraucher, die sich in der Union befinden, auch mittels Fernabsatz“. Gemäß dem üblichen Sinn des Worts „Bereitstellung“ ist ein Tabakerzeugnis dann iSv Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der RL 2014/40 als „in den Verkehr gebracht“ anzusehen, wenn die Verbraucher sich dieses beschaffen können. Wenn also ein Tabakerzeugnis zum Verkauf bereitsteht, so ist es auch dann als in den Verkehr gebracht anzusehen, wenn es noch nicht gekauft und bezahlt wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 09.03.2023 – C-356/22 – Rn. 20 = EuZW 2023, 333/334). Hiernach erfasst der Begriff „Inverkehrbringen“ im Sinne der Bestimmung das Anbieten von Tabakerzeugnissen über Warenausgabeautomaten, in denen die Packungen dieser Produkte derart vorrätig gehalten werden, dass sie von außen nicht sichtbar sind (ebd. Rn. 23). Nichts anderes kann gelten, wenn die Tabakerzeugnisse – wie hier – dergestalt zum Kauf bereitstehen, dass sie hinter dem Verkaufstresen zur Anforderung des Kundenkreises präsentiert werden. In dem von dem EuGH entschiedenen Fall wird die Ware durch den Automaten ausgelöst durch einen Tastendruck ausgegeben. Hier ist es das Verkaufspersonal, das die Ware der Kundschaft auf deren Anforderung aushändigt. Der auf Initiative des Bundesrates erfolgten Ergänzung von § 11 Abs. 1 Nr. 4 TabakerzV um die Formulierung, dass unter Inverkehrbringen auch das „Anbieten zum Verkauf“ zu verstehen ist, hätte es damit nicht bedurft (so bereits Horst, in Sosnitza/Meisterernst [vormals Zipfel/Rathke], LebensmittelR, 185. EL Dezember 2022, TabakerzV § 11 Rn. 26; Erbs/Kohlhaas/Rohnfelder, 245. EL Februar 2023, TabakerzV § 11 Rn. 2). (3.) Die Warnhinweise werden durch die Produktkarten im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TabakerzV verdeckt. Es kann dahinstehen, ob sich unter anderem aus dem Erwägungsgrund 48 der Richtlinie ergibt, dass Verkaufsmodalitäten nicht unter die Richtlinie fallen. Dort ist allerdings nur die Rede davon, mit der Richtlinie würden nicht die Verkaufsmodalitäten harmonisiert, was nicht ausschließt, dass Regelungen, die sich auf Verkaufsmodalitäten auswirken, getroffen werden. Die entscheidende Frage ist hier aber, ob es sich um eine Verkaufsmodalität handelt oder ob unmittelbar die Kennzeichnungspflicht bzw. deren Zweck betroffen ist. Letzteres ist der Fall (a.A.: Verkaufsmodalität - Nomos-BR/Boch TabakerzG/Boch, 2. Aufl. 2022, TabakerzG § 6 Rn. 5; wohl auch Sosnitza/Meisterernst LebensmittelR/Horst, 185. EL Dezember 2022, TabakerzV, § 11 Rn. 28). Das Verdeckungsverbot gemäß Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU dient ausweislich des Erwägungsgrunds 28 der Richtlinie der Gewährleistung von Integrität und Sichtbarkeit der gesundheitsbezogenen Warnhinweise und der Maximierung ihrer Wirkung (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2016 – C-547/14, ZLR 2016, 643 – juris Rn. 197 – Philip Morris Brands). Daraus ergibt sich, dass mit dem Verdeckungsverbot gemäß Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU sichergestellt werden soll, dass die gesundheitsbezogenen Warnhinweise vom Verbraucher wahrgenommen und von ihm im Rahmen seiner Kaufentscheidung berücksichtigt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 25.06.2020 – I ZR 176/19 – juris Rn. 31). Dementsprechend hat auch der EuGH auf den zweiten Vorlagebeschluss des BGH ausgeführt, dass die gesundheitsbezogenen Warnhinweise, die auf den Packungen der Tabakerzeugnisse oder ihren Außenverpackungen zu sehen sein müssen, dem Kaufimpuls entgegenwirken sollen, der angesichts einer solchen Packung oder eines Bilds von dieser bei dem Verbraucher hervorgerufen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 09.03.2023 – C-356/22 –, juris Rn. 33 – Pro Rauchfrei II). Genau dieser Zweck ist hier betroffen. In der Auslage der Regale ist durch die Produktkarten nur ein Teil der Packungen zu sehen, der insbesondere die „Schockbilder“ nicht enthält. Die Verbraucher sehen damit die Packung ohne den entsprechenden Warnhinweis und treffen auf dieser Grundlage ihre Kaufentscheidung. Der Zweck der Richtlinie lässt sich nicht durch ausschließliche Regelungen zur Verpackungs- und Produktgestaltung erreichen. Dementsprechend sieht Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU ausdrücklich vor, dass die Warnhinweise nicht nur durch unmittelbar die Gestaltung betreffende Gegenstände (Steuerzeichen, Preisaufkleber, Sicherheitsmerkmale), sondern auch nicht durch Hüllen, Taschen und Schachteln oder sonstige Gegenstände verdeckt werden dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.06.2023 – I ZR 176/19 – juris Rn. 31). Denn nur damit ist sichergestellt, dass die Warnhinweise vor dem Erwerb wahrgenommen werden können. Wenn es sich – wie der EuGH nunmehr entgegen der zuvor teilweise vertretenen Auffassung (vgl. Dalby, ZLR 2020, 682/684; Zechmeister ZLR 2017, 451/468) klargestellt hat – bereits bei der Warenpräsentation um ein Inverkehrbringen handelt, müssen auch die Regelungen der Kennzeichnungspflicht zu diesem Zeitpunkt uneingeschränkte Gültigkeit haben. Es kann deshalb keinen Unterschied machen, ob die erste in einer jeweiligen Reihe befindliche Schachtel von einer Tasche oder Hülle überdeckt ist oder – wie hier – mit einer Produktkarte. Bei der Produktkarte handelt es sich vielmehr nach der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung um einen „sonstigen Gegenstand“ im Sinne des Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie. Sie ist dabei gerade kein Gegenstand, der die Packung für die Öffentlichkeit vollkommen unzugänglich oder unsichtbar macht (so für den Warenausgabeautomaten EuGH, Urteil vom 09.03.2023 – C 356/22 – Rn. 30; BGH, Urteil vom 26.10.2023 – I ZR 176/19 – Zigarettenausgabeautomat III – Rn. 34 ff.). Gesundheitsbezogene Warnhinweise auf Zigarettenpackungen sind nach der Zigarettenausgabeautomat III-Entscheidung nicht im Sinne die maßgeblichen Vorschriften verdeckt, wenn die Zigarettenpackungen in Ausgabeautomaten vorrätig gehalten werden und deshalb von außen überhaupt nicht sichtbar sind. Kann der Verbraucher – wie in dem dortigen Fall – die im Automaten eingeschlossene Packung von außen überhaupt nicht sehen, wird er keinen Kaufimpuls verspüren, dem durch die gesundheitsbezogenen Warnhinweise entgegengewirkt werden soll (ebd. Rn. 38). So liegt es hier aber nicht. Die Packungen sind teilweise sichtbar, so dass durch sie auch ein Kaufimpuls entstehen kann. Insbesondere sind die Schockbilder auch hinter einem Verkaufstresen zu erkennen, wenn sie nicht verdeckt sind. Es mag sein, dass auch von Zigarettenautomaten ein Kaufimpuls ausgeht. Abgesehen davon, dass dort die Abbildungen der Packungen mit Warnhinweisen zu versehen sind, ergibt sich aber für den hier zu bewertenden Sachverhalt nichts. Die Richtlinie geht davon aus, dass von einer Packung ein Kaufimpuls ausgeht. Die Packung ist hier trotz der Produktkarten teilweise sichtbar, mit Ausnahme der Schockbilder, die verdeckt werden. Dies zeigt sich insbesondere bei den oberen Reihen des Regals, wo ersichtlich die Produktkarte unter dem gelben Strich, der auf den schwarz hinterlegten Text-Warnhinweis folgt, beginnt. Es mag auch Produktkarten geben, die die Vorderseite der Packung nahezu vollständig verdecken. Auch dann werden die ersten Packungen der Reihe aber je nach Perspektive des Betrachters noch teilweise sichtbar sein. Es ist bei den Vorsteckkarten ihrer Art nach angelegt, dass eine vollkommene Unsichtbarkeit der Packungen gerade nicht gewährleistet ist. Darüber hinaus werden die Reihen der Packungen – anders als in einem Warenautomaten – für die Kundschaft sichtbar präsentiert. Die Vorschrift verletzt auch nicht das Bestimmtheitsgebot. Es trifft nicht zu, dass mit der dargestellten Auslegung unbestimmbare Anforderungen an die Warenpräsentation formuliert würden (so S. 8 f. des angefochtenen Urteils; S. 7 f. des „Kurzgutachtens“ JJJJJJ v. 03.02.2017, Anlage AR2). Untersagt ist das Verdecken des Warnhinweises auf der einzelnen Packung, was nicht ausschließt, dass eine vollständige Verpackung durch die davor in eine Reihe stehende Packung (die sichtbare Warnhinweise aufweist) vollständig bzw. weitestgehend bedeckt ist. Denn während Produktkarten ihrem ersichtlichen Zweck nach zu der Verhüllung der Warnhinweise der vorne stehenden Packung führen, ist es bei dem Stapeln von Packungen die notwendige Folge, dass die hinten stehenden Packungen weitestgehend nicht sichtbar sind. Entscheidend ist aber dann, dass in der ersten Packung der Reihe die Warnhinweise für den Käufer vollständig sichtbar sind, sodass der Zweck der Regelung erreicht wird. Die hiergegen vorgebrachten Bedenken bezüglich einer entsprechenden unionsrechtlichen Normsetzungskompetenz überzeugen nicht: Eine Ermächtigung zur Anbringung von Warnhinweisen muss auch die Gewährleistung von deren Sichtbarkeit umfassen (vgl. Erbs/Kohlhaas/Rohnfelder, 245. EL Februar 2023, TabakerzV § 11 Rn. 2). Mit anderen Worten: Wenn sich eine Tabakhändlerin entscheidet, die Zigarettenschachteln sichtbar in einem Verkaufsregal zu präsentieren (Verkaufsmodalität), darf sie die auf den Schachteln angebrachten, insbesondere die kombinierten Text-Bild-Warnhinweise nicht aktiv durch Produktkarten verdecken, weil sonst der Zweck der Kennzeichnungspflicht konterkariert würde. (4.) Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr, also die ernstliche Gefahr einer Wiederholung desselben oder eines im Wesentlichen gleichartigen Verstoßes, ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Unterlassungsanspruchs aus § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG. Sie wird widerleglich vermutet. Diese Vermutung kann grundsätzlich nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 41. Aufl. 2023, UKlaG § 2 Rn. 37). Eine solche hat die Beklagte nicht abgegeben. b. Es kann deshalb dahinstehen, ob mit den – nicht mit (vollständigen) Warnhinweisen versehenen – Produktkarten, die ein durchschnittlicher Verbraucher mit einer Zigarettenpackung assoziieren dürfte, auch der vor dem Hintergrund des Art. 8 Abs. 8 der RL 2014/40 unionsrechtskonform auszulegende § 11 Abs. 2 TabakerzV verletzt wird, der vorsieht, dass die Vorschriften zur Kennzeichnung mit Warnhinweisen auch für Abbildungen von Packungen gelten, die für an Verbraucher gerichtete Werbemaßnahmen in der Europäischen Union bestimmt sind. Hierfür spricht allerdings viel (vgl. zu den vergleichbaren Abbildungen auf Warenautomaten BGH, Urteil vom 26.10.2023 – I ZR 176/19 – Leitsatz lit. c; Rn. 39 ff.). c. Allein in Bezug auf das mit dem Klageantrag ebenfalls benannte Abtrennen besteht kein Unterlassungsanspruch. Denn eine entsprechende Verletzungshandlung ist von dem Kläger, der sich bei der Antragstellung ersichtlich am Wortlaut des § 11 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 TabakerzV orientiert hat, bereits nicht dargetan. Insoweit ergibt sich auch aus dem Hilfsantrag kein Unterlassungsanspruch. B. Dem Kläger steht – nachdem die Abmahnung berechtigt war – auch der geltend gemachte Anspruch auf die entsprechenden Abmahnkosten, welche die Beklagte der Höhe nach nicht in Abrede stellt, zu, § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 3 UWG (= § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG a.F.). Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 2, 187 Abs. 1 analog BGB. C. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 2. Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die entscheidungsrelevanten grundsätzlichen Rechtsfragen, insbesondere die des Zeitpunkts des Inverkehrbringens und der Zwecksetzung der in Rede stehenden Vorschriften sind durch die Rechtsprechung des EuGH und des BGH geklärt. Die hiesige Entscheidung betrifft lediglich die Anwendung dieser Grundsätze auf einen Einzelfall. Über diesen Einzelfall hinausgehende Fragen grundsätzlicher Natur hat der Kläger auch in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17.11.2023 nicht formuliert.